Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 107. Sitzung am 27. Juni 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 19/11186(neu) - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen - Drucksache 19/9769 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 20.09.19
Erster Durchgang: Drucksache. 121/19 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 bis 4 eingefügt:

"Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 118 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

"Die Sätze 2 und 3 sind nicht für Anlagen anzuwenden, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist."

2. Absatz 18 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 61c wird wie folgt geändert:

2. § 61d wird wie folgt gefasst:

" § 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen

Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung in einer KWK-Anlage, die die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt, für die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde."

3. Dem § 61l Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 sind auf den nach Absatz 3 verringerten Anspruch für die Kalenderjahre 2017 und 2018 nicht anzuwenden."

4. § 100 wird wie folgt geändert:

5. § 104 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

§ 35 Absatz 17 und 18 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird aufgehoben."

3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 5 und wird wie folgt gefasst:

"Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Die Artikel 1, 2 Nummer 2, Artikel 3 Nummer 4 und 5 sowie Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 17. Mai 2019 in Kraft.

(4) Artikel 3 Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft."