Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 28. Dezember 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Hinweis: vgl. Drucksache 690/90 = AE-Nr. 902297 und AE-Nr. 960499, Drucksache 546/99 = AE-Nr. 992680, Drucksache 959/01 = AE-Nr. 013393 und Drucksache 168/04 (PDF) = AE-Nr. 040643
Begründung
1. allgemeine Zielsetzung
Beim schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts soll die Europäische Union den freien Personenverkehr und ein hohes Maß an Sicherheit garantieren. In diesem Zusammenhang wurde der Entwicklung und Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) als System für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten höchste Priorität beigemessen. Das VIS stellt eine der wichtigsten Initiativen im Rahmen der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung von Stabilität und Sicherheit dar.
Gestützt auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Laeken, Sevilla und Thessaloniki hat der Rat "Justiz und Inneres" am 19. Februar 2004 Schlussfolgerungen über die Entwicklung des Visa-Informationssystems1 angenommen. In diesen Schlussfolgerungen, die vom Europäischen Rat von Brüssel am 25. und 26. März 2004 bestätigt wurden2, ersuchte der Rat die Kommission, die darin enthaltenen Orientierungen "bei der Vorbereitung der technischen Implementierung des VIS und des Vorschlags für den Rechtsakt zur Errichtung des VIS zu berücksichtigen und dabei den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten in vollem Umfang Rechnung zu tragen".
Vor diesem Vorschlag hat der Rat am 8. Juni 2004 die Entscheidung 2004/512/EG zur Einrichtung des Visa-Informationssystems 4 erlassen. Sie stellt die erforderliche Rechtsgrundlage dar, damit die nötigen Mittel zur Entwicklung des VIS in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingestellt werden können und dieser Teil des Haushaltsplans durchgeführt werden kann. Ferner legte der Rat in dieser Entscheidung die Struktur des VIS fest und erteilte der Kommission den Auftrag, unterstützt vom Ausschuss "SIS II"5 für die technische Entwicklung des VIS zu sorgen. Die nationalen Systeme werden hingegen von den Mitgliedstaaten angepasst und/oder entwickelt.
Für die weitere Entwicklung und Einrichtung des VIS muss ein umfassender Rechtsrahmen geschaffen werden. Dieser Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates stellt darauf ab, den Zweck und die Funktionsweise des VIS sowie die Verantwortlichkeit für dieses System festzulegen, die Kommission zu ermächtigen, das VIS einzurichten und zu betreiben, sowie die Verfahren und Bedingungen für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Anträge auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt zu definieren, damit die Prüfung dieser Anträge und die diesbezüglichen Entscheidungen erleichtert werden.
Das VIS soll die Durchführung der gemeinsamen Visapolitik, die konsularische Zusammenarbeit und die Konsultation zwischen zentralen Konsularbehörden verbessern, um Bedrohungen der inneren Sicherheit und "Visa-Shopping" zu verhindern und die Betrugsbekämpfung, Kontrollen an den Außengrenzen und im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie die Identifizierung und Rückführung illegaler Einwanderer und die Anwendung der Verordnung "Dublin II" (EG) Nr. 343/20031 zu erleichtern. Die Verbesserung der Prüfung von Visumanträgen einschließlich der Konsultation zwischen zentralen Behörden sowie die Überprüfung und Identifizierung von Antragstellern bei Konsulaten und an Kontrollstellen trägt zur inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten und zur Bekämpfung des Terrorismus2 bei. Dies stellt neben der Bekämpfung der illegalen Einwanderung ein allgemeines Ziel und wesentliches Kriterium der gemeinsamen Visapolitik dar3. Zugleich wird das VIS auch Reisenden, die keine betrügerischen Absichten hegen, zugute kommen, da es die Verfahren zur Visaerteilung und für Kontrollen verbessert.
Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf den Datenaustausch über Schengen-Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, das Hauptziel des VIS, einschließlich der nationalen Visa für einen längerfristigen Aufenthalt, die zugleich als Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt gültig sind. Für den Datenaustausch über andere nationale Visa der Schengen-Staaten für einen längerfristigen Aufenthalt, wie er ebenfalls in den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Februar 20044 erwähnt ist, ist ein separater Rechtsakt erforderlich: Im Gegensatz zu Visa für den kurzfristigen Aufenthalt besteht nämlich kein gemeinsamer Besitzstand über Verfahren zur Erteilung von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt durch Mitgliedstaaten. Zudem kommt für den maßgeblichen Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a EG-Vertrag das Mitentscheidungsverfahren nicht zur Anwendung, solange kein Beschluss gemäß Artikel 67 Absatz 2 EG-Vertrag gefasst wurde.
Diese Verordnung soll das Kernstück des rechtlichen Rahmens für das VIS darstellen. Zur Ergänzung dieses Rahmens bedarf es jedoch noch weiterer Rechtsakte insbesondere zu folgenden Zwecken:
- (a) Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI)5 in Bezug auf Normen und Verfahren zur Erfassung biometrischer Daten, einschließlich der Pflicht und der Ausnahmen zur Speicherung biometrischer Merkmale;
- (b) Entwicklung eines Verfahrens für den Datenaustausch mit Irland und dem Vereinigten Königreich zur Erleichterung der Anwendung der Verordnung Dublin II (EG) Nr. 343/20036 und zur Unterstützung bei der Identifizierung illegaler Einwanderer und deren Rückführung, soweit diese beiden Staaten an der Einwanderungs- und Rückführungsstrategie teilnehmen;
- (c) Datenaustausch über Visa für einen längerfristigen Aufenthalt, die nicht zugleich als Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt gültig sind, im Rahmen des VIS; da für solche Visa kein gemeinsamer Besitzstand vorhanden ist, wären weitere politische Leitlinien erforderlich.
2. Auswirkungen des Visa-Informationssystems (VIS)
In der ausführlichen Folgenabschätzung1 im Anhang zu diesem Vorschlag wird die Notwendigkeit für das VIS dargelegt, seine Auswirkungen werden im Vergleich zu anderen Maßnahmen beschrieben, es wird insbesondere begründet, warum die Speicherung und Verwendung biometrischer Daten im VIS notwendig ist, um seine Ziele zu verwirklichen, und es werden geeignete Schutznormen im Bereich des Datenschutzes und der Datensicherheit aufgeführt. Da sensible Fragen des Schutzes personenbezogener Daten berührt sind, ist unter anderem die Datenschutzgruppe nach Artikel 292 zu befassen.
3. Rechtsgrundlage
Diese Verordnung stützt sich auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 66 EG-Vertrag. Artikel 66 stellt die geeignete Rechtsgrundlage für die Einrichtung und Wartung des VIS und für Verfahren zum Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten dar. Dabei wird die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und der Kommission in den von Titel IV EG-Vertrag umfassten Bereichen gewährleistet. Diese Bereiche schließen die Durchführung der gemeinsamen Visapolitik, Kontrollen an den Außengrenzen und Maßnahmen auf dem Gebiet Asyl und illegale Einwanderung ein.
Abgesehen von den Verfahren zur Eingabe, zum Austausch und zur Abfrage der Visum-Daten im VIS enthält die Verordnung Verfahren, die für die Prüfung und Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt durch die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands für die gemeinsame Visapolitik notwendig sind. Die Dateneingabe in das VIS bei Eingang des Visumantrags und die Suche im VIS nach möglichen früheren Anträgen stellen verpflichtende Schritte bei der Prüfung von Visumanträgen dar; sie sind daher als Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung im Sinne von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii zu betrachten.
Nach Artikel 67 Absatz 4 EG-Vertrag werden die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii EG-Vertrag genannten Maßnahmen gemäß dem Verfahren des Artikels 251 beschlossen. Da für Artikel 66 nun nicht mehr Einstimmigkeit3, sondern qualifizierte Mehrheit gilt, sind die beiden Rechtsgrundlagen miteinander vereinbar und können gleichzeitig verwendet werden. Daher ist für die Annahme der gesamten Verordnung das Mitentscheidungsverfahren maßgeblich.
4. Beteiligung am VIS
Da die Verordnung den Datenaustausch über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zwischen Mitgliedstaaten, "die die Kontrollen an ihren Binnengrenzen abgeschafft haben"4, umfasst, stellt sie eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im
Bereich der gemeinsamen Visapolitik dar. Daraus ergibt sich in Bezug auf die Beteiligung am VIS Folgendes:
Island und Norwegen:
Es gelten die Verfahren des Übereinkommens zwischen dem Rat sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands1, da sich dieser Vorschlag auf den Schengen-Besitzstand gemäß Anhang A des Übereinkommens stützt.
Dänemark:
Dänemark wirkt gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum EU-Vertrag und zum EG-Vertrag nicht an der Annahme der Verordnung mit, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da mit der Verordnung der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV EG-Vertrag weiterentwickelt wird, kommt Artikel 5 des genannten Protokolls zur Anwendung.
Vereinigtes Königreich und Irland:
Gemäß den Artikeln 4 und 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und dem Beschluss des Rates 2000/365/EG vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden2, und dem Beschluss des Rates 2002/192/EG vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland3 beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Nordirland nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für sie auch nicht bindend oder anwendbar ist.
Neue Mitgliedstaaten:
Diese Initiative stellt einen Rechtsakt dar, der im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte auf dem Schengen-Besitzstand aufbaut oder anderweitig damit zusammenhängt und in den neuen Mitgliedstaaten nur gemäß einem entsprechenden Ratsbeschluss im Einklang mit dieser Bestimmung anzuwenden ist.
Schweiz:
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung derjenigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands4 dar, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens5 genannten Bereich gehören.
5. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii begründet eine Gemeinschaftszuständigkeit für die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt durch die Mitgliedstaaten. Artikel 66 schafft eine Gemeinschaftsbefugnis für Maßnahmen zur Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission. Diese Befugnisse müssen jedoch im Einklang mit Artikel 5 EG-Vertrag ausgeübt werden. Der Vorschlag erfüllt die in Artikel 5 aufgeführten Bedingungen:
Die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines gemeinsamen Systems und gemeinsamer Verfahren für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten, können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und werden daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht.
Die Tätigkeiten der Kommission beschränken sich auf die Einrichtung und den Betrieb des zentralen Visa-Informationssystems, der nationalen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen; die Verantwortung für die nationalen Systeme verbleibt bei den einzelnen Mitgliedstaaten. Es wurde die Form einer Verordnung gewählt, da es erforderlich ist, einen allgemein anwendbaren Rechtsakt anzunehmen, der in allen seinen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt.
Diese Initiative geht nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus: Es werden jene Daten in das VIS eingegeben, die für die Prüfung von Asylanträgen und für Entscheidungen über die Anträge erforderlich sind. Die alphanumerischen Daten über den Antragsteller werden vom derzeitigen Antragsformular übernommen. Um eine genaue Prüfung und Identifizierung von Visumantragstellern sicherzustellen, müssen biometrische Daten im VIS verarbeitet werden. Damit kann die Prüfung und Identifizierung unabhängig vom Vorliegen, der Gestalt und dem Funktionieren anderer Speichersätze wie Mikrochips erfolgen. Dieser Vorschlag schließt jedoch die Speicherung gescannter Dokumente nicht ein, obwohl dies in den Schlussfolgerungen des Rates vorgesehen ist1. Dies wurde angesichts der Tatsache, dass solche Dokumente nur in Sonderfällen erforderlich sind, nicht als verhältnismäßig erachtet. In derartigen Fällen können auf Ersuchen des visumerteilenden Mitgliedstaats Kopien der Dokumente übermittelt werden2.
Die Abfrage der Daten ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten, wird für jedes der in dieser Verordnung aufgeführten Ziele präzisiert und beschränkt sich auf das Maß, das für die Erfüllung der Aufgaben im Einklang mit diesen Zielen erforderlich ist.
6. Struktur und Inhalt des Vorschlags
Dieser Vorschlag für den zweiten Rechtsakt des rechtlichen Rahmens für das VIS umfasst sieben Kapitel: In Kapitel I wird der Gegenstand der Verordnung und der
Zweck des VIS festgelegt; es enthält ferner Begriffsbestimmungen, die Kategorien von Daten und allgemeine Bestimmungen über den Zugang zum VIS.
In Kapitel I behandelt detailliert die Pflichten und Verfahren für die Eingabe und Verwendung der Daten durch die Visumbehörden. Es wird festgelegt, welche Daten bei der Registrierung des Antrags eingegeben und welche hinzugefügt werden, wenn über die Ablehnung, Nichtigerklärung, den Widerruf, die Rücknahme oder die Verlängerung eines Visums entschieden oder die Prüfung des Antrags abgelehnt wird. Dieses Kapitel enthält ferner die Pflichten der Visumbehörden zur Verwendung des VIS bei der Prüfung von Visumanträgen und Verfahren zur Nutzung des VIS bei der Konsultation zwischen zentralen Behörden und der Anforderung von Dokumenten. Damit werden die technischen Funktionen des derzeitigen Netzwerks VISION in das VIS integriert. Ferner wird die Verwendung der Daten durch die Visumbehörden zum Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken geregelt.
In Kapitel III werden die Bedingungen und Verfahren für die Verwendung von Daten durch andere Behörden für die spezifischen Zwecke des VIS festgelegt: Dabei handelt es sich um Kontrollen von Visa, die Identifizierung und Rückführung illegaler Einwanderer, die Bestimmung der Zuständigkeit für Asylanträge und die Prüfung von Asylanträgen. Jene Behörden, die zur Abfrage im VIS befugt sein sollten, werden durch diese besonderen Zwecke definiert.
Kapitel IV enthält Regeln für die Speicherfrist und Ergänzung der VIS-Daten. Kapitel V befasst sich mit der Verantwortlichkeit für das VIS, einschließlich des Betriebs des Systems, die Verwendung von Daten und die Datensicherheit, sowie mit Haftungsfragen, Aufzeichnungen und Sanktionen.
Gegenstand von Kapitel VI sind Datenschutzrechte und die Kontrolle der Einhaltung des Datenschutzes. Die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 sind vollständig für die Zwecke dieser Verordnung anwendbar1. in diesem Kapitel werden einzelne Punkte in Bezug auf den Schutz der Rechte der betroffenen Personen und die Rolle der nationalen Kontrollstellen sowie der unabhängigen Kontrollstelle klargestellt.
Kapitel VI betrifft die Durchführung, den Beginn der Übermittlung und die Aufnahme des Betriebs, das Ausschussverfahren, die Überwachung und Bewertung, das Inkrafttreten und die Anwendbarkeit dieser Verordnung.
Eine Erläuterung zu den einzelnen Artikeln ist diesem Vorschlag beigefügt.
Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 66,
- auf Vorschlag der Kommission1,
- gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag2, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Gestützt auf Schlussfolgerungen des Rates vom 20. September 2001 und des Europäischen Rates von Laeken am 14. und 15. Dezember 2001, Sevilla am 21. und 22. Juni 2002, Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 und Brüssel am 25. und 26. März 2004 stellt die Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) eine der wichtigsten Initiativen im Rahmen der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung von Stabilität und Sicherheit dar.
- (2) Mit der Entscheidung des Rates 2004/512/EG vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS)3 wurde das VIS als System für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten geschaffen.
- (3) Es ist nun notwendig, die Kommission zu ermächtigen, das VIS einzurichten und zu betreiben, seinen Zweck, seine Funktionen und die Verantwortlichkeiten für das VIS festzulegen sowie die Bedingungen und Verfahren für den Austausch von Visum-Daten zwischen Mitgliedstaaten zu definieren, um die Prüfung von Visumanträgen und die diesbezüglichen Entscheidungen zu erleichtern; dabei sind die vom Rat am 19. Februar 2004 angenommenen Orientierungen für die Entwicklung des VIS zu berücksichtigen.
- (4) Das Visa-Informationssystem sollte die Durchführung der gemeinsamen Visapolitik, die konsularische Zusammenarbeit und die Konsultation zwischen zentralen Konsularbehörden verbessern, indem der Austausch von Daten über Anträge und die entsprechenden Entscheidungen zwischen Mitgliedstaaten erleichtert wird. Damit sollen Gefahren für die innere Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und "Visum-Shopping" verhindert sowie die Betrugsbekämpfung und Kontrollen an den Außengrenzen und innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten erleichtert werden. Das VIS sollte auch die Identifizierung und Rückführung illegaler Einwanderer und die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist1, erleichtern.
- (5) Das Visa-Informationssystem sollte mit den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten verbunden sein, damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Daten über Visumanträge und ausgestellte, für nichtig erklärte, widerrufene, zurückgenommene oder verlängerte Visa verarbeiten können.
- (6) Die Bedingungen und Verfahren für die Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage der VIS-Daten sollten die in der Gemeinsamen konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen (nachstehend als "Gemeinsame Konsularische Instruktion" bezeichnet)2 festgelegten Verfahren berücksichtigen.
- (7) Die technischen Funktionen des Netzes zur Konsultation der zentralen nationalen Behörden gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen3 sollten in das VIS integriert werden.
- (8) Welche Daten im VIS verarbeitet werden, sollte mit Blick auf die in dem durch die Entscheidung 2002/354/EG des Rates vom 25. April 2002 zur Anpassung von Teil III und zur Schaffung einer Anlage 16 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion4 geschaffenen einheitlichen Vordruck für Visumanträge vorgesehenen Daten sowie mit Blick auf die Informationen auf der Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung5 bestimmt werden.
- (9) Um eine genaue Überprüfung und Identifizierung von Visumantragstellern zu ermöglichen, ist es notwendig, biometrische Daten im VIS zu verarbeiten.
- (10) Es ist erforderlich, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu bestimmen, deren dazu ermächtigte Bedienstete die Befugnis haben, Daten für die festgelegten Zwecke des VIS einzugeben, zu ändern, zu löschen oder abzufragen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist.
- (11) Die im VIS gespeicherten personenbezogenen Daten sollten nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke des VIS erforderlich ist. Es ist angemessen, die Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren, damit Daten über frühere Anträge bei der Prüfung von Visumanträgen berücksichtigt werden können. Dazu gehört die Bonafide-Eigenschaft der Antragsteller und die Dokumentierung illegaler Einwanderer, die gegebenenfalls bereits ein Visum beantragt haben. Ein kürzerer Zeitraum würde für diese Zwecke nicht ausreichen. Die Daten sollten nach Ablauf der Fünfjahresfrist gelöscht werden, sofern nicht Gründe für eine frühere Löschung vorliegen.
- (12) Es sollten ausführliche Regeln über die Verantwortlichkeit der Kommission für die Einrichtung und den Betrieb des VIS einerseits und der Mitgliedstaaten für die nationalen Systeme sowie die Verwendung von Daten durch nationale Behörden andererseits festgelegt werden.
- (13) Ferner sollten Vorschriften über die Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden aufgrund einer Verletzung dieser Verordnung erlassen werden. Die Haftung der Kommission für solche Schäden bestimmt sich nach Artikel 288 Absatz 2 EG-Vertrag.
- (14) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1 gilt für personenbezogene Daten, die von den Mitgliedstaaten in Anwendung dieser Verordnung verarbeitetet werden. Es sollten jedoch bestimmte Punkte zur Verantwortung für die Verwendung von Daten, zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen und zur Kontrolle des Datenschutzes klargestellt werden.
- (15) Die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr2 gilt für die Tätigkeiten der Kommission im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten. Es sollten jedoch bestimmte Punkte zur Verantwortung für die Verwendung von Daten und zur Kontrolle des Datenschutzes klargestellt werden.
- (16) Die gemäß Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG eingerichteten nationalen Kontrollstellen sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, und der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 045/2001 eingerichtete Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Tätigkeiten der Kommission in Bezug auf den Schutz dieser Daten kontrollieren.
- (17) Für eine wirksame Überwachung der Umsetzung dieser Verordnung ist eine regelmäßige Bewertung notwendig.
- (18) Die Mitgliedstaaten sollten Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen und sicherstellen, dass sie umgesetzt werden.
- (19) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse3 erlassen werden.
- (20) Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und steht im Einklang mit den Prinzipien, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.
- (21) Da die Einrichtung eines gemeinsamen Visa-Informationssystems und die Schaffung einheitlicher Pflichten, Bedingungen und Verfahren für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht wird, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe dieses Artikels geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (22) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist daher durch diese Verordnung nicht gebunden oder zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da mit dieser Verordnung der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt wird, verfügt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls ab dem Zeitpunkt der Annahme der Verordnung über sechs Monate, um zu beschließen, ob es sie in innerstaatliches Recht umsetzt.
- (23) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands1 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses des Rates 1999/437/EG vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands2 genannten Bereich gehören.
- (24) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die es den Vertretern Islands und Norwegens ermöglichen, an den Arbeiten der Ausschüsse, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, beteiligt zu werden. Solche Vorkehrungen wurden im Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft sowie Island und Norwegen im Anhang zu dem genannten Assoziierungsübereinkommen3 in Aussicht genommen.
- (25) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss des Rates 2000/365/EG vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden4, keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich auch nicht bindend oder anwendbar ist.
- (26) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland entsprechend dem Beschluss des Rates 2002/192/EG vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland1 keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland auch nicht bindend oder anwendbar ist.
- (27) Diese Verordnung ist ein auf dem Schengen-Besitzstand aufbauender oder anderweitig damit zusammenhängender Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte.
- (28) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens genannten Bereich gehören -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
- 1. In dieser Verordnung werden Zweck, Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf das Visa-Informationssystems (VIS) festgelegt, das durch Artikel 1 der Entscheidung 2004/512/EG eingerichtet worden ist. Sie regelt die Bedingungen und Verfahren für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Anträge auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt und die diesbezüglichen Entscheidungen, einschließlich der Entscheidung zur Nichtigerklärung, zum Widerruf, zur Rücknahme oder zur Verlängerung des Visums, um die Prüfung dieser Anträge und die diesbezüglichen Entscheidungen zu erleichtern.
- 2. Das VIS dient zur Verbesserung der Durchführung der gemeinsamen Visapolitik, der konsularischen Zusammenarbeit und der Konsultation zwischen zentralen Konsularbehörden durch die Erleichterung des Datenaustausches zwischen Mitgliedstaaten über Visumanträge und die diesbezüglichen Entscheidungen zu folgenden Zwecken:
- (a) einer Bedrohung der inneren Sicherheit eines Mitgliedstaats vorzubeugen;
- (b) die Umgehung der Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Antragsprüfung zuständig ist, zu verhindern;
- (c) die Betrugsbekämpfung zu erleichtern;
- (d) Kontrollen an den Außengrenzen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern;
- (e) zur Identifizierung und Rückführung illegaler Einwanderer beizutragen;
- (f) die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu erleichtern.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (1) "Visum":
- (a) "Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt" im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen1 (nachstehend als "Schengener Durchführungsübereinkommen" bezeichnet);
- (b) "Durchreisevisum" im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b des Schengener Durchführungsübereinkommens;
- (c) "Visum für den Flughafentransit" im Sinne von Teil I Punkt 2.l.l der Gemeinsamen konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen (nachstehend als "Gemeinsame Konsularische Instruktion" bezeichnet);
- (d) "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens;
- (e) "nationale Visa für einen längerfristigen Aufenthalt, die zugleich als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt gültig sind" im Sinne von Artikel 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens;
- (2) "Visummarke": das einheitlichen Visumformat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1683/95;
- (3) "Visumbehörden": die Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten, die für die Prüfung von Visumanträgen und die Entscheidung über diese Anträge bzw. die Entscheidung über die Nichtigerklärung, den Widerruf, die Rücknahme oder die Verlängerung von Visa zuständig sind;
- (4) "Antragsformular": der einheitliche Vordruck für die Beantragung eines Visums nach Anlage 16 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion;
- (5) "Antragsteller": ein Drittstaatsangehörigen, der einen Visumantrag gestellt hat;
- (6) "Drittstaatsangehöriger": jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag ist;
- (7) "Gruppenmitglieder": andere Antragsteller, mit denen der Antragsteller gemeinsam reist, einschließlich des Ehegatten und der Kinder, die den Antragsteller begleiten;
- (8) "Reisedokument": ein Reisepass oder ein anderes gleichwertiges Dokument, an dem ein Visum angebracht werden kann, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigt;
- (9) "verantwortlicher Mitgliedstaat": der Mitgliedstaat, der die Daten in das VIS eingegeben hat;
- (10) "Überprüfung": der Abgleich von Datensätzen zur Überprüfung einer Identitätsangabe (1:1-Abgleich);
- (11) "Identifizierung": die Feststellung der Identität einer Person durch Abfrage der Datenbank durch Abgleich mit vielen Datensätzen (1:n-Abgleich).
Artikel 3
Kategorien von Daten
- l. Folgende Kategorien von Daten werden im VIS gespeichert:
- (a) alphanumerische Daten über den Antragsteller und über Visa, die beantragt, ausgestellt, verweigert, für nichtig erklärt, widerrufen, zurückgenommen oder verlängert wurden;
- (b) Fotos;
- (c) Fingerabdruckdaten;
- (d) Verknüpfungen zu anderen Anträgen.
- 2. Mitteilungen nach Artikel 14, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 2, die über die Infrastruktur des VIS übermittelt werden, werden unbeschadet der Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge gemäß Artikel 28 nicht im VIS gespeichert.
Artikel 4
Zugang zum Zwecke der Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten
- 1. Der Zugang zum VIS zum Zwecke der Eingabe, Änderung oder Löschung von Daten nach Artikel 3 Absatz 1 ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten der Visumbehörden nach Maßgabe dieser Verordnung vorbehalten.
- 2. Der Zugang zum VIS zum Zwecke der Datenabfrage ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten der Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten, die für die in den Artikeln 13 bis 19 aufgeführten Zwecke zuständig sind, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einklang mit diesen Zwecken erforderlich sind.
- 3. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, deren Bedienstete Zugang zum Zwecke der Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten im VIS haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste dieser Behörden.
- Die Kommission veröffentlicht diese Listen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Kapitel II
Eingabe und Verwendung von Daten durch die Visumbehörden
Artikel 5
Verfahren für die Eingabe von Daten bei der Antragstellung
- 1. Nach Erhalt eines Antrags erstellt die Visumbehörde unverzüglich einen Antragsdatensatz durch Eingabe der in den Artikeln 6 und 7 aufgeführten Daten in das VIS.
- 2. Bei der Erstellung des Antragsdatensatzes prüft die Visumbehörde, ob ein früherer Antrag des betreffenden Antragstellers von einem Mitgliedstaat in das VIS eingegeben wurde.
- 3. Wurde ein früherer Visumantrag eingegeben, so verknüpft die Visumbehörde jeden neuen Antragsdatensatz mit dem früheren Antragsdatensatz dieses Antragstellers.
- 4. Reist der Antragsteller in einer Gruppe mit anderen Antragstellern, so erstellt die Visumbehörde für jeden Antragsteller einen Antragsdatensatz und verknüpft die Antragsdatensätze der Gruppenmitglieder.
Artikel 6
Daten bei der Antragstellung
Die Visumbehörde gibt folgende Daten in das Antragsdossier ein:
- (1) Antragsnummer;
- (2) Statusinformation über den Visumantrag;
- (3) Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, und Angabe, ob der Antrag im Namen eines anderen Mitgliedstaats an diese Behörde gestellt wurde;
- (4) folgende Daten aus dem Antragsformular:
- (a) Nachname, Geburtsname (frühere(r) Nachname(n)); Vornamen; Geschlecht; Datum, Ort und Staat der Geburt;
- (b) derzeitige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt;
- (c) Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;
- (d) Ort und Datum der Antragstellung;
- (e) beantragte Visumkategorie;
- (f) Angaben zur Person, die eine Einladung ausgesprochen hat oder verpflichtet ist, die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts zu tragen, in folgender Form:
(I) im Fall einer natürlichen Person Nachname, Vorname und Adresse der Person;
(II) im Fall eines Unternehmens Name des Unternehmens sowie Nachname und Vorname der Kontaktperson in diesem Unternehmen;
- (5) Foto des Antragstellers entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1683/95;
- (6) Fingerabdrücke des Antragstellers im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion.
Artikel 7
Zusätzliche Daten im Fall einer Konsultation zwischen zentralen Behörden
Ist eine Konsultation zwischen zentralen Behörden durch einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens erforderlich, so gibt die Visumbehörde folgende zusätzliche Daten aus dem Antragsformular ein:
- (1) Hauptbestimmungsort und Dauer des geplanten Aufenthalts;
- (2) Zweck der Reise;
- (3) Tag der Ein- und Ausreise;
- (4) Grenze der ersten Einreise oder Transitroute;
- (5) Wohnort;
- (6) derzeitige Beschäftigung und Arbeitgeber; bei Studenten Angabe der Bildungseinrichtung;
- (7) Nachname und Vorname(n) des Vaters und der Mutter des Antragstellers.
Artikel 8
Zusätzliche Daten bei der Visumerteilung
- l. Ist entschieden, ein Visum zu erteilen, so ergänzt die zuständige Visumbehörde den Antragsdatensatz um folgende Daten:
- (a) Statusinformation über die Visumerteilung anstelle der Statusinformation über den Visumantrag;
- (b) visumerteilende Behörde und Angabe, ob sie das Visum im Namen eines anderen Mitgliedstaats erteilt hat;
- (c) Datum und Ort der Visumerteilung;
- (d) Visumkategorie;
- (e) Nummer der Visummarke;
- (f) im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion das Gebiet, in dem der Visuminhaber reisen darf;
- (g) Gültigkeitsdauer des Visums;
- (h) Zahl der durch das Visum erlaubten Einreisen in das Gebiet, für das das Visum gilt;
- (i) Dauer des durch das Visum erlaubten Aufenthalts.
