Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 307653 - vom 14. Mai 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 22. April 2009 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Beratungen des Petitionsausschusses,
- - in Kenntnis der Ergebnisse seiner 2008 unternommenen Informationsreisen nach Rumänien, Bulgarien und Frankreich sowie der entsprechenden Berichte und Empfehlungen, die vom Ausschuss gebilligt wurden,
- - gestützt auf die Artikel 21 und 194 des EG-Vertrags, die allen EU-Bürgern und Personen mit Wohnsitz in der Europäischen Union das Petitionsrecht einräumen,
- - gestützt auf Artikel 45 und Artikel 192 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6-0232/2009),
A. in Anerkennung der Bedeutung des Petitionsprozesses und seiner Besonderheiten, die dem zuständigen Ausschuss die Möglichkeit bieten, nach Lösungen und Erklärungen für EU-Bürger zu suchen, die sich mit Petitionen an das Parlament wenden,
B. unter Hinweis auf die steigende Zahl von EU-Bürgern, die Petitionen an das Parlament richten, sowie auf die Bemühungen des Petitionsausschusses um eine Beschleunigung der Verfahren ihrer Bearbeitung, damit den Bürgern, die ihn angerufen haben, besser gedient wird,
C. in der Erwägung, dass die Umsetzung mehrerer Empfehlungen im Jahresbericht 2007 durch die zuständigen Organe des Parlaments noch aussteht, zum Beispiel was die Forderung nach einer Aufstockung der Verwaltungsressourcen seines Petitionsausschusses einschließlich der Sprach- und Rechtskompetenz betrifft, die dringend notwendig ist, um das Parlament besser in die Lage zu versetzen, unabhängige Prüfungen der an ihn gerichteten Petitionen durchzuführen, und was die engere Zusammenarbeit mit SOLVIT im Bereich Petitionen und Beschwerden zum Thema Binnenmarkt und die Einrichtung eines gemeinsamen EU-Portals für die europäischen Bürger betrifft,
D. im Bewusstsein der Tatsache, dass trotz erheblicher Fortschritte bei der Entwicklung von Strukturen und Strategien der Union in diesem Zeitraum den Bürgern nach wie vor die vielen Mängel bei der Anwendung der Strategien und Programme der Union bewusst sind, da sie sie direkt betreffen, sowie in der Erwägung, dass sie häufig Gegenstand von Petitionen sind,
E. im Bewusstsein der Tatsache, dass die im Vertrag von Lissabon vorgesehene Verankerung der "Bürgerinitiative" zu einer noch stärkeren Beteiligung der Bürger an den Aktivitäten und dem Projekt der Europäischen Union führen wird,
F. in der Erwägung, dass demzufolge das Parlament Verantwortung für die Gewährleistung einer besseren Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die einzelnen Mitgliedstaaten im Interesse der EU-Bürger und Personen mit Wohnsitz in der Europäischen Union trägt und daher gemeinsam mit den Mitgliedstaaten auf die Erreichung dieses Ziels hinarbeiten muss,
G. in der Erwägung, dass jedoch viele Mitgliedstaaten weiterhin nur zögerlich bereit sind, mit dem zuständigen Ausschuss aktiv zu kooperieren, was sich insbesondere darin zeigt, dass sie nicht an den Ausschusssitzungen teilnehmen, und in der Erwägung, dass dies einen Mangel an loyaler Zusammenarbeit mit dem Organ erkennen lässt,
H. in der Erwägung, dass die mangelnde Bereitschaft zur aktiven und zügigen Zusammenarbeit mit dem zuständigen Ausschuss im Interesse der korrekten Anwendung des Gemeinschaftsrechts Zweifel am Wunsch und an der Absicht der betreffenden Mitgliedstaaten aufkommen lässt, EU-Strategien und -Ziele ordnungsgemäß umzusetzen, und daher die verantwortlichen Stellen der Gefahr von Maßnahmen in Form von Sanktionen und Geldstrafen, die in den Verträgen vorgesehen sind, sowie der öffentlichen Kritik aussetzt,
I. in Anerkennung der Tatsache, dass viele Mitgliedstaaten dennoch gut mit dem Parlament zusammenarbeiten und ebenso wie Letzteres bemüht sind, auf die von Bürgern im Rahmen des Petitionsprozesses vorgetragenen Bedenken zu reagieren,
J. in Anerkennung des konstruktiven Beitrags der Kommissionsdienststellen zum Petitionsprozess, die regelmäßig auf Ersuchen des zuständigen Ausschusses eine vorläufige Bewertung vieler Petitionen vornehmen,
K. in der Erwägung, dass diese Zusammenarbeit bei Verfahren nach Artikel 226 und 228 des EG-Vertrags in ausreichend begründeten Fällen weiter intensiviert werden könnte und sollte,
L. in der Erwägung, dass das Parlament seiner Ansicht nach zu Recht von seinen Befugnissen gemäß Artikel 230 des EG-Vertrags Gebrauch machen kann, wenn sich dies als notwendig erweist, um einen im Verlauf der Prüfung einer Petition aufgedeckten schwerwiegenden Verstoß gegen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften abzustellen, oder wenn zwischen Parlament und Kommission trotz Bemühungen um eine Lösung erhebliche Auslegungsunterschiede in Bezug auf die nach dem Gemeinschaftsrecht erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bürgerrechte in dem betreffenden Fall fortbestehen,
M. in der Erwägung, dass das Vertragsverletzungsverfahren selbst dann kein Rechtsbehelf für Petenten ist, wenn der Gerichtshof einem Mitgliedstaat auferlegt, seine Rechtsvorschriften zu ändern, um deren Konformität mit EU-Rechtsakten herzustellen,
N. in der Erwägung, dass die fehlende Möglichkeit der direkten Inanspruchnahme eines außergerichtlichen Rechtsbehelfs für EU-Bürger, die Opfer der nicht ordnungsgemäßen Anwendung von EU-Recht waren oder geworden sind, eine grundsätzliche Ungerechtigkeit darstellt, mit der sich die EU-Organe und insbesondere das Parlament weiter befassen müssen,
O. in der Erwägung, dass das Parlament nach Artikel 230 des EG-Vertrags das Recht hat, unter den gleichen Voraussetzungen wie der Rat und die Kommission Klage vor dem Gerichtshof zu erheben, und in der Erwägung, dass das Parlament nach Artikel 201 des EG-Vertrags befugt ist, über die Tätigkeiten der Kommission eine Kontrolle auszuüben, und es damit über das erforderliche rechtliche wie auch politische Instrumentarium verfügt, um effektiver auf die berechtigten Anliegen der Bürger zu reagieren,
P. in der Erwägung, dass das Parlament seine eigenen Verfahren dahingehend überprüfen sollte, Klagen vor dem Gerichtshof, bei denen es um die Rechte von Petenten geht, namentlich gemäß Artikel 121 seiner Geschäftsordnung, zu erleichtern,
Q. in der Erwägung, dass bekanntlich gemäß Artikel 6 des EU-Vertrags die Union auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit beruht, Grundsätze, die auch ein grundlegender Bestandteil der Kopenhagener Kriterien für den Beitritt zur Europäischen Union sind, und in der Erwägung, dass in Artikel 7 des EU-Vertrags bestimmte Verfahren festgelegt sind, die bei schwerwiegenden und anhaltenden Verletzungen der genannten Grundsätze oder der offensichtlichen Gefahr solcher Verletzungen eingeleitet werden können,
R. in Kenntnis der Entschließungsanträge, die aufgrund von Petitionen zu den Auswirkungen der Nord-Stream-Gaspipeline auf die Ostsee und zu irreführender Werbung durch Adressbuchfirmen dem Plenum 2008 gemäß Artikel 192 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Parlaments vorgelegt und von einer überwältigenden Mehrheit der Mitglieder angenommen wurden,
S. in der Erwägung, dass die zunehmende Besorgnis bezüglich der Energieversorgungssicherheit zu Projekten für den Bau von Fernleitungen zur Beförderung von Erdgas und verflüssigtem Erdgas geführt hat, die - vor allem wenn sie ohne eine angemessene Bewertung der Risiken und der Alternativen vorangetrieben werden - bei Petenten Bedenken mit Blick auf die fehlende Abwägung potenzieller schwerwiegender Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit geweckt haben, insbesondere was die Projekte in der Ostsee, in Wales und in Irland betrifft,
T. in der Erwägung, dass aus der Prüfung von Petitionen hervorgeht, dass die in den Listen der Anhänge zur Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten1 (geänderte Fassung) genannten Projekte eine Reihe wichtiger Anlagen und Tätigkeiten nicht umfassen, die seit den jüngsten Änderungen jener Anhänge entstanden sind, wie zum Beispiel Wiedervergasungsanlagen und Biodieselanlagen,
U. in der Erwägung, dass die zahlreichen im Zusammenhang mit dem Natura-2000-Netz eingereichten Petitionen nach wie vor zeigen, dass es eine große Herausforderung für die Union darstellt, dem Verlust an Biodiversität Einhalt zu gebieten, und dass die Habitatrichtlinie1 und die Vogelschutzrichtlinie2 grundlegende und unverzichtbare Instrumente für die Einhaltung der Verpflichtung der Europäischen Union darstellen, den Verlust der biologischen Vielfalt bis 2010 zu stoppen,
V. in der Erwägung, dass bei der Prüfung der Petitionen außerdem zutage getreten ist, dass der Mangel an Süßwasserquellen oftmals durch weitere Faktoren verstärkt wird, etwa die wachsende Nachfrage nach Wasser infolge der übermäßigen städtebaulichen Erschließung und des Baus von Freizeitprojekten, die unzureichende Wartung der Infrastruktur und die unzureichende Vermeidung von Sickerverlusten, die intensive Wassernutzung durch die industrielle Landwirtschaft und eine Preispolitik, die keine Anreize für eine nachhaltige Nutzung von Wasser bietet,
W. unter Hinweis auf die vom Petitionsausschuss nach Besuchen in Fossur-Mer, Zypern und Rumänien ausgesprochenen Empfehlungen,
X. unter Berücksichtigung der Bedenken des Petitionsausschusses gegen bestimmte Infrastrukturprojekte im bulgarischen Rilagebirge, die 2008 während einer Informationsreise in Augenschein genommen wurden,
Y. in der Erwägung, dass die britische Bürgerbeauftragte für das Parlament und den Gesundheitsdienst, Ann Abraham, dem Petitionsausschuss im Dezember 2008 zwar ihre Schlussfolgerungen vorgestellt hat, zu deren Ausarbeitung sie vier Jahre benötigte, dass die Antwort der britischen Regierung vom Januar 2009 - mögliche freiwillige Zahlungen an diejenigen Personen, die besonders stark betroffen waren - jedoch nicht als angemessene Abhilfe für die zahlreichen Opfer des Debakels angesehen werden kann,
Z. in Anerkennung der guten und konstruktiven Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten im Jahre 2008, der Unterstützung des Petitionsausschusses für die in seinem Jahresbericht für das Jahr 2007 und in seinen Sonderberichten über die Beschwerden 1487/2005/GG und 3453/2005/GG bezüglich der Verwendung der Sprachen durch den Rat bzw. der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission enthaltenen Empfehlungen und unter Zustimmung zu den Änderungen seines Statuts, die vom Parlament gebilligt wurden,
AA. in der Erwägung, dass 2008 beim Petitionsausschuss 1886 Petitionen eingingen, von denen 1065 für zulässig und 821 für unzulässig befunden wurden; in der Erwägung, dass die Anzahl der Petitionen, die nicht die Voraussetzungen von Artikel 191 Absatz 1 der Geschäftsordnung erfüllen, seit Anfang 2007 beträchtlich gestiegen ist,
- 1. begrüßt die Anwesenheit und den Beitrag von Petenten bei allen Sitzungen des Petitionsausschusses im Interesse eines direkten und offenen Dialogs mit Vertretern des Europäischen Parlaments und ermuntert einzelne EU-Bürger und kommunale Vereinigungen auch weiterhin, an den Ausschuss Angelegenheiten heranzutragen, die in die Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union fallen und sie direkt betreffen, ist es doch davon überzeugt, dass das Europäische Parlament als Organ durch diesen Prozess in die Lage versetzt wird, die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu überwachen und die im EU-Vertrag verankerten Grundrechte aller EU-Bürger besser zu schützen und zu stärken;
- 2. appelliert an die nationalen und regionalen Parlamente als Vertretungen der Bürger, weiterhin aufmerksam zu verfolgen, wie die Mitgliedstaaten die Verträge und EU-Rechtsakte anwenden, insbesondere im Hinblick auf Umweltthemen, soziale Rechte und Beschäftigungsrechte, die Freizügigkeit, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Finanzdienstleistungen, Grundrechte der Bürger, einschließlich des Anspruchs auf rechtmäßig erworbenes Eigentum, Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen und Diskriminierung jeglicher Art und fordert die EU-Institutionen auf, wirksam mit den Bürgern zu kommunizieren, sodass diese ihre Rechte und die Pflichten der nationalen und lokalen Institutionen kennen;
- 3. betont, dass das Parlament nach Maßgabe des Subsidiaritätsprinzips Petitionen, deren Gegenstand Beschwerden gegen Entscheidungen zuständiger Behörden oder Gerichte von Mitgliedstaaten sind, nicht für zulässig erklären kann und dass diesbezügliche Informationen den Petenten klar und verständlich mitgeteilt werden müssen; betont darüber hinaus, dass Beschwerden die Voraussetzungen von Artikel 191 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Parlaments erfüllen müssen, bevor sie für zulässig erklärt werden können;
- 4. fordert, dass diejenigen Empfehlungen im Jahresbericht 2007, deren Umsetzung noch aussteht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt werden;
- 5. fordert die Kommission, alle Mitgliedstaaten, deren nationale, regionale und lokale Institutionen sowie deren ständige Vertretungen auf, bei der Untersuchung von in Petitionen vorgetragenen Beschwerden oder Vorschlägen jederzeit loyal und konstruktiv mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zusammenzuarbeiten, um Lösungen für im Zuge des Petitionsprozesses angesprochene Probleme zu finden;
- 6. fordert die Durchführung einer umfassenden Prüfung möglicher Verfahren, um sicherzustellen, dass die zuständigen Gremien des Europäischen Parlaments, der Kommission und des Rates im Auftrag von EU-Bürgern Abhilfe schaffen und Verhandlungen über eine neue institutionelle Vereinbarung mit verstärkten Befugnissen für Untersuchungsausschüsse geführt werden, um die Rechte von EU-Bürgern weiter zu stärken;
- 7. vertritt die Ansicht, dass eine solche Überprüfung jede etwaige Umsetzung des Vertrags von Lissabon insofern ergänzen würde, als zusätzliche Sicherungen geschaffen werden, die auf den erklärten Rechten und Pflichten von EU-Bürgern und -Organen beruhen;
- 8. erinnert daran, dass - wie das Parlament in seiner Entschließung vom 20. April 2004 zu der Mitteilung der Kommission zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union1 betont hat - das Parlament als unmittelbar gewählte Vertretung der europäischen Bürger bei der Wahrung und Förderung der Grundwerte der Europäischen Union sowie bei der Verteidigung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten eine besondere Verantwortung trägt, und weist ferner darauf hin, dass das Parlament in dieser Entschließung die Ansicht vertreten hat, "dass die Nichtbehandlung der möglichen Notwendigkeit von Sanktionen den Eindruck erwecken muss, die Union sei nicht gewillt oder in der Lage, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zum Schutz ihrer Werte anzuwenden";
- 9. fordert die Kommission nochmals auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Petitionsprozess stärker anerkannt und mehr Gewicht auf diesen Prozess gelegt wird, vor allem mit Blick auf die Anwendung der Vertragsverletzungsverfahren und die Forderung, den Petitionsausschuss direkt und offiziell zu unterrichten, wenn Beschlüsse zur Einleitung von Verfahren gemäß Artikel 226 und/oder 228 gefasst werden, die in einzelnen Petitionen geschilderte Sachverhalte betreffen;
- 10. erinnert daran, dass das Parlament die Ansicht vertreten hat, dass Behauptungen schwerer Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht, die der Petitionsausschuss im Licht seiner Prüfung von Petitionen als begründet angesehen hat, die jedoch der betroffene Mitgliedstaat nicht eingestehen will und die wahrscheinlich auf nationaler Ebene einen Präzedenzfall bilden, in letzter Instanz vom Gerichtshof geprüft werden sollten, um Konsistenz und Kohärenz im Gemeinschaftsrecht und die Realität des Binnenmarktes zu gewährleisten2;
- 11. räumt ein, dass Vertragsverletzungsverfahren auch bei erfolgreichem Ausgang für die einzelnen Petenten möglicherweise keine unmittelbare Änderung der von ihnen angesprochenen Sachverhalte mit sich bringen, wodurch häufig das Vertrauen der Bürger in die Fähigkeit der EU-Institutionen, den in sie gesetzten Erwartungen zu entsprechen, enttäuscht wird;
- 12. vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht der klaren Anzeichen dafür, dass das Ziel, dem Rückgang der biologischen Vielfalt bis 2010 Einhalt zu gebieten, nicht erreicht werden kann, Sofortmaßnahmen für eine wirksamere Anwendung der Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie getroffen werden müssen, und fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass diese Richtlinien von den Mitgliedstaaten in einer Weise angewandt werden, die diesem Ziel Rechnung trägt;
- 13. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem Parlament die Mitgliedstaaten dafür zu sensibilisieren, dass insbesondere bei Genehmigungsverfahren vorausschauendes Denken wichtig ist und dazu beitragen kann, potenzielle Verstöße gegen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu vermeiden, die bereits angenommen wurden, aber noch nicht in Kraft sind;
- 14. räumt ein, dass es manchmal vorkommen kann, dass für die Beschwerden von Petenten aufgrund von Schwachstellen im geltenden Gemeinschaftsrecht selbst keine Lösung gefunden werden kann;
- 15. ist besorgt wegen der großen Anzahl der beim Petitionsausschuss eingegangenen Petitionen, die darauf abzielen, dass "Nichtbürgern" in Lettland das Wahlrecht für Kommunalwahlen eingeräumt werden soll; erinnert daran, dass die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung, die Parlamentarische Versammlung des Europarats, der Kongress der Gemeinden und Regionen Europas des Europarates, der Menschenrechtskommissar des Europarats, die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz und die Parlamentarische Versammlung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa fordern, dass "Nichtbürgern" die Teilnahme an Kommunalwahlen ermöglicht werden sollte; fordert die Europäische Kommission nachdrücklich auf, die Regelung des Status von "Nichtbürgern" in Lettland, von denen viele in Lettland geboren wurden, eingehend zu beobachten und zu fördern;
- 16. stellt fest, dass beim Parlament viele Petitionen von Einzelpersonen und Vereinigungen eingehen, in denen Probleme beschrieben werden, die keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellen und die daher durch Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe beigelegt werden müssten; stellt ferner fest, dass nach Ausschöpfung der einzelstaatlichen Rechtsmittel die Möglichkeit der Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besteht;
- 17. stellt fest, dass auf die von 1 500 000 Menschen unterzeichnete "One-Seat Petition", die auf einen einzigen Sitz für das Europäische Parlament abzielt, noch nicht umfassend eingegangen wurde; empfiehlt, dass sich der Petitionsausschuss während der nächsten Wahlperiode vorrangig mit dieser Angelegenheit befasst;
- 18. fordert daher die zuständigen legislativen Ausschüsse auf, Vorschläge und Anregungen in Betracht zu ziehen, die der Petitionsausschuss zu gegebener Zeit zur Anwendung konkreter EU-Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten unterbreitet, wobei es um eine mögliche Überarbeitung oder weitere Untersuchung geht;
- 19. erinnert an die Forderung des Parlaments an die Kommission, die Kontrolle der Umsetzung von Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung1 im Hinblick auf irreführende Geschäftspraktiken von Adressbuchfirmen zu intensivieren und dem Parlament Bericht zu erstatten über die Durchführbarkeit und die möglichen Konsequenzen einer Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern2, insbesondere indem das Wort "Verbraucher" durch das Wort "Umworbener" ersetzt wird;
- 20. unterstützt die Forderung des Bürgerbeauftragten an den Rat, das Sprachenangebot der Internetauftritte des jeweiligen Ratsvorsitzes auf die gängigsten Sprachen der Europäischen Union auszuweiten, um den Bürgern einen direkten Zugang zu den Tätigkeiten des Ratsvorsitzes zu gewährleisten; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der französische Ratsvorsitz seinen offiziellen Internetauftritt im Einklang mit den Empfehlungen des Bürgerbeauftragten gestaltet hat;
- 21. unterstützt die unter Verweis auf die Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie1 erfolgte Forderung des Bürgerbeauftragten an die Kommission, von den Bürgern eingereichte Beschwerden im Rahmen des Ermessensspielraums der Kommission im Hinblick auf die Eröffnung von Vertragsverletzungsverfahren in einer Art und Weise zu behandeln, die im Einklang mit den Grundsätzen guter Verwaltungsführung steht;
