924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung wie folgt zu fassen:
Hauptempfehlung zu Ziffer 2
- 1. 'Entschließung des Bundesrates zur Förderung der Sportentwicklung im städtischen Raum und zum Schutz vor Lärm
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass für ein gedeihliches Miteinander von Wohnen und Sport im städtischen Raum die mit der Sportanlagenlärmschutzverordnung bestehende Regelung vereinfacht und mit anderen bewährten Regelungen so weit wie möglich unter Wahrung des Schutzniveaus harmonisiert werden sollte.
Sie sollte hierbei ausreichend flexibel gestaltet sein, um in Ballungsräumen gewachsene Konfliktsituationen sachgerecht lösen zu können.
Entsprechend ihrer hohen Sozialadäquanz sollen dabei Jugendspieleinrichtungen, z.B. Bolz- und Skaterplätze, stärker berücksichtigt werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der beabsichtigten Fortentwicklung von Lärmschutzregelungen die Länder frühzeitig einzubinden, um Regelungen zu schaffen, die den Vollzug vereinfachen und sachgerechte Konfliktlösungen erleichtern.
Begründung:
Zum Schutz vor Anlagenlärm existiert inzwischen eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen.
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung von 1991 ist durch eine starke Differenzierung nach unterschiedlichen Tageszeiten und Anlagenarten, besonderen Regelungen für Sonn- und Feiertage sowie weiter gehenden Ausnahmeregelungen geprägt und damit insgesamt überaus kompliziert gestaltet.
Die Regelungen sollten daher vereinfacht und hierbei mit bewährten Regelungen zum Lärmschutz so weit wie möglich harmonisiert werden.
Die 1998 aktualisierten und seither bei einer Vielzahl von Anlagenarten und Konflikten bewährten Regelungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm sollten dabei in den Blick genommen werden.
Jugendspieleinrichtungen (z.B. Bolz- und Streetballplätze sowie Skateranlagen) unterliegen derzeit nicht dem Anwendungsbereich der 18. Bundes-Immissionsschutzverordnung, sie wird jedoch von Gerichten und Verwaltung auch für solche Einrichtungen entsprechend herangezogen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Jugendspieleinrichtungen in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen werden. Die Regelungen für diese Anlagen sollten so gestaltet sein, dass deren Sozialadäquanz ausreichend berücksichtigt und Errichtung sowie Betrieb solcher Anlagen im näheren Wohnumfeld der Nutzer während des Tages ermöglicht wird.'
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Mit der Neufassung soll die Diskussion um das berechtigte Anliegen der Entschließung offener gestaltet werden, damit sowohl aus fachlicher als auch rechtlicher Sicht bei einer Fortentwicklung von Lärmschutzregelungen angemessene Konfliktlösungsansätze gemeinsam zwischen Bund und Ländern erarbeitet werden können.
Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
- 2. 'Entschließung des Bundesrates zur Förderung der Sportentwicklung im städtischen Raum und zum Schutz vor Lärm
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass für ein gedeihliches Miteinander von Wohnen und Sport im städtischen Raum die mit der Sportanlagenlärmschutzverordnung bestehende Regelung vereinfacht und mit anderen bewährten Regelungen so weit wie möglich unter Wahrung des Schutzniveaus harmonisiert werden sollte.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der beabsichtigten Fortentwicklung von Lärmschutzregelungen die Länder frühzeitig einzubinden, um Regelungen zu schaffen, die den Vollzug vereinfachen und sachgerechte Konfliktlösungen erleichtern.
Begründung:
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung von 1991 hat im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung Maßstäbe für die Beurteilung der Geräusche von Sportanlagen gesetzt und dauerhaft zur Befriedung der Interessenkonflikte zwischen Sportanlagenbetreibern und der Nachbarschaft beigetragen, wie aus dem bundesweiten Rückgang von Klagen wegen Sportlärms seit dem Erlass der Verordnung zu erkennen ist.
Die beabsichtige Fortentwicklung von Lärmschutzregelungen sollte genutzt werden, um die überaus komplizierte Regelung einfacher und auch ausreichend flexibel zu gestalten, damit in Ballungsräumen gewachsene Konfliktsituationen sachgerecht gelöst werden können. Die 1998 aktualisierten und seither bei einer Vielzahl von Anlagenarten und Konflikten bewährten Regelungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm sollten dabei in den Blick genommen werden. Entsprechend ihrer hohen Sozialadäquanz könnten dabei Jugendspieleinrichtungen, z.B. Bolz- und Skaterplätze, stärker berücksichtigt werden.'
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Mit der Neufassung soll die Diskussion um das berechtigte Anliegen der Entschließung offener gestaltet werden, damit sowohl aus fachlicher als auch rechtlicher Sicht bei einer Fortentwicklung von Lärmschutzregelungen angemessene Konfliktlösungsansätze gemeinsam zwischen Bund und Ländern erarbeitet werden können.
B
- 3. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.*
C
- 4. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nicht zu fassen.
* Hilfsempfehlung zur Empfehlung zur BR-Drs. 198/14 (PDF) , zu der die Ausschussberatungen noch nicht abgeschlossen sind.