Der Bundesrat hat in seiner 985. Sitzung am 14. Februar 2020 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 6 Absatz 3 THWG)
In Artikel 1 Nummer 5 ist § 6 Absatz 3 wie folgt zu fassen:
(3) Das Technische Hilfswerk soll vollständig oder teilweise auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen sowie auf die Erstattung von Kosten verzichten, wenn dies im öffentlichen Interesse steht und zu Lasten der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle gehen würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die anfordernde Behörde die eigenen Kosten auf Grund des Fehlens eines Kostenschuldners nicht abrechnen kann oder in den Fällen, in denen die anfordernde Behörde ihrerseits auf die Kostenerstattung verzichtet. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zur Bemessung, Abrechnung und Durchführung von Hilfeleistungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk näher zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann über Satz 1 und 2 hinaus der Verzicht auf Kostenerstattung aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise zugelassen werden."
Begründung:
Zur Stärkung der Einsatzhäufigkeit des THW im Rahmen der Amtshilfe in den Kommunen ist eine Erweiterung der Regelungen zum Kostenverzicht erforderlich. Hierzu sind die für einen Verzicht auf Kostenerstattung bereits in § 6 Absatz 3 Satz 2 THWG-E benannten Gründe der Billigkeit und des öffentlichen Interesses um den Tatbestand des öffentlichen Interesses zu erweitern, soweit dies zu Lasten der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle gehen wird. So kann beispielsweise bestimmte (neue) Technik erprobt und/oder verstärkt zum Einsatz gebracht werden. Kostengesichtspunkte wären in diesen Fällen nicht mehr das entscheidende Kriterium.