COM (2018) 209 final; Ratsdok. 8342/18
Der Bundesrat hat in seiner 969. Sitzung am 6. Juli 2018 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Vorschlag einer Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, mit dem die Schwachstellen der derzeit geltenden Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vom 15. Januar 2013 behoben werden sollen. Er ist jedoch der Auffassung, dass die mit dem Verordnungsvorschlag geplanten Verbesserungen nicht ausreichen, um die Ziele eines harmonisierten Binnenmarktes zu erreichen.
- 2. Der Internethandel besitzt eine große Bedeutung bei der Bereitstellung von Haushaltsprodukten und damit auch für Ausgangsstoffe für Explosivstoffe. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass gewerbliche Anbieter auf Online-Plattformen über die Pflichten für regulierte und nicht nur für beschränkte Ausgangsstoffe informiert werden sollten.
- 3. Der Bundesrat bittet um Überprüfung des Anhangs I auf Vollständigkeit. So ist beispielsweise zu prüfen, ob auch Kaliumpermanganat als starkes Oxidationsmittel in diesen Anhang aufgenommen werden sollte.
- 4. Er hält es für wichtig, dass zeitnah zum Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung die notwendigen Sanktionsvorschriften sowie die gegebenenfalls erforderlichen Rahmenbedingungen für eine Genehmigung erlassen werden.
- 5. Er bittet die Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Fortentwicklung der vorgeschlagenen Verordnung nach den Artikeln 15 und 16 auch Sachverständige aus dem Bereich der Marktüberwachung konsultiert werden.
- 6. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass mittels der entsprechenden bisherigen Verordnung (EU) Nr. 98/2013 nicht alle gesteckten Ziele erreicht werden konnten.
- 7. Er ist jedoch der Auffassung, dass Genehmigungen nach Artikel 6 des Verordnungsvorschlags grundsätzlich mit der Auflage zu versehen sind, dass beschränkte Ausgangsstoffe unter keinen Umständen durch den Genehmigungsinhaber an andere Mitglieder der Allgemeinheit weitergegeben werden dürfen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, im weiteren Verfahren auf diese Ergänzung hinzuwirken.
- 8. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Vorschriften zur "Unterrichtung der Lieferkette" (Artikel 7 des Verordnungsvorschlags) noch zu unübersichtlich und nicht praktikabel sind. Er bittet daher die Bundesregierung, im weiteren Verfahren darauf hinzuwirken, dass
- - die Vorschriften grundsätzlich für alle regulierten Ausgangsstoffe gelten (Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Verordnungsvorschlags),
- - die Informationen unter den Wirtschaftsteilnehmenden nicht nur mittels des Sicherheitsdatenblattes kommuniziert werden, sondern durch eine gesonderte Information mittels eines in einem weiteren Anhang vorgegebenen Formblattes (vergleiche Erwägungsgrund 8 des Verordnungsvorschlags).
- 9. Der Bundesrat ist schließlich der Auffassung, dass die Dokumentationspflichten für die Abgabe beschränkter Ausgangsstoffe (Artikel 8 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags) zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung auch für die ausnahmsweise genehmigte Abgabe an Mitglieder der Allgemeinheit gelten sollten und dass die Aufbewahrungsfrist für die Dokumentation nicht ein Jahr, sondern fünf Jahre betragen sollte. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren im vorstehenden Sinne Einfluss zu nehmen.
- 10. Er weist darauf hin, dass in Anhang II der deutschen Fassung des Verordnungsvorschlages der Eintrag "Calcium ammonium nitrate" (englisch) fälschlicherweise mit "Kalkammonsalpeter" übersetzt wurde. Kalkammonsalpeter fällt aufgrund seines Gehaltes von circa 75 Prozent Ammoniumnitrat nunmehr unter Anhang I. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf eine entsprechende Korrektur der deutschen Fassung hinzuwirken.