- 2. Wird ein Antrag vor der Entscheidung über die Visumerteilung zurückgezogen, so ersetzt die Visumbehörde, an die der Antrag gestellt wurde, die Statusinformation über den Visumantrag durch die Statusinformation über die Rücknahme des Antrags unter Angabe des Rücknahmedatums.
Artikel 9
Zusätzliche Daten bei Ablehnung der Prüfung des Antrags
Falls die Prüfung des Antrags abgelehnt wird, ergänzt die Visumbehörde, bei der der Antrag gestellt wurde, den Antragsdatensatz um folgende Daten:
- (1) Statusinformation über die Ablehnung der Prüfung des Antrags anstelle der Statusinformation über den Visumantrag;
- (2) Behörde, die die Prüfung des Antrags ablehnte, und Angabe, ob diese Entscheidung im Namen eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde;
- (3) Ort und Datum der Entscheidung;
- (4) Mitgliedstaat, der für die Prüfung des Antrags zuständig ist.
Artikel 10
Zusätzliche Daten bei Ablehnung der Visumerteilung
- l. Ist entschieden, die Visumerteilung zu verweigern, ergänzt die zuständige Visumbehörde den Antragsdatensatz um folgende Daten :
- (a) Statusinformation über die Ablehnung der Visumerteilung anstelle der Statusinformation über den Visumantrag;
- (b) Behörde, die die Visumerteilung ablehnte, und Angabe, ob diese Entscheidung im Namen eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde;
- (c) Ort und Datum der Entscheidung;
- 2. Im Antragsdossier ist auch der Grund bzw. sind die Gründe für die Ablehnung der Visumerteilung anzugeben. Dabei kann es sich um einen oder mehrere folgender Gründe handeln:
- (a) keine Vorlage eines gültigen Reisedokuments;
- (b) keine Vorlage von Unterlagen zum Nachweis des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts, kein Nachweis über ausreichende Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts während des Aufenthalts oder kein Nachweis, dass der Antragsteller diese Mittel rechtmäßig erlangen kann;
- (c) der Antragsteller ist zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben;
- (d) der Antragsteller stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar.
Artikel 11
Zusätzliche Daten bei Nichtigerklärung, Widerruf oder Rücknahme eines Visums
- l. Ist entschieden, ein Visum für nichtig zu erklären, zu widerrufen oder zurrückzunehmen, ergänzt die zuständige Visumbehörde den Antragsdatensatz um folgende Daten:
- (a) Statusinformation über die Nichtigerklärung, den Widerruf oder die Rücknahme des Visums anstelle der Statusinformation über die Visumerteilung;
- (b) Behörde, die das Visum für nichtig erklärt, widerrufen oder zurückgenommen hat, und Angabe, ob diese Entscheidung im Namen eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde;
- (c) Ort und Datum der Entscheidung;
- (d) gegebenenfalls die verkürzte Gültigkeitsdauer des Visums.
- 2. Im Antragsdossier ist auch der Grund bzw. sind die Gründe für die Nichtigerklärung, den Widerruf oder die Rücknahme des Visums anzugeben. Dabei kann es sich um einen oder mehrere folgender Gründe handeln:
- (a) im Fall der Nichtigerklärung, des Widerrufs oder der Rücknahme einen oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Gründe;
- (b) im Fall einer Entscheidung über die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Visums einer oder mehrere folgender Gründe:
(I) zum Zwecke der Ausweisung des Antragstellers;
(II) Fehlen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die ursprünglich geplante Aufenthaltsdauer.
Artikel 12
Zusätzliche Daten bei Verlängerung eines Visums
- l. Ist entschieden, ein Visum zu verlängern, ergänzt die zuständige Visumbehörde den Antragsdatensatz um folgende Daten:
- (a) Statusinformation über die Verlängerung des Visums anstelle der Statusinformation über die Visumerteilung;
- (b) Behörde, die das Visum verlängert hat, und Angabe, ob diese Entscheidung im Namen eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde;
- (c) Ort und Datum der Entscheidung;
- (d) Nummer der Visummarke, sofern die Verlängerung des Visums in Form einer neuen Visummarke erfolgt;
- (e) verlängerte Gültigkeitsdauer;
- (f) verlängerte erlaubte Aufenthaltsdauer.
- 2. Im Antragsdossier ist auch der Grund bzw. sind die Gründe für die Verlängerung des Visums anzugeben. Dabei kann es sich um einen oder mehrere folgender Gründe handeln:
- (a) höhere Gewalt;
- (b) humanitäre Gründe;
- (c) wichtige beschäftigungsrelevante Gründe;
- (d) wichtige persönliche Gründe.
Artikel 13
Verwendung des VIS zur Antragsprüfung
- l. Die zuständige Visumbehörde führt zum Zwecke der Prüfung der Anträge und der Entscheidung über diese Anträge im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion eine Abfrage in dem VIS durch.
- 2. Sie kann für die Zwecke des Absatzes 1 eine Suche mit einem oder mehreren folgender Daten durchführen:
- (a) Antragsnummer;
- (b) die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a aufgeführten Daten;
- (c) die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c aufgeführten Daten des Reisedokuments;
- (d) Name der Person oder des Unternehmens nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe f;
- (e) Fotos;
- (f) Fingerabdrücke;
- (g) Nummer der Visummarke eines früher erteilten Visums.
- 3. Ergibt die Suche mit einem oder mehreren der Daten nach Absatz 2, dass Daten über den Antragsteller im VIS gespeichert sind, erhält die Visumbehörde ausschließlich
- für die Zwecke nach Absatz 1 Zugang zum Antragsdatensatz und damit verbundenen Antragsdatensätzen .
Artikel 14
Verwendung des VIS zur Konsultation und zur Anforderung von Dokumenten
- 1. Zum Zwecke der Konsultation zwischen zentralen nationalen Behörden über Anträge gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens werden Ersuchen um Konsultation und Antworten auf diese Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt.
- 2. Der für die Antragsprüfung zuständige Mitgliedstaat übermittelt das Konsultationsersuchen mit der Antragsnummer an das VIS und gibt dabei an, welcher Mitgliedstaat oder welche Mitgliedstaaten zu konsultieren sind. Das VIS leitet das Ersuchen an den bezeichneten Mitgliedstaat bzw. die bezeichneten Mitgliedstaaten weiter. Der konsultierte Mitgliedstaat bzw. die konsultierten Mitgliedstaaten übermitteln die Antwort an das VIS, das diese an den ersuchenden Mitgliedstaat weiterleitet.
- 3. Das Verfahren nach Absatz 2 kann auch für die Übermittlung von Informationen über die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und sonstige Mitteilungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit sowie für die Übermittlung von Anforderungen von Kopien von Reisedokumenten und anderen dem Antrag beigefügten Unterlagen bei der zuständige Visumbehörde verwendet werden.
- 4. Die nach Maßgabe dieses Artikels übermittelten Daten dürfen nur zur Konsultation der zentralen nationalen Behörden und für die konsularische Zusammenarbeit verwendet werden.
Artikel 15
Verwendung von Daten zur Erstellung von Berichten und Statistiken
Die zuständigen Visumbehörden können zum Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken ausschließlich folgende Daten abfragen:
- (1) Statusinformation;
- (2) zuständige Behörden;
- (3) derzeitige Staatsangehörigkeit des Antragstellers;
- (4) Grenze der ersten Einreise;
- (5) Datum und Ort des Antrags oder der Entscheidung über das Visum;
- (6) beantragte oder erteilte Visumkategorie;
- (7) Art des Reisedokuments;
- (8) Gründe für Entscheidungen in Bezug auf das Visum oder den Visumantrag;
- (9) zuständige Behörde und Datum der Entscheidung über die Ablehnung eines früheren Visumantrags.
Kapitel III
Verwendung von Daten durch andere Behörden
Artikel 16
Verwendung von Daten für Visakontrollen
- l. Die für Kontrollen an den Außengrenzen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zuständigen Behörden können ausschließlich zum Zwecke der Überprüfung der Identität der Person und/oder der Echtheit des Visums folgende Daten abfragen:
- (a) die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a aufgeführten Daten;
- (b) die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c aufgeführten Daten des Reisedokuments;
- (c) Fotos;
- (d) Fingerabdrücke;
- (e) Nummer der Visummarke.
- 2. Ergibt die Suche mit einem oder mehreren der Daten nach Absatz 1, dass Daten über den Antragsteller im VIS gespeichert sind, kann die zuständige Behörde ausschließlich für die Zwecke nach Absatz 1 die nachstehend aufgeführten Daten im Antragsdatensatz sowie damit verbundenen Antragsdatensätzen von Gruppenmitgliedern abfragen:
- (a) Statusinformation und die Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 6 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 7;
- (b) Fotos;
- (c) Fingerabdrücke;
- (d) jene Daten, die in Bezug auf ein früher erteiltes, für nichtig erklärtes, widerrufenes, zurückgenommenes oder verlängertes Visum eingegeben wurden.
Artikel 17
Verwendung von Daten zur Identifizierung und Rückführung illegaler Einwanderer
- l. Die zuständigen Einwanderungsbehörden können ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung und Rückführung illegaler Einwanderer folgende Daten abfragen:
- (a) die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a aufgeführten Daten;
- (b) Fotos;
- 2. Ergibt die Suche mit einem oder mehreren der Daten nach Absatz 1, dass Daten über den Antragsteller im VIS gespeichert sind, kann die zuständige Behörde ausschließlich für die Zwecke nach Absatz 1 folgende Daten im Antragsdatensatz und damit verbundenen Antragsdatensätzen abfragen:
- (a) Statusinformation und Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde;
- (b) die in Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 7 aufgeführten Daten aus dem Antragsformular;
- (c) Fotos;
- (d) Daten, die in Bezug auf ein früher erteiltes, verweigertes, für nichtig erklärtes, widerrufenes, zurückgenommenes oder verlängertes Visum eingegeben wurden.
Artikel 18
Verwendung von Daten zur Bestimmung der Verantwortlichkeit für Asylanträge
- l. Die zuständigen Asylbehörden können ausschließlich zum Zwecke der Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, folgende Daten abfragen:
- (a) die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a aufgeführten Daten;
- (b) Fotos;
- (c) Fingerabdrücke.
- 2. Ergibt die Suche mit einem oder mehreren der Daten nach Absatz 1, dass ein Visum mit Ablauf der Gültigkeit von nicht mehr als sechs Monaten vor dem Datum des Asylantrags und/oder ein Visum, dessen Gültigkeit auf nicht mehr als sechs Monate vor dem Datum des Asylantrags verlängert wurde, im VIS gespeichert ist, kann die zuständige Behörde ausschließlich für die Zwecke nach Absatz 1 folgende Daten über diese Visa abfragen:
- (a) visumerteilende oder -verlängernde Behörde;
- (b) Visumkategorie;
- (c) Gültigkeitsdauer des Visums;
- (d) Aufenthaltsdauer;
- (e) Fotos.
Artikel 19
Verwendung von Daten zur Prüfung eines Asylantrags
- l. Die zuständigen Asylbehörden können im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausschließlich zum Zwecke der Prüfung eines Asylantrags folgende Daten abfragen:
- (a) die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a aufgeführten Daten;
- (b) Fotos;
- (c) Fingerabdrücke.
- 2. Ergibt die Suche mit einem oder mehreren der Datensätze nach Absatz 1 darauf hin, dass Daten über den Antragsteller im VIS aufgezeichnet sind, kann die zuständige Behörde ausschließlich für die Zwecke nach Absatz 1 folgende Daten im Antragsdatensatz und damit verbundenen Antragsdatensätzen abfragen:
- (a) Statusinformation und Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde;
- (b) die in Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 7 aufgeführten Daten aus dem Antragsformular;
- (c) Fotos;
- (d) Daten, die in Bezug auf ein früher erteiltes, verweigertes, für nichtig erklärtes, widerrufenes, zurückgenommenes oder verlängertes Visum oder in Bezug auf die Ablehnung der Prüfung des Antrags gespeichert wurden.
Kapitel IV
Speicherung und Änderung der Daten
Artikel 20
Frist für die Speicherung der Daten
- l. Die Antragsdatensätze werden unbeschadet der Löschung nach den Artikeln 21 und 22 und der Führung von Aufzeichnungen nach Artikel 28 für eine Frist von fünf Jahren im VIS gespeichert.
- Diese Frist beginnt
- (a) im Falle der Ausstellung eines Visums mit dem Ablauf seiner Gültigkeitsdauer;
- (b) im Falle der Nichtigerklärung, des Widerrufs, der Rücknahme oder der Verlängerung eines Visums mit dem Ablauf seiner neuen Gültigkeitsdauer;
- (c) im Falle der Ablehnung eines Visums, der Ablehnung der Antragsprüfung oder der Rücknahme des Antrags mit Erstellung des Antragsdatensatzes im VIS.
- 2. Mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist werden der Antragsdatensatz und die Verknüpfung(en) zu diesem Datensatz automatisch im VIS gelöscht.
Artikel 21
Änderung von Daten
- 1. Nur der verantwortliche Mitgliedstaat hat das Recht, Daten, die er an das VIS übermittelt hat, durch Aktualisierung, Ergänzung oder Korrektur zu ändern bzw. sie gemäß Absatz 3 dieses Artikels oder gemäß Artikel 22 zu löschen.
- 2. Verfügt ein Mitgliedstaat über Anhaltspunkte, die nahe legen, dass im VIS verarbeitete Daten unrichtig sind oder unter Verletzung dieser Verordnung im VIS verarbeitet wurden, so teilt er dies unverzüglich dem verantwortlichen Mitgliedstaat mit. Diese Mitteilungen können über die Infrastruktur des VIS übermittelt werden.
- 3. Der verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und ändert oder löscht sie gegebenenfalls unverzüglich.
Artikel 22
Vorzeitige Löschung von Daten
- 1. Antragsdatensätze und Verknüpfungen zu einem Antragsteller, der vor Ablauf der Frist nach Artikel 20 Absatz 1 die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erlangt, werden, sobald der verantwortliche Mitgliedstaat darüber Kenntnis erlangt, unverzüglich aus dem VIS gelöscht.
- 2. Die Mitgliedstaaten unterrichten den verantwortlichen Mitgliedstaat unverzüglich, wenn ein Antragsteller ihre Staatsangehörigkeit erlangt. Diese Mitteilungen können über die Infrastruktur des VIS übermittelt werden.
Kapitel V
Betrieb und Verantwortlichkeit
Artikel 23
Betrieb
- 1. Die Kommission ist für die Einrichtung und den Betrieb des zentralen Visa-Informationssystems und die Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen zuständig.
- 2. Die Daten werden im VIS im Namen der Mitgliedstaaten verarbeitet.
- 3. Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im VIS benennt jeder Mitgliedstaat die Behörde, die als für die Verarbeitung Verantwortlicher gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG tätig ist. Er teilt der Kommission diese Behörde mit.
Artikel 24
Verbindung zu den nationalen Systemen
- l. Das VIS ist über die nationale Schnittstelle im jeweiligen Mitgliedstaat mit dem nationalen System der einzelnen Mitgliedstaaten verbunden.
- 2. Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde, die den Zugang der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 aufgeführten zuständigen Behörden zum VIS gewährleistet, und verbindet diese nationale Behörde mit der nationalen Schnittstelle.
- 3. Jeder Mitgliedstaat verwendet automatisierte Verfahren für die Datenverarbeitung.
- 4. Jeder Mitgliedstaat ist verantwortlich für
- (a) die Entwicklung des nationalen Systems und/oder seine Anpassung an das VIS gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2004/512/EG;
- (b) den Aufbau, Betrieb und Unterhalt seines nationales Systems;
- (c) die Regelung des Zugangs der dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen nationalen Behörden zum VIS im Einklang mit dieser Verordnung;
- (d) die Kostentragung für die nationalen Systeme und ihre Verbindung zur nationalen Schnittstelle, einschließlich der Kosten für Einrichtung und Betreibung der Kommunikationsinfrastruktur zwischen der nationalen Schnittstelle und dem nationalen System.
Artikel 25
Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten
- l. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten rechtmäßig verarbeitet werden. Der verantwortliche Mitgliedstaat stellt insbesondere sicher, dass
- (a) die Daten rechtmäßig erhoben werden;
- (b) die Daten rechtmäßig an das VIS übermittelt werden;
- (c) die Daten richtig und aktuell sind, wenn sie an das VIS übermittelt werden.
- 2. Die Kommission stellt sicher, dass das VIS im Einklang mit dieser Verordnung und ihren Durchführungsvorschriften betrieben wird. Insbesondere ist es Aufgabe der Kommission,
- (a) unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des zentralen Visa-Informationssystems und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen zu gewährleisten;
- (b) sicherzustellen, dass nur die dazu ermächtigten Bediensteten Zugang zu den im VIS verarbeiteten Daten zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben der Kommission im Einklang mit dieser Verordnung haben.
- 3. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 2 ergreift.
Artikel 26
Datensicherheit
- 1. Der verantwortliche Mitgliedstaat gewährleistet die Datensicherheit vor und während der Übermittlung an die nationale Schnittstelle. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der Daten, die sie aus dem VIS erhalten.
- 2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, mit dem Ziel,
- (a) nicht ermächtigten Personen am Zugang zu nationalen Einrichtungen zu hindern, in denen die Mitgliedstaaten Tätigkeiten im Einklang mit den Zwecken des VIS durchführen, (Kontrollen beim Eingang zu diesen Einrichtungen);
- (b) das Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten und Datenträgern durch unbefugte Personen zu verhindern (Kontrolle der Datenträger);
- (c) sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem im VIS verarbeitet wurden (Kontrolle der Datenaufzeichnung);
- (d) die unbefugte Verarbeitung von Daten im VIS und die unbefugte Änderung oder Löschung von Daten, die im VIS verarbeitet wurden, zu verhindern (Kontrolle der Dateneingabe);
- (e) sicherzustellen, dass ermächtigte Personen bei der Verwendung des VIS nur Zugriff auf Daten im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs haben (Zugangskontrolle);
- (f) sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Behörden im VIS aufgezeichnete Daten durch Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden (Übermittlungskontrolle);
- (g) unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Übermittlung von Daten an das oder aus dem VIS zu verhindern (Übertragungskontrolle).
- 3. Die Kommission ergreift hinsichtlich des Betriebs des VIS Maßnahmen, die den in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen entsprechen.
Artikel 27
Haftung
- 1. Jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder jeder anderen gegen diese Verordnung verstoßenden Handlung ein Schaden entsteht, hat das Recht, vom verantwortlichen Mitgliedstaat Schadenersatz zu verlangen. Dieser Staat kann teilweise oder vollständig von seiner Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass er für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich ist.
- 2. Verursacht die Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch einen Mitgliedstaat einen Schaden am VIS, so haftet dieser Mitgliedstaat für den entstandenen Schaden, sofern und soweit es die Kommission nicht verabsäumt hat, angemessene Maßnahmen zur Verhütung des Schadens oder zur Verringerung seiner Auswirkungen zu ergreifen.
- 3. Schadenersatzklagen gegen einen Mitgliedstaat für Schäden nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen dem nationalen Recht des beklagten Mitgliedstaats.
Artikel 28
Führung von Aufzeichnungen
- l. Die Mitgliedstaaten und die Kommission führen Aufzeichnungen über alle Datenverarbeitungsvorgänge im Rahmen des VIS. Diese Aufzeichnungen enthalten den Zweck des Zugriffs nach Artikel 4 Absatz 1 und nach Artikel 13 bis 19, Datum und Uhrzeit, die übermittelten Daten, die für die Abfrage verwendeten Daten und den Namen der Behörde, die Daten eingegeben oder abgefragt hat. Darüber hinaus führen die Mitgliedstaaten Aufzeichnungen über die Personen, die für die Eingabe oder Abfrage der Daten verantwortlich sind.
- 2. Diese Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Datensicherheit und der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit verwendet werden. Die Aufzeichnungen werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und nach einer Frist von einem Jahr nach Ablauf der Frist für die Speicherung der Daten nach Artikel 20 Absatz 1 gelöscht, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren erforderlich sind.
Artikel 29
Sanktionen
- Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung über den Datenschutz Sanktionsbestimmungen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckend wirken. Die Mitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen der Kommission spätestens bis zu dem in Artikel 37 Absatz 1 genannten Zeitpunkt und alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich mit.
Kapitel VI
Datenschutzrechte und Kontrolle des Datenschutzes
Artikel 30
Recht auf Auskunft
- l. Antragsteller und die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe f genannten Personen werden vom verantwortlichen Mitgliedstaat informiert
- (a) über die Identität des nach Artikel 23 Absatz 3 für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters;
- (b) über die Zwecke der Datenverarbeitung im Rahmen des VIS;
- (c) über die Datenempfänger;
- (d) dass die Datenaufnahme für die Prüfung des Antrags verpflichtend ist;
- (e) über das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten bezüglich sie betreffender Daten.
- 2. Die Information nach Absatz 1 wird dem Antragsteller bei Aufnahme der Daten aus dem Antragsformular, des Fotos und der Fingerabdruckdaten nach Artikel 6 Absätze 4, 5 und 6 sowie Artikel 7 mitgeteilt.
- 3. Die Information nach Absatz 1 wird den in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe f genannten Personen in den Formularen mitgeteilt, die sie zum Nachweis der Einladung, Kostenübernahme und Unterkunft unterzeichnen müssen.
Artikel 31
Recht auf Auskunft, Korrektur und Löschung
- 1. Unbeschadet der Pflicht, andere Informationen gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG zu erteilen, hat jede Person das Recht auf Auskunft über sie betreffende im VIS aufgezeichnete Daten und den Mitgliedstaat, der sie an das VIS übermittelt hat. Diese Datenauskunft wird nur von einem Mitgliedstaat erteilt.
