Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(EMIR-Ausführungsgesetz)

903. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2012

Der federführende Finanzausschuss, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 2 Absatz 9d KWG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es - unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebots - erforderlich ist, in § 2 Absatz 9d KWG eindeutig klarzustellen, welche Regelungen des KWG für zentrale Gegenparteien gelten. Dabei ist auch der Fall zu berücksichtigen, dass zentrale Gegenparteien über die Erlaubnis zum Betreiben weiterer Bankgeschäfte oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen verfügen.

Begründung:

Die in § 2 Absatz 9c KWG genannten Bestimmungen gelten überwiegend für Institute als rechtliche Einheit und sind nicht geschäftsspezifisch ausgestaltet. § 2 Absatz 9d KWG, der § 2 Absatz 9c KWG auf bestimmte Geschäfte für anwendbar erklärt, trägt dem nicht hinreichend Rechnung. Für den Fall, dass eine zentrale Gegenpartei weitere - erlaubnispflichtige - Geschäfte betreibt, ist nicht klar geregelt, wann Bilanzpositionen (Eigenkapital, Verbindlichkeiten und Rückstellungen sowie Risikoaktiva), operationelle und sonstige Risiken gegebenenfalls auf die einzelnen Geschäfte aufzuteilen sind. Insoweit ist fraglich, ob das in § 2 Absatz 9d KWG enthaltene Tatbestandsmerkmal "Geschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12" hinreichend bestimmt ist.

Im Übrigen sollte sichergestellt werden, dass hinsichtlich der für Institute geltenden Pflichten keine Normenkonflikte mit anderen Regelwerken, insbesondere zwischen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und dem KWG, auftreten.

2. Zu Artikel 1 Nummer 21 (§ 64q KWG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob den Übergangsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch die vorgesehenen Änderungen des KWG sachgerecht, konsistent und in vollem Umfang Rechnung getragen wird oder ob insoweit Ergänzungen oder Klarstellungen insbesondere in § 64q KWG erforderlich sind.

Begründung:

Anstelle des - mit dem EMIR-Ausführungsgesetz entfallenden - Erlaubnisvorbehalts nach § 32 KWG hinsichtlich der Tätigkeit als zentrale Gegenpartei ist künftig eine Erlaubnis nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderlich. Die im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltenen KWG-Bestimmungen geben nicht hinreichend klar Aufschluss über das mögliche Erlöschen einer bestehenden KWG-Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach dem derzeitigen § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 KWG (Tätigkeit als zentraler Kontrahent).

Nach Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gelten die nationalen Bestimmungen über die Zulassung zentraler Gegenparteien bis zu einer Entscheidung über die Zulassung als zentrale Gegenpartei nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fort. Im Hinblick auf Kreditinstitute, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der KWG-Änderungen lediglich über eine Erlaubnis zum Betreiben eines zentralen Kontrahenten verfügen, sind die Rechtsfolgen bis zur Erteilung einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in § 64q Absatz 1 KWG ausreichend geregelt. Unklar ist dagegen die Rechtslage für zentrale Gegenparteien, die über weitere Erlaubnisse nach § 32 KWG verfügen. Außerdem fehlt eine eindeutige Regelung zum Erlöschen der bisherigen Erlaubnis.

3. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 3 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 BörsG)

Artikel 3 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

"2. In § 3 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter "eines zentralen Kontrahenten" durch die Wörter "einer zentralen Gegenpartei" ersetzt und nach dem Wort "wird" die Wörter "oder die Voraussetzungen ... <weiter wie Vorlage>" eingefügt."

Begründung:

Durch die Änderung wird der national eingeführte Begriff des zentralen Kontrahenten ersetzt durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/12 (PDF) europaweit einheitlichen Begriff der zentralen Gegenpartei - so wie dies beispielsweise auch in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 KWG) erfolgt.

4. Zu Artikel 7 (Artikel 102b § 2 Absatz 2 EGInsO)

In Artikel 7 ist Artikel 102b § 2 Absatz 2 zu streichen.

Begründung:

Begründung:

6.

7. Zu Artikel 7 (Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Einführung des vorgesehenen Nachteilsausgleichsanspruchs davon abhängig gemacht werden sollte, dass vergleichbare Regelungen auch in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffen werden.

Mit dem Nachteilsausgleichsanspruch geht der Gesetzentwurf über den aus der EMIR-Verordnung folgenden Regelungsbedarf hinaus. Soweit zentrale Gegenparteien aus anderen Mitgliedstaaten kein vergleichbares rechtliches und wirtschaftliches Risiko tragen, wären sie am europäischen Markt gegenüber ihren deutschen Mitbewerbern im Vorteil. Dies könnte den Finanzstandort Deutschland schwächen, da wettbewerbsfähige Anbieter von Marktinfrastrukturen im internationalen Wettbewerb der Finanzplätze von enormer Bedeutung sind.