- 22. begrüßt die konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Bürgerbeauftragten und der Europäischen Union in dem entsprechenden institutionellen Rahmen; unterstützt die wiederholten Forderungen des Bürgerbeauftragten nach Annahme eines Kodexes für gute Verwaltungspraxis für alle Organe und Institutionen, wie er vom Parlament in seiner Entschließung vom 6. September 2001 zu dem Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament im Anschluss an die Initativuntersuchung betreffend das Vorhandensein und die öffentliche Zugänglichkeit eines Kodexes für gute Verwaltungspraxis in den verschiedenen Gemeinschaftsinstitutionen und -organen2 angenommen wurde; vertritt die Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte, die Kommission und das Parlament ein gemeinsames EU-Portal für die Bearbeitung von Beschwerden schaffen sollten, die an die EU-Institutionen gerichtet sind;
- 23. fordert nachdrücklich, dass die Resolution Nr. 550 (1984) des UN-Sicherheitsrates zur Zypernfrage von allen Seiten umgesetzt werden muss, was zur vollständigen Rückgabe des Eigentums in Varosha an die rechtmäßigen Eigentümer führen würde; schlägt vor, dass - falls bis Ende 2009 keine sichtbaren Ergebnisse vorliegen - der zuständige Ausschuss in Betracht ziehen könnte, das Anliegen der Famagusta-Petenten im Plenum zur Sprache zu bringen;
- 24. fordert die rumänischen Behörden auf, gemäß Artikel 151 des EG-Vertrags Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz des kulturellen und architektonischen Erbes Rumäniens zu treffen, wie dies das Parlament in seiner Erklärung vom 11. Oktober 2007 zur Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen für die römischkatholische St. Joseph-Kathedrale in Bukarest, Rumänien, ein gefährdetes historisches Baudenkmal3, gefordert hat; weist mit Blick auf die Probleme im Zusammenhang mit der Rückübertragung von Eigentum, das unter dem kommunistischen Regime beschlagnahmt worden war, darauf hin, dass die Eigentumsordnung gemäß Artikel 295 des EG-Vertrags in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedsstaaten fällt;
- 25. fordert die französischen Behörden auf, eine epidemiologische Studie auszuarbeiten, um die Auswirkungen auf das an Fos-Berre angrenzende Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft der im Bau befindlichen Müllverbrennungsanlage in Fossur-Mer zu ermitteln; räumt ein, dass die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft1 nicht untersagt, in einem bereits durch Luftverschmutzung belasteten Gebiet eine Müllverbrennungsanlage zu errichten; weist jedoch darauf hin, dass aufgrund der Richtlinie 1999/30/EG und der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität2 Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Einhaltung der EG-Normen für die Luftverschmutzung zu gewährleisten;
- 26. erinnert an die im Jahresbericht 2007 des Petitionsausschusses unterbreiteten Empfehlungen im Hinblick auf die Überprüfung der Verwaltungsverfahren zur Bearbeitung von Petitionen, die zum Beispiel darauf abstellen, die Registrierung der Petitionen dem Sekretariat des Petitionsausschusses zu übertragen, enger mit SOLVIT zusammenzuarbeiten, die Petitionsdatenbank weiter auszubauen, ein EU-Portal für die europäischen Bürger zu schaffen usw.; begrüßt die Erstellung eines Kodexes für gute Praxis bei der Bearbeitung von Petitionen durch Mitglieder, der zu Beginn der nächsten Wahlperiode des Parlaments in Kraft treten würde;
- 27. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, deren Petitionsausschüssen und Bürgerbeauftragten oder ähnlichen Einrichtungen zu übermitteln.
- 1 ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.
- 1 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.).
- 2 Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.).
- 1 ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 408.
- 2 Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 2003-2004 (ABl. C 320 E vom 15. Dezember 2005, S. 161).
- 1 ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.
- 2 ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
- 1 Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18).
- 2 ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 331.
- 3 ABl. C 227 E vom 4.9.2008, S. 162.
- 1 ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41.
- 2 ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55.