Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 21 StGB
(... StrÄndG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 21 StGB (... StrÄndG)

Der Bundesrat hat in seiner 828. Sitzung am 24. November 2006 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 21 StGB (... StrÄndG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 21 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... (BGBl. I, S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Aktuelle Rechtslage hinsichtlich Straftaten unter Rauschmitteleinfluss

III. Notwendige Korrekturen der Rechtslage

Die beschriebene Rechtspraxis ist teilweise gesetzlich zu fixieren, in Randbereichen bedarf sie der Korrektur.

IV. Der Anwendungsbereich von § 21 Abs. 1 StGB-E

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Zu Artikel 1 (§ 21 Abs. 2 - neu - StGB-E)

II. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Übergangsvorschriften sind nicht erforderlich.