- 2. Jede Person kann beantragen, dass sie betreffende unrichtige Daten korrigiert oder unrechtmäßig aufgezeichnete Daten gelöscht werden. Der verantwortliche Mitgliedstaat führt die Korrektur und Löschung unverzüglich entsprechend seinen Rechts- und Verfahrensvorschriften durch.
- 3. Wird der Antrag an einen anderen als den verantwortlichen Mitgliedstaat gestellt, so kontaktieren die Behörden des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, die Behörden des verantwortlichen Mitgliedstaats. Der verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die Richtigkeit der Daten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im VIS.
- 4. Stellt sich heraus, dass im VIS aufgezeichnete Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig aufgezeichnet wurden, so korrigiert oder löscht der verantwortliche Mitgliedstaat die Daten gemäß Artikel 21 Absatz 3. Der verantwortliche Mitgliedstaat teilt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich mit, dass er Maßnahmen zur Korrektur oder Löschung der sie betreffenden Daten ergriffen hat.
- 5. Ist der verantwortliche Mitgliedstaat nicht der Ansicht, dass die im VIS aufgezeichneten Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig aufgezeichnet wurden, so teilt er der betroffenen Person unverzüglich schriftlich mit, warum er nicht zu einer Korrektur oder Löschung der sie betreffenden Daten bereit ist.
- 6. Der verantwortliche Mitgliedstaat teilt der betroffenen Person ebenfalls mit, welche Schritte sie ergreifen kann, wenn sie diese Erklärung nicht akzeptiert. Er belehrt dabei, wie bei den zuständigen Behörden oder Gerichten dieses Mitgliedstaats Klage erhoben oder Beschwerde eingelegt werden kann, und ob gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaats eine finanzielle oder sonstige Unterstützung vorgesehen ist.
Artikel 32
Zusammenarbeit zur Wahrung der Datenschutzrechte
- 1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten aktiv zur Durchsetzung der in Artikel 31 Absätze 2, 3 und 4 aufgeführten Rechte zusammen.
- 2. Die nationale Kontrollstelle jedes Mitgliedstaats unterstützt und berät, wenn sie darum ersucht wird, die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Korrektur oder Löschung der sie betreffenden Daten gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG.
- 3. Die nationale Kontrollstelle des verantwortlichen Mitgliedstaats unterstützt und berät, wenn sie darum ersucht wird, die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Korrektur oder Löschung der sie betreffenden Daten. Beide nationalen Kontrollstellen arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Die betroffene Person kann auch die unabhängige Kontrollstelle nach Artikel 35 um Unterstützung und Beratung ersuchen.
Artikel 33
Rechtsbehelfe
- 1. In allen Mitgliedstaaten haben alle Personen das Recht, eine Klage oder Beschwerde bei den zuständigen Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats zu erheben, wenn er das in Artikel 31 Absätze 1 und 2 festgelegte Auskunftsrecht oder Recht auf Korrektur oder Löschung der sie betreffenden Daten verweigert.
- 2. Die Pflichten der nationalen Kontrollstellen zur Unterstützung und Beratung der betroffenen Person, wenn sie darum ersucht werden, im Einklang mit Artikel 32 Absatz 3 bestehen während des gesamten Verfahrens.
Artikel 34
Nationale Kontrollstelle
- Die Mitgliedstaaten verpflichten die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG eingerichtete(n) nationale(n) Kontrollstelle(n), die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der Übermittelung an das und von dem VIS, im Einklang mit dieser Verordnung gemäß ihrem innerstaatlichen Recht unabhängig zu überprüfen.
Artikel 35
Unabhängige Kontrollstelle
- 1. Der in Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 045/2001 eingerichtete Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Tätigkeiten der Kommission, um sicherzustellen, dass die Rechte der von dieser Verordnung umfassten Personen nicht durch die Datenverarbeitung im VIS beeinträchtigt werden, und dass die personenbezogenen Daten rechtmäßig zwischen den nationalen Schnittstellen und dem zentralen Visa-Informationssystem übermittelt werden.
- 2. Der Europäische Datenschutzbeauftragte wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben bei Bedarf aktiv von den nationalen Kontrollstellen unterstützt.
- 3. Die Kommission liefert die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten verlangten Informationen, gewährt ihm Zugang zu allen Dokumenten und Aufzeichnungen nach Artikel 28 Absatz 1 und ermöglicht ihm jederzeit Zutritt zu allen ihren Gebäuden.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 36
Durchführung
- 1. Das zentrale Visa-Informationssystem, die nationale Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat und die Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen werden in zwei Abschnitten aufgebaut.
- Im ersten Abschnitt werden die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Funktionen für die Verarbeitung alphanumerischer Daten und der Fotos bis spätestens 31. Dezember 2006 eingerichtet.
- Im zweiten Abschnitt werden die Funktionen für die Verarbeitung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten biometrischen Daten bis spätestens 31. Dezember 2007 eingerichtet.
- 2. Die erforderlichen Maßnahmen zur technischen Umsetzung der Funktionen nach Absatz 1 werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 39 Absatz 2 angenommen.
Artikel 37
Beginn der Übermittlung
- 1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Übermittlung von Daten an das zentrale Visa-Informationssystem über die nationale Schnittstelle gemäß Artikel 36 getroffen haben.
- 2. Die in Artikel 38 bezeichneten Mitgliedstaaten beginnen zu dem in diesem Artikel genannten Zeitpunkt mit der Erhebung und Eingabe von Daten.
- 3. Mitgliedstaaten, die mitteilen, dass sie die erforderlichen Vorkehrungen nach dem in Artikel 38 genannten Zeitpunkt getroffen haben, beginnen zu dem in der Mitteilung an die Kommission angegebenen Datum mit der Erhebung und Eingabe von Daten.
- 4. Die Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, die von anderen Mitgliedstaaten an das VIS übermittelten Daten vor dem Zeitpunkt abzufragen, zu dem sie gemäß den Absätzen 2 und 3 mit der Dateneingabe beginnen.
Artikel 38
Aufnahme des Betriebs
- Wurden die in Artikel 36 Absatz 2 genannten Maßnahmen im Hinblick auf den ersten Durchführungsabschnitt angenommen und haben mindestens fünf Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Übermittlung von Daten an das VIS im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 getroffen haben, bestimmt die Kommission den Zeitpunkt, zu dem das VIS seinen Betrieb aufnimmt.
Dieses Datum wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 39
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von dem Ausschuss nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
- Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist beträgt zwei Monate.
- 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 40
Überwachung und Bewertung
- 1. Die Kommission stellt sicher, dass Systeme vorhanden sind, um die Funktionsweise des VIS im Hinblick auf seine Ziele hinsichtlich der Ergebnisse, Kostenwirksamkeit und Qualität des Dienstes zu überprüfen.
- 2. Zwei Jahre nach Aufnahme des Betriebs des VIS und danach alle zwei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die technische Funktion des VIS. Dieser Bericht schließt Informationen über die Leistung des VIS im Hinblick auf von der Kommission zuvor bestimmte quantitative Indikatoren ein.
- 3. Vier Jahre nach Aufnahme des Betriebs des VIS und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine allgemeine Bewertung über das VIS. Dabei prüft sie auch die Ergebnisse im Hinblick auf die Ziele und bewertet die fortdauernde Gültigkeit der zugrunde liegenden Überlegungen und die Auswirkungen auf den künftigen Betrieb. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat das Ergebnis dieser Prüfung vor.
Artikel 41
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
- 1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- 2. Sie ist ab dem in Artikel 38 Absatz 1 genannten Zeitpunkt anwendbar.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident
Im Namen des Rates Der Präsident