Der Deutsche Bundestag hat in seiner 107. Sitzung am 27. Juni 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 19/11186(neu) - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen - Drucksache 19/9769 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 20.09.19
Erster Durchgang: Drucksache. 121/19 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Semikolon am Ende durch die folgenden Wörter ersetzt:
", ausgenommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt;".
- b) Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Bei Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 500 000 Kilowattstunden oder weniger beträgt, steht die Erfüllung der Pflicht nach § 8c Absatz 1 Satz 3 und 4 der Erfüllung der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 gleich. Maßgeblich für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs ist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste, vorausgeht." "
- c) In Nummer 7 Buchstabe a Satz 3 werden die Wörter "die nach" durch die Wörter "für die" und die Wörter "von der Energieauditpflicht freigestellt sind" durch das Wort "gilt" ersetzt.
- d) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Für diejenigen Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5] und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, ist die Pflicht nach § 8c Absatz 1 bis zum 31. März 2020 zu erfüllen."
2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 bis 4 eingefügt:
"Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 118 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
"Die Sätze 2 und 3 sind nicht für Anlagen anzuwenden, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist."
2. Absatz 18 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 61c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "einer KWK-Anlage" die Wörter "mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 bis einschließlich 1 Megawatt oder mehr als 10 Megawatt" eingefügt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
" § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."
- b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
(2) Für Strom aus KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt gilt Absatz 1 entsprechend. § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für Strom aus KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt gilt Absatz 1 entsprechend, wenn Betreiber der KWK-Anlage ein Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 ist. Die Branchenzugehörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festgestellt."
2. § 61d wird wie folgt gefasst:
" § 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung in einer KWK-Anlage, die die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt, für die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde."
3. Dem § 61l Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 sind auf den nach Absatz 3 verringerten Anspruch für die Kalenderjahre 2017 und 2018 nicht anzuwenden."
4. § 100 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe "31. Dezember 2019" durch die Angabe "31. Januar 2021" ersetzt.
- b) Absatz 2 Satz 5 und 7 wird aufgehoben.
5. § 104 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 Satz 7 wird aufgehoben.
- b) Absatz 9 wird aufgehoben.
- c) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe "1. Januar 2020" durch die Angabe "1. Januar 2021" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
§ 35 Absatz 17 und 18 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird aufgehoben."
3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 5 und wird wie folgt gefasst:
"Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1, 2 Nummer 2, Artikel 3 Nummer 4 und 5 sowie Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 17. Mai 2019 in Kraft.
(4) Artikel 3 Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft."