Der Deutsche Bundestag hat in seiner 139. Sitzung am 10. November 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/7669 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung - Drucksachen 17/6905, 17/7276 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 02.12.11
Erster Durchgang: Drucksache. 460/11 (PDF)
1. Die Bezeichnung des Gesetz wird wie folgt gefasst:
"Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes".
2. In der Eingangsformel werden nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt.
3. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) Nach Nummer 26 werden die folgenden Nummern 27 bis 30 eingefügt:
- "27. der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todesfolge ( § 330a Absatz 2 des Strafgesetzbuches),
- 28. der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge (§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 des Strafgesetzbuches),
- 29. des Abgebens, Verabreichens oder Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes),
- 30. des Einschleusens mit Todesfolge ( § 97 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes)"."
- b) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 angefügt:
"5. § 199 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "2 und 3" durch die Angabe "2 bis 4" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Ein Privatkläger ist nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Absatz 6 Nummer 2."
6. § 201 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "die Regierung des beklagten Landes ihren Sitz hat" durch die Wörter "das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde" ersetzt.
- b) Satz 4 wird aufgehoben."
4. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:
,Artikel 4
Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
§ 85 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "10" durch die Angabe "11" ersetzt.
- 2. Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:
(11) Die beim Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2011 nach bisherigem Recht bestellten Beamtenbeisitzer bleiben bis zur Auflösung des Disziplinarsenats beim Bundesverwaltungsgericht im Amt. Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer erforderlich, erfolgt sie für die Zeit bis zur Auflösung des Disziplinarsenats beim Bundesverwaltungsgericht aus den Listen, die nach § 49 Absatz 1 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Jahre 2008 bis 2011 aufgestellt worden sind. Die §§ 51 bis 54 der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt."
- 3. Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12."
5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5.