984. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2019
A
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5, Nummer 6 und Artikel 2 (Inhaltsverzeichnis, § 6b, Anlage 7b (zu § 6b Absatz 3 und 4), Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) FeV, Anlage (zu § 1) GebOst)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 1 ist zu streichen.
- bb) Nummer 2 ist zu streichen.
- cc) Nummer 5 ist zu streichen.
- dd) Nummer 6 ist zu streichen.
- b) Artikel 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die Verordnung sieht vor, dass bei einem fünfjährigen Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) und einem Mindestalter von 25 Jahren die Fahrerlaubnisklasse A1 (Leichtkraftrad) zu erleichterten Bedingungen erworben werden kann. Theoretische und praktische Fahrprüfung entfallen ganz, die theoretische und praktische Fahrschulausbildung wird auf mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten reduziert.
Nach der Begründung sollen Vorbesitz der Klasse B und Mindestalter sicherstellen, dass die Betreffenden nicht mehr der Hochrisikogruppe der Fahranfänger angehören und über grundlegende Fahrerfahrung verfügen.
Weder durch den bloßen Vorbesitz der Klasse B noch durch das Mindestalter wird tatsächlich Fahrerfahrung sichergestellt. Das höhere Mindestalter stellt zwar sicher, dass die Betreffenden nicht mehr zur Hochrisikogruppe der Fahranfänger gehören, wenn diese allein nach dem Alter definiert wird. Es kann sich aber immer noch um Fahranfänger ohne jegliche Fahrpraxis mit entsprechenden Risiken handeln. Noch weniger wird eine spezifische Fahrerfahrung auf einem Zweirad gewährleistet. Die praktische Ausbildung für Klasse B hat insbesondere keine zweiradspezifischen Inhalte.
Warum nur auf Grund eines höheren Mindestalters auf einen Großteil der ansonsten für erforderlich gehaltenen Ausbildung verzichtet werden kann, erschließt sich nicht. Der reguläre Erwerb von A1 bei Vorbesitz einer anderen Fahrerlaubnis berücksichtigt bereits die Vorkenntnisse beim klassenübergreifenden Grundstoff mit einem Rabatt von sechs Stunden. Bei einem Mindestalter von 25 Jahren liegt die Fahrschulausbildung am Pkw schon mindestens sieben Jahre zurück. Eine Auffrischung allgemeiner theoretischer Kenntnisse kann daher nicht schaden.
Der Verzicht auf eine Prüfung weicht von dem tragenden Grundsatz des Fahrerlaubnisrechts (§ 2 Absatz 2 Nummer 5 Straßenverkehrsgesetz) ab, nach dem die Befähigung für eine bestimmte Fahrerlaubnisklasse in einer Prüfung nachzuweisen ist. Mit dem Sonderfall der Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B nach einer Fahrerschulung auf Fahrzeuge mit bis zu 750 Kilogramm höherer zulässiger Gesamtmasse ( § 6a Fahrerlaubnis-Verordnung) ist dies nicht vergleichbar. Denn die Verordnung erweitert die Fahrerlaubnis nicht auf einzelne Fahrzeugspezifikationen, sondern es wird die Berechtigung für die zusätzliche Fahrzeugklasse A1 mit ganz anderen Fahrzeugen erteilt. Die bloße Teilnahme an der Fahrschulausbildung stellt auch nicht sicher, dass die für das Fahren dieser Krafträder notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen tatsächlich erworben wurden.
Keinerlei Berücksichtigung finden die Ergebnisse der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eingeholten Stellungnahme der Bundesanstalt für Straßenwesen. Diese stellt fest, dass eine entsprechende Regelung in Österreich zu erhöhten Unfallzahlen insgesamt, aber auch anteilig bezogen auf die erteilten Fahrberechtigungen geführt habe. Diese Zahlen dürften wohl kaum darauf beruhen, dass in Österreich anders als in der Verordnung auf eine theoretische Ausbildung verzichtet wird. Auch das, anders als in Österreich, vorgesehene Mindestalter lässt nach Einschätzung der Stellungnahme nicht erwarten, dass nicht mit steigenden Unfallzahlen zu rechnen sei. Die Befunde zu den Risiken des Führens eines Kfz der Klasse A1 durch einen Inhaber der Klasse B auf Grund von Besitzstandsregelungen (alter Führerschein Klasse 3) gegenüber heutigen Direkterwerbern der Klasse A1 würden zeigen, dass sich diese Ergebnisse auch auf die Straßenverkehrsverhältnisse in Deutschland übertragen lasse.
Verkehrspolitisch besteht kein Bedürfnis, den Zugang zur Risikogruppe der Leichtkrafträder zu erleichtern, wenn dies mit Abstrichen bei der Verkehrssicherheit verbunden ist. Mit dem Pkw steht den Betreffenden eine sichere Mobilitätsalternative zur Verfügung. Wer über die nötige Befähigung zum Führen eines Leichtkraftrads verfügt, dem wird es auch nicht schwerfallen, dies in einer Prüfung unter Beweis zu stellen. Die Kosten dafür sind im Vergleich zur Fahrschulausbildung moderat.
Mit der verkehrspolitischen Strategie "Vision zero" ist der Vorschlag daher nicht vereinbar und daher abzulehnen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu -, Nummer 3, Nummer 3a - neu - und Artikel 2a - neu - (§ 71a Absatz 1 Satz 2, § 76 Nummer 8a und Nummer 17 Satz 2 und 3, Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5) Satz 1 FeV, § 2 Absatz 3, § 6 Satz 2 und 3 FahrlPrüfV)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufügen:
"2a. In § 71a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Klammerzusatz
"(VkBl. S. 227 ff.)" die Wörter "in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 774)" eingefügt."
- bb) Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
"3. § 76 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 8a werden ... (weiter wie Regierungsvorlage).
- b) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 ist spätestens bis zum 25. Juni 2021 nachzuweisen."
- bb) In Satz 4 werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "drei Jahre" ersetzt."
- cc) Nach Nummer 3 ist folgende Nummer 3a einzufügen:
"3a. In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter "in der Fassung vom 15. September 2017 (VkBl. S. 884)" durch die Wörter "in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 775)" ersetzt."
- aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- aa) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufügen:
- b) Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
"Artikel 2a
Änderung der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenArtikel 3 der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen.
- 2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 wird das Wort "Hauptsitz" durch das Wort "Sitz" ersetzt.
- b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Fachkundeprüfung" die Wörter "oder eine Lehrprobe" eingefügt."
Begründung:
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
Die hier genannte Richtlinie wurde im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden überarbeitet und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Damit die Änderungen in Kraft treten können, wird mit dieser Änderung die Fundstelle aktualisiert.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:
Nummer 3 Buchstabe a entspricht der Verordnung. Mit der Änderung in Nummer 3 Buchstabe b wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Verfahren bei der unabhängigen Stelle zur Anerkennung von Testverfahren und Kursen einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Daher wird die Frist für die Vorlage von Bescheinigungen verlängert. Da im Bereich der psychologischen Testverfahren bereits am 25. Mai 2018 eine unabhängige Stelle anerkannt worden ist, wird in Satz 3 die Frist konkret benannt.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc:
Die Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung wurden aufgrund von Beanstandungen der Kommission überarbeitet und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Damit die Änderungen in Kraft treten können, werden mit dieser Änderung die Fundstellen aktualisiert.
Zu Buchstabe b:
Bei der Verkündung der Verordnung wurde der Maßgabebeschluss des Bundesrates (BR-Drucksache 372/19(B) ) nicht korrekt umgesetzt. Dies wird hiermit korrigiert.
B
3. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.