Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union

892. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2012

A

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a - neu - (§ 16 Absatz 3 Satz 1 AufenthG)

Artikel 1 Nummer 6 ist wie folgt zu fassen:

'6. § 16 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Neu eingefügt gegenüber dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird der Buchstabe a. Die Änderung erweitert die Beschäftigungsmöglichkeit zum Nebenverdienst für Studenten während des Studiums. So werden erweiterte Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ermöglicht, die zum einen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen und zum anderen Freiräume für gewünschtes unternehmerisches Engagement und insbesondere Ausgründungen aus dem Wissenschafts- und Forschungsbereich schaffen. Darüber hinaus eröffnet der Weg über eine "Nebenbeschäftigung" nicht selten den Weg für eine Anschlussbeschäftigung nach dem Studium.

Das Deutsche Studentenwerk weist darauf hin, dass die bisherige Regelung stark einschränkend wirkt. Da ein Nachweis von einzelnen Arbeitsstunden nicht akzeptiert wird, und schon von der ersten geleisteten Stunde an mindestens ein halber Arbeitstag seitens der Ausländerbehörde angerechnet wird, sind die entsprechenden Kontingente der ausländischen Studenten aus Nicht-EU-Staaten oft bereits im September aufgebraucht. Ausländische Studenten geben im Vergleich zu ihren deutschen Kommilitonen aber häufiger an, großen oder sehr großen Problemen bei der Finanzierung des Studienaufenthalts ausgesetzt zu sein.

Buchstabe b entspricht unverändert der bisherigen Fassung des Artikels 1 Nummer 6 des Gesetzesentwurfs.

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a - neu - (§ 16 Absatz 3 Satz 1 AufenthG)

Artikel 1 Nummer 6 ist wie folgt zu fassen:

'6. § 16 wird wie folgt geändert:

"a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "90" durch die Angabe "120" und die Angabe "1 80" durch die Angabe "240" ersetzt.

Begründung:

Die Änderung erweitert die Beschäftigungsmöglichkeit zum Nebenverdienst für Studenten während des Studiums. So werden erweiterte Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ermöglicht, die zum einen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen und zum anderen Freiräume für gewünschtes unternehmerisches Engagement und insbesondere Ausgründungen aus dem Wissenschafts- und Forschungsbereich schaffen. Darüber hinaus eröffnet der Weg über eine "Nebenbeschäftigung" nicht selten den Weg für eine Anschlussbeschäftigung nach dem Studium. Eine Anhebung der Beschäftigungsmöglichkeit empfiehlt zudem die Hochrangige Konsensgruppe Fachkräftebedarf und Zuwanderung in Ihrem Abschlussbericht "Vom Anwerbestopp zur Gewinnung von Fachkräften" vom 30. November 2011 (Seite 67).

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a (§ 16 Absatz 4 Satz 1 AufenthG), Buchstabe a1 - neu - (§ 16 Absatz 4 Satz 1a - neu - AufenthG)

Artikel 1 Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Der bislang für die Arbeitssuche eingeräumte Zeitraum von nur einem Jahr erweist sich z.B. nach den Erfahrungen des Hamburg Welcome Centers regelmäßig als zu kurz, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden und alle erforderlichen Verhandlungen zu führen. Eine Verlängerung auf 18 Monate erscheint deshalb angebracht. Die Hamburgische Bürgerschaft hat sich die Forderung nach einer Verlängerung der Jahresfrist ebenfalls zu Eigen gemacht.

Zu Buchstabe b:

Die Änderung folgt der Empfehlung der "Hochrangigen Konsensgruppe Fachkräftebedarf und Zuwanderung", den Begriff "angemessen" in § 16 Absatz 4 AufenthG-E flexibel auszulegen und festzuschreiben, dass es ausreicht, wenn ein Arbeitsplatz in der Regel einen Hochschulabschluss voraussetzt. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Arbeitsplatz nicht mit einem ausländischen Hochschulabsolventen besetzt werden kann, weil sein Studienabschluss als nicht einschlägig bewertet wird.

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b - neu - (§ 16 Absatz 5 Satz 3 - neu - AufenthG), Nummer 6a - neu - (§ 17 Satz 4 - neu - AufenthG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

In Artikel 5 Absatz 3 Nummer 6 ( § 27 BeschV) eröffnet der Gesetzentwurf der Bundesregierung Ausländern, die in Deutschland eine qualifizierte Ausbildung erfolgreich abschließen, generell die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung in ihrer Ausbildung entsprechenden Beschäftigungen. Um den betroffenen Ausländern, die sich zum Zweck einer qualifizierten Ausbildung in Deutschland aufhalten, auch die Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes zu ermöglichen, sollen auch sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche in entsprechender Anwendung von § 16 Absatz 4 AufenthG-E erhalten können. Die Leistungsausschlüsse für Arbeitssuchende in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB II und in § 23 Absatz 3 Satz 1 SGB XII verhindern dabei eine missbräuchliche Ausübung dieses Rechts. Außerdem sollen die ausländischen Auszubildenden auch die Gelegenheit erhalten, nebenher im selben Umfang wie Studierende eine Nebenbeschäftigung auszuüben, um es ihnen zu erleichtern, ihren Lebensunterhalt während der Ausbildung zu bestreiten.

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - (§ 16 Absatz 4 Satz 4 - neu - AufenthG), Nummer 8 (§ 18b Nummer 2 AufenthG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Entwicklungen in der Arbeitswelt zeigen, dass Arbeitsstellenausschreibungen nicht mehr überall klassischen Berufsbildern entsprechen. Häufig werden fachübergreifende Experten gesucht. Der Begriff des "angemessenen Arbeitsplatzes" ist daher weit zu verstehen und richtet sich nach den im Einzelfall bestehenden Besonderheiten. Die Änderung nimmt eine Konkretisierung des Begriffes "angemessen" vor und eröffnet mehr Flexibilität. Ziel der Hochschulausbildung ist nicht nur die Vermittlung fachlicher Spezialkenntnisse, sondern vor allem auch wissenschaftlicher Methodik, und damit einer grundlegenden fächerübergreifenden Befähigung. Beispielsweise sind Theologen oder Physiker auch gesuchte Qualifikationen in Unternehmensberatungen.

Die Gefahr des Missbrauchs ist als gering einzuschätzen, da zunächst für den Aufenthaltstitel nach § 16 Absatz 4 AufenthG ein erfolgreich abgeschlossenes Studium erforderlich ist und der Aufenthaltstitel ohnehin auf ein Jahr befristet ist. Ferner liegt die Arbeitslosigkeit bei Akademikern derzeit bei unter drei Prozent.

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a - neu - (§ 18 Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG)

Artikel 1 Nummer 7 ist wie folgt zu fassen:

'7. § 18 wird wie folgt geändert:

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 18b Nummer 2 AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 8 § 18b sind in Nummer 2 die Wörter "zum Zeitpunkt der Antragstellung" zu streichen.

Begründung:

Das Aufenthaltsrecht differenziert bisher nicht, zu welchem Zeitpunkt eine bestimmte Voraussetzung vorgelegen hat, so dass dies entbehrlich erscheint. Außerdem würden sehenden Auges Fallkonstellationen geschaffen, in denen der Ausländer bei Antragstellung einen entsprechenden Arbeitsplatz inne hat, ihn aber noch vor der Entscheidung der Ausländerbehörde verliert. In diesem Fall müsste ihm gleichwohl eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 18b Nummer 4 AufenthG), Nummer 10 (§ 19a Absatz 6 Satz 2 AufenthG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die bisherige Fassung lässt es zu, dass Absolventen deutscher Hochschulen und Inhabern einer Blauen Karte EU nach zwei Jahren qualifizierter Beschäftigung eine Niederlassungserlaubnis auch dann zu erteilen ist, wenn sie krankheits- oder behinderungsbedingt keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse, keine Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen oder der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Dies erscheint angesichts dieses privilegierten Personenkreises als zu weitgehend.

9. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - (§ 18c - neu - AufenthG), Nummer 21 Buchstaben c - neu - (§ 52 Absatz 3a - neu - AufenthG), Nummer 28a - neu - ( § 99 AufenthG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist nach der Angabe " § 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen" die Angabe " § 18c Aufenthaltstitel zur gesteuerten Anwerbung" einzufügen.

Begründung:

Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist es schwierig, potentielle Arbeitgeber allein aus dem Ausland heraus zu identifizieren, etwaige Kontakte zu knüpfen, Vorstellungsgespräche zu führen und letztlich einen Arbeitsvertrag festzuschreiben. Ebenso ist es für potentielle Arbeitgeber schwierig, ausländische Fachkräfte "aus der Ferne" einzuschätzen, ob sie die notwendigen Qualifikationen bieten und für das Unternehmen als Fachkraft von Interesse sind.

Es ist daher erforderlich, dass Fachkräfte aus Drittstaaten Möglichkeiten erhalten, mit dem Ziel der Arbeitssuche für einen begrenzten Zeitraum nach Deutschland einzureisen.

Mit § 18c wird ein Aufenthaltstitel zur gesteuerten Anwerbung eingeführt. Dabei wird der Kreis der Berechtigten für einen solchen Titel durch ein Bewertungsschema definiert. Der Ausländer kann einen auf ein Jahr befristeten Aufenthaltstitel ohne Arbeitsvertrag erhalten, wenn er die in einer Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Kriterien erfüllt. Er muss demzufolge nicht die in § 18 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Kriterien können unter anderem sein: Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter, Integrationsfähigkeit. Der Titel darf kein Einfallstor in die Sozialsysteme werden und verweist deshalb ausdrücklich noch einmal auf die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung.

Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels müssen auch die übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Insbesondere dürfen keine Sicherheitsbedenken im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 gegen den Aufenthalt bestehen.

Absatz 2 dient dazu, die Einwanderung in die deutschen Sozialsysteme zu verhindern. Der Aufenthaltstitel ist deshalb auf ein Jahr befristet. Der Aufenthaltstitel kann daher nicht verlängert werden.

Absatz 3 verhindert entsprechend dem Regelungsgehalt des Absatzes 2, dass ein Ausländer sich länger als ein Jahr zur Arbeitssuche in Deutschland aufhält. Die Möglichkeit des Ausländers zu einem späteren Zeitpunkt, erneut einen Aufenthaltstitel zum Zweck der gesteuerten Anwerbung zu erhalten, bleibt unberührt.

In § 52 AufenthG wird der Widerruf des Aufenthaltstitels zur gesteuerten Anwerbung geregelt.

In § 99 Absatz 1 AufenthG wird die erforderliche Verordnungsermächtigung zur Regelung weiterer Einzelheiten im Zusammenhang mit dem neuen Aufenthaltstitel geregelt.

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 19 Absatz 2 Nummer 3 AufenthG), Nummer 20 (§ 51 Absatz 1a AufenthG), Nummer 25 (§ 81 Absatz 4 AufenthG)

11. Hilfsempfehlung:

Zu Artikel 1 Nummer 9 ( § 19 AufenthG)

12. Zu Artikel 1 Nummer 9* (§ 19 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 AufenthG)

* Wird bei Annahme von Ziffer 14 redaktionell angepasst.

Artikel 1 Nummer 9 ist wie folgt zu fassen:

'9. " § 19 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Änderungen ergänzen die von der Bundesregierung vorgenommene Änderung des § 19 AufenthG. Die Bundesregierung hat durch die Absenkung der Einkommensgrenze der Vorschrift den Ausnahmecharakter genommen. Folgerichtig müssen auch die übrigen Tatbestandsmerkmale angepasst werden. Dies dient dazu, Deutschland im internationalen Wettbewerb um die Besten noch weiter zu stärken. Aufgrund des demografischen Wandels in Europa und der Bundesrepublik Deutschland sowie der wirtschaftlichen Entwicklung wächst der Fachkräftebedarf auch für nicht ausschließlich Hochqualifizierte stetig. Sinn und Zweck der Änderung ist ferner, gut ausgebildeten Fachkräften auch zum Berufseinstieg eine rechtliche Perspektive in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten und so deren Zuwanderung und Verfestigung zu fördern. Durch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und damit eines Daueraufenthaltsrechts wird eine solche Perspektive, die auch eine längerfristige Planung ermöglicht, eröffnet.

[In § 19 Absatz 2 Nummer 3 AufenthG-E werden die Wörter "mit besonderer Berufserfahrung" gestrichen; im Übrigen bleibt der Text unverändert.]

14. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 19 Absatz 2 Nummer 3 AufenthaltG)

In Artikel 1 Nummer 9 ist § 19 Absatz 2 Nummer 3 wie folgt zu fassen:

"3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt von mindestens zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhalten; der Betrag wird im Bundesanzeiger veröffentlicht; der Ausländer ist schriftlich über die Erlöschensregelung nach § 51 Absatz 1a zu belehren."

Begründung:

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass für Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung die gleiche Mindestverdienstgrenze wie für Hochschulabsolventen gelten sollte. Es besteht ein hohes Interesse, beide Personenkreise gleichermaßen als Fachkräfte für den deutschen Arbeitsmarkt zu gewinnen.

Die Blaue Karte EU für Hochschulabsolventen soll mit zwei Mindestverdienstgrenzen eingeführt werden: 44 000 Euro bzw. 33 000 Euro in Mangelberufen. Mit dem im bisherigen Gesetzentwurf vorgesehenen Mindesteinkommen von 48 000 Euro für Spezialisten und leitende Angestellte würde eine dritte Mindestverdienstgrenze festgesetzt, die zudem recht nah an der Gehaltsgrenze der Blauen Karte EU liegt. Dies ist ausländischen Interessenten nur schwer zu vermitteln und steht dem Anliegen der Schaffung von Transparenz und der Vermeidung bürokratischer Hürden entgegen. Daher sollte auch für diesen Personenkreis künftig eine Mindestverdienstgrenze von zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gelten. Interessenten aus Drittstaaten müssten sich somit künftig nur an zwei Gehaltsgrenzen orientieren.

15. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 19a Absatz 1 Nummer 3 AufenthG), Artikel 5 Absatz 3 Nummer 8 (Abschnitt sbezeichnung, § 41a BeschV)

§ 41a Berufe mit besonderem Bedarf

Berufe, in denen ein besonderer Bedarf besteht (§ 19a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Aufenthaltsgesetz), sind die Berufe der Gruppen 21, 221 und 25 der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ABl. L 292 vom 10. November 2009, S. 31)."'

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Aus Gründen der Rechtsklarheit und Transparenz sollten die Gehaltsgrenzen nicht in einer Verordnung geregelt, sondern in § 19a AufenthG übernommen werden.

Zu Buchstabe b:

Als Folgeänderung ist § 41a Absatz 1 BeschV-E zu streichen. § 41a regelt nunmehr lediglich die Berufsgruppen, in denen die niedrigere Gehaltsgrenze greift.

16. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 19a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 AufenthG),

Artikel 5 Absatz 3 Nummer 8 ( § 41a BeschV)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen, ob der in Artikel 5 Absatz 3 Nummer 8 ( § 41a BeschV) vorgesehene Maßstab zur Bestimmung der nach Artikel 1 Nummer 10 (§ 19a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 AufentG) festzulegenden Gehaltsgrenzen für die Erteilung einer Blauen Karte mit dem in Artikel5 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2009/50/EG geforderten Mindestniveau vereinbar ist.

Begründung:

Der Bundesrat begrüßt die Vorlage des Gesetzentwurfs zu einer verbesserten Steuerung der Arbeitsmigration. Damit erfolgt ein erster, dringend erforderlicher Schritt zur Sicherung des Fachkräftebedarfs durch Zuwanderung nach Deutschland.

Die Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (Hochqualifizierten-Richtlinie) bestimmt in Artikel 5 Absätze 3 und 5, dass die festzusetzende Gehaltsschwelle einem Vielfachen des "durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat" entsprechen muss. Entsprechend dem 10. Erwägungsgrund der Richtlinie handelt es sich dabei um ein Mindestniveau. Die Mitgliedstaaten können jedoch ein höheres Gehaltsniveau festlegen.

Demgegenüber stellt der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf für die Festlegung der Gehaltsschwellen auf die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ab. Dies könnte, wie sich am Beispiel der Mindestgehaltsgrenze für Mangelberufe zeigt, dazu führen, dass im Einzelfall die im Gesetzentwurf vorgesehene Gehaltsschwelle die Gehaltsschwelle der Richtlinie unterschreitet.

In dem Abschlussbericht der Hochrangigen Konsensgruppe Fachkräftebedarf und Zuwanderung geht diese von einem jährlichen Bruttodurchschnittsgehalt in Deutschland in 2010 von 28 500 Euro aus. Dies würde in den Mangelberufen nach Artikel 5 Absatz 5 der Hochqualifiziertenrichtlinie einem Wert von 34 200 Euro entsprechen. Nach dem Gesetzentwurf ergibt sich aber ausweislich der Gesetzesbegründung ein Wert von 33 000 Euro (= 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze 2011).

17. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 19a Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 1 AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 10 ist § 19a wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Bei der vorgesehenen Systematik der Blauen Karte EU - nach zwei Jahren freie Wahl des Arbeitsplatzes und Anspruch auf Daueraufenthaltsrecht - erscheint es angemessen, die Gültigkeitsdauer einer erstmalig ausgestellten Blauen Karte EU auf drei Jahre zu befristen, damit die Ausländerbehörde spätestens nach diesem Zeitraum die Möglichkeit hat, die der Erteilung zugrundeliegenden Kriterien zu überprüfen.

Zu Buchstabe b:

Das Aufenthaltsrecht gewährt privilegierten Personengruppen (Angehörigen von Deutschen, Flüchtlingen) den Erwerb eines Daueraufenthaltsrecht bereits nach drei (und nicht erst nach fünf) Jahren. An dieser Systematik sollte festgehalten werden.

18. Zu Artikel 1 Nummer 10 ( § 19a AufenthG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, welcher zusätzliche personelle und finanzielle Aufwand bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) durch die Prüfung der Vergleichbarkeit ausländischer Hochschulabschlüsse mit entsprechenden deutschen Hochschulabschlüssen entsteht und die Kosten mitzuteilen.

Begründung:

Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ist ein Teil der Kultusministerkonferenz und wird von den Ländern finanziert.

Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit von ausländischen mit inländischen Hochschulabschlüssen kann zwar vielfach auf die von der ZAB betriebenen und im Internet öffentlich zugängliche Datenbank anabin zugegriffen werden. In der Praxis ergeben sich jedoch angesichts der Vielfalt ausländischer Hochschulabschlüsse, die zudem einem ständigen Wandel unterliegen, oftmals schwierige Bewertungsfragen, die eine gutachterliche Stellungnahme der ZAB erforderlich machen und zu einem Mehraufwand führen.

19. Artikel 1 Nummer 11a - neu - (§ 21 Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 AufenthG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 11 folgende Nummer einzufügen:

'11a. § 21 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Der wirtschaftliche Nutzen aus der Zuwanderung von Selbständigen ist groß, da in modernen Volkswirtschaften neue Arbeitsplätze vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen entstehen. Die Zuwanderung von ausländischen Unternehmern mit zukunftsfähigen Konzepten soll daher erleichtert werden. Durch Streichung der Wörter "übergeordnetes" und "besonderes" werden die Hürden für einen Aufenthaltstitel nach § 21 AufenthG abgesenkt. Diese Regelvoraussetzung wurde bislang in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle nicht erfüllt.

Die Streichung des § 21 Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Regelbeispiel) führt zu mehr Flexibilität. Kriterium ist nicht mehr das Umsatzvolumen, sondern Branche und Konzept des Unternehmens sowie die regionalen Bedingungen. Der Behörde wird damit ein weitreichender Entscheidungsspielraum eingeräumt.

Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Buchstabe b:

Die Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nicht, wie bisher, in das Ermessen der Behörde gestellt. Die Bewährung einer Geschäftsidee kann in der maximal dreijährigen Befristungszeit nachgewiesen werden. Danach gibt es keinen Grund eine weitere Abwägung über die in diesem Absatz hinaus genannte Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe hinaus vorzunehmen.

20. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a (§ 51 Absatz 1a AufenthG)

Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung:

Begründung zu den Folgeänderungen:

Die Änderungen in Artikel 1 Nummern 9, 25, 27 und 29 und in Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2 sind redaktionelle Folgeänderungen zur Streichung des Erlöschenstatbestandes in Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a (§ 51 Absatz 1a AuenthG-E). Entfällt die Mitteilungspflicht nach § 87 Absatz 7 AufenthG-E (Artikel 1 Nummer 27), dann entfällt auch die Notwendigkeit für eine Aufschlüsselung nach den einzelnen Tatbeständen im Ausländerzentralregister (Artikel 5 Absatz 2 Nummer 2).]

23. Zu Artikel 1 Nummer 23 ( § 72 Absatz 7 AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 23 § 72 Absatz 7 ist die Angabe " §§ 18, 19 und 19a" durch die Angabe " §§ 18, 18b, 19 und 19a" zu ersetzen.

Begründung:

§ 18b Nummer 2 AufenthG-E setzt für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis u.a. voraus, dass der Ausländer einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat. Da dies die Ausländerbehörde zu prüfen hat, sollte es ihr auch in diesem Fällen möglich sein, die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen.

24. Zu Artikel 3 Nummer 1 ( § 113 Absatz 3 SGB VI) Nummer 2 (§ 114 SGB VI)

Artikel 3 Nummern 1 und 2 sind wie folgt zu fassen:

Begründung:

Mit den im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Änderungen zu den §§ 113 und 114 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch soll die uneingeschränkte Zahlung einer deutschen Rente an Inhaberinnen und Inhaber einer "Blauen Karte EU" und deren Hinterbliebene ermöglicht werden. Zur Vereinfachung der Auslandsrentenbestimmungen sollten jedoch alle Rentenzahlungen in das Ausland, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, uneingeschränkt erfolgen. Hierfür sprechen mehrere Aspekte.

Die im Gesetzentwurf gewählte Formulierung "Hinterbliebene" ist nicht eindeutig. Sie könnte so interpretiert werden, dass eine Ehegattin oder ein Ehegatte bzw. eine eingetragene Lebenspartnerin oder ein eingetragener Lebenspartner einer Blue Card-Inhaberin oder eines Blue Card-Inhabers nach deren oder dessen Tod auch Anspruch auf eine volle Rentenzahlung aus eigenem Recht hat, und sich dieser nicht nur auf die Hinterbliebenenrente beschränkt. Damit würde die Einschränkung des Rentenexports mit dem Tod der Ehegattin oder des Ehegatten bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners entfallen. In der Praxis könnten sich so ungewollte Fallkonstellationen ergeben, die den Betroffenen schwer zu vermitteln wären.

Für einen Großteil der Berechtigten sehen das über- und zwischenstaatliche Recht sowie Sonderregelungen für Drittstaatsangehörige ohnehin bereits heute einen uneingeschränkten Export von Rentenleistungen ins Ausland vor, so dass aktuell nur noch wenige Personen von der Einschränkung erfasst werden.

Für einen unbeschränkten Export von Rentenansprüchen in das Ausland spricht zudem, dass im Rahmen der innerhalb der nächsten zwei Jahre umzusetzenden Richtlinie 2011/98 EU vom 13. Dezember 2011 Drittstaatsangehörigen weitere Gleichheitsrechte einzuräumen sind. Auch diese beinhalten die uneingeschränkte Rentenzahlung bei Verzug in einen Drittstaat. Die noch verbleibende

Reichweite der den Rentenexport einschränkenden Regelungen wird sich zukünftig deshalb weiter verringern müssen.

Außerdem ist seit der Reform der Rentenbesteuerung im Jahre 2005 auch für Rentnerinnen und Rentner im Ausland grundsätzlich eine Steuer auf die Rente an den deutschen Fiskus zu zahlen. Somit steht dem auch in Auslandsrenten enthaltenen Bundeszuschuss grundsätzlich ein Steuerrückfluss an den deutschen Fiskus gegenüber. Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Wirkung einer Rentenkürzung angesichts der Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel nicht auf einen Ausschluss vom inländischen Produktivitätsfortschritt beschränkt bleibt, sondern darüber hinaus auch zu einer Auszehrung der exportierten Rente führt. Schließlich ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten weder die bisherige, noch die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagene Lösung überzeugend. Maßgebliche Begründungen für die Einschränkung des Rentenexports verlieren aus heutiger Sicht also zunehmend an Bedeutung oder sind grundsätzlich zu hinterfragen.

Ein uneingeschränkter Rentenexport trägt vor diesem Hintergrund zur Verwaltungsvereinfachung bei, während die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagene Regelung zu einer weiteren Rechtszersplitterung führen würde.

25. Hilfsempfehlung

Zu Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob bei Rentenleistungen an Berechtigte im Ausland, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 anzuwenden ist, und für die sich auch nicht aus anderen Regelungen eine Besserstellung ergibt, eine Gleichbehandlung von Personen, die eine nicht hochqualifizierte Beschäftigung ausgeübt haben, mit Hochqualifizierten geboten ist.

Begründung:

Im geltenden Recht wird bei der Rentenhöhe von Berechtigten mit gewöhnlichem Auslandsaufenthalt im Wesentlichen nur auf die Staatsangehörigkeit geachtet. Mit der geplanten Rechtsänderung wird künftig für Hochqualifizierte mit gewöhnlichem Auslandsaufenthalt, die nicht bereits durch Sonderregelungen privilegiert sind, die Rentenhöhe nicht mehr auf 70 Prozent gemindert. Dagegen verbleibt es für Personen, die eine nicht hochqualifizierte Beschäftigung ausgeübt haben, bei der Rentenminderung auf 70 Prozent. Es findet damit eine Differenzierung der Rentenhöhe nicht mehr nur nach der Staatsangehörigkeit, sondern zusätzlich nach der Qualifikation statt; dies erscheint insbesondere im Hinblick auf das im Rentenrecht geltende Äquivalenzprinzip sachwidrig.

Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung:

Zu Ziffern 26 bis 28:

Artikel2 Buchstabe g der Hochqualifizierten-Richtlinie (Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung) sieht vor, dass ein "höherer beruflicher Bildungsabschluss" auch dann vorliegen kann, wenn eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen wird, deren Niveau mit einem Hochschulabschluss vergleichbar ist und die in dem im Arbeitsvertrag oder verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder der Branche erforderlich ist. Dies muss das innerstaatliche Recht vorsehen. Mit den neuen § 19a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 AufenthG-E ist eine erste innerstaatliche Regelung vorgesehen. Damit die Blaue Karte EU jedoch auch an Ausländer erteilt werden kann, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen, bedarf es zudem der Regelung in einer Rechtsverordnung.

Der Fachkräftebedarf auf Grund der demografischen Entwicklung besteht auch im Bereich der Berufe, die nicht zwingend einen Hochschulabschluss voraussetzen (z.B. Elektrotechniker, Pflegekräfte etc.). Die Blaue Karte EU ist ein attraktives Instrument, um die Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte zu fördern. Daher sollten auch die dringend benötigten Fachkräfte, dessen Erwerbstätigkeit keinen Hochschulabschluss voraussetzt, von dieser Regelung profitieren.

Zu Ziffer 29

Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist es schwierig, potentielle Arbeitsgeber allein aus dem Ausland heraus zu identifizieren, etwaige Kontakte zu knüpfen, Vorstellungsgespräche zu führen und letztlich einen Arbeitsvertrag festzuschreiben. Ebenso ist es für potentielle Arbeitgeber schwierig, ausländische Fachkräfte "aus der Ferne" einzuschätzen, ob sie die notwendigen Qualifikationen bieten und für das Unternehmen als Fachkraft von Interesse sind.

Es ist daher erforderlich, dass Fachkräfte aus Drittstaaten Möglichkeiten erhalten, mit dem Ziel der Arbeitssuche für einen begrenzen Zeitraum nach Deutschland einzureisen. Für diesen Zeitraum muss ihr Lebensunterhalt gesichert sein, da kein Anspruch auf staatliche Leistungen aus den Sozialsystemen erworben wird. Ebenso dürfen keine Sicherheitsbedenken vorliegen.

Um Fehlentwicklungen sowie Fehleinschätzungen vorzubeugen, müssen die Fachkräfte aber eine Qualifikation besitzen, die eine erfolgreiche Arbeitsaufnahme erwarten lassen.

Zu Ziffer 30

Die Erfüllung der nach § 21 Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Voraussetzungen, nach denen in der Regel Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind - mindestens 250.000 Euro Investitionen und Schaffung von fünf Arbeitsplätzen -, sind für junge Startups aus dem Hochschulbereich teilweise nur schwer zu erfüllen. Zwar ist bei Nichterreichen dieser Voraussetzungen die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht ausgeschlossen, liegt allerdings im Ermessen der zuständigen Behörden. Dies kann auf interessierte, junge, ausländische Gründer abschreckend wirken bzw. führt auf Grund der Rechtsunsicherheit zu mangelndem Erfolg bei dem Versuch, Kapital für die Geschäftsidee zu sammeln. Deutschland läuft damit Gefahr, hier ausgebildete, junge Hochqualifizierte mit sehr guter Integrationsprognose zu verlieren.

Zu Ziffer 31

Im geltenden Recht wird bei der Rentenhöhe von Berechtigten mit gewöhnlichem Auslandsaufenthalt im Wesentlichen nur auf die Staatsangehörigkeit geachtet. Mit der geplanten Rechtsänderung wird künftig für Hochqualifizierte mit gewöhnlichem Auslandsaufenthalt, die nicht bereits durch Sonderregelungen privilegiert sind, die Rentenhöhe nicht mehr auf 70 Prozent gemindert. Dagegen verbleibt es für Personen, die eine nicht hochqualifizierte Beschäftigung ausgeübt haben, bei der Rentenminderung auf 70 Prozent. Es findet damit eine Differenzierung der Rentenhöhe nicht mehr nur nach der Staatsangehörigkeit, sondern zusätzlich nach der Qualifikation statt; dies erscheint insbesondere im Hinblick auf das im Rentenrecht geltende Äquivalenzprinzip sachwidrig.

B