A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat,
zu der Vorlage
gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt im Grundsatz den Richtlinienvorschlag mit der Zielsetzung, eine Stärkung und Verbesserung der Effizienz der Hafenstaatkontrolle herbeizuführen.
Die Hafenstaatkontrolle war bislang auf den Bereich "Safety", d.h. die Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen ausgerichtet. Von daher ist in Deutschland die Durchführung der Hafenstaatkontrolle gemäß § 12 Schiffssicherheitsverordnung der Seeberufsgenossenschaft zugewiesen worden. - Bemerkenswert ist, dass durch den vorgelegten Richtlinienvorschlag die Gefahrenabwehr im Seeverkehr (Bereich "Security") ausdrücklich als neues Element der Hafenstaatkontrolle festgeschrieben wird.
Konsequenterweise liegt auch dieser Aspekt der Hafenstaatkontrolle im Sinne von § 12 Schiffssicherheitsverordnung zur Durchführung bei der Seeberufsgenossenschaft.
Allerdings werden "Security"-Kontrollen parallel durch SOLAS/Kap. XI-2 und der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgeschrieben und sollen im Rahmen eines noch abzuschließenden Bund-Länder-Abkommens den Wasserschutzpolizeien der Länder übertragen werden.
Insofern macht der Bundesrat die Bundesregierung auf eine sich abzeichnende Konkurrenz zwischen den durch die Seeberufsgenossenschaft durchzuführenden Hafenstaatkontrollen im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und den zukünftigen "Security"-Kontrollen durch die Wasserschutzpolizeien der Länder aufmerksam. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Prüfung, ob in den weiteren Verhandlungen der Security-Aspekt aus der Richtlinie auszugliedern ist, um eine Vermischung von Safety- und Security-Aufgaben zu vermeiden.
B
- 2. Der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.