Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts
(Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG)

Artikel 4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), wird wie folgt geändert:

Zu Artikel 4 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Überschrift)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 3 (§ 1 Abs. 1 und 2)

Durch die Aufhebung des Artikel 74a des Grundgesetzes verliert der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten sowie der Richter der Länder. Aufgrund der Übergangsregelung in Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes gilt das durch den Bund erlassene Beamtenversorgungsgesetz fort, kann aber in Bezug auf die Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten sowie der Richter der Länder nur durch neues Landesrecht und in Bezug auf die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes nur durch neues Bundesrecht fort entwickelt werden. Dem trägt die Änderung des persönlichen Anwendungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes Rechnung. Das Beamtenversorgungsgesetz als Bundesrecht wird fortgeschrieben. Die neuen Regelungen gelten allerdings nur noch für Beamte und Richter des Bundes.

Zu Nummer 4 (§ 2)

Zu Buchstabe a (§ 2 Abs. 1 Nr. 8)

Es wird klargestellt, dass auch der neben Witwen- oder Waisengeld zu zahlende Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 3 zu den Versorgungsbezügen gehört.

Zu Buchstabe b (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 neu)

Es wird klargestellt, dass es sich bei einer Einmalzahlung um einen Versorgungsbezug handelt.

Zu Nummer 5 (§ 5)

Zu Buchstabe a (§ 5 Abs. 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 5 Abs. 1 Satz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Einbau von Sonderzahlung und allgemeiner Stellenzulage in die Berechnungsgrundlagen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. Artikel 2 und 3). Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Versorgungsrechts bestimmen sich nach dem Besoldungsrecht, das durch Einbau der Sonderzahlung des Bundes für aktive Beamtinnen und Beamte in Höhe von 2,5 Prozent diese ruhegehaltfähigen Dienstbezüge entsprechend erhöht. Diese Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wird an die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes nur in einem Umfang weitergegeben der der jährlichen Sonderzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (2,085 Prozent der Jahresversorgungsbezüge nach § 4 des Bundessonderzahlungsgesetzes) unter Berücksichtigung der Verminderung dieser Sonderzahlung durch einen Abzug für Pflegeleistungen (§ 4a des Bundessonderzahlungsgesetzes) entspricht.

Dies wird durch Einfügung eines auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge anzuwendenden Kürzungsfaktors umgesetzt.

Die Differenzierung zwischen Besoldung- und Versorgungsempfängern beim Einbau der jährlichen Sonderzahlung des Bundes in die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge greift die sich nach den Haushaltsbegleitgesetzen 2004 und 2006 ergebende Rechtslage im Hinblick auf die jährlichen Sonderzahlungen auf. Danach wurde der prozentuale Anteil der Sonderzahlung an den Versorgungsbezügen im Verhältnis zu den Aktiven stärker reduziert. Damit wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass bei dem Versorgungssystem des öffentlichen Dienstes ebenso wie bei anderen Alterssicherungssystemen mit einem Anstieg der Ausgaben gerechnet wird. Im Übrigen gehören Sonderzahlungen nicht zu den nach Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes geschützten Versorgungsleistungen und Besoldungs- und Versorgungsempfänger haben kein Recht auf gleiche Alimentationsleistungen (vgl. BVerfGE 44, 249, 263; BVerfG, NVwZ 2001, 1393, 1394). Letzteres ergibt sich insbesondere aus der Überlegung des Wegfalls berufsbedingter Aufwendungen bei Versorgungsempfängern (vgl. BVerfGE 58, 68, 80).

Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 15 Abs. 46 Nummer 4 verwiesen.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 5 Abs. 1 Satz 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 und eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.

Zu Buchstabe b (§ 5 Abs. 3)

Zu den Doppelbuchstaben aa und cc (§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 3)

Mit den Änderungen wird der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 011/04 (PDF) ) Rechnung getragen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verlängerung der Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 auf drei Jahre durch Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998 mit Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes unvereinbar ist.

Damit ist die vor dem 1. Januar 1999 geltende Fassung des § 5 Abs. 3 Satz 1 mit ihrer zweijährigen Wartefrist anwendbar. Die Zweijahresfrist ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 61, 43 [46, 61]) mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die mit dem Versorgungsreformgesetz auf drei Jahre verlängerten weiteren Regelungen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen in § 5 waren entsprechend ebenfalls zu ändern.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 5 Abs. 3 Satz 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.

Zu Buchstabe c (§ 5 Abs. 5)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 5 Buchstabe b.

Zu Buchstabe d (§ 5 Abs. 6 neu)

In den Fällen des Wechsels eines Beamten aus einem Amt der Besoldungsordnungen A, B oder C in ein Amt der Besoldungsordnung W können versorgungsrechtliche Nachteile entstehen, wenn die bisherigen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 bzw. W 3 übersteigen. Eine Überführung von Professoren in die neue W-Besoldung wird dadurch gehemmt. Mit der Neuregelung des Absatzes 6 wird dieses Umstellungshemmnis beseitigt und die auf der Grundlage des Professorenbesoldungsreformgesetzes erfolgende Umstellung der C-Besoldung auf die W-Besoldung gefördert.

Satz 1 der Neuregelung bestimmt den Grundsatz, wonach bei einer wechselbedingten Verringerung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht diese, sondern die mindestens zwei Jahre bezogenen früheren ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Berechnung des Ruhegehalts zusammen mit der zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichten Grundgehaltsstufe zugrunde gelegt werden.

Satz 2 regelt, dass auf die Zweijahresfrist nach Satz 1 die Zeit angerechnet wird, in der Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W bezogen wurden. Dies gilt nach der Regelungen des Satzes 3 über die Verweisung auf Absatz 5 Satz 2 und danach auf Absatz 3

Satz 3 auch für in die Zweijahresfrist fallende, als ruhegehaltfähig berücksichtigte Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Der über Absatz 5 Satz 2 erfolgende Verweis auf die Regelung des Absatzes 4 stellt sicher, dass in Fällen der Dienstbeschädigung die Zweijahresfrist nicht anzuwenden ist. Durch den Verweis auf Absatz 5 Satz 3 gilt für die in Absatz 6 geregelten Fälle die dort bestimmte Obergrenze des Ruhegehalts entsprechend.

Zu Nummer 6 (§ 6)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung in Artikel 1 sowie um Folgeänderungen zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 7 (§ 12 Abs. 1 Satz 1)

Durch Artikel 1 Nr. 13 und 55 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) wurden die §§ 74 und 263 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) geändert. Dies führt zu einer Konzentration der bewerteten Anrechnungszeiten bei schulischer Ausbildung auf Fachschulen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sowie einer Begrenzung der Bewertung bzw. Höherbewertung von schulischen und beruflichen Ausbildungszeiten auf insgesamt höchstens 36 Monate. Danach werden die bewerteten drei Jahre der schulischen Ausbildung (Schule, Fachschule, Hochschule, berufsvorbereitende

Bildungsmaßnahme) nach Vollendung des 17. Lebensjahres nach einer vierjährigen Übergangsregelung nur noch als unbewertete Anrechnungszeit ausgestaltet, soweit es sich um einen Schul- oder Hochschulbesuch handelt. Damit wird die bisherige rentenrechtliche Besserstellung von Versicherten mit Hochschulausbildungszeiten beseitigt, die - bei typisierender Betrachtung - bereits durch ihre akademische Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen konnten. Für Zeiten einer nichtakademischen Ausbildung an Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter (Fachschulen) und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen bleibt es hingegen bei der rentenrechtlichen Bewertung. Deshalb werden Zeiten des Fachschulbesuchs und der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen auch weiterhin mit bis zu 0,75 Entgeltpunkten pro Jahr bewertet - maximal für 36 Monate. Durch eine Begrenzung der Bewertung bzw. Höherbewertung von beruflichen und schulischen Ausbildungszeiten auf insgesamt höchstens 36 Monate wird eine unverhältnismäßige rentenrechtliche Besserstellung nichtakademischer Ausbildung verhindert.

Die Änderungen bei der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten im Rentenrecht sind - wie in der Begründung zur RV-Nachhaltigkeitsgesetzgebung ausgeführt und mit dem Entwurf eines Versorgungsnachhaltigkeitsgesetzes in der 15. Legislaturperiode aufgegriffen, aber wegen Diskontinuität nicht gesetzlich umgesetzt - wirkungsgleich auf die Versorgung zu übertragen. Bestimmend für die Notwendigkeit wirkungsgleicher Maßnahmen in Rente und Versorgung sind die sich auf die Finanzierung dieser Alterssicherungssysteme auswirkenden gleich gelagerten Herausforderungen aus der allgemeinen demographischen Entwicklung.

In der Versorgung werden bisher Zeiten einer Hochschulausbildung, nicht jedoch Zeiten der allgemeinen Schulbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. In Übertragung der Maßnahmen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes werden die Zeiten einer Hochschulausbildung weiterhin als ruhegehaltfähige Dienstzeit bewertet, allerdings nur noch in einem Umfang berücksichtigt, der einen verhältnismäßigen Gleichklang der absoluten Kürzungsbeträge in Rente und Versorgung gewährleistet.

Damit wird auch in der Versorgung das Ziel verfolgt, eine Besserstellung derjenigen Beamten zu beseitigen, die bei typisierender Betrachtung durch ihre akademische Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Versorgungsanwartschaften aufbauen können. Die aufgrund der akademischen Ausbildung gesteigerten Versorgungsanwartschaften zeigen sich bei der Versorgung aufgrund des Systems zum einen in der Berücksichtigung der Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und zum anderen in der Versorgung aus dem letzten Amt.

Aufgrund der Bewertung von Hochschulausbildungszeiten in der Versorgung ergeben sich für eine Berücksichtigung dieser Zeiten bei Beamten gegenüber dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung folgende Auswirkungen:

Die Rente eines Akademikers mit drei Jahren Hochschulausbildungszeiten kann um bis zu 59,11 Euro monatlich (3 Jahre x 0,75 Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 2007 von 26,27 Euro) geringer ausfallen. Zur wirkungsgleichen Übertragung dieser Rentenmaßnahmen kann nur ein Teil der in der Versorgung bisher noch berücksichtigungsfähigen Hochschulausbildungszeiten von drei Jahren wegfallen. So wird erreicht, dass zum einen die Systematik der Versorgung im Hinblick auf die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufrechterhalten bleibt und zum anderen der Rente in absoluten Beträgen vergleichbare monetäre Kürzungen bei den Pensionen folgen.

Bei der vorgesehenen Streichung von 240 Tagen der als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähigen Hochschulausbildungszeiten ergeben sich für Pensionäre in ausgewählten Besoldungsgruppen (nach dem Stand des BBVAnpG 2003/2004 und unter Zugrundelegung des dritten Anpassungsfaktors nach § 69e Abs. 3 bei einem verheirateten Beamten) folgende finanzielle Auswirkungen:

Besoldungsgruppe Kürzungsbetrag in Euro
A 13 49,98
A 14 54,31
A 15 61,24
A 16 68,14
B 3 75,17
B 6 89,19
B 9 104,46

Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung sind diese Pensionskürzungsbeträge an die Anpassungen geknüpft und damit dynamisch. Im Übrigen wird mit dieser Regelung zusätzlich sozialen Gesichtspunkten Rechnung getragen, so dass aus höheren Besoldungsgruppen berechnete Pensionen auch stärker von den Kürzungen betroffen werden.

Die Neuregelung verkürzt die Anrechnung von Hochschulausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten. Entsprechend der Rentenregelungen bleiben Zeiten einer Fachschulausbildung weiterhin bis zu drei Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigungsfähig.

Zusammen dürfen die für Fachschulausbildung und Hochschulausbildung zu berücksichtigenden Zeiten allerdings die Grenze von drei Jahren nicht übersteigen.

Die Begrenzung der Berücksichtigung von Zeiten der Hochschulausbildung für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit begegnet in ihrer konkreten Ausgestaltung verfassungsrechtlich weder vor dem Hintergrund des Alimentationsprinzips noch im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes durchgreifenden Bedenken.

Besoldung und Versorgung müssen im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung der Beamten gesehen werden (vgl. BVerfGE 70, 69 [79]; 21, 329 [344]; 39, 196 [200]). Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes sichert den Beamten ein durch ihre Dienstleistung erworbenes Recht hinsichtlich des Kernbestandes ihres Anspruchs auf amtsangemessenen Unterhalt. Die Beamten haben sich ihre Alters- und Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich zu erdienen. Während der Zeiten der Hochschulausbildung leisten die Beamten keinen Dienst. Dieser Umstand erlaubt dem Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessensspielraums Eingriffe in die Ruhegehaltswirksamkeit von Ausbildungszeiten. Ohnehin lässt sich für eine Einbeziehung in die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit aus dem Alimentationsprinzip keine Verpflichtung ableiten.

Der aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes erwachsenden Notwendigkeit angemessener Übergangsregelungen wird durch die Regelungen des § 69f Rechnung getragen. Die Vorschrift lehnt sich an die Rentenregelungen an, die in § 263 Abs. 3 SGB VI eine über einen Zeitraum von vier Jahren gestreckte und in Monatsschritten erfolgende Abschmelzung der rentenerhöhenden Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten vorsehen.

Zu Nummer 8 (§ 12a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 2.

Zu Nummer 9 (§ 13 Abs. 1 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 und eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 10 (§ 14)

Zu Buchstabe a (§ 14 Abs. 3)

Mit der Neufassung der Vorschrift zu Abschlägen vom Ruhegehalt bei vorzeitigem Ruhestandseintritt werden für den Bund die Änderungen der Rentenregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen in den §§ 35 bis 38, 43, 50, 51 und 77 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenzen an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) auf die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Bundes übertragen. Die neu gefasste Versorgungsregelung wird begleitet durch die Übergangsregelung des § 69h.

Im Einzelnen zu den Neuregelungen:

In Satz 1 Nr. 1 wird die für schwerbehinderte Menschen geltende Altersgrenze für den Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt von 63 auf 65 Jahre angehoben. Es verbleibt bei einem maximalen Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 Prozent.

In Satz 1 Nr. 2 wird die statusrechtliche Regelung der Antragsaltersgrenze in Artikel 1 ( § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes) aufgegriffen. Ein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand bleibt danach auf Antrag mit 63 Jahren möglich. Aus dem Fortbestehen der bisherigen Antragsaltergrenze von 63 Jahren und der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre wird die versorgungsrechtliche Konsequenz gezogen. Der bisherige maximale Versorgungsabschlag erhöht sich dadurch schrittweise entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 14,4 Prozent (4 Jahre x 3,6 Prozent).

In Satz 1 Nr. 3 wird die für die wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten geltende Altersgrenze für den Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt von 63 auf 65 Jahre angehoben. Es verbleibt bei einem maximalen Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 Prozent.

In den Sätzen 3 und 4 wurden die jeweiligen Altersgrenzen angepasst.

Der neue Satz 5 bestimmt eine Ausnahme zu den Abschlagsregelungen in Fällen des Satzes 1 Nr. 2. Danach können Beamtinnen und Beamte entgegen den bisherigen Regelungen nur noch dann ohne Hinnahme von Versorgungsabschlägen vorzeitig auf Antrag in den Ruhestand treten wenn sie

Der neue Satz 6 regelt eine Ausnahme zu den Abschlagsregelungen in Fällen des Satzes 1 Nr. 3. Beamtinnen und Beamten können danach entgegen den bisherigen Regelungen dann vorzeitig wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, ohne Versorgungsabschläge hinnehmen zu müssen, wenn sie

Mit dem neuen Satz 7 wird eine Kollisionsregelung für die Fälle geschaffen, in denen sich die in den Sätzen 5 und 6 genannten Zeiten überschneiden.

Zu Buchstabe b (§ 14 Abs. 4 Satz 3)

Es handelt sich um eine Cent genaue Betragsumstellung auf Euro und damit eine Folgeänderung zu den Regelungen des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306).

Zu Buchstabe c (§ 14 Abs. 5 Satz 1)

Es handelt sich um die gesetzgeberische Klarstellung der Verwaltungspraxis. Versorgungssystematisch bezieht sich der Begriff "erdientes Ruhegehalt" auf die Anwendung aller Elemente, aus denen sich das Ruhegehalt berechnet, somit auch der Versorgungsabschlagsregelungen des Absatzes 3.

Zu Nummer 11 (§ 14a )

Zu Buchstabe a (§ 14a Abs. 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 14a Abs. 1 Halbsatz 1)

Im Hinblick auf höchstrichterliche Rechtsprechung wird klargestellt, nach welchen konkreten Versorgungsregelungen Ruhegehaltssätze berechnet werden. Dies entspricht der Ratio der Regelung des § 14a, wonach nur nach dem Versorgungsrecht berechnete Ruhegehaltssätze vorübergehend das heißt bis zum Rentenbezug, zu erhöhen sind.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 14a Abs. 1 Halbsatz 2)

Die Neufassung des Halbsatzes 2 in Absatz 1 enthält gegenüber der bisherigen Regelung folgende Änderungen:

Bis dahin lag die Grenze statisch bei 325 Euro im Monat, sie wurde auf ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (derzeit 2.450 Euro) festgelegt und nimmt damit an deren Entwicklung teil. Die erhöhungsunschädliche Hinzuverdienstgrenze beträgt damit derzeit 350 Euro (= 1/7 von 2.450 Euro).

Zu Buchstabe b (§ 14a Abs. 2 Satz 1)

Es wird ein redaktionelles Versehen aus der Gesetzgebung zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 berichtigt.

Zu Buchstabe c (§ 14a Abs. 3)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 14a Abs. 3 Satz 1)

Bei der Regelung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Übertragung der Regelungen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 14a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1)

Die Regelung stellt sicher, dass die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nicht nur beim Bezug inländischer Rentenleistungen, sondern auch dann entfällt, wenn aus anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente eines ausländischen Alterssicherungssystems gewährt wird.

Zu Nummer 12 (§ 15)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung in Artikel 1 und Folgeänderungen zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 13 (§ 15a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 14 (§ 18 Abs. 1)

Zu Buchstabe a (§ 18 Abs. 1 Satz 2)

Es handelt sich um eine Klarstellung auch den Auslandsverwendungszuschlag bei der Bemessung des Sterbegeldes förmlich auszuschließen.

Zu Buchstabe b (§ 18 Abs. 1 Satz 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung der Regelungen zur Auslandsbesoldung in Artikel 2.

Zu Nummer 15 (§ 19)

Zu Buchstabe a (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Bei der Regelung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Übertragung der Regelungen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes.

Zu Buchstabe b (§ 19 Abs. 2)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung in Artikel 1 und um Folgeänderungen zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 16 (§ 20 Abs. 1 Satz 3)

Es wird klargestellt, dass § 50e bei der Festsetzung des Witwengeldes nicht anzuwenden ist.

Für diesen Personenkreis können keine rentenrechtlichen Lücken auftreten, weil Hinterbliebenenrenten insoweit nicht vom Erreichen einer bestimmten Altersgrenze abhängig sind.

Zu Nummer 17 (§ 23)

Zu Buchstabe a (§ 23 Abs. 1)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung in Artikel 1 und um Folgeänderungen zur Änderung in Nummer 3.

Zu Buchstabe b (§ 23 Abs. 2 Satz 1)

Bei der Regelung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Übertragung der Regelungen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes.

Zu Nummer 18 (§ 24 Abs. 1 Satz 2)

Es wird klargestellt, dass § 50e bei der Festsetzung des Waisengeldes nicht anzuwenden ist.

Für diesen Personenkreis können keine rentenrechtlichen Lücken auftreten, weil Hinterbliebenenrenten insoweit nicht vom Erreichen einer bestimmten Altersgrenze abhängig sind.

Zu Nummer 19 (§ 31)

Zu Buchstabe a (§ 31 Abs. 1 Satz 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)

Die Änderung greift die Neuregelungen des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) auf. Nach § 2 des Bundesreisekostengesetzes wird nicht mehr zwischen Dienstgängen und Dienstreisen unterschieden. Beides wird nunmehr einheitlich von dem letztgenannten Begriff erfasst.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)

Es handelt sich zum einen um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 sowie eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3 und zum anderen um die Klarstellung, dass dienstunfallrechtlich nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 nur die dort genannten Nebentätigkeiten abgesichert sind.

Zu Buchstabe b (§ 31 Abs. 3 Satz 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 20 (§ 33 Abs. 5)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 21 (§ 37 Abs. 1 Satz 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 22 (§ 43 Abs. 3)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 23 (§ 46)

Zu Buchstabe a (§ 46 Abs. 2)

Die bisher in Absatz 2 Satz 2 zitierte Rechtsgrundlage gilt nach der Modifizierung durch Artikel 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) nur noch für Dienstunfälle und nicht mehr für Arbeitsunfälle, für deren Bereich die §§ 104 ff. des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die einschlägigen Regelungen vorsehen. Die Neuregelung trägt dem auch für Dienstunfälle Rechnung.

Zu Buchstabe b (§ 46 Abs. 4)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 46 Abs. 4 Satz 1)

Die Neuregelung erweitert die Anrechnungsmöglichkeiten der von dritter Seite gewährten laufenden und einmaligen Geldleistungen.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 46 Abs. 4 Satz 3)

Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung, wonach bei der Erstattung von Sachschäden auch Versicherungsleistungen berücksichtigt werden können, die auf Beiträgen der Beamtinnen und Beamten sowie der anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen.

Zu Nummer 24 (§ 47 Abs. 3 Nr. 1)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung in Artikel 1 und Folgeänderungen zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 25 (§ 47a Abs. 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 und eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 26 (§ 48)

Zu Buchstabe a (§ 48 Abs. 1)

Zu den Doppelbuchstaben aa und bb (§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 2)

Bei den Regelungen handelt es sich um Folgeänderungen zur Übertragung der Regelungen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes.

Zu den Buchstaben b und c (§ 48 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung in Artikel 1 und Folgeänderungen zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 27 (§ 49)

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe d.

Zu Buchstabe b (§ 49 Abs. 1 Satz 2)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung in Nummer 3.

Zu Buchstabe c (§ 49 Abs. 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe b.

Zu Buchstabe d (§ 49 Abs. 10 neu)

Die Regelung überträgt die mit der Rentenreform 2001 für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführte Rentenauskunft (nach § 109 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)) auf das Versorgungsrecht der Beamtinnen und Beamten des Bundes.

Satz 1 bestimmt unter Berücksichtigung der Systemunterschiede die Voraussetzungen für eine Auskunft zu Ruhegehalt und Witwengeld. Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Bürokratiekosten sowie von Missbrauch ist die Auskunftserteilung von der Geltendmachung eines berechtigten Interesses abhängig. Dies ist der rentenrechtlichen Auskunftsregelung nachgebildet. Entsprechend den rentenrechtlichen Regelungen kann die Auskunft nur auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragsstellung geltenden Sach- und Rechtslage und unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden Datengrundlage erfolgen.

Zu Nummer 28 (§ 50 Abs. 4 Satz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 29 (§ 50a Abs. 1)

Zu Buchstabe a (§ 50a Abs. 1 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b (§ 50a Abs. 7 Satz 2 neu)

Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung, dass das amtsabhängige und das amtsunabhängige Mindestruhegehalt nicht durch die Zuschläge nach §§ 50a, 50b, 50d und 50e zu erhöhen ist.

Zu Nummer 30 (§ 50c)

Zu Buchstabe a (§ 50c Abs. 1 Satz 3)

Es handelt sich um eine klarstellende Ergänzung. Der Kinderzuschlag zum Witwengeld wird nicht in den von der Niveauabsenkung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ausgenommenen Fällen gewährt (§ 50c Abs. 1 Satz 3 und § 69e Abs. 5 Satz 3). Das amtsabhängige Mindestwitwengeld ist allerdings um einen Kinderzuschlag zu erhöhen, da es nicht von der Niveauabsenkung des Witwengeldes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 ausgenommen ist.

Zu Buchstabe b (§ 50c Abs. 4)

Die bisherige Regelung sollte mit der Anordnung der entsprechenden Geltung des § 69e Abs. 5 Satz 2 sicherstellen, dass ein Kinderzuschlag zum Witwengeld nur in den von der Niveauabsenkung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 erfassten Fällen gewährt wird.

Dieser gesetzlichen Anordnung bedarf es im Hinblick auf die Vorschrift des § 69e Abs. 5 Satz 3 nicht. Danach ist die Gewährung von Kinderzuschlägen zum nicht abgesenkten Witwengeld ohnehin ausgeschlossen.

Zu Nummer 31 (§ 50e)

Zu Buchstabe a (§ 50e Abs. 1 Satz 1)

Die Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 enthält gegenüber der bisherigen Regelung folgende Änderungen:

Bis dahin lag die Grenze statisch bei 325 Euro im Monat, sie wurde auf ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (derzeit 2.450 Euro) festgelegt und nimmt damit an deren Entwicklung teil.

Die erhöhungsunschädliche Hinzuverdienstgrenze beträgt damit derzeit 350 Euro (= 1/7 von 2.450 Euro).

Zu Buchstabe b (§ 50e Abs. 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 50e Abs. 2 Satz 1)

Bei der Regelung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Übertragung der Regelungen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 50e Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.

Zu Nummer 32 (§ 51 Abs. 1)

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

Zu Nummer 33 (§ 52)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Eine dynamische Verweisung auf die rentenrechtlichen Regelungen zur Sicherstellung des Rückforderungsanspruchs vermeidet eine fortlaufende Korrektur.

Zu Nummer 34 (§ 53)

Zu Buchstabe a (§ 53 Abs. 2 Nr. 3)

Bei der Regelung handelt es sich zum einen um eine Folgeänderung zur Übertragung der Regelungen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes.

Zum anderen enthält die Regelung eine Klarstellung hinsichtlich der Anwendung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Alternative. Danach gilt als Mindesthöchstgrenze nur ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie des Betrages in Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße ( § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).

Drittens handelt es sich um eine Folgeänderung aus dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621). Danach wurde die für eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres geltende bisherige rentenunabhängige Hinzuverdienstgrenze umgestaltet. Bis dahin lag die Grenze statisch bei 325 Euro im Monat, sie wurde auf ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (derzeit 2.450 Euro) festgelegt und nimmt damit an deren Entwicklung teil.

Die Neuregelung der Hinzuverdienstgrenze für Versorgungsempfänger, die wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden, wird an die vergleichbaren Regelungen bei Renten angepasst. Die versorgungsunschädliche Hinzuverdienstgrenze für den genannten Personenkreis beträgt damit derzeit 350 Euro (= 1/7 von 2.450 Euro).

Zu Buchstabe b (§ 53 Abs. 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Artikel 2.

Zu Buchstabe c (§ 53 Abs. 7)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 53 Abs. 7 Satz 2)

Der neu gefasste Satz 2 enthält gegenüber der bisherigen Regelung vier Abweichungen:

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 53 Abs. 7 Satz 3)

Es handelt sich um die gesetzliche Klarstellung, dass das im Rahmen der versorgungsrechtlichen Ruhensregelung anzurechnende Erwerbsersatzeinkommen nicht abschließend auf die in der Vorschrift des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuches genannten Leistungen beschränkt ist.

Zu Buchstabe d (§ 53 Abs. 8 Satz 1)

Bei der Regelung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Übertragung der Regelungen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes.

Zu Nummer 35 (§ 55 Abs. 1)

Zu Buchstabe a (§ 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)

Es handelt sich um die gesetzliche Klarstellung, dass Hinterbliebenenrenten von der Freibetragsregelung nicht erfasst werden.

Zu Buchstabe b (§ 55 Abs. 1 Satz 7)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den entsprechenden Regelungen des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403). Damit werden im Rahmen der versorgungsrechtlichen Ruhensregelung die auf ein Rentensplitting unter Ehegatten zurückzuführenden Rententeile ähnlich wie beim Versorgungsausgleich außer Betracht gelassen.

Zu Nummer 36 (§ 56)

Zu Buchstabe a (§ 56 Abs. 1 Satz 1)

Die Regelung stellt klar, dass die Ruhensregelung des § 56 erst angewandt wird, wenn das deutsche Ruhegehalt berechnet wurde. Nach den Regelungen des § 14 ist das Ruhegehalt unter Anwendung der Versorgungsabschlagsvorschriften des § 14 Abs. 3 zu berechnen.

Dementsprechend ist der Ruhensregelung das durch den Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt zugrunde zu legen.

Zu Buchstabe b (§ 56 Abs. 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 50 Abs. 5 nach dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798).

Zu Buchstabe c (§ 56 Abs. 8 neu)

Die Neuregelung stellt entsprechend bisheriger Verwaltungspraxis klar, dass der Ruhensbetrag nach § 56 von den Versorgungsbezügen abzuziehen ist, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften der §§ 53 bis 55 ergeben.

Zu Nummer 37 (§ 59)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung in Artikel 1 und Folgeänderungen zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 38 (§ 60 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 und eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 39 (§ 61 Abs. 1 Satz 4)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 und eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 40 (§ 62a Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 und eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 41 (§ 63 Nr. 8)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 und eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 42 (§ 64 Abs. 1 Satz 3 )

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 43 (§ 66)

Zu Buchstabe a (§ 66 Abs. 2 Satz 1)

Die Änderung passt den Sockel-Ruhegehaltssatz, auf dem die besondere Versorgungsstaffel der Beamten auf Zeit aufbaut, an die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingeleitete Niveauabsenkung an. Die Neuregelung stellt damit sicher, dass auch für Versorgungsfälle, die nach der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 70 eintreten, ein abgesenkter Sockel-Ruhegehaltssatz gilt. Bei der Berechnung der Amtszeitversorgung darf es zu keiner Besserstellung der später eintretenden Versorgungsfälle gegenüber den in der Übergangszeit festgesetzten Ruhegehältern kommen.

Zu Buchstabe b (§ 66 Abs. 4 Satz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.

Zu Buchstabe c (§ 66 Abs. 6 bis 9)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 44 (§ 67)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung in Artikel 2 Nummer 57.

Zu Nummer 45 (§ 68 Satz 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 46 (§ 69)

Zu Buchstabe a (§ 69 Abs. 1 Nr. 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1)

Die Regelung stellt klar, dass die in Artikel 11 BeamtVGÄndG 1993 enthaltenen Besitzschutzregelungen für die am 1. Oktober 1994 vorhandenen Versorgungsempfänger gewährleistet bleiben.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3)

Die Regelung stellt aus verwaltungsökonomischen Gründen sicher, dass die anteilige Berechnungsweise in § 14a Abs. 2 Satz 4 auf die Bestandsfälle nicht anzuwenden ist. Darüber hinaus wird eine redaktionelle Folgeänderung zur Regelung in Nummer 34 Buchstabe a vorgenommen.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 5 neu)

Die Regelung stellt klar, dass die Bezüge der am 31. Dezember 1976 entpflichteten Hochschullehrer sowie die Versorgungsbezüge auf Grund eines Kriegsunfalls von der Niveauabsenkung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ausgenommen sind.

Zu Buchstabe b (§ 69 Abs. 4 Satz 2)

Die Regelung stellt zum einen sicher, dass die anteilige Berechnungsweise in § 14a Abs. 2 Satz 4 auf die Bestandsfälle nicht anzuwenden ist. Ferner wird mit der Regelung im angefügten Halbsatz die Niveauabsenkung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 für die Zeit ab der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 im Rahmen des zeitbezogenen Ruhens nach § 56 Abs. 1 in den Fällen berücksichtigt, in denen die Vorschrift in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden ist.

Zu Nummer 47 (§ 69a)

Zu Buchstabe a (§ 69a Nr. 1)

Die Regelung stellt klar, dass die in Artikel 11 BeamtVGÄndG 1993 enthaltenen Besitzschutzregelungen für die am 1. Oktober 1994 vorhandenen Versorgungsempfänger gewährleistet und Empfänger von Kriegsunfallversorgung von der Niveauabsenkung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ausgenommen bleiben. Darüber hinaus wird aus verwaltungsökonomischen Gründen sichergestellt, dass die anteilige Berechnungsweise in § 14a Abs. 2 Satz 4 auf die Bestandsfälle nicht anzuwenden ist. Weiterhin wird eine redaktionelle Folgeänderung zur Regelung in Nummer 34 Buchstabe a vorgenommen.

Zu Buchstabe b (§ 69a Nr. 5)

Die Regelung berücksichtigt zum einen die Niveauabsenkung nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 für die Zeit ab der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 im Rahmen des zeitbezogenen Ruhens nach § 56 Abs. 1 in den Fällen, in denen die Vorschrift in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden ist.

Zum anderen wird aus verwaltungsökonomischen Gründen sichergestellt, dass die anteilige Berechnungsweise in § 14a Abs. 2 Satz 4 auf die Bestandsfälle nicht anzuwenden ist.

Zu Nummer 48 (§ 69c)

Zu Buchstabe a (§ 69c Abs. 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1.

Zu Buchstabe b (§ 69c Abs. 5 Satz 4 neu)

Die Regelung berücksichtigt die Niveauabsenkung nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 für die Zeit ab der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 im Rahmen des zeitbezogenen Ruhens nach § 56 Abs. 1 in den Fällen, in denen die Vorschrift in einer früheren Fassung anzuwenden ist.

Zu Nummer 49 (§ 69d)

Zu Buchstabe a (§ 69d Abs. 5)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1.

Zu Buchstabe b (§ 69d Abs. 6)

Der Regelung bedarf es wegen Zeitablaufs nicht mehr.

Zu Nummer 50 (§ 69e)

Zu Buchstabe a (§ 69e Überschrift)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung dieses Gesetzes.

Zu Buchstabe b (§ 69e Abs. 1)

Die Übergangsregelung des Absatzes 1 stellt sicher, dass die am 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfänger grundsätzlich von den Maßnahmen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 nicht betroffen sind. Ausgenommen davon sind Anpassungsmaßnahmen an frühere gesetzliche Änderungen sowie zur Übertragung der Rentenreform, insbesondere die Regelungen zur stufenweisen Abflachung der acht auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 70.

Zu Buchstabe c (§ 69e Abs. 2)

Die Vorschrift bestimmt für nach dem 31. Dezember 2001 eintretende Versorgungsfälle die Anwendung des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts, soweit dies als Grundlage für die schrittweise Abflachung der acht auf den 31. Dezember 2002 folgenden Versorgungsanpassungen erforderlich ist. Satz 5 stellt den vorübergehenden Charakter des Absatzes 2 sicher.

Zu Buchstabe d (§ 69e Abs. 3 Satz 4)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.

Zu Buchstabe e (§ 69e Abs. 4 Satz 4 neu)

Mit dem neuen Satz 4 wird klargestellt, dass die Ausnahmetatbestände des Absatzes 3

Satz 2 auch für die abschließende Übertragungsmaßnahme zur Rentenreform 2001 gelten.

Zu Buchstabe f (§ 69e Abs. 5 Satz 4)

Dieser Regelung bedarf es nicht, da sie keinen eigenständigen Regelungsinhalt hat.

Zu Buchstabe g (§ 69e Abs. 6)

Die Regelung stellt sicher, dass das Unfallruhegehalt von den Maßnahmen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ausgenommen bleibt.

Zu Buchstabe h (§ 69e Abs. 7 und 8 neu)

Mit der Regelung in Absatz 7 wird eine parallele Entwicklung insbesondere der beiden großen Alterssicherungssysteme der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt. Mit der Revisionsklausel wird gewährleistet, dass sich die Rente und die Versorgung auch künftig im Gleichklang entwickeln und fortgeschrieben werden können. Bis zum 31. Dezember 2011 wird festzustellen sein, ob die angestrebte wirkungsgleiche und systemgerechte Übertragung der Rentenreformmaßnahmen erreicht wurde und die erwarteten Kosten- und Belastungswirkungen eingetreten sind bzw. künftig eintreten werden. Der Gesetzgeber wird dann vor allem unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der dann gegebenen Situation in den öffentlichrechtlichen Versorgungssystemen, insbesondere der Entwicklung der Versorgungsausgaben die notwendigen Schlüsse zu ziehen und ggf. die erforderlichen Änderungen zu beschließen haben.

Absatz 8 beinhaltet eine Besitzschutzregelung für Versorgungsempfänger, die im Zeitpunkt der Einbeziehung der steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen in die Ruhensregelungen eine solchermaßen entschädigte Tätigkeit ausüben.

Zu Nummer 51 (§ 69f neu, § 69g neu und § 69h neu)

Im Einzelnen zu § 69f Die Übergangsregelung schließt sich an die in dieser Fassung ab 1. März 2012 geltenden Neuregelungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 an und trägt dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung, der im Beamtenverhältnis seine besondere Ausprägung durch Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes erfahren hat (vgl. BVerfGE 52, 303 [345]; 67, 1 [14]; st. Rspr.).

Grundsätzlich können Beamte - wie jeder Staatsbürger - nicht darauf vertrauen, dass eine für sie günstige gesetzliche Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt. Der Beamte hat keinen Anspruch darauf, dass die Rechtsverhältnisse, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, auf ewig erhalten bleiben (BVerfGE 70, 69 [84 m.w.N.]). Die Frage, welche Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten für die Bemessung der Versorgungsansprüche berücksichtigt werden ist vom Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit in unterschiedlicher und wechselvoller Weise gelöst worden (z.B. Festsetzung auf drei Jahre ab 1. Juli 1997 auf Grund des Artikels 4 Nr. 4 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322)). Im Hinblick auf diese durchaus wechselvolle Geschichte der Anrechnung von Ausbildungszeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit konnten die Beamten ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand gerade dieser gesetzlichen Regelungen nicht bilden.

Nach der rentengleichen Übergangsregelung des § 69f wird die zeitlich beschränkte Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit Schonung vorgenommen. Den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen dieses Gesetzes betroffenen Beamten wird eine Übergangsfrist eingeräumt, damit sie sich auf die neue Lage einstellen können.

Zu Absatz 1

Die Übergangsregelung des Absatzes 1 stellt sicher, dass die Neuregelungen dieses Gesetzes über die zeitlich eingeschränkte Berücksichtigung von Zeiten der Hochschulausbildung in der Versorgung - entsprechend den rentenrechtlichen Regelungen - nicht bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für Versorgungsfälle gelten, die vor dem 1. März 2008 eingetreten sind. Diese Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit hat Bestand auch für die Festsetzung der daraus abgeleiteten künftigen Hinterbliebenenbezüge.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift bestimmt für nach dem 29. Februar 2008 eintretende Versorgungsfälle die Anwendung des bis zum 29. Februar 2008 geltenden Rechts als Grundlage für die in Monatsschritten erfolgende Verminderung der Berücksichtigung von Zeiten der Hochschulausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1. Die Auswirkungen auf den Umfang der Höchstgrenze der berücksichtigungsfähigen Zeit einer Hochschulausbildung ergeben sich aus der folgenden

Tabelle:

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem ... Umfang der Verminderung der Höchstgrenze der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum ... [Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung berücksichtigungsfähigen Zeit einer Hochschulausbildung in ... Tagen
1.4.2008 5
1.5.2008 10
1.6.2008 15
1.7.2008 20
1.8.2008 25
1.9.2008 30
1.10.2008 35
1.11.2008 40
1.12.2008 45
1.1.2009 50
1.2.2009 55
1.3.2009 60
1.4.2009 65
1.5.2009 70
1.6.2009 75
1.7.2009 80
1.8.2009 85
1.9.2009 90
1.10.2009 95
1.11.2009 100
1.12.2009 105
1.1.2010 110
1.2.2010 115
1.3.2010 120
1.4.2010 125
1.5.2010 130
1.6.2010 135
1.7.2010 140
1.8.2010 145
1.9.2010 150
1.10.2010 155
1.11.2010 160
1.12.2010 165
1.1.2011 170
1.2.2011 175
1.3.2011 180
1.4.2011 185
1.5.2011 190
1.6.2011 195
1.7.2011 200
1.8.2011 205
1.9.2011 210
1.10.2011 215
1.11.2011 220
1.12.2011 225
1.1.2012 230
1.2.2012 235
1.3.2012 240

Damit wird sichergestellt, dass in der Zeit von 2008 bis Anfang 2012 die möglichen Auswirkungen in der Versorgung den höchstmöglichen Wirkungen auf die Rente in absoluten Beträgen nahe kommen.

Im Einzelnen zu § 69g Es handelt sich um an die Regelungen in Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes anknüpfende Versorgungsüberleitungsregelungen.

Erhöhungen der erdienten Versorgungsbezüge sind mit den Überleitungsregelungen nicht verbunden.

Absatz 1 greift die für die vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes durch dieses Gesetz veranlassten Änderungen bei der Versorgung aus dem letzten Amt auf.

In Nummer 1 werden die für die vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger geltenden Besonderheiten im Hinblick auf die Neuregelungen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge normiert.

Buchstabe a regelt die endgültige versorgungsrechtliche Zuordnung der vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren ruhegehaltfähiges Grundgehalt sich nach der Bundesbesoldungsordnung A bestimmt. Die Zuordnung erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu der Stufe der neuen Besoldungstabelle, die nach ihrem Betrag entweder dem ggf. gerundeten und um 2,5 Prozent erhöhten Gesamtbetrag aus Grundgehalt und allgemeiner Stellenzulage entspricht oder unmittelbar unter diesem Gesamtbetrag liegt. Mit der Zuordnung geht die bisherige allgemeine Stellenzulage als gesonderter Bezügebestandteil im Grundgehalt auf und verliert ihre Eigenschaft als zuletzt zugestandener ruhegehaltfähiger Dienstbezug im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1. In dem Fall, dass der zugeordnete Betrag unter dem genannten Gesamtbetrag liegt, wird in Höhe der Differenz zwischen beiden Beträgen ein ruhegehaltfähiger und dynamischer Überleitungsbetrag gewährt.

Nach Satz 6 des Buchstaben a gilt die 2,5-prozentige Erhöhung auch für die Fälle, die betragsmäßig nicht im Sinne der oben genannten Ausführungen zugeordnet werden können.

Buchstabe b verweist für die Versorgungsbezüge der vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren ruhegehaltfähiges Grundgehalt sich nach der Bundesbesoldungsordnung B bestimmt, auf die sich nach dem Besoldungsrecht ergebenden neuen Beträge.

Buchstabe c stellt sicher, dass auch alle anderen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (außerhalb des Grundgehalts, der allgemeinen Stellenzulage und des Familienzuschlags der Stufe 1) an der durch den Einbau der Sonderzahlung bedingten 2,5-prozentigen besoldungsrechtlichen Bezügeerhöhung teilnehmen.

Die Nummer 2 bestimmt, dass der versorgungsrechtliche Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und den weiteren besoldungsrechtlichen Stufen des Familienzuschlags ebenfalls der Kürzung durch den auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gelegten Faktor unterliegt.

Die Nummer 3 regelt, dass in festen Beträgen festgesetzte Versorgungsbezüge (z.B. nach § 86 Abs. 1) sowohl von der besoldungsrechtlichen Bezügeerhöhung als auch von dem versorgungsrechtlichen Kürzungsfaktor erfasst werden.

Absatz 2 regelt die anlässlich dieses Gesetzes veranlassten Änderungen bei der Versorgung aus dem letzten Amt für zukünftige Versorgungsfälle im Bundesbereich.

Die Nummer 1 trifft Sonderregelungen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe des Besoldungsrechts in den Ruhestand treten. Für diese Beamtinnen und Beamten ist das Grundgehalt der Stufe ruhegehaltfähig, die unmittelbar unter der zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der zugeordneten Überleitungsstufe und dem Betrag der darunter liegenden Stufe wird ein ruhegehaltfähiger und dynamischer Überleitungsbetrag gewährt.

Die Nummer 2 enthält Sonderregelungen zum Unterschiedsbetrag und zu den in festen Beträgen festgesetzten Versorgungsbezügen.

Im Einzelnen zu § 69h Die Vorschrift enthält durch die stufenweise Anhebung des Ruhestandseintrittsalters auf 67 Jahre veranlasste Übergangsregelungen im Bundesrecht zur Anwendung der Versorgungsabschläge bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand. Damit werden die versorgungsrelevanten Teile der rentenrechtlichen Übergangsvorschriften der §§ 235, 236, 236a und 264c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuches (SGB VI) nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz nachgezeichnet.

Zu Absatz 1

Absatz 1 trifft Sonderregelungen für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte des Bundes.

Die Neuregelung leitet sich von den Vorschriften der §§ 37, 77, 236a SGB VI ab.

Die Nummer 1 regelt, dass schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, auf ihren Antrag hin noch nach den alten Altersgrenzenregelungen (63. Lebensjahr) ohne Hinnahme von Versorgungsabschlägen in den Ruhestand treten können.

Die Nummer 2 bestimmt die stufenweise Anhebung des für einen abschlagsfreien Ruhestand maßgeblichen Lebensalters für diejenigen schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten, die vom 1. Januar 1952 bis 31. Dezember 1963 geboren sind.

Nach der Nummer 3 gilt altes Versorgungsabschlagsrecht für die schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten fort,

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die sich aus der Anhebung der Altersgrenzen ergebenden Besonderheiten im Hinblick auf Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auf Antrag der Beamtinnen oder Beamten des Bundes. Die Neuregelung zeichnet die rentenrechtlichen Regelungen der §§ 35, 36, 77, 235, 236 SGB VI nach.

Die Nummer 1 bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind auf ihren Antrag hin noch nach der alten Altersgrenzenregelung (65. Lebensjahr) ohne Hinnahme von Versorgungsabschlägen in den Ruhestand treten können.

Die Nummer 2 regelt die stufenweise Anhebung des für die gesetzliche Altersgrenze nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 maßgeblichen Lebensalters für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die im Jahr 1949 geboren sind.

Nach der Nummer 3 gilt altes Versorgungsabschlagsrecht für diejenigen Beamtinnen und Beamten fort,

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die sich aus der Anhebung der Altersgrenzen ergebenden Besonderheiten im Hinblick auf Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit der Beamtinnen oder Beamten des Bundes. Die Neuregelung zeichnet die rentenrechtlichen Regelungen der §§ 43, 77, 264c SGB VI nach.

Die Nummer 1 bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, noch nach den alten Altersgrenzenregelungen (63. Lebensjahr) ohne Hinnahme von Versorgungsabschlägen in den Ruhestand treten können.

Die Nummer 2 regelt die stufenweise Anhebung des für den abschlagsfreien vorzeitigen Ruhestandseintritt maßgeblichen Lebensalters für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 (also in den Jahren 2012 bis 2023) in den Ruhestand versetzt werden.

Die Nummer 3 enthält eine Übergangsregelung zu der Neuregelung in § 14 Abs. 3 Satz 6.

Danach können Beamtinnen und Beamte, deren Dienstunfähigkeit nicht auf einem Dienstunfall beruht bis zum 31. Dezember 2023 bereits nach 35 gemäß § 14 Abs. 3 Satz 6 berücksichtigungsfähigen Jahren ohne Hinnahme von Versorgungsabschlägen in den Ruhestand treten.

Zu Nummer 52 (§§ 71 bis 73)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 2.

Zu Nummer 53 (§ 84 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 54 (§ 85 Abs. 6 Satz 5 neu)

Es wird klargestellt, dass für die Berechnung die neuen Rundungsvorschriften des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 anzuwenden sind.

Zu Nummer 55 (§ 85a Satz 1)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung in Artikel 1.

Zu Nummer 56 (§ 107)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 57 (§ 107a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.

Zu Nummer 58 (§§ 108)

Die neu in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügte Regelung ist bedingt durch die Aufhebung des Artikel 74a des Grundgesetzes, durch die der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten sowie der Richter der Länder verliert. Aufgrund der Übergangsregelung in Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes gilt das durch den Bund erlassene Beamtenversorgungsgesetz zwar fort, kann aber in Bezug auf die Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten sowie der Richter der Länder nur durch neues Landesrecht und nicht mehr durch neues Bundesrecht geändert werden. Dem trägt die neu eingefügte Regelung dadurch Rechnung, dass für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und für die Richter der Länder als Grundlage für Rechtsfortschreibungen die bis zum 31. August 2006 geltende Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes festgeschrieben wird.

Auf dieser Grundlage können die Länder das Beamtenversorgungsrecht jeweils für ihren Bereich nach Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes durch Landesrecht fort entwickeln.