Empfehlungen der Ausschüsse 811. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II - Optimierungsgesetz)

- Antrag der Länder Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Bayern, Hamburg -

A

Der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der nachstehenden Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - (§ 6b Abs. 1 Satz 1 SGB II)

In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:

Folgeänderungen:

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben a - neu - , b - neu - (§ 7 Abs. 4, 4a - neu - SGB II)

Artikel 1 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:

"1. § 7 wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b - neu - (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 - neu - SGB II)

Artikel 1 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:

"2. § 16 wird wie folgt geändert:

Folgeänderung:

Die Einzelbegründung zu Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:

4. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 - neu - SGB II)

In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:

Als Folge ist in der Einzelbegründung zu Artikel 1 nach der Einzelbegründung zu Nummer 2 folgende Einzelbegründung einzufügen:

"Zu Nummer 2a

Nach § 20 SGB II bzw. §§ 27 und 28 SGB XII sind aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der einmaligen Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II bzw. § 31 Abs. 1 SGB XII, sämtliche Bedarfe zu decken. Darüber hinausgehende einmalige Leistungen für notwendige Anschaffungen können nur noch als Darlehen bewilligt werden (§ 23 Abs. 1 SGB II, § 37 SGB XII). Bedürftige Schwangere haben daher nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII nur noch Anspruch auf Schwangerschaftsbekleidung sowie auf Bekleidung für das neugeborene Kind. Sonstige notwendige Ausstattung aufgrund von Schwangerschaft und Geburt, wie z.B. Kinderbett, Kinderwagen, Schrank für Kinderbekleidung, Wickelauflage, müssten aus der Regelleistung angespart und finanziert werden. Verkannt wird dabei, dass es sich um einen Bedarf handelt, der dem Kind zuzurechnen ist, dem aber erst mit seiner Geburt solche Leistungen zustehen können. Dementsprechend hat auch die Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" hier eine normative Lücke erkannt und einen gesetzlichen Nachbesserungsbedarf gesehen."

Begründung(nur für das Plenum):

Auf die Einzelbegründung wird verwiesen.

5. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 36a Abs. 1 und 2 SGB II)

In Artikel 1 Nr. 3 ist § 36a wie folgt zu ändern:

Als Folge ist die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 3 wie folgt zu fassen: "

Zu Nummer 3

Zu § 36a Abs. 1

In der Rechtsprechung zum BSHG gibt es Entscheidungen, die deutlich machen, dass der für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit entscheidende "gewöhnliche Aufenthalt" am Sitz des Frauenhauses begründet wird. Jedoch ist die rechtliche Bewertung dieser Frage nicht einheitlich (vgl. Bräutigam, in: Fichtner, Kommentar zum BSHG, 2. Auflage, 2003, § 97 Rdnr. 20 m.w.N. zur Rspr.; a. A. OVG Magdeburg, zit. ebd.). Um sicherzustellen, dass für die Abwicklung der Antragstellung und die Betreuung der von Gewalt betroffenen Frauen die ARGE/Optionskommune am Sitz des Frauenhauses zuständig ist, muss klarstellend eine ausdrückliche Regelung getroffenen werden. Gerade in Fällen eines nur kurzfristigen Aufenthaltes in einem Frauenhaus könnten sonst im Einzelfall Streitigkeiten über die Zuständigkeit entstehen. Diese Lösung ist auch sachgerecht, weil zugleich sichergestellt wird, dass eine Regelung zur Kostenerstattung durch die Herkunftskommune geschaffen wird. Dieses Ziel wird aber nur dann wirklich erreicht, wenn neben den Leistungen für Unterkunft und Heizung auch die Leistungen für psychosoziale Betreuung erstattungsfähig werden, da die während des Aufenthalts im Frauenhaus hierfür notwendigen Aufwendungen nicht selten die für die Unterkunft deutlich übersteigen. Deshalb ist eine entsprechende Ergänzung durch § 36a Abs. 1 erforderlich. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass der im Gesetz verwendete und allgemein anerkannte Begriff des Frauenhauses Zufluchtsstätten für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen in einem umfassenden Sinne beschreibt und alle Einrichtungen umfasst, die misshandelten Frauen und ihren Kindern Schutz an einem sicheren Ort und psychosoziale Betreuung anbieten. Ob es sich um "Häuser" oder "Wohnungen" handelt, ist dabei unerheblich.

Zu § 36a Abs. 2

In Absatz 2 wird eine über den Frauenhausaufenthalt hinausgehende Kostenerstattungspflicht geschaffen, die für die Herkunftskommune für zwei Jahre bestehen bleiben sol1. Für diese weitergehende Regelung soll die Kostenerstattungspflicht auch die Kosten nach § 23 Abs. 3 SGB II umfassen, da ansonsten ein kaum zu begründender Unterschied gemacht wird: Die Herkunftskommune trägt weiterhin die Kosten für Unterkunft und Heizung, die Erstausstattung der neuen Wohnung wird aber von der Kommune am Sitz des Frauenhauses getragen.

Jedoch besteht keine Notwendigkeit dafür, dass die Zuständigkeit der Herkunftskommune selbst dann bestehen bleibt, wenn die Frau nach dem Frauenhausaufenthalt an einem anderen - dritten - Ort den Wohnsitz nimmt. Dies geht über das Ziel der Regelung - Absicherung der Existenz der Frauenhäuser und gerechte Verteilung der Lasten, insbesondere für die Kommunen, die ein Frauenhaus unterhalten, - hinaus."

Begründung(nur für das Plenum):

Auf die Einzelbegründung wird verwiesen.

B

6. Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

C

7. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik schlägt dem Bundesrat ferner vor

Frau Staatsministerin Lautenschläger (Hessen)
gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.