A. Problem und Ziel
Der Gouverneursrat der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft (IIC), deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland seit 1986 ist, hat in den letzten Jahren mehrere Änderungen des Gründungsübereinkommens (BGBl. 1986 II S. 750, 751; 2012 II S. 148) vorgenommen. Durch diese wurde die IIC für Staaten geöffnet, die nicht Mitglieder der Interamerikanischen Entwicklungsbank sind. Zudem wurde die Kreditfähigkeit der IIC verbessert und die Ungleichbehandlungen bestimmter Unternehmen als Empfänger von Investitionen abgeschafft. Die Änderungen des Gründungsüber einkommens sind durch die Mitgliedstaaten nach deren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren anzunehmen und umzu setzen.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten der Änderungen des Übereinkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen.
E. Erfüllungsaufwand
Kein Erfüllungsaufwand. Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 19. November 1984 zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 30. März 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 19. November 1984 zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.05.12
Entwurf
Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 19. November 1984 zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Den Änderungen des Übereinkommens vom 19. November 1984 zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft (BGBl. 1986 II S. 750, 751), die der Gouverneursrat der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft mit seinen Entschließungen CII/AG-4/95 vom 27. September 1995, CII/AG-4/01 vom 16. März 2001 und CII/AG-2/02 vom 12. März 2002 gebilligt hat, wird zugestimmt. Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wird ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft nach Artikel VIII des Übereinkommens, die sich im Rahmen des Zwecks und der Aufgaben gemäß Artikel I Abschnitt 1 und Abschnitt 2 des Übereinkommens halten und nicht Artikel VII Abschnitt 9 des Übereinkommens oder Änderungen betreffen, die der Zustimmung des deutschen Gouverneurs nach Artikel VIII Abschnitt 1 Buchstabe b des Übereinkommens bedürfen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Artikel 3
Der Bundestag ist rechtzeitig vor jeder geplanten Änderung des Übereinkommens vom 19. November 1984 zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft durch das Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung zu unterrichten.
Artikel 4
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Die Änderungen durch die Entschließung CII/AG-4/95 vom 27. September 1995 sind nach Artikel VIII Abschnitt 1 Buchstabe c des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien am 3. Oktober 1995 in Kraft getreten.
- (3) Die Änderungen durch die Entschließung CII/AG-4/01 vom 16. März 2001 sind nach Artikel VIII Abschnitt 1 Buchstabe c des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien am 4. Juli 2001 in Kraft getreten.
- (4) Die Änderungen durch die Entschließung CII/AG-2/02 vom 12. März 2002 sind nach Artikel VIII Abschnitt 1 Buchstabe c des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien am 12. Juni 2002 in Kraft getreten.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf die Änderungen des Übereinkommens vom 19. November 1984 ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.
Zu Artikel 2
Das Übereinkommen wird gelegentlich durch Entschließungen des Gouverneursrates geändert. Bei den Änderungen handelt es sich in aller Regel um Detailbestimmungen, etwa zur Verfassung der Bank oder zum Management der Kapitalbestände, die keine unmittelbare Auswirkung auf die Mitgliedstaaten haben und ohne Haushaltsausgaben und Vollzugsaufwand umgesetzt werden können. Ein innerstaatlicher Entscheidungsspielraum besteht nicht.
Die Vorschrift schafft eine Ermächtigung für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, künftige Änderungen des Übereinkommens nach dessen Artikel VIII durch Rechtsverordnung in deutsches Recht umzusetzen.
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen ist eingeschränkt auf solche Änderungen des Übereinkommens, die sich im Rahmen des Zwecks und der Aufgaben gemäß Artikel I des Übereinkommens halten. Ausgenommen von der Verordnungsermächtigung sind Änderungen des Artikels VII Abschnitt 9 des Übereinkommens (Steuerbefreiungen) sowie solche Änderungen, denen der deutsche Gouverneur nach Artikel VIII Abschnitt 1 Buchstabe b des Übereinkommens zustimmen muss.
Eine Umsetzung künftiger Änderungen durch Rechtsverordnung erscheint nicht nur zur Entlastung des Gesetzgebers, sondern auch deswegen geboten, weil nach Artikel VIII des Übereinkommens die Änderungen, sofern das Quorum der erforderlichen Zustimmungen nach Artikel VIII Abschnitt 1 Buchstabe a des Übereinkommens erreicht wird und nicht ausnahmsweise Einstimmigkeit nach Artikel VIII Abschnitt 1 Buchstabe b des Übereinkommens vorgesehen ist, auch für die überstimmten Staaten in Kraft treten. Zudem ist der nach Artikel VIII Abschnitt 1 Buchstabe c des Übereinkommens vorgesehene Zeitraum von drei Monaten für das Inkrafttreten der Änderungen regelmäßig nicht ausreichend, um ein Vertragsgesetz zu erlassen.
Zu Artikel 3
Durch die rechtzeitige Unterrichtung des Bundestages vor geplanten Änderungen wird sichergestellt, dass das Parlament sich zu den geplanten Änderungen äußern und darauf Einfluss nehmen kann.
Zu Artikel 4
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. In den Absätzen 2, 3 und 4 wird bekannt gemacht, wann die Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien in Kraft getreten sind.
Schlussbemerkungen
Der Gouverneursrat der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft (IIC), deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland seit 1986 ist, hat mehrere Änderungen des Gründungsübereinkommens gebilligt. Durch diese wird die IIC für Staaten geöffnet, die nicht Mitglieder der Interamerikanischen Entwicklungsbank sind. Zudem haben die Änderungen zur Folge, dass die Kreditfähigkeit der IIC verbessert wird und die Ungleichbehandlungen bestimmter Unternehmen als Empfänger von Investitionen abgeschafft werden.
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.
Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau sowie auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Unbeabsichtigte Nebenwirkungen des Gesetzes sind nicht zu besorgen. Das Gesetz ist für eine nachhaltige Entwicklung unbedenklich. Ins besondere stärken die Änderungen des Übereinkommens die Kreditfähigkeit der Bank und schaffen Diskriminierungen bei der Kreditvergabe ab.
Entschließung CII/AG-4/95
Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft (Übersetzung)
Da der Ausschuss des Gouverneursrats zu dem Schluss kam, dass eine Änderung einzelner Bestimmungen des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft ("das Übereinkommen") sowie anderer grundlegender Dokumente der Gesellschaft wünschenswert wäre; da zu den vom Ausschuss des Gouverneursrats als änderungswürdig erachteten Punkten folgende gehören:
- a) Neumitgliedschaften in der Gesellschaft,
- b) eine Erhöhung der Kreditaufnahmekapazität der Gesellschaft und
- c) eine Lockerung des Erfordernisses einer regionalen Mehrheit der Stimmrechte bei von der Gesellschaft finanzierten Vorhaben;
- - da Artikel VIII Abschnitt 1 des Übereinkommens Bestimmungen zur Änderung des Übereinkommens enthält,
nimmt der Gouverneursrat folgende Entschließung an:
I. Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft
- 1. Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe b erhält folgenden Wortlaut:
"b) Die anderen Mitgliedstaaten der Bank und Nichtmitgliedstaaten der Bank können diesem Übereinkommen zu den Zeitpunkten und Bedingungen beitreten, die der Gouverneursrat der Gesellschaft mit einer Mehrheit beschließt, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt."
- 2. Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe c erhält folgenden Wortlaut:
"c) Die Bezeichnung "Mitglieder" im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich auf Mitgliedstaaten der Bank und Nichtmitgliedstaaten der Bank, die Mitglieder der Gesellschaft sind."
- 3. Artikel III Abschnitt 1 Buchstabe b erhält folgenden Wortlaut:
"b) durch die Gewährung von Darlehen und vorzugsweise durch die Zeichnung und den Kauf von Anteilen oder umwandelbaren Schuldurkunden von Unternehmen, in denen eine Mehrheit der Stimmrechte Kapitalgebern mit lateinamerikanischer Staatsangehörigkeit zusteht, direkte Kapitalanlagen vorzunehmen sowie in solchen Unternehmen über andere Finanzinstitutionen indirekte Kapitalanlagen vorzunehmen. Zusätzlich ist die Gesellschaft ermächtigt, in begrenzten, der Zustimmung des Exekutivdirektoriums unterliegenden Fällen direkte Kapitalanlagen in kleinen und mittleren Unternehmen in den in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten vorzunehmen, in denen eine Mehrheit der Stimmrechte nichtregionalen Kapitalgebern zusteht und in denen eine erhebliche Schaffung von sonst nicht verfügbarem lokalem Mehrwert besteht;"
- 4. Artikel III Abschnitt 7 Buchstabe a erhält folgenden Wortlaut:
"a) Kredite aufzunehmen und zu diesem Zweck alle von ihr zu bestimmenden Sicherheiten zu stellen, vorausgesetzt, dass der ausstehende Gesamtbetrag der von der Gesellschaft aufgenommenen Kredite oder gewährten Garantien unabhängig von ihrer Herkunft einen Betrag nicht übersteigt, welcher dem Dreifachen der Summe ihres gezeichneten Kapitals und der erzielten Überschüsse und Reserven entspricht;"
II. Inkrafttreten
Diese Entschließung und alle ihre Bestimmungen einschließlich der vorstehenden Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft treten an dem Tag in Kraft, an dem an die Mitglieder die in Artikel VIII Abschnitt 1 Buchstabe c des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft genannte amtliche Mitteilung gerichtet worden ist, in der bestätigt wird, dass diese Entschließung angenommen worden ist.
