A
Der Bundesrat hat in seiner 904. Sitzung am 14. Dezember 2012 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 23. November 2012 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst.
- a) Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzes, den Bankensektor und damit die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems weiterhin zu stabilisieren.
- b) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die nunmehr geplante Finanzierung möglicher Verluste des Stabilisierungsfonds durch die Kreditwirtschaft. Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass die hierfür vorgesehene Bankenabgabe sowie die Möglichkeit zur Erhebung einer Sonderabgabe eine erneute Haftung auch der Länder für weitere Bankenstützungsmaßnahmen nicht gänzlich ausschließen können. Zudem ist die Haftung der Banken nicht vorgesehen für Fälle, in denen der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung eine Rekapitalisierungsmaßnahme oder Risikoübernahme gewährt, also Anteile am Kreditinstitut oder Wertpapiere erwirbt. Eine weitere Belastung durch neue Garantien und Rekapitalisierungen ist den Ländern angesichts der Spar- und Konsolidierungszwänge in den öffentlichen Haushalten, die sich insbesondere aus der Befolgung der Schuldenbremsen ergeben, nicht zuzumuten.
- c) Der Bundesrat weist erneut darauf hin, dass der Bund durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die alleinige Verwaltungs- und Entscheidungskompetenz über Stabilisierungsmaßnahmen hat. Den Ländern steht - abgesehen von dem von ihnen benannten Mitglied des Lenkungsausschusses - kein signifikanter Einfluss zu. Auch aus diesem Grund muss sichergestellt sein, dass für die Risiken aus möglichen neuen Rettungsmaßnahmen ausschließlich der Bund einstehen wird.