Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/106/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten - COM (2017) 648 final; Ratsdok. 14213/17
Der Bundesrat hat in seiner 964. Sitzung am 2. Februar 2018 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich, dass die Kommission mit den Vorschlägen zur Revision der Richtlinie 92/106/EWG zum Kombinierten Verkehr (KV) zwischen den Mitgliedstaaten beabsichtigt, den Anteil am KV zu steigern. Insgesamt wird es den Unternehmen mit den Änderungsvorschlägen zur Richtlinie 92/106/EWG erleichtert, Anreize zum Umstieg auf den KV zu nutzen. Sie werden somit zum kombinierten Einsatz von Lkw und Zügen, Binnen- und Seeschiffen bei der Güterbeförderung motiviert.
2. Er bittet die Bundesregierung, sich bei der Kommission zudem dafür einzusetzen, dass bei der Definition, wann ein Terminal als geeigneter Bahnhof gilt (Artikel 1 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags), neben der Kapazität und Art des Umschlagterminals auch die Zeiten des Umschlages Berücksichtigung finden.