- 839. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 30. November 2007:
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 123. Sitzung am 8. November 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/6984 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) - Drucksachen 016/6520, 016/6738 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- I. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter "Wartezeit bei Renten" durch die Wörter "Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit" ersetzt.
- 2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
- "Ein Unternehmen der Imkerei gilt als nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als 25 Bienenvölker gehalten werden."
- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei Personen, die als Familienangehörige (§ 2 Abs. 4) der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner in einem Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unentgeltlich tätig sind, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Alters nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Rente beantragt haben.""
- a) Dem Absatz 2 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
- "2. § 4 wird wie folgt geändert:
- 3. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder Imkereien" gestrichen."
- 4. In Nummer 7 wird § 80a wie folgt gefasst:
" § 80a Voraussetzung für den Rentenanspruch, Wartezeit
- (1) Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 vom Hundert gemindert ist. § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 30 erreichen müssen.
- (2) Für Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird eine Rente für die ersten 26 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt nicht gezahlt."
- 5. Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
- "7a. § 114 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die in der Anlage 2 aufgeführten Berufsgenossenschaften einschließlich der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften),"".
- "7a. § 114 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- 6. Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- a) In § 143b Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- "Die Belange der Verwaltungsgemeinschaften, die aus diesem Grunde im Vorstand nicht vertreten sind, müssen in angemessener Weise berücksichtigt werden."
- b) § 143e wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort "gehören" das Wort "insbesondere" gestrichen.
- bbb) In Nummer 1 wird das Wort "Landes-," gestrichen.
- ccc) In Nummer 7 werden die Wörter "Erlass von Richtlinien" durch das Wort "Grundsätze" ersetzt.
- ddd) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
"16. Sicherstellung einer einheitlichen Erbringung der Betriebs- und Haushaltshilfe durch Grundsätze zur Beurteilung der Erforderlichkeit;".
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden im Satzteil vor dem Buchstaben a nach dem Wort "Sozialversicherung" das Komma und das Wort "insbesondere" gestrichen.
- bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- "3. Bearbeitung von Sachverhalten und Erbringung von Leistungen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit Auslandsberührung im Namen seiner Mitglieder,"
- ccc) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- ddd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- eee) Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:
- "7. Aufstellung von einheitlichen Abgrenzungskriterien für die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger und Abgabe von Empfehlungen zur Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten und
- 8. Erlass von verbindlichen Vorgaben für den Beitragseinzug, insbesondere zum Verfahren der Beitragserhebung und zur Beitragsüberwachung, sowie zum Einzug sonstiger Forderungen."
- cc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort "gehören" das Wort "insbesondere" gestrichen. bbb) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "§ 182" durch die Angabe "§ 182 Abs. 2 bis 6" ersetzt.
- dd) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Koordinierung der Schwerpunkte der Unfallverhütung, Erlass von Unfallverhütungsvorschriften für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme von Unfallverhütungsvorschriften, die ausschließlich auf Unternehmen des Gartenbaus anzuwenden sind, und Festlegung eines einheitlichen Bußgeldrahmens bei Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften und".
- ee) In Absatz 6 Satz 6 werden nach dem Wort "Vertreterversammlung" die Wörter "mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der ihr angehörenden stimmberechtigten Mitglieder" eingefügt.
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- c) § 143i Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "ein Mitglied" durch die Wörter "drei Mitglieder" ersetzt.
- bbb) In Nummer 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "sechs" ersetzt.
- bb) In Satz 3 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In § 143b Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- 7. In Nummer 12 wird § 184b Abs. 4 wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden die Wörter "dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind," durch die Wörter "der Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat," ersetzt.
- b) In Satz 3 werden die Wörter "den Gemeindeteil" durch die Wörter "die Gemeinde" und die Wörter "dem Gemeindeteil" durch die Wörter "der Gemeinde" ersetzt.
- c) Die Sätze 4 bis 7 werden durch folgende Sätze ersetzt:
"Als Hektarwert sind anzusetzen
- 1. für die weinbauliche Nutzung 5 500 Deutsche Mark,
- 2. für die forstwirtschaftliche Nutzung 150 Deutsche Mark,
- 3. für Geringstland 50 Deutsche Mark,
- 4. für landwirtschaftliche Sonderkulturen, insbesondere Gemüse, Obst, Hopfen, Tabak, Spargel, Teichwirtschaft, Fischzucht und Saatzucht, 5 500 Deutsche Mark und
- 5. für die gärtnerische Nutzung 17 588 Deutsche Mark. Maßgebend sind jeweils die betrieblichen Verhältnisse am 1. Juli des Ausgleichsjahres."
- 8. In Nummer 14 wird § 187a wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
- (2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt:
- 1. Ausgaben für die Ausbildung; das Nähere zum Nachweis dieser Ausgaben wird durch die Aufsichtsbehörden bestimmt,
- 2. Ausgaben für die Weiterbildung, soweit sie der Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dienen, und
- 3. Versorgungsaufwendungen.
- (3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach § 71d des Vierten Buches über von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zu veranlassende Maßnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des Vierten Buches bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 1."
- (2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt:
- 9. In Nummer 17 wird § 221 wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "Ausgaben für Pensionsrückstellungen" durch das Wort "Versorgungsaufwendungen" ersetzt.
- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
- "Die Entscheidung nach Satz 3 wird im Rahmen der Genehmigung der Haushaltspläne 2009 und 2010 nach § 71d des Vierten Buches getroffen; die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben zusammen mit dem Haushaltsplan die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 4."
- b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:
- (5) Bei der Rechenschaft über die Verwendung der Mittel nach § 183a ist in den Jahren 2008 bis 2014 auch über die Entwicklung der Verwaltungsausgaben seit dem Jahr 2006 und die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 3 und nach § 187a Rechenschaft abzulegen.
- (6) Bei der Durchführung der Lastenverteilung sind im Jahr 2010 als beitragsbelastbare Flächenwerte nach § 184b Abs. 4 folgende Werte anzusetzen:
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Wert Schleswig-Holstein und Hamburg 1.361.157.388 Niedersachsen-Bremen 2.770.313.842 Nordrhein-Westfalen 2.828.713.410 Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland 2.484.717.085 Franken und Oberbayern 1.802.762.734 Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben 1.525.327.160 Baden-Württemberg 1.952.117.614 Gartenbau 1.029.050.781 Mittel- und Ostdeutschland 7.013.409.250 - (7) In den Jahren 2010 bis 2013 ist § 184c mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede Berufsgenossenschaft in den Jahren 2010 und 2011 Rentenlasten in Höhe des Dreifachen und in den Jahren 2012 und 2013 in Höhe des Zweieinhalbfachen ihrer Neurenten trägt."
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 10. Nummer 18 wird wie folgt geändert:
- a) § 221a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "im Zuständigkeitsbereich nach § 123, die" durch die Wörter ",die gegen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" ersetzt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
- "Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer besonderen Abfindung nach Satz 1 vor, ist eine Bewilligung von Abfindungen nach den §§ 76 und 78 ausgeschlossen."
- b) § 221b wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Berufsgenossenschaften" die Wörter "mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft" eingefügt.
- bb) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Berechnungsgrundlagen" die Wörter "zum 1. Januar 2010" eingefügt.
- a) § 221a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- II. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 2 wird § 53 Abs. 2 wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "folgenden Kalenderjahres" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- "4. Wahrnehmung der Funktion als Verbindungsstelle für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte."
- 2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. § 70 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:
(1a) In den verbindlichen Vorgaben für den Beitragseinzug nach § 143e Abs. 2 Nr. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist zusätzlich Näheres zur Weiterleitung der Beiträge an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu regeln.""
- 3. In Nummer 4 wird § 119a wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
- (2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt:
- 1. Ausgaben für die Ausbildung; das Nähere zum Nachweis dieser Ausgaben wird durch die Aufsichtsbehörden bestimmt,
- 2. Ausgaben für die Weiterbildung, soweit sie der Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dienen, und
- 3. Versorgungsaufwendungen.
- (3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über von den landwirtschaftlichen Alterskassen zu veranlassende Maßnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 1."
- (2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt:
- 4. In Nummer 5 wird die Angabe "§§ 62, 70 Abs. 1a Satz 2, § 79 Abs. 1 und 2" durch die Angabe "§§ 62, 79 Abs. 1 und 2" ersetzt.
- 5. In Nummer 6 wird die Angabe ", § 45 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 70 Abs. 1a Satz 1" durch die Angabe "und § 45 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz" ersetzt.
- 1. In Nummer 2 wird § 53 Abs. 2 wie folgt geändert:
- III. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. In § 2 Abs. 5 werden die Wörter "die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Personen, dass sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind" durch die Wörter "die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Personen, dass sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 versicherungspflichtig sind" ersetzt."
- 2. In Nummer 3 wird § 18a wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
- (2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt:
- 1. Ausgaben für die Ausbildung; das Nähere zum Nachweis dieser Ausgaben wird durch die Aufsichtsbehörden bestimmt,
- 2. Ausgaben für die Weiterbildung, soweit sie der Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dienen, und
- 3. Versorgungsaufwendungen.
- (3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über von den landwirtschaftlichen Krankenkassen zu veranlassende Maßnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 1."
- (2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt:
- 3. In Nummer 4 wird § 34 Abs. 3 wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Krankenkassen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c) Folgende Nummern 3 bis 5 werden angefügt:
- "3. Abschluss von verbindlichen Verträgen für seine Mitglieder a) abweichend von § 125 Abs. 2 und § 127 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Leistungserbringern von Heil- und Hilfsmitteln und b) abweichend von § 130a Abs. 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 78 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes mit pharmazeutischen Unternehmern,
- 4. Genehmigung von Verträgen der landwirtschaftlichen Krankenkassen mit Erbringern von Leistungen zur Durchführung von Betriebs- und Haushaltshilfe und
- 5. Verwaltung der liquiden Mittel der Rücklage für die landwirtschaftlichen Krankenkassen."
- 1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- IV. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "sowie den dort auf Lebenszeit angestellten Beschäftigten" gestrichen.
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- "(5) Der Tarifvertrag zur Regelung arbeitsrechtlicher Auswirkungen bei der Vereinigung von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 1. Dezember 1999 findet Anwendung. Auf Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden."
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Personalstatuts" durch die Wörter "der Dienstordnung" ersetzt und nach dem Wort "Alterskassen" die Wörter "als Dienstordnung" gestrichen.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Personalstatuts" durch die Wörter "der Dienstordnung" ersetzt.
- 3. In § 8 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
- "Dabei ist auch zu prüfen, ob und inwieweit Aufgaben des Spitzenverbandes von ehemaligen Beschäftigten der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger an einem anderen Ort als dem Sitz des Verbandes erledigt werden können. Die Umsetzung der Maßnahmen ist sozialverträglich zu gestalten; der Tarifvertrag zur Regelung arbeitsrechtlicher Auswirkungen bei der Vereinigung von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 1. Dezember 1999 findet Anwendung."
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- V. Artikel 8 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: (7) In § 36 Abs. 4 Satz 2 der Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch...geändert worden ist, werden die Wörter "Spitzenverbände der Unfallversicherung" durch die Wörter "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V." und die Wörter "Spitzenverband der landwirtschaftlichen Alterssicherung" durch die Wörter "Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt."