Der Deutsche Bundestag hat in seiner 222. Sitzung am 14. Mai 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 016/13025 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes - Drucksache 016/12413 - in beigefügter Fassung angenommen.
Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
Das Conterganstiftungsgesetz vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2967), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1078),wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt gefasst:"
§ 2 Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist es, behinderten Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg), durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können,
- 1. Leistungen zu erbringen und
- 2. ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern."
- Zweck der Stiftung ist es, behinderten Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg), durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können,
- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus
- 1. den Mitteln, die der Bund der Stiftung für die Leistung von Kapitalentschädigungen und Conterganrenten nach § 13 Abs. 1 sowie für die notwendigen Verwaltungskosten zur Verfügung stellt;
- 2. einer Zuwendung von 50 Millionen Euro der Grünenthal GmbH, die am 15. Juli 2009 zu leisten ist;
- 3. den Mitteln in Höhe von 51 129 000 Euro, die der Bund nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;
- 4. den Zuwendungen nach Absatz 2 und dem daraus erwirtschafteten Vermögen."
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Stiftung wirbt um weitere Zuwendungen bei Dritten."
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "höchstens 15" durch die Wörter "mindestens fünf und höchstens sieben" ersetzt.
- b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Zwei weitere Mitglieder werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Vorschlag der in § 2 bezeichneten Personen berufen."
- c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Bis zu zwei weitere Mitglieder kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus der Wissenschaft berufen."
- 4. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes muss selbst leistungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sein."
- b) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Zu diesen Geschäften gehören insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel und die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung durch die Stiftung."
- c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
"(6) Zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen bis zu zwei hauptamtliche Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer anstellen."
- d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- 5. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "bedarf" durch die Wörter "und die Jahresrechnung bedürfen" ersetzt.
- 6. § 11 wird wie folgt gefasst:"
§ 11 Verwendung des Stiftungsvermögens
- Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu verwenden:
- 1. für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13
- a) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und die daraus erzielten Erträge sowie
- b) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 in Höhe von 50 Millionen Euro und die daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträge;
- 2. für die übrigen Leistungen nach diesem Abschnitt die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Mittel für die notwendigen Verwaltungskosten."
- 1. für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13
- Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu verwenden:
- 7. § 12 wird wie folgt gefasst:"
§ 12 Leistungsberechtigte Personen
- (1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die behinderten Menschen gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.
- (2)Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden."
- 8. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) in Satz 1 werden die Wörter "Rente zu" durch die Wörter "Conterganrente sowie eine jährliche Sonderzahlung zu, die erstmals für das Jahr 2009 gewährt wird," ersetzt.
- bb) Eswird folgender Satz angefügt:
"Die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nr. 1 im Stiftungsvermögen vorhanden sind."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Höhe der Kapitalentschädigung, der Conterganrente und der jährlichen Sonderzahlung richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen.
Ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt die Kapitalentschädigung mindestens 511 Euro und höchstens12 782 Euro, die monatliche Conterganrente mindestens 242 Euro und höchstens1 090 Euro. In leichten Fällen sind die Leistungen auf die Kapitalentschädigung zu beschränken.
Die Höhe der Conterganrente wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.
Die Anpassung nach Satz 4 erfolgt jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden."
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Rente" durch das Wort "Conterganrente" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "einer Frist von 15 Jahren" durch die Wörter "der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde," ersetzt.
- cc) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort "Rente" durch das Wort "Conterganrente" ersetzt.
- dd) In Satz 7 werden die Angabe "15" durch das Wort "zehn" und das Wort "Rente" durch das Wort "Conterganrente" ersetzt.
- ee) In Satz 8 wird das Wort "Rente" durch das Wort "Conterganrente" ersetzt.
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert::
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Rentenzahlungen" durch die Wörter "Die Zahlungen der Conterganrente" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Rente" durch das Wort "Conterganrente" ersetzt.
- e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "und auf Rentenleistungen" durch die Wörter ", auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung" ersetzt und die Wörter "im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" gestrichen.
- f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 wird das Wort "Rente" durch das Wort "Conterganrente" ersetzt.
- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
- g) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.
- h) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
§ 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 9. In § 15 Abs. 1 wird das Wort "Firma" gestrichen.
- 10. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die jährlichen Sonderzahlungen werden auch ohne Antrag an die Personen geleistet, die eine Conterganrente erhalten."
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "und höchstens acht" gestrichen.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Stiftungsrat" durch das Wort "Stiftungsvorstand" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
- e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
"(6) Der Stiftungsvorstand setzt auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien nach § 13 Abs. 6 durch schriftlichen Verwaltungsakt fest."
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- 11. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten, Dritten, Fünften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden das Wort "anderer" durch das Wort "Anderer" ersetzt und nach dem Wort "Sozialleistungen" ein Komma eingefügt.
- bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "anderer" das Wort "Stellen" eingefügt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 12. Die §§ 19 bis 21 werden wie folgt gefasst:"
§ 19 Finanzielle Ausstattung
- Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden
- 1. die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, die nicht unter § 11 Satz 2 Nr. 1 fallen;
- 2. Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.
§ 20 Förderungsmaßnahmen
- (1) Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten Zwecks kann die Stiftung Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung, Entwicklung und Erprobung von spezifischen Behandlungsmethoden und sonstigen Maßnahmen fördern oder durchführen.
- (2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Förderungsmaßnahmen werden zu Ende geführt.
- (3) Ein Anspruch auf Förderung aus Mitteln der Stiftung besteht nicht.
§ 21 Vergabeplan
- Der Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils für zwei Geschäftsjahre einen Vergabeplan auf, der den Finanzrahmen für die Förderung festlegt. Über die Ausführung des Plans im Einzelfall beschließt der Vorstand."
- Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden
- 13. Die bisherigen §§ 24 und 25 werden durch folgenden § 24 ersetzt:"
§ 24 Übergangsvorschrift
- Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder der Stiftungsorgane endet mit der Bestellung der Mitglieder der neuen Stiftungsorgane."
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
- Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Conterganstiftungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Fristablauf: 12.06.09
Initiativgesetz des Bundestages