Gesetzesantrag der Länder Sachsen, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Jugendstrafrechts und zur Verbesserung und Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Keine.

Gesetzesantrag der Länder Sachsen, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Jugendstrafrechts und zur Verbesserung und Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens

Freistaat Sachsen Dresden, den 24. März 2004
Der Ministerpräsident

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen des Freistaates Sachsen, des Freistaates Bayern und der Länder Hessen und Niedersachsen sowie des Freistaats Thüringen haben beschlossen, den in der Anlage beigefügten


dem Bundesrat mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 798. Sitzung des Bundesrates am 2. April 2004 zu setzen. Nach der Vorstellung im Plenum soll der Gesetzentwurf den Ausschüssen zur weiteren Beratung überwiesen werden.


Mit freundlichen Grüßen
Georg Milbradt

Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung des Jugendstrafrechts und zur Verbesserung und Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens

Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), wird wie folgt geändert:

Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), wird wie folgt geändert:

Artikel 3 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834), wird wie folgt geändert:

Artikel 4 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

In § 14 Abs. 2 Nr. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), werden die Wörter "Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln" durch die Wörter "erzieherischen Maßnahmen" ersetzt.

Artikel 5 Änderung des Ausländergesetzes

In § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter "Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln" durch die Wörter "erzieherischen Maßnahmen" ersetzt.

Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), wird wie folgt geändert:

Artikel 7 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 74), wird wie folgt geändert:

Artikel 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Die in den letzten Jahren auf Besorgnis erregend hohem Niveau stagnierende Jugendkriminalität stellt eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung dar, der durch verstärkte Anstrengungen aller staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte entschieden begegnet werden muss. Für die wirksame Bekämpfung der Jugendkriminalität ist neben sonstigen präventiven Maßnahmen ein flexibles Jugendstrafrecht mit einer breiten Palette an Sanktions- und Reaktionsmöglichkeiten notwendig. Diese muss dem Jugendrichter ermöglichen, eine der Tat und dem Täter angemessene, am Erziehungsgedanken ausgerichtete staatliche Reaktion zu wählen und dem jugendlichen Straftäter das Unrecht seines Tuns nachhaltig zu verdeutlichen. Zwar hat sich das Jugendstrafrecht in seiner Grundstruktur und in seinen Leitprinzipien bewährt und ist insoweit nicht veränderungsbedürftig. In Teilbereichen ist es jedoch in den Reaktionsmöglichkeiten zu begrenzt. Es ist das Anliegen dieses Gesetzentwurfs, die jugendstrafrechtlichen Handlungsmöglichkeiten durch Änderungen im Sanktionensystem des Jugendgerichtsgesetzes sinnvoll zu erweitern und für eine verbesserte Bekämpfung der Jugendkriminalität noch flexibler zu gestalten (unten I.).

Je schneller die staatliche Reaktion auf eine Straftat folgt, desto größer ist die präventive Wirkung, die von ihr ausgeht. Der Entwurf schlägt deshalb eine Stärkung und erweiterte Anwendbarkeit des vereinfachten Jugendverfahrens (§§ 76 bis 78 JGG) vor (unten II.).

Auch wenn das Jugendstrafverfahren notwendig täterorientiert ist, muss den Opferbelangen angemessen Geltung verschafft werden. Der Entwurf will daher die Interessen der Opfer im Jugendstrafverfahren stärker berücksichtigen, soweit dies ohne Aufgabe wesentlicher Leitprinzipien des Jugendgerichtsgesetzes möglich ist (unten III.).

Weiter will der Entwurf den nicht mehr zeitgemäßen Begriff der schädlichen Neigungen als eine Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe durch konkretere Kriterien ersetzen (unten IV.).

Schließlich sollen die Vorschriften über die Anwendung des allgemeinen Strafrechts auf Heranwachsende geändert werden, um der sehr bedenklichen, nach Regionen und Delikten höchst unterschiedlichen Sanktionspraxis der Jugendgerichte entgegenzuwirken. Schließlich schlägt der Entwurf vor, bei Heranwachsenden das Höchstmaß der Jugendstrafe auf 15 Jahre anzuheben sowie im Falle der Anwendung allgemeinen Strafrechts wie bei Erwachsenen die Sicherungsverwahrung zuzulassen (unten V.).

I. Erweiterung und Flexibilisierung des jugendstrafrechtlichen Handlungsinstrumentariums

1. Aufhebung der Trennung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln

Schon im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Ersten JGG-Änderungsgesetz wurde das Verhältnis zwischen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln ausdrücklich als regelungsbedürftig anerkannt. Ausdiskutierte konkrete Lösungsvorschläge gab es indes noch nicht. Um das Inkrafttreten der damals für vordringlich gehaltenen und daher vorgeschlagenen Regelungen nicht zu verzögern, ist darauf verzichtet worden, das Recht der Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel einer Lösung zuzuführen. Der Ansatz sollte aber "zu einem späteren Zeitpunkt aufgegriffen werden" (BT-Drs. 011/5829, S. 13 f.; siehe auch die Stellungnahme des Bundesrates S. 41). Der Gesetzgeber ist daher insoweit schon lange in der Pflicht.

Der Entwurf will die Kategorien der Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nun zu einem einheitlichen Katalog der "erzieherischen Maßnahmen" zusammenfassen. Die Aufhebung der dogmatisch nicht überzeugenden und in der Praxis nicht immer durchgehaltenen Unterscheidung zwischen den Erziehungsmaßregeln und den Zuchtmitteln ermöglicht dem Gericht eine flexiblere und individuellere Rechtsanwendung. Insbesondere entbindet sie das Gericht von der bisherigen Beschränkung, Erziehungsmaßregeln allein aus erzieherischen Gründen einsetzen zu dürfen, während zur Verdeutlichung des Unrechts der Tat nur die Zuchtmittel zur Verfügung standen. Sie trägt ferner dem Umstand Rechnung, dass die Maßnahmen zumeist mehrere Zielrichtungen haben und oft sowohl der erzieherischen Einwirkung auf die Lebensführung des Jugendlichen als auch der Normverdeutlichung dienen. Die Zusammenfassung vereinheitlicht und vereinfacht zudem die Regelungen zur Laufzeit, nachträglichen Änderung und Durchsetzung von Weisungen und Auflagen.

Bisher sucht man im Gesetz vergeblich nach einer überzeugenden Differenzierung zwischen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln. Insbesondere bei Arbeitsauflagen oder -weisungen ist augenfällig, dass das Gesetz selbst keine klare Unterscheidung bietet: Die Erbringung von Arbeitsleistungen kann als Erziehungsmaßregel (Weisung) oder Zuchtmittel (Auflage) angeordnet werden; in beiden Fällen kann eine nachträgliche Änderung erfolgen (§§ 11 Abs. 2, 15 Abs. 3 JGG) und Beugearrest verhängt werden (§§ 11 Abs. 3, 15 Abs. 3 JGG). Gerade Arbeitsauflagen haben je nach Situation und konkreter Ausgestaltung oft unterschiedliche Schwerpunkte.

Auch die anderen Sanktionen - besonders in ihrer konkreten Ausprägung - sind zumeist multifunktional, so dass die Zuordnung der einzelnen Sanktionen zu den Katalogen der Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel vielfach willkürlich erscheint. Die Gruppen sind zudem in sich überaus heterogen, insbesondere die Gruppe der Zuchtmittel mit ihrer Bandbreite von der Verwarnung bis zum Jugendarrest. Der mit dem Ersten JGG-Änderungsgesetz vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853) verknüpfte Gedanke, dass namentlich die Betreuungsweisung, der soziale Trainingskurs und der Täter-Opfer-Ausgleich, d.h. Erziehungsmaßregeln in Gestalt von Weisungen, das Zuchtmittel des Jugendarrestes ersetzen könnten, hat die Grenzen zwischen Zuchtmitteln und Erziehungsmaßregeln weiter verwischt (H.-J. Albrecht, Verhandlungen des 64. Deutschen Juristentages Berlin 2002, Band I, S. D 145) - auch wenn sich die entsprechende Erwartung kaum erfüllt haben dürfte.

Die unbefriedigende Rechtslage spiegelt sich darin wieder, dass die Praxis sich vielfach nicht an der dogmatischen Unterscheidung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln orientiert, sondern zum Beispiel oft nur einheitlich die Erbringung von Arbeitsleistungen anordnet.

Durch die Schaffung eines einheitlichen Kataloges der "erzieherischen Maßnahmen" werden diese Unzulänglichkeiten der bisherigen Rechtslage behoben. Zugleich wird der im Jahre 1943 in das Reichsjugendgerichtsgesetz vom 6. November 1943 (RGBl. I 1541) eingeführte, fragwürdige Begriff des Zuchtmittels, der ein überholtes Erziehungsverständnis impliziert, aufgegeben. Schon jetzt findet dieser Begriff im Beitrittsgebiet keine Anwendung (Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe c und Buchstabe d des Einigungsvertrages).

Der Entwurf sieht bewusst davon ab, die erzieherischen Maßnahmen nach ihrem Zweck oder der Eingriffsintensität zu unterteilen oder abzustufen und betont damit Gleichwertigkeit und Ersetzungsmöglichkeiten. Gegen jeglichen Versuch einer Abstufung oder Festschreibung von Prioritäten spricht, dass der (in § 5 Abs. 2 JGG und § 15 JGG-E zum Ausdruck kommende) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits eine Reihenfolge für den konkreten Fall vorgibt. Vor allem aber könnte ein abgestufter Katalog den Besonderheiten des Einzelfalls nicht ausreichend Rechnung tragen. Jede Maßnahme kann durch ihre konkrete Ausgestaltung anders einzustufen sein als nach ihrer generellen Zielrichtung. Zudem wäre eine neue Unterteilung der Maßnahmen ohne Nutzen für die praktische Rechtsanwendung. Gerichte und Staatsanwaltschaften brauchen weder zusätzliche Oberbegriffe noch weitere Vorgaben, sondern Flexibilität für eine einzelfallgerechte Ahndung. Sie finden auch ohne solche vermeintlichen Hilfen eine sachgerechte Lösung.

Ein umfassender einheitlicher Katalog steht ferner im Einklang mit internationalen Vorgaben wie etwa Art. 40 Abs. 4 des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 und Ziffer 18.1 der Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Grundsätze) vom 29. November 1985 (Fundstelle: Internationale Menschenrechtsstandards und das Jugendkriminalrecht, Dokumente der Vereinten Nationen und des Europarates, Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Berlin 2001, S. 54 f. bzw. S. 81 f.).

2. Fahrverbot

Das Fahrverbot soll im Jugendstrafrecht zu einer eigenständigen, nicht auf Taten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr beschränkten Sanktion ausgebaut werden. Im Hinblick darauf, dass das Führen von Kraftfahrzeugen gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden einen hohen Prestigewert hat, kann das Fahrverbot nachhaltige Wirkung erzielen. Es ermöglicht durch die empfindliche Einschränkung der Mobilität eine spürbare Ahndung der Tat, ohne dem Verurteilten die Freiheit völlig zu entziehen. Anders als die Geldauflage, die nicht selten von Dritten geleistet wird, ist das Fahrverbot nicht abwälzbar und trifft daher "punktgenau" den Verurteilten selbst. Zudem ermöglicht es eine erzieherische Einflussnahme auf die Lebensführung des Jugendlichen. Dabei hat es gegenüber anderen strafrechtlichen Rechtsfolgen den Vorzug, dass es in der Vollstreckung kaum Aufwand verursacht.

3. Warnschussarrest

Der Entwurf schlägt ferner die Einführung des so genannten Warnschussarrestes vor. Dafür sprechen wichtige erzieherische Gründe. Nach den Erfahrungen der Praxis wird die zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von vielen Jugendlichen als Sanktion kaum wahrgenommen. Die mit der Aussetzung zur Bewährung verbundenen Auflagen und Weisungen sowie Maßnahmen der Bewährungshilfe reichen oft nicht aus, um den Verurteilten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Die gleichzeitige Anordnung von Jugendarrest macht den Jugendlichen hingegen unmissverständlich deutlich, dass eine Verhaltensänderung notwendig ist, wenn sie den Vollzug der Jugendstrafe vermeiden wollen. Der Warnschussarrest ermöglicht zudem im Einzelfall eine heilsame Trennung aus einem ungünstigen Umfeld und sichert dem Bewährungshelfer den ersten Kontakt.

Die vorgesehene Koppelungsmöglichkeit wird mitunter eine Aussetzung von Jugendstrafe zur Bewährung auch in Fällen zulassen, in denen dies bisher nicht gerechtfertigt war, weil ohne die intensive Einwirkung auf den Jugendlichen durch den Warnschussarrest eine positive Sozialprognose nicht gestellt werden konnte.

Insbesondere in Fällen der Mittäterschaft kann durch den Warnschussarrest darüber hinaus verhindert werden, dass der Verurteilte, dessen Tat mit Jugendstrafe zur Bewährung geahndet wird, besser steht als derjenige, bei dem "nur" Jugendarrest verhängt wird. Gerade in Komplizensachen ist es den Jugendlichen kaum zu vermitteln und daher erzieherisch abträglich, wenn von mehreren Beteiligten der "weniger kriminelle" einen Jugendarrest verbüßen muss, während derjenige, bei dem die Voraussetzungen der Jugendstrafe vorliegen, aber eine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann, von einem derart intensiven Eingriff (zunächst) verschont bleibt.

Die Dogmatik des Jugendstrafrechts steht einer Koppelung von Jugendstrafe und Jugendarrest nicht entgegen. Der Einwand, die Sanktionen würden nach der Systematik des Jugendgerichtsgesetzes auf unterschiedliche Tätergruppen abzielen, überzeugt nicht. Bereits dem geltenden Jugendstrafrecht ist die Kombination einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe mit Zuchtmitteln nicht fremd. So können gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4, § 29 Satz 2 JGG neben der Aussetzung der Verhängung oder der Vollstreckung der Jugendstrafe auch die in § 15 Abs. 1 und 2 JGG genannten Auflagen angeordnet werden.

Auch die mitunter geäußerten Bedenken, durch die unter Umständen nicht zeitnah nach dem Urteil erfolgende Vollstreckung des Jugendarrestes könne eine in der Bewährungszeit bereits eingetretene positive Entwicklung des Verurteilten gefährdet werden, greifen nicht durch. § 87 Abs. 3 JGG lässt es nämlich in solchen Fällen zu, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nachträglich abzusehen.

4. Meldeweisung

Der Katalog der erzieherischen Maßnahmen soll nunmehr auch die Meldepflicht enthalten. Den Jugendlichen anzuweisen, sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden, kann als spürbare Einflussnahme auf sein Freizeitverhalten hohe erzieherische Wirkung haben. Die Einengung seines Freiheitsraums kann zudem eine effektive Präventionsmaßnahme darstellen. Im Sicherheitsrecht wird bereits seit längerem die Möglichkeit genutzt, durch eine auf die polizeiliche Generalklausel gestützte Meldeauflage Betroffenen eine Reise und/oder den Besuch einer Veranstaltung unmöglich zu machen, um zum Beispiel der Gefahr zu begegnen, dass diese sich bei Fußballspielen als "Hooligans" betätigen oder sich bei militanten Veranstaltungen (wie z.B. "Chaostagen") an Ausschreitungen beteiligen. Es liegt nahe, dieses Instrument auch als strafrechtliche Reaktion auf einschlägige Taten zu nutzen.

II. Verbesserung und Erweiterung des vereinfachten Jugendverfahrens

Der Entwurf stärkt das vereinfachte Jugendverfahren, indem die Zwangsmittel des § 230 Abs. 2 StPO nutzbar gemacht werden. Das vereinfachte Jugendverfahren (§§ 76 bis 78 JGG) erlaubt eine rasche und damit pädagogisch sinnvolle gerichtliche Reaktion auf Straftaten Jugendlicher, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendrichter keine weiter gehenden als die in § 76 JGG genannten Maßnahmen treffen wird. Es bietet in Fällen leichter bis mittlerer Kriminalität verfahrensmäßige Erleichterungen (vgl. § 78 Abs. 3 JGG), die die Beschleunigung des Verfahrens ermöglichen. Das vereinfachte Jugendverfahren schont zudem die personellen Ressourcen der Justiz, weil es weder eine förmliche Anklageerhebung noch die Anwesenheit eines Staatsanwalts in der Verhandlung erfordert.

Allerdings sind die Gerichte hier bislang auf das freiwillige Erscheinen des Täters angewiesen. Erscheint der Jugendliche nicht, verkehrt sich die mit dem vereinfachten Jugendverfahren angestrebte Verfahrensbeschleunigung in ihr Gegenteil. Die Staatsanwaltschaft ist dann gezwungen, ihren Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren zurückzunehmen und Anklage zu erheben. Dies kann zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen, die gerade dem aus dem Erziehungsgedanken abgeleiteten Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung in Jugendsachen widerspricht. Der Beschleunigungseffekt hängt damit von der Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten ab. Durch die Ergänzung des § 78 Abs. 3 JGG soll deshalb den Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, gegen einen der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern gebliebenen Jugendlichen einen Vorführungs- oder Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO zu erlassen. Dass dabei regelmäßig von der Vorführung und nur in Ausnahmefällen vom Haftbefehl Gebrauch zu machen ist, folgt aus dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und bedarf daher keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.

Der Entwurf schlägt außerdem vor, das effektive vereinfachte Jugendverfahren auf Heranwachsende auszudehnen, sofern ausnahmsweise Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Einer darüber hinaus gehenden generellen Erweiterung des vereinfachten Jugendverfahrens auf Heranwachsende bedarf es nicht, da bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts das beschleunigte Verfahren (§§ 417 ff. StPO) möglich ist.

III. Stärkung der Opferbelange

Der Entwurf will die Opferbelange auch im Jugendstrafverfahren grundsätzlich stärker berücksichtigten, ohne jedoch die Leitprinzipien des Jugendgerichtsgesetzes aufzugeben. Er schlägt deshalb Änderungen zur Zulässigkeit des Adhäsionsverfahrens und der Nebenklage im Jugendstrafverfahren vor.

Adhäsionsverfahren

Der Gesetzentwurf enthält den Vorschlag, die Möglichkeit einer Adhäsionsentscheidung auch in denjenigen Fällen zu eröffnen, in denen der Richter auf einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht anwendet. Nach der geltenden Fassung des § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG i. V. m. § 81 JGG ist das Adhäsionsverfahren ausschließlich in Verfahren gegen Heranwachsende zulässig, auf die allgemeines Strafrecht angewendet wird (BGH StV 1998, 325; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 403 Rn. 8). Der generelle Ausschluss von Adhäsionsentscheidungen bei Anwendung des Jugendstrafrechts ist aber weder sachgerecht noch dogmatisch überzeugend: Die bestehende Regelung berücksichtigt nicht die in jedem Fall gegebene uneingeschränkte zivilrechtliche Haftung des Heranwachsenden für die aus der Straftat resultierenden Schäden. Durch die Zulassung des Adhäsionsverfahrens in allen Verfahren gegen Heranwachsende wird dem Aspekt der Schadenswiedergutmachung stärkere Bedeutung beigemessen. Da Jugendliche demgegenüber noch nicht uneingeschränkt zivilrechtlich haften, soll es bei diesen bei dem bestehenden Ausschluss des Adhäsionsverfahrens bleiben.

Nebenklage

Nach geltendem Recht ist außerdem die Nebenklage in Verfahren gegen Jugendliche grundsätzlich nicht zulässig ( § 80 Abs. 3 JGG). Bei Heranwachsenden ist sie hingegen möglich, und zwar unabhängig davon, ob im konkreten Fall Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht zur Anwendung kommt ( § 109 Abs. 2 JGG). Diese Differenzierung erscheint nicht gerechtfertigt und ist insbesondere für die Opfer junger Straftäter nicht nachvollziehbar.

Um die Position des Opfers im Jugendstrafverfahren zu stärken, wird auch in Verfahren gegen jugendliche Straftäter die Nebenklage unter den allgemeinen prozessualen Voraussetzungen (§§ 395 ff. StPO) zugelassen, wenn nicht im Einzelfall erzieherische Belange vorrangig sind. Der Katalog der Nebenklagedelikte soll dabei jedoch enger sein als im allgemeinen Strafverfahrensrecht: Anders als dort soll die Nebenklage bei Wettbewerbs- und Ehrdelikten sowie bei "einfacher" Körperverletzung nach § 223 StGB nicht zulässig sein. Bei diesen tendenziell weniger schwerwiegenden Delikten ist dem Interesse an der erzieherischen Ausgestaltung sowie der möglichst unkomplizierten und zügigen Durchführung des Jugendstrafverfahrens der Vorrang gegenüber der bestmöglichen verfahrensmäßigen Absicherung der Opferbelange einzuräumen. Die Schaffung eines förmlichen Klagerechts für das Opfer erscheint hier nicht zwingend geboten.

Den Opfern und den Angehörigen von Opfern wird durch die Zulassung der Nebenklage künftig auch in Verfahren gegen jugendliche Straftäter die Teilnahme an der Hauptverhandlung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts ermöglicht. Das gegenwärtige Recht schließt die Beiordnung eines Opferanwaltes gem. §§ 406g, 397a StPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH StraFo 2003, 58) aus. Durch die beabsichtigte Gesetzesänderung werden für die Opfer jugendlicher Straftäter darüber hinaus zur Vorbereitung etwaiger Ersatzansprüche wichtige Frage-, Beweisantrags- und Akteneinsichtsrechte eröffnet. Außerdem ist mit der Nebenklagebefugnis das Recht zur Rechtsmitteleinlegung verbunden.

Notwendige Verteidigung

Aus Gründen der "Waffengleichheit" sieht der Entwurf vor, dass dem Angeklagten bei Zulassung der Nebenklage ein Verteidiger zu bestellen ist (notwendige Verteidigung). Die bloße Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen Heranwachsende im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens statt im Rahmen eines gesonderten Zivilverfahrens gibt hingegen keinen Anlass, generell die Pflichtverteidigung zu fordern. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob Jugendstrafrecht angewendet wird.

IV. Ersetzung des Begriffs der schädlichen Neigungen als eine Voraussetzung der Verhängung von Jugendstrafe

Mit Recht ist der Begriff der schädlichen Neigungen in § 17 Abs. 2 JGG seit langem erheblicher Kritik ausgesetzt. Der Ausdruck ist nicht mehr zeitgemäß, wenig bestimmt und kann zudem eine stigmatisierende Wirkung entfalten, da er dem jungen Straftäter eine "Defekt-Persönlichkeit" attestiert. Zudem begünstigt der Begriff eine resignative Haltung gegenüber einem scheinbar unabänderlichen, in der Anlage begründeten Schicksal, welche eine erfolgreiche Erziehungsarbeit im Strafvollzug und in der Bewährungshilfe erschwert. Der Entwurf schlägt daher vor, den Begriff in Anlehnung an die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien durch eine Formulierung zu ersetzen, die zum einen die betreffenden Voraussetzungen der Verhängung von Jugendstrafe präziser und verständlicher fasst, zum anderen einer Stigmatisierung entgegenwirkt.

V. Änderung der Vorschriften für Heranwachsende

1. Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Anwendung von allgemeinem Strafrecht und Jugendstrafrecht

Durch die Neufassung des § 105 JGG soll klargestellt werden, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende lediglich im Ausnahmefall in Betracht kommt. Die gerichtliche Praxis hat sich nämlich vom gesetzgeberischen Leitbild zunehmend entfernt. Während Jugendstrafrecht bei den Heranwachsenden im Jahr 1954 zu lediglich 20,6 % zur Anwendung gekommen ist, hat sich die Anwendungshäufigkeit über 45,1 % im Jahr 1975 auf 64 % im Jahr 2002 gesteigert. Vor allem bei schwereren Delikten kommt nahezu ausschließlich Jugendstrafrecht zur Anwendung. Dabei hat sich eine nach Regionen und Delikten höchst unterschiedliche Praxis herausgebildet.

Diese Entwicklung ist unbefriedigend. Sie ist weder der Bevölkerung noch den Betroffenen selbst vermittelbar. Die zunehmende Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende steht im Widerspruch dazu, dass der junge Mensch mit Eintritt der Volljährigkeit alle Rechte und Pflichten eines mündigen Staatsbürgers erwirbt. Es ist klarzustellen, dass er auch im Strafrecht grundsätzlich wie ein Erwachsener zu behandeln ist und Ausnahmen nur in besonders begründeten Einzelfällen gerechtfertigt sind. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Normen des Strafrechts in der Regel klarer sind als beispielsweise komplizierte vertragliche Gestaltungen, für die der Heranwachsende die uneingeschränkte Verantwortung trägt.

2. Erweiterung des Strafrahmens für schwerste Verbrechen Heranwachsender

Wird bei Straftaten Heranwachsender Jugendstrafrecht angewandt, so beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe bisher zehn Jahre. Damit ist in zwar seltenen, aber dennoch zuweilen vorkommenden Fällen schwerster Kriminalität von Heranwachsenden eine der Schwere der Schuld angemessene Ahndung nicht möglich. Deshalb erscheint es notwendig, das Höchstmaß der Strafe auf fünfzehn Jahre anzuheben.

3. Ermöglichung der Sicherungsverwahrung bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts

Es ist nicht nachvollziehbar, dass nach der bisherigen Regelung des § 106 Abs. 2 Satz 1 JGG bei Heranwachsenden, bei denen allgemeines Strafrecht angewandt wird, die vorbehaltlose Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB ausgeschlossen ist. Dies wird den berechtigten Sicherheitsinteressen der Bevölkerung nicht gerecht. Die Regelung hat zur Folge, dass hochgefährliche heranwachsende Straftäter, etwa Sexualstraftäter, nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe in die Freiheit entlassen werden müssen, obschon ihre weitere Gefährlichkeit feststeht.

Die mit dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003, (BGBl. I, S. 3007) eingeführte Möglichkeit, gegen Heranwachsende unter sehr engen Voraussetzungen den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung anzuordnen ( § 106 Abs. 3 JGG), reicht nicht aus. Diese Regelung, die wegen der äußerst hohen Anordnungshürden praktisch keinen Anwendungsbereich hat, ist inkonsequent und nicht geeignet, wesentlich zur Sicherheit der Bevölkerung beizutragen. Die Sicherungsverwahrung muss deshalb im selben Umfang wie bei Erwachsenen zugelassen werden.

Darüber hinaus ist zur Vermeidung der Fehlbelegung teurer Therapieplätze mit ungeeigneten Sexualstraftätern die ersatzlose Streichung des neu eingeführten § 106 Abs. 4 JGG notwendig.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)

Zu Nummer 1

Es handelt sich hierbei um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nr. 4, 6 bis 14, 16, 19, 22 und 46.

Zu Nummer 2 (§ 5 JGG-E)

Das Jugendgerichtsgesetz sieht als Folgen der Jugendstraftat bisher Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe vor. Nach dem bisherigen § 13 Abs. 3 hat nur die Jugendstrafe die Rechtswirkungen einer Strafe. Die Unterteilung der daneben bestehenden Sanktionsmöglichkeiten in Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel ist schon de iure zum Teil kaum auszumachen und de facto nahezu bedeutungslos. Letztlich ist das Erziehungsziel für die Anordnung und die Durchführung sowohl der Erziehungsmaßregeln als auch der Zuchtmittel entscheidend. Insbesondere bei Arbeitsweisungen oder -auflagen ist augenfällig, dass das Gesetz selbst keine klare Unterscheidung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln bietet. Die Zuordnung der einzelnen Maßnahmen zu den Katalogen der Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel erscheint vielfach willkürlich, sind die Sanktionen doch zumeist, insbesondere in ihrer konkreten Ausprägung, multifunktional. Der Entwurf führt daher die bisherigen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel unter den gemeinsamen Oberbegriff der "erzieherischen Maßnahmen" zusammen.

§ 5 Abs. 3 JGG wird dahin geändert, dass von Jugendarrest und Jugendstrafe abgesehen wird, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht. Der geltende § 5 Abs. 3 JGG bringt zum Ausdruck, dass im Interesse der so genannten Einspurigkeit jugendstrafrechtlicher Rechtsfolgen bei der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel die zusätzliche Ahndung der Tat durch Zuchtmittel oder Jugendstrafe nur ausnahmsweise veranlasst ist. Nachdem der Entwurf die Kategorie der Zuchtmittel abschafft, wäre eine entsprechende Regelung an sich nur noch für die Jugendstrafe erforderlich. Da erzieherische Maßnahmen nicht zwingend anzuordnen sind (vgl. § 5 Abs. 1 JGG-E), bedarf es einer solchen einschränkenden Regelung bei ihnen nicht. Zur Klarstellung, dass Jugendarrest neben einer Unterbringung regelmäßig entbehrlich sein dürfte, wird die erzieherische Maßnahme Jugendarrest in § 5 Abs. 3 JGG-E jedoch ausdrücklich mit aufgenommen.

Zu Nummer 3 (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 , Abs. 3 JGG-E)

Zu a) (§ 8 Abs. 1 Satz 1 JGG)

Die zu § 8 Abs. 1 Satz 1 vorgeschlagene Regelung stellt eine Folgeänderung zu § 5 Abs. 1 JGG-E dar. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel werden unter dem gemeinsamen Oberbegriff der "erzieherischen Maßnahmen" zusammengefasst.

Zu b) aa) und c) bb) (§ 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 JGG-E)

Um neben einer Jugendstrafe auch das Fahrverbot anordnen zu können, ist eine entsprechende Ergänzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 JGG erforderlich. Dabei wird durch den Klammerzusatz (§ 13) deutlich gemacht, dass auf das Fahrverbot nach dieser Vorschrift mit der Höchstdauer von drei Monaten Bezug genommen wird. Demgegenüber soll das Fahrverbot nach § 44 StGB im Jugendstrafrecht keine Anwendung finden. Dies wird im neuen § 8 Abs. 3 Satz 2 JGG ausdrücklich klargestellt.

Zu b) bb) (§ 8 Abs. 2 Satz 2 JGG-E)

Der neu eingeführte Satz 2 in § 8 Abs. 2 eröffnet die Möglichkeit, die Aussetzung der Vollstreckung oder der Verhängung einer Jugendstrafe mit der Anordnung eines Jugendarrestes zu verbinden. Nach den Erfahrungen der Praxis besteht für diesen Warnschussarrest ein erhebliches Bedürfnis, weil viele Jugendliche die zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe als "Freispruch zweiter Klasse" empfinden. Der Ernst ihrer Lage und die Notwendigkeit einer Verhaltensänderung werden ihnen häufig nicht bewusst, da das Gefühl vorherrscht, "noch einmal davongekommen zu sein". Die gleichzeitige Anordnung von Jugendarrest wirkt diesem Eindruck entgegen und ermöglicht zu Beginn der Bewährungszeit eine nachdrücklichere erzieherische Einflussnahme. Der Verurteilte wird angehalten, im Jugendarrest sein Fehlverhalten zu reflektieren. Ihm wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass von ihm eine Verhaltensänderung erwartet wird. Zudem wird durch den Warnschussarrest die Möglichkeit geschaffen, den Jugendlichen rasch aus seinem ungünstigen Umfeld zu lösen und dem Bewährungshelfer den ersten Kontakt zu sichern.

Zu c) aa) (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 5 Abs. 1 JGG-E.

Zu Nummer 4 (Überschrift zum Zweiten Abschnitt vor § 9 JGG)

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zur Neufassung des § 5 JGG.

Zu Nummer 5 (§ 9 JGG-E)

Die Vorschrift führt sämtliche Arten erzieherischer Maßnahmen in einem neuen einheitlichen Katalog enumerativ auf. Er zeigt das Nebeneinander diverser Maßnahmen auf, die den Staatsanwaltschaften und Gerichten zur Verfügung stehen, um eine sachgerechte Einzelfallentscheidung treffen zu können. Die Änderung ist zugleich Folgeänderung der Neufassung von § 5 JGG und von § 8 JGG.

Die Neuregelung in Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 13 Abs. 3, der freilich nur Zuchtmittel betraf. Wie bisher soll nur die Jugendstrafe die Rechtswirkung einer Strafe haben.

Zu Nummer 6 (§ 9a JGG-E)

§ 9a JGG-E entspricht wörtlich dem bisherigen § 14 JGG.

Zu Nummer 7 (§ 10 JGG-E)

§ 10 JGG-E fasst die Weisungen und Auflagen in einer Vorschrift zusammen. Satz 1 erwähnt als Zielrichtung sowohl die Förderung und Sicherung der Erziehung des Jugendlichen als auch die Verdeutlichung des Unrechts der Tat. Dies stellt klar, dass Weisungen und Auflagen beiden Zielen dienen können. Der Entwurf sieht insoweit keinen Vorrang bestimmter Maßnahmen vor. Abstufungen ergeben sich erst im konkreten Einzelfall aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und dem Erziehungsgedanken. Die im bisherigen § 10 Abs. 1 Satz 3 JGG enthaltenen Beispiele für Weisungen bleiben grundsätzlich erhalten. Die Arbeitsweisung ist zwar als solche im Weisungskatalog nicht mehr ausdrücklich aufgeführt, da es sich jedoch um einen nach wie vor offenen Katalog handelt, kann sie gleichwohl weiterhin angeordnet werden. Zur Erhaltung der Flexibilität werden die Weisungen, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen (bislang § 10 JGG), weiterhin nicht abschließend aufgezählt.

Durch die Aufnahme der Meldepflicht in den Katalog der Weisungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 JGG-E) soll die Zulässigkeit einer solchen Weisung klargestellt werden. Nach geltendem Recht wird die Meldeweisung von Teilen des juristischen Schrifttums als unzulässig erachtet (vgl. z.B. Eisenberg, JGG, 10. Aufl. 2004, § 10 Rn. 8). Dem Jugendlichen aufzuerlegen, sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden, kann als spürbare Einflussnahme auf sein Freizeitverhalten hohe erzieherische Wirkung haben und zudem eine effektive Präventionsmaßnahme darstellen.

In Absatz 3 finden sich die bisherigen Auflagen des § 15 Abs. 1 wieder.

Bei § 10 Abs. 2 und 3 JGG-E handelt es sich um eine Zusammenfassung der bisherigen Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie des § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2. Hiermit ist keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage verbunden. Durch das Wort "insbesondere" in Abs. 2 Satz 1 und durch Abs. 2 Satz 2 wird klargestellt, dass der Katalog wie im geltenden Recht nur für die Weisungen nicht abschließend ist.

§ 10 Abs. 4 JGG-E entspricht dem bisherigen § 15 Abs. 2; § 10 Abs. 5 JGG-E entspricht dem bisherigen § 10 Abs. 2.

Zu Nummer 8 (§ 11 JGG-E - Überschrift, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 JGG-E)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu § 10 JGG-E. Nach Zusammenführung der Weisungen und Auflagen in § 10 JGG-E erstreckt sich auch § 11 JGG-E auf Weisungen und Auflagen. Die Verweisung auf einzelne Weisungen in § 10 JGG wurde der neuen Fassung des § 10 JGG angepasst.

Der dem Absatz 3 angefügte Satz 4 entspricht dem bisherigen § 15 Abs. 3 Satz 3. Der dort enthaltene Grundsatz wird auf Auflagen und Weisungen erstreckt.

Zu Nummer 9 (Überschrift des Zweiten Teil, Erstes Hauptstück, Dritter Abschnitt)

Es handelt sich um eine Folgeänderung nach Schaffung einer einheitlichen Kategorie der "erzieherischen Maßnahmen".

Zu Nummer 10 (§ 13 JGG-E)

Die Vorschrift sieht ein als eigenständige Sanktion ausgestaltetes Fahrverbot vor. Die Sanktion soll sowohl neben anderen jugendstrafrechtlichen Maßnahmen als auch isoliert verhängt werden können. Sie kann dazu dienen, erzieherisch auf die Lebensführung des Jugendlichen einzuwirken, sie kann aber auch dann eingesetzt werden, wenn dem Jugendlichen oder Heranwachsenden durch das Verbot der Benutzung eines Kraftfahrzeugs das von ihm begangene Unrecht der Tat eindringlich ins Bewusstsein gebracht werden soll und somit die Denkzettelwirkung im Vordergrund steht. Insbesondere in den letztgenannten Fällen stellt das Fahrverbot auch eine Alternative zur Verhängung eines Jugendarrestes dar.

Das Fahrverbot nach § 13 JGG-E kann auch bei Straftaten angeordnet werden, die nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden. Hierdurch wird die Sanktionsbreite und damit die Flexibilität des Jugendstrafrechts sinnvoll erweitert.

Die Höchstdauer des Fahrverbots soll drei Monate betragen. Dies berücksichtigt die besondere Sanktionsempfindlichkeit von Jugendlichen im betroffenen Bereich und erscheint unter erzieherischen Aspekten ausreichend. Dass ein Fahrverbot nicht alle gleich trifft, sondern beispielsweise Täter mehr belastet, die nicht in der Stadt, sondern auf dem infrastrukturschwachen Land leben, wird bei der Bemessung der Sanktion im Einzelfall zu berücksichtigen sein. Namentlich wird zu beachten sein, ob der Angeklagte die Fahrerlaubnis beruflich benötigt; dies kann gegebenenfalls bei der Dauer des Fahrverbotes berücksichtigt werden, sofern das Gericht auf den Denkzettel nicht ganz verzichten will. Ähnliche Erwägungen hat das Gericht auch bei der Bemessung von Geld- oder Arbeitsauflagen anzustellen.

Das Fahrverbot wird in gleicher Weise wie ein nach § 44 StGB angeordnetes Fahrverbot vollstreckt. § 44 Abs. 2 und 3 StGB werden daher auch auf das Fahrverbot nach § 13 JGG-E für anwendbar erklärt. Ebenso wird auf die Anrechnungsbestimmungen in § 51 Abs. 5 StGB und § 450 Abs. 2 StPO sowie Regelungen über die Belehrung in § 268c StPO verwiesen.

Zu Nummer 11 (§ 14 JGG-E)

Die bisher in § 14 JGG enthaltene Regelung wird aus systematischen Gründen als § 9a JGG-E eingefügt. § 14 JGG ist daher aufzuheben.

Zu Nummer 12 (§ 15 JGG-E)

Der bisherige Regelungsgehalt des § 15 JGG wird in andere Vorschriften eingegliedert. Die Neuregelung des § 15 JGG-E bringt ein Stufenverhältnis zum Ausdruck, das den Jugendarrest nur dann zulässt, wenn andere erzieherische Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Jugendlichen zum Bewusstsein zu bringen, dass er für das begangene Unrecht einzustehen hat, Jugendstrafe aber nicht geboten ist.

Zu Nummer 13 (§ 16 JGG-E - Überschrift - )

Es handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 15 JGG-E.

Zu Nummer 14 (Zweiter Teil, Erstes Hauptstück, Vierter Abschnitt)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 9.