(Angenommen am 27. September 1995)
Entschließung CII/AG-4/01
Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Gesellschaft (Übersetzung)
Da Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe c Ziffer i des Übereinkommens zur Errichtung der Gesellschaft ("das Übereinkommen") vorsieht, dass der Gouverneursrat das genehmigte Grundkapital der Gesellschaft mit zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder erhöhen kann, wenn die Erhöhung erforderlich ist, um zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zeichnung Anteile an Mitglieder der Interamerikanischen Entwicklungsbank ("die Bank"), die nicht Gründungsmitglieder der Gesellschaft sind, auszugeben, vorausgesetzt, dass der Gesamtumfang der genehmigten Erhöhungen 2000 Anteile nicht übersteigt;
- - da der Gouverneursrat seine Befugnis nach Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe c Ziffer i des Übereinkommens ausgeübt hat, indem er das genehmigte Grundkapital erhöht hat und Anteile an Mitglieder der Bank, die nicht Gründungsmitglieder der Gesellschaft sind, ausgegeben hat, als Belize, Dänemark und Suriname als Mitglieder der Gesellschaft aufgenommen wurden;
- - da im März 1999 bei der Tagung in Paris ein Übereinkommen über eine Erhöhung des Kapitals der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft ("Absprache von Paris") genehmigt wurde, in dem die Grundlagen für eine Erhöhung des Anteilskapitals der Gesellschaft sowie für die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten geregelt wurden;
- - da der Gouverneursrat am 14. Dezember 1999 die Entschließung CII/AG-5/99 genehmigt hat, die eine Erhöhung des genehmigten Grundkapitals um 500 000 000 US$ vorsieht;
- - da alle anderen Mitglieder der Bank eingeladen wurden, der Gesellschaft beizutreten, und Belgien, Finnland, Norwegen, Portugal und Schweden dieser Einladung gefolgt sind;
- - da am 28. März 2000 bei der Gouverneursratssitzung in New Orleans ein Interimsübereinkommen über die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten in die Gesellschaft ("das Interimsübereinkommen") genehmigt wurde, in dem die Zuteilung von Anteilen für Belgien, Finnland, Norwegen, Portugal und Schweden festgelegt ist;
- - da nach der Durchführung der Absprache von Paris, des Interimsübereinkommens und der Entschließung CII/AG-5/99 die Gesellschaft eine neue Kapitalstruktur aufweisen wird und Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe c Ziffer i des Übereinkommens als nicht mehr erforderlich betrachtet wird, was eine Änderung des Übereinkommens in Form der Streichung dieser Bestimmung notwendig macht und da Artikel VIII Abschnitt 1 Buchstabe a des Übereinkommens die Änderung des Übereinkommens vorsieht,
nimmt der Gouverneursrat folgende Entschließung an:
I. Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft
- 1. Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe c Ziffer i wird hiermit gestrichen.
- 2. Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe c erhält folgenden Wortlaut:
"c) Der Gouverneursrat kann das genehmigte Grundkapital mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, erhöhen."
II. Inkrafttreten
Diese Entschließung und alle in ihr enthaltenen Bestimmungen treten an dem Tag in Kraft, der in der amtlichen Mitteilung angegeben ist, die nach Artikel VIII Abschnitt 1 Buchstabe c des Übereinkommens an alle Mitglieder zu richten ist.
(Angenommen am 16. März 2001)
Entschließung CII/AG-2/02
Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Gesellschaft (Übersetzung)
Da in Artikel I Abschnitt 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft ("das Übereinkommen") ausgeführt wird, dass es Zweck der Gesellschaft ist, die wirtschaftliche Entwicklung ihrer in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten durch Ermutigung zur Gründung, Erweiterung und Modernisierung von Privatunternehmen, vorzugsweise kleinen und mittleren Unternehmen, zu fördern;
- - da Artikel III Abschnitt 1 Buchstabe b des Übereinkommens die Gesellschaft ermächtigt, direkte Finanzierungen für Unternehmen vorzunehmen, in denen eine Mehrheit der Stimmrechte nichtregionalen Kapitalgebern zusteht, sofern gewisse Bedingungen erfüllt sind;
- - da die Gesellschaft bei der Erfüllung ihres Mandats durch die Bereitstellung indirekter Finanzierung über Finanzintermediäre eine starke Katalysatorrolle spielt und dadurch einen Markt von vergleichsweise kleineren Unternehmen erreicht, den sie direkt nicht erreichen könnte; da jedoch Artikel III Abschnitt 1 Buchstabe b des Übereinkommens indirekte Finanzierungen für kleine und mittlere Unternehmen über Finanzintermediäre nur dann gestattet, wenn in den betreffenden Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte Kapitalgebern und Angehörigen der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten zusteht;
- - da die Gesellschaft die Aufbringung von finanziellen Mitteln von außerhalb der Region für die privaten kleinen und mittleren Unternehmen der Region erhöhen könnte, wenn die Einschränkung hinsichtlich der Mehrheit der Stimmrechte für regionale Kapitalgeber aufgehoben würde; und da Artikel VIII Abschnitt 1 Buchstabe a des Übereinkommens vorsieht, dass das Übereinkommen mit einer Mehrheit, die mindestens vier Fünftel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, geändert werden kann,
nimmt der Gouverneursrat folgende Entschließung an:
I. Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft
- 1. Artikel III Abschnitt 1 Buchstabe b erhält hiermit folgenden Wortlaut:
"b) durch die Gewährung von Darlehen und vorzugsