Gesetzesantrag des Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 21 StGB
(... StrÄndG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 21 StGB ... StrÄndG)

Der Präsident des Senats Berlin, den 5. Juli 2006
der Freien und Hansestadt Hamburg

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden Antrag

mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Abs. 1 GG zu beschließen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006 zu setzen. Der Antrag soll zunächst vorgestellt und seine Überweisung an die Ausschüsse beantragt werden.


Mit freundlichen Grüßen
Ole von Beust

Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 21 StGB (... StrÄndG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 21 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... (BGBl. I, S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Allgemeines

II. Aktuelle Rechtslage hinsichtlich Straftaten unter Rauschmitteleinfluss

III. Notwendige Korrekturen der Rechtslage

Die beschriebene Rechtspraxis ist teilweise gesetzlich zu fixieren, in Randbereichen bedarf sie der Korrektur.

IV. Der Anwendungsbereich von § 21 Absatz 1 StGB-E

Mit der regelhaften Herausnahme des selbstverschuldeten Rauschs aus dem Anwendungsbereich des § 21 StGB geht einher, dass die Norm in ihrem übrigen Anwendungsbereich in Bezug auf Rauschfälle in der Regel zu einer Strafmilderung führt, ohne dass dies gesetzgeberisch ausgesprochen werden müsste. Es sind Einzelfälle denkbar, in denen eine Strafrahmenverschiebung nicht angezeigt ist. So kann auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung in Fällen nicht selbstverschuldeten Rauschs (etwa bei Alkoholkrankheit) gleichwohl die Strafmilderung zu versagen sein, wenn der Täter durch sein Verhalten vorwerfbar das Risiko erhöht hat, dass er eine Straftat begeht. Die nähere Ausgestaltung bleibt weiterhin der Rechtsprechung vorbehalten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Zu Artikel 1

II. Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes. Übergangsvorschriften sind nicht erforderlich.