Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Zentralbank: Ein EU-Rahmen für Krisenmanagement im Finanzsektor KOM (2010) 579 endg.

878. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2010

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Finanzausschuss (Fz) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Bundesrat begrüßt, dass das Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung - Restrukturierungsgesetz (BR-Drucksache 681/10 (PDF) ) nunmehr vorsieht, dass die Förderinstitute der Länder nicht zu den Beiträgen zum Restrukturierungsfonds herangezogen werden. Diese Freistellung nach dem RStruktFG muss unabhängig vom Verhältnis der Regelungen zueinander auch bei der Schaffung europäischer Vorgaben zur Gestaltung von Abwicklungsfonds zur Geltung kommen.

Die Heranziehung der Förderbanken der Länder zu einem nationalen Abwicklungsfonds nach europäischen Vorgaben oder einem einzigen EU-Abwicklungsfonds wäre nicht sachgerecht. Die Beitragspflicht dieser Institute wäre nicht nur im Hinblick auf ihren gesetzlichen Förderauftrag kontraproduktiv (Wahrnehmung von Förderaufgaben insbesondere auf den Gebieten der Struktur- und Wirtschaftspolitik sowie der Sozial- und Wohnraumpolitik). Sie trüge auch nicht der Tatsache Rechnung, dass diese Institute kein Risiko für die Stabilität des Finanzsystems bedeuten, da sie der Gewährträgerhaftung unterfallen. Dies bedeutet, dass eine Inanspruchnahme des Abwicklungsfonds von vornherein ausgeschlossen ist. Zudem unterstehen die Förderinstitute einer besonderen staatlichen Aufsicht. Auch haben sie die jüngste Finanzkrise aufgrund ihrer konservativen Geschäftspolitik nicht zu vertreten.

B