Zu Nummer 15 (§ 17 Abs. 2 JGG-E)

Der Begriff der schädlichen Neigungen wird durch die Kriterien der Gefährdung oder Störung der Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen, welche die weitere Begehung nicht unerheblicher Straftaten befürchten lässt, ersetzt. Diese Konkretisierung löst die Problematik der unzureichenden Bestimmtheit des Begriffs der schädlichen Neigungen und wirkt einer möglichen Stigmatisierung entgegen. Die Voraussetzungen in § 17 Abs. 2 Nr. 1 greifen die Kriterien auf, welche die Rechtsprechung zur Anwendung des Begriffs der schädlichen Neigungen bereits entwickelt hat (vgl. u. a. BGH NStZ 2002, 89 mit weiteren Nachweisen). Daher dürfte die Neufassung nicht zu einer grundlegenden Änderung in der praktischen Anwendung von Jugendstrafe führen.

Entgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung (vgl. insoweit BR-Drs. 464/89 ; BR-Drs. 634/02 ) kommt es nicht in Betracht, den Begriff der schädlichen Neigungen ersatzlos zu streichen und somit auf diese Tatbestandsalternative der Verhängung von Jugendstrafe zu verzichten. Dies hätte eine unvertretbare Einschränkung des Anwendungsbereichs der Jugendstrafe mit nicht hinnehmbaren Sanktionslücken zur Folge, da die Schuldschwere nur einen Teil der Fälle erfasst, in denen die Verhängung einer Jugendstrafe geboten ist. In der praktischen Anwendung hat das Merkmal der schädlichen Neigungen sogar eine höhere Bedeutung als die Schwere der Schuld. Die Jugendstrafrechtspraxis hat die Jugendstrafe bislang in 70 % aller Verurteilungen allein mit dem Vorliegen schädlicher Neigungen begründet.

Zu Nummer 16 (Zweiter Teil, Erstes Hauptstück, Fünfter Abschnitt)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 9.

Zu Nummer 17 (§ 23 Abs. 1 JGG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 10 JGG-E. Zu Nummer 18 (§ 26 Abs. 3 Satz 3 JGG-E)

§ 26 Abs. 3 Satz 3 JGG-E sieht eine obligatorische Anrechnung des verbüßten Warnschussarrestes vor, wenn aufgrund des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung die Jugendstrafe zu vollstrecken ist. Die Vorschrift vermeidet damit eine "Doppelbestrafung" des Verurteilten.

Zu Nummer 19 (Zweiter Teil, Erstes Hauptstück, Sechster Abschnitt)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 9.

Zu Nummer 20 (§ 27 JGG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 17 Abs. 2 JGG.

Zu Nummer 21 (§ 30 JGG-E)

Bei Änderung von § 30 Abs. 1 Satz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 17 Abs. 2 JGG.

Mit dem Verweis auf § 26 Abs. 3 Satz 3 JGG-E in § 30 Abs. 1 Satz 2 JGG-E wird die obligatorische Anrechnung des verbüßten Jugendarrestes auch für den Fall vorgesehen, dass im Nachverfahren eine nunmehr zu vollstreckende Jugendstrafe verhängt wurde. Bei der Formulierung in § 30 Abs. 2 JGG-E handelt es sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 22 (Zweiter Teil, Erstes Hauptstück, Siebenter Abschnitt)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 9.

Zu Nummer 23 (§ 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 2 JGG-E)

Wird ein Urteil, in dem ein Warnschussarrest festgesetzt wurde, gemäß § 31 Abs. 2 JGG in eine neue Entscheidung einbezogen, soll ein bereits verbüßter Warnschussarrest stets auf die zu vollstreckende Jugendstrafe anzurechnen sein; dies regelt § 31 Abs. 2 Satz 3 JGG-E.

Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen zu § 5 JGG-E.

Zu Nummern 24 bis 30 (§§ 38, 39, 45, 47, 53 bis 55 JGG-E)

Es handelt sich um Folgeänderungen nach Schaffung der einheitlichen Kategorie der "erzieherischen Maßnahmen".

Zu Nummer 28 (§ 53 JGG-E)

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 JGG kann der Jugendrichter dem Familien- oder Vormundschaftsrichter im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln, nicht aber von Zuchtmitteln, überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. Durch die Schaffung einer einheitlichen Kategorie der "erzieherischen Maßnahmen" erfährt diese Delegationsmöglichkeit eine Ausweitung auf die Verwarnung und die Erteilung von Auflagen. Dies stärkt die Stellung der Familien- und Vormundschaftsgerichte. Sie werden von Verwarnung und Auflagen ebenso verantwortungsvoll Gebrauch machen wie die Jugendgerichte. Die Maßnahmen der Verhängung von Jugendarrest oder Fahrverbot, die überwiegend ahndenden Charakter haben, bleiben hingegen dem Jugendrichter vorbehalten.

Zu Nummer 31 (§ 57 Abs. 1 Satz 3 JGG-E)

Auch in den Fällen der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung ("Vorbewährung") soll dem Gericht die Möglichkeit der Verhängung eines Warnschussarrestes eröffnet werden. § 8 Abs. 2 Satz 2 JGG-E wird daher auch in diesen Fällen für entsprechend anwendbar erklärt.

Zu Nummer 32 (§ 59 Abs. 1 Satz 1 JGG-E)

Eine Anfechtung der Anordnung des Jugendarrestes kann aufgrund der Einheitlichkeit der Entscheidung nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 JGG-E nur gemeinsam mit der Entscheidung über die Aussetzung erfolgen.

Durch die Änderung in § 59 Abs. 1 Satz 1 JGG-E wird zum Ausdruck gebracht, dass die sofortige Beschwerde auch dann zulässig ist, wenn gleichzeitig mit der Entscheidung, durch die die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, auch die Anordnung des Warnschussarrestes angegriffen wird.

Zu Nummern 33, 34 und 36 (§§ 65, 66, 76 JGG-E)

Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen zur Schaffung einer einheitlichen Kategorie der "erzieherischen Maßnahmen". Inhaltliche Änderungen im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sind nicht gewollt. Soweit der Übersichtlichkeit dienlich, wurden längere Vorschriften vollständig neu gefasst.

Zu Nummer 35 (§ 68 JGG-E)

Aus Gründen der "Waffengleichheit" wird bei der nunmehr möglichen Zulassung der Nebenklage ( § 80 Abs. 3 JGG) die Verteidigung des Angeklagten erforderlich. Deshalb wird der Katalog der Fälle der notwendigen Verteidigung in § 68 JGG entsprechend erweitert.

Zu Nummer 37 (§ 78 Abs. 3 JGG-E)

Durch die Verweisung auf § 230 Abs. 2 StPO eröffnet § 78 Abs. 3 Satz 3 JGG-E dem Jugendrichter im vereinfachten Jugendverfahren die Möglichkeit, die Vorführung anzuordnen oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Jugendliche unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Dies dient der Verfahrensbeschleunigung. Nach h. M. (vgl. Eisenberg, a. a. O., Rn. 21 zu §§ 76 bis 78) besteht diese Möglichkeit nach geltender Rechtslage nicht, weil die mündliche Verhandlung im vereinfachten Jugendverfahren keine Hauptverhandlung im Sinne von § 226 StPO darstellt.

Zu Nummer 38 (§ 80 Abs. 3 JGG-E)

Mit der getroffenen Regelung wird die Nebenklage auch in Strafverfahren gegen Jugendliche grundsätzlich zulässig. Die besonderen Leitprinzipien des Jugendstrafrechts, insbesondere der Erziehungsgedanke und das Gebot besonderer Beschleunigung, gebieten jedoch im Vergleich zu der entsprechenden Regelung im allgemeinen Strafverfahrensrecht ( § 395 StPO) tatbestandliche Einschränkungen.

Der Entwurf sieht deshalb vor, dass der Jugendrichter von der Zulassung der Nebenklage absehen kann, wenn dies aus erzieherischen Gründen, namentlich wegen der Persönlichkeit oder des Alters des Angeklagten oder im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen aus Verhältnismäßigkeitsgründen, geboten erscheint.

Außerdem ist der Katalog der Delikte, bei denen Nebenklage überhaupt möglich ist, enger als in § 395 StPO

Nur bei generell schwerwiegenden Delikten, bei denen die grundsätzliche Einräumung eines förmlichen Klagerechts für das Opfer unerlässlich ist, ist die Zulassung der Nebenklage statthaft. Bei Wettbewerbs- und Ehrdelikten sowie bei der "einfachen" Körperverletzung bleibt die Nebenklage hingegen von vornherein ausgeschlossen. Bei diesen Delikten ist der erzieherischen Ausgestaltung und dem besonderen Beschleunigungsgebot des Jugendstrafverfahrens der Vorrang vor der verfahrensrechtlichen Absicherung der Opferinteressen einzuräumen.

Insbesondere um Verfahrensverzögerungen auszuschließen, wird auch die im allgemeinen Strafverfahrensrecht bestehende Möglichkeit, die Zulassung der Nebenklage über das Klageerzwingungsverfahren zu erreichen (§ 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO), nicht auf das Jugendstrafverfahren übertragen.

Da der Jugendrichter die in jedem Einzelfall zu treffende Abwägung zwischen den Opferrechten und den Belangen des Jugendstrafverfahrens am besten treffen kann, soll seine Entscheidung insbesondere zur Vermeidung erzieherisch abträglicher Verfahrensverzögerungen zudem unanfechtbar sein.

Zu Nummer 39 (§ 87 Abs. 4 Satz 2 JGG-E)

Die Bestimmung regelt, dass ein Warnschussarrest, der noch nicht verbüßt ist, nicht mehr zu vollstrecken ist, wenn die Bewährungsaussetzung widerrufen wurde.

Zu Nummer 40 (§ 104 Abs. 4 JGG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 5 JGG-E.

Zu Nummer 41 (§ 105 JGG-E)

Die Gliederung und Formulierung der Vorschrift stellt klar, dass der Regelfall die rechtliche Gleichstellung der Heranwachsenden mit den Erwachsenen ist und nur ausnahmsweise bei erheblichen Entwicklungsverzögerungen die Anwendung von Jugendstrafe in Betracht kommt.

Der Begriff der Jugendverfehlung und die bisherige Differenzierung zwischen den Nummern 1 und 2 in § 105 Abs. 1 JGG der bisherigen Fassung werden ebenso aufgegeben wie die Anknüpfung an einen tatsächlich nicht bestehenden Normtyp des Jugendlichen.

Die Feststellung, ob der Täter entwicklungsmäßig "noch einem Jugendlichen gleichstand" oder ob eine "Jugendverfehlung" vorliegt, erfordert nach geltendem Recht einen Vergleich des Täters mit einem "normalen" Jugendlichen. Hierbei handelt es sich aber um eine fiktive Größe, die in der Realität mit ihren vielfältigen Abstufungen und Nuancen keine Entsprechungen findet. Ein empirisch abgesichertes Leitbild eines "normalen" Jugendlichen konnte die Wissenschaft bisher nicht erbringen (vgl. Eisenberg, a. a. O., § 105 Rn. 7). Die Beurteilung der Frage, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden ist, hängt daher häufig von äußerlichen Umständen und Zufälligkeiten ab. Zum Teil wird sogar die Auffassung vertreten, dass die Entscheidungen nach § 105 Abs. 1 JGG in einem im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Artikels 103 Abs. 2 GG problematischen Ausmaß von der Subsumtion normativer Begriffe abhängt (vgl. Eisenberg, a. a. O., Rn. 3). Die dadurch hervorgerufenen Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung können in der Praxis zu Rechtsunsicherheit und Rechtsungleichheit führen (vgl. Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl. 2002, Einleitung II Rn. 2).

Der Begriff der "Jugendverfehlung" nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG hat sich zudem als zu unbestimmt und in seinem Verhältnis zur Regelung in § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG als problematisch erwiesen. Es erscheint daher vorzugswürdig, auf diesen Begriff völlig zu verzichten und ausschließlich auf die Entwicklung des Heranwachsenden abzustellen. Die Anwendung von Jugendstrafrecht ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine erhebliche Verzögerung in der sittlichen oder geistigen Entwicklung gegeben ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Einzelfall festzustellen, eine schematische Bejahung von Entwicklungsverzögerungen ist verfehlt. Die Entwicklungsverzögerung muss dabei so schwerwiegend sein, dass es ausnahmsweise geboten erscheint, den Heranwachsenden nicht wie einen Erwachsenen, sondern noch wie einen Jugendlichen zu behandeln und das erzieherische Instrumentarium des Jugendstrafrechts anzuwenden.

Ferner wird klargestellt, dass die Anwendung des Jugendstrafrechts nur bei solchen Tätern in Betracht kommt, die mit den jugendspezifischen Maßnahmen des JGG noch zu erreichen sind. Sind solche erzieherischen Maßnahmen zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung nicht (mehr) erforderlich oder von vornherein aussichtslos, gilt das allgemeine Strafrecht, das allerdings bei der Ahndung der Straftaten auch die Berücksichtigung erheblicher Reifeverzögerungen zum Zeitpunkt der Tat in vielfältiger Weise - zum Beispiel durch die Annahme eines minder schweren Falles - zulässt.

Mit dem neuen § 105 Abs. 4 JGG (bisher § 105 Abs. 3 JGG) wird dem Richter die Möglichkeit eingeräumt, in den Fällen, in denen (ausnahmsweise) Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, bei schwersten Straftaten auf Grund der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe von bis zu fünfzehn Jahren zu verhängen.

Zu Nummer 42 (§ 106 Abs. 3 und 4 JGG-E)

Der Entwurf sieht vor, die Sicherungsverwahrung im selben Umfang wie bei Erwachsenen zuzulassen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass nach der bisherigen Regelung des § 106 Abs. 3 Satz 1 JGG auch bei Heranwachsenden, bei denen allgemeines Strafrecht angewendet wird, die Anordnung der Sicherungsverwahrung ausgeschlossen ist. Der Ausschluss der Sicherungsverwahrung in § 106 Abs. 3 Satz 1 JGG wird den berechtigten Sicherheitsinteressen der Bevölkerung nicht gerecht. Die Regelung hat zur Folge dass in bestimmten Fällen hochgefährliche heranwachsende Straftäter nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe in die Freiheit entlassen werden müssen, obschon ihre Gefährlichkeit feststeht.

Die in § 106 Abs. 3 Satz 2 neu eingeführte Vorbehaltssicherungsverwahrung, die sich an § 66a StGB anlehnt, aber keine vorbehaltslose Anordnung gem. § 66 StGB zulässt, kann die oben aufgezeigte Regelungslücke nicht schließen. Sie ist inkonsequent und keine ausreichende Antwort auf das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung. Es besteht kein durchgreifender Grund dafür, dass gegen Heranwachsende, bei denen sämtliche Voraussetzungen des § 66 StGB vorliegen, Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden kann. Die im Gesetz vorgesehene Begrenzung der Möglichkeit der Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung auf Fälle, in denen der Verurteilung eine der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Straftaten zu Grunde liegt, darüber hinaus das Opfer schwer geschädigt worden ist, die Anlasstat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren geahndet wurde und sämtliche dieser Voraussetzungen auch hinsichtlich der erforderlichen Vortat(en) vorliegen, schränkt den Anwendungsbereich so massiv ein, dass damit nahezu kein Sicherheitsgewinn zu erzielen ist. Unverständlich ist auch, dass Sicherungsverwahrung nur angeordnet werden kann, wenn eine der Anlasstaten nach Inkrafttreten des Gesetzes - Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 - am 1. April 2004 begangen wird. § 106 Abs. 3 JGG ist deshalb aufzuheben.

Notwendig ist zudem die ersatzlose Streichung des neuen § 106 Abs. 4 JGG. Danach kann das Gericht anordnen, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen ist. Gegen eine solche Regelung spricht insbesondere, dass die Gerichte bei der Auswahl therapiegeeigneter Sexualtäter in der kurzen Zeitspanne einer Hauptverhandlung in der Regel überfordert wären. Die Belegung teurer Therapieplätze mit ungeeigneten Sexualstraftätern und eine Vergeudung wichtiger Behandlungsressourcen wären die Folge. Deshalb ist es weitaus sachgerechter, die Therapiegeeignetheit eines Sexualstraftäters nach einer gewissen Beobachtungszeit im Justizvollzug durch erfahrene Vollzugstherapeuten beurteilen zu lassen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass eine Therapie auch zum Erfolg führt. Darüber hinaus wäre den Justizvollzugsanstalten die Entscheidung über die Rückverlegung von therapieunwilligen und therapieresistenten Gefangenen entzogen. Bis zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung müsste der Gefangene weiter in der sozialtherapeutischen Einrichtung verbleiben, mit entsprechend negativen Auswirkungen auf das Behandlungsklima für die übrigen Gefangenen. Letztlich sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, warum hier eine andere Beurteilung als bei Erwachsenen (vgl. § 9 StVollzG) geboten sein soll. Insbesondere kann entgegen der Begründung zum Entwurf die Verlegung in die Sozialtherapie auch während des Vollzugs der Jugendstrafe erfolgen.

Zu Nummer 43 (§ 109 Abs. 2 Satz 1 JGG-E)

Zu a)

Durch die Einfügung der §§ 76 bis 78 in § 109 Abs. 2 Satz 1 wird der Anwendungsbereich des vereinfachten Jugendverfahrens für die Fälle auf Heranwachsende ausgedehnt, bei denen ausnahmsweise noch Jugendstrafrecht Anwendung findet. Die hierbei schon in einem frühen Verfahrensstadium erforderliche Prognoseentscheidung ist dem Jugendstrafrecht nicht fremd; auch in den anderen in § 109 Abs. 2 JGG aufgeführten Fällen muss sie getroffen werden. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des vereinfachten Jugendverfahrens auf Heranwachsende hat den Vorteil, dass bei den oftmals als Mittäter beschuldigten Jugendlichen und Heranwachsenden die gleiche Verfahrensart zur Verfügung steht.

Zu b)

Durch die Streichung des Verweises auf § 81 JGG ist das Adhäsionsverfahren nach den §§ 403 bis 406c StPO auch dann zulässig, wenn der Richter auf einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht anwendet. Die Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Heranwachsende - unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung - für einen aus einer Straftat resultierenden Ersatzanspruch grundsätzlich uneingeschränkt ersatzpflichtig ist. Der Geschädigte erhält hierdurch die Möglichkeit, schon im Rahmen des Strafverfahrens einen eigenen durchsetzbaren Anspruch gegen den Schädiger zu erlangen, was bei Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung als erzieherische Maßnahme nicht der Fall ist.

Sofern im Einzelfall die Durchführung eines Adhäsionsverfahrens dem Erziehungsgedanken des JGG zuwiderläuft und sich daher für das konkrete Jugendstrafverfahren nicht eignet, kann der Richter nach der allgemeinen Bestimmung des § 405 Satz 2 StPO von einer Entscheidung absehen. Die Entscheidung im Adhäsionsverfahren bietet sich im Regelfall nur dann an, wenn der Heranwachsende über eigene finanzielle Mittel verfügt. Darüber kann sich der Jugendrichter informieren. Einen vom Verletzten zu erwartenden oder geltend gemachten Ersatzanspruch, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des heranwachsenden Angeklagten übersteigt und damit aus erzieherischer Sicht eher zweifelhaft ist, wird der Richter als ungeeignet zur Behandlung im Jugendstrafverfahren ansehen.

Zu Nummern 44 und 45 (§§ 112, 112 a JGG-E)

Es handelt es sich um notwendige Folgeänderungen zu Artikel 1 Nr. 2, 5 und 7 (§§ 5, 9 und 10 JGG-E).

Zu Nummer 46 (§ 124 JGG-E)

§ 124 JGG enthielt ursprünglich die Berlinklausel, die inzwischen gegenstandslos ist. Die Vorschrift erhält nun wieder einen Regelungsinhalt. Der bisherige § 15 Abs. 2 Nr. 1 JGG wurde in § 10 Abs. 4 Nr. 1 JGG-E verschoben. Es ist daher klarzustellen, dass die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages enthaltene Verweisung auf § 15 Abs. 2 Nr. 1 JGG nun § 10 Abs. 4 Nr. 1 JGG betrifft.

Durch die Einführung eines einheitlichen Kataloges erzieherischer Maßnahmen ist die insoweit unterschiedliche Begrifflichkeit zwischen Beitrittsgebiet und altem Bundesgebiet aufgehoben. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe c und d des Einigungsvertrages enthaltenen Maßgaben sind daher nicht mehr anzuwenden.

Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozeßordnung)

Zu Nummer 1 (§ 111a Abs. 5 Satz 2 StPO-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neuregelung des Fahrverbots in § 13 JGG-E.

Zu Nummer 2 (§ 479 Abs. 2 Nr. 1 StPO)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Schaffung eines einheitlichen Kataloges erzieherischer Maßnahmen (§ 5 Abs. 1, § 10 JGG-E).

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)

Zu Nummern 1, 3, 4 und 5 a) (§ 5 Abs. 2, § 32 Abs. 2 Nr. 8, 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g, § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG-E)

Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund der Schaffung eines einheitlichen Kataloges erzieherischer Maßnahmen im JGG.

Zu Nummern 2 und 5 b) (§ 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, § 60 Abs. 1 Nr. 3 BZRG-E)

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 BZRG wird dahingehend geändert, dass der Jugendarrest, der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 3 JGG-E neben einer nachträglichen Strafaussetzung zur Bewährung verhängt worden ist, in das Zentralregister einzutragen ist. Die Eintragung des schon im Urteil angeordneten Warnschussarrestes wird durch die bereits geltende Vorschrift des § 5 Abs. 2 BZRG geregelt.

In § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 60 Abs. 1 Nr. 3 BZRG-E wird die Möglichkeit berücksichtigt, Jugendarrest neben der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe anzuordnen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes)

Bei der Neuregelung in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BDSG handelt es sich um eine notwendige Folgeänderung auf Grund der Schaffung eines einheitlichen Kataloges erzieherischer Maßnahmen im JGG.

Zu Artikel 5 (Änderung des Ausländergesetzes)

Bei der Neuregelung in § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG handelt es sich um eine notwendige Folgeänderung auf Grund der Schaffung eines einheitlichen Kataloges erzieherischer Maßnahmen im JGG.

Zu Artikel 6 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch)

Bei der Aufhebung von Artikel 1a Abs. 3 EGStGB handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung von § 106 Abs. 3 und 4 JGG. Der Entwurf sieht vor, die Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden, bei denen allgemeines Strafrecht zur Anwendung kommt, im selben Umfang wie bei Erwachsenen zuzulassen. Die in Artikel 1a Abs. 3 EGStGB enthaltenen Einschränkungen der Anwendbarkeit der Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden sind damit ebenfalls aufzuheben.

Bei der Neuregelung in Artikel 293 Abs. 3 und in Artikel 313 Abs. 1 Satz 2 EGStGB handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Schaffung des einheitlichen Kataloges erzieherischer Maßnahmen im JGG.

Zu Artikel 7 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)

Bei der Neuregelung in § 35 Abs. 1 Nr. 2 StVG handelt es sich um eine notwendige Folgeänderung auf Grund der Schaffung eines einheitlichen Kataloges erzieherischer Maßnahmen im JGG.

Bei der Änderung in § 21 StVG handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund des neu geschaffenen § 13 JGG-E. Die Sanktionierung etwaiger Verstöße soll die Einhaltung des Fahrverbots gewährleisten.