Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur

A. Problem und Ziel

Der Gouverneursrat der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur (MIGA), deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland seit 1985 ist, hat mit Zustimmung der Bundesregierung eine Änderung des Gründungsübereinkommens gebilligt. Eine Reihe von Veränderungen sind vorgesehen, insbesondere die Abdeckung von alleinstehenden Darlehen ("stand alone debt"), die Ausdehnung des Verfahrens zur Registrierung von Investoren ("investor registration"), die Ausdehnung des Anwendungsbereichs zur Risikoabdeckung von bestehenden Investitionen ("coverage for existing assets") und die Abschaffung der Voraussetzung einer gemeinsamen Antragstellung von Investor und Gastland zur Autorisierung der Abdeckung von spezifischen nicht kommerziellen Risiken.

Die Änderungen des Gründungsübereinkommens sind durch die Mitgliedstaaten nach deren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren anzunehmen.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz werden die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten der Änderungen des Übereinkommens geschaffen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine Auswirkungen. Insbesondere hat die MIGA zugesagt, die Erweiterung des Direktoriums kostenbewusst umzusetzen.

2. Vollzugsaufwand

Kein Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten

Keine.

F. Bürokratiekosten

Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. Februar 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18. 03. 11

Entwurf
Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Der im Gouverneursrat der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur (MIGA) am 30. Juli 2010 unterzeichneten Entschließung zur Änderung des Übereinkommens vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur (BGBl. 1987 II S. 454, 455) wird zugestimmt. Die Entschließung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wird ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur nach Artikel 59 und 60 des Übereinkommens, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten und nicht Artikel 47 des Übereinkommens betreffen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf die Änderungen des Übereinkommens vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen) ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift schafft eine Ermächtigung für den Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, künftige Änderungen des MIGA-Übereinkommens nach dessen Artikel 59 und 60 durch Rechtsverordnung in deutsches Recht umzusetzen.

Nach seinem Artikel 59 kann das MIGA-Übereinkommen durch die Stimmen von drei Fünfteln des Gouverneursrates der MIGA geändert werden. Jede Änderung des MIGA-Übereinkommens bedürfte zur innerstaatlichen Umsetzung der Zustimmung und Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften.

Eine Umsetzung künftiger Änderungen durch Rechtsverordnung erscheint nicht nur zur Entlastung des Gesetzgebers, sondern auch deswegen geboten, da nach Artikel 59 MIGA-Übereinkommen die Änderungen auch für die überstimmten Staaten in Kraft treten, sofern das Quorum der erforderlichen Zustimmungen erreicht wird und nicht ausnahmsweise Einstimmigkeit vorgesehen ist. Zudem ist der nach Artikel 60 MIGA-Übereinkommen vorgesehene 90-Tage-Zeitraum für das Inkrafttreten der Änderungen regelmäßig nicht ausreichend, um ein Vertragsgesetz zu erlassen.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen des MIGA-Übereinkommens nach dessen Artikel 60 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur
Gouverneursrat
Entschließung Nr. 86
Modernisierung des Auftrags der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur: Änderung des MIGA-Übereinkommens
(Übersetzung)

Da Artikel 59 des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur ("MIGA-Übereinkommen") Folgendes vorsieht: "Dieses Übereinkommen und seine Anlagen können mit den Stimmen von drei Fünfteln der Gouverneure, die vier Fünftel der Gesamtstimmenzahl innehaben, geändert werden", und da Artikel 60 des MIGA-Übereinkommens Folgendes vorsieht: "Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder einem Direktor ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Direktoriums zuzuleiten, der sie dem Direktorium vorlegt. Wird der Änderungsvorschlag vom Direktorium empfohlen, so wird er dem Rat zur Genehmigung nach Artikel 59 vorgelegt. Ist die Änderung vom Rat ordnungsgemäß genehmigt worden, so bestätigt die Agentur dies in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder neunzig Tage nach dem Tag der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Rat einen anderen Zeitpunkt festlegt", beschließt der Gouverneursrat hiermit Folgendes:

1. Artikel 11 des MIGA-Übereinkommens lautet nunmehr wie folgt:

Artikel 11
Gedeckte Risiken

2. Artikel 12 des MIGA-Übereinkommens lautet nunmehr wie folgt:

Artikel 12
Berücksichtigungsfähige Investitionen

Denkschrift

I. Allgemeiner Teil

Die Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur (MIGA) wurde 1988 als jüngste Tochter der Weltbankgruppe durch das Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen) gegründet. Ihre im MIGA-Übereinkommen verankerte Aufgabe ist die Förderung ausländischer Direktinvestitionen in Schwellen- und Entwicklungsländern durch die Absicherung gegen politische Risiken wie Enteignung, Kriege und Bürgerkriege, Devisentransferbeschränkungen sowie Vertragsbruch seitens der Regierung des Investitionsstandortes.

Durch die Entschließung des Gouverneursrats der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur vom 30. Juli 2010 wird das MIGA-Übereinkommen erstmals substanziell verändert. Die Entschließung ändert nicht das Kernmandat der MIGA, ausländische Direktinvestitionen in Schwellen- und Entwicklungsländern zu fördern. Ziel der Änderungen ist vielmehr die Anpassung der MIGA an aktuelle Marktentwicklungen und die Möglichkeit, effizienter ihr Entwicklungsmandat zu verfolgen. Dies erlaubt auch eine effektive Unterstützung von Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel in Entwicklungsländern und trägt damit zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die

Änderungen des Übereinkommens haben keine gleichstellungsrelevanten Auswirkungen. Das Vorhaben ist mit dem Recht der EU vereinbar.

II. Besonderer Teil

Um den Tätigkeitsbereich der MIGA und damit ihren entwicklungspolitischen Wirkungskreis auszudehnen, sieht die Entschließung des Gouverneursrats der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur vom 30. Juli 2010 eine Änderung der Artikel 11 und 12 des MIGA-Übereinkommens vor.

§ 1 der Entschließung ändert Artikel 11 des MIGA-Übereinkommens, um die Voraussetzung einer gemeinsamen Antragstellung von Investor und Gastland zur Autorisierung der Abdeckung von spezifischen nicht kommerziellen Risiken abzuschaffen.

§ 2 der Entschließung ändert Artikel 12 des MIGA-Übereinkommens zur Abdeckung von alleinstehenden Darlehen ("stand alone debt"), der Ausdehnung des Verfahrens zur Registrierung von Investoren ("investor registration") und der Ausdehnung des Anwendungsbereichs zur Risikoabdeckung von bestehenden Investitionen ("coverage for existing assets").