830. Sitzung des Bundesrates am 16. Februar 2007
A
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS), der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und der Gesundheitsausschuss (G) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Die gesundheitlichen Risiken schädlichen und riskanten Alkoholkonsums sind schon seit langem Gegenstand gesellschaftlicher und politischer Diskussionen. Der Bundesrat begrüßt es daher, dass sich die Kommission unter anderem für gezielte Informationen ausspricht und sich durch Konsultationen mit internationalen Organisationen an dieser wichtigen Debatte beteiligt. Dabei steht es außer Frage, dass gerade junge Menschen frühzeitig auf die Gefahren des Alkoholkonsums hingewiesen werden müssen, denn die gesundheitsschädigenden Auswirkungen des Alkohols treffen Kinder und Jugendliche in besonderem Maße.
- 2. Mit verschiedenen Maßnahmen und Aktionen zur Reduzierung des riskanten Alkoholkonsums tragen Bund und Länder zu einer Verringerung der alkoholbedingten Schäden bei. So gibt es sowohl auf der Länder- wie auf Bundesebene Bewusstseinskampagnen zum verantwortungsvollen Alkoholkonsum. Besonders angesprochen wird dabei die Punktnüchternheit, beispielsweise im Bereich des Arbeitslebens, in Verbindung mit Medikamentengebrauch oder in der Schwangerschaft. An Kinder und Jugendliche, die bereits durch exzessiven Alkoholkonsum aufgefallen sind, wendet sich das Bundesmodellprojekt "HaLT - Hart am Limit", an dem sich mehrere Länder beteiligen. Den Kindern und Jugendlichen wird hier eine umfassende Beratung angeboten. Außerdem wird auf der kommunalen Ebene durch Informations- und Präventionskampagnen eine erhöhte Sensibilität beim Thema Alkoholkonsum unter Jugendlichen geschaffen. Besonderes Augenmerk gilt der Reduzierung alkoholbedingter Unfälle im Straßenverkehr, die in hohem Maße jugendliche Verkehrsteilnehmer treffen oder von ihnen verursacht werden.
B
- 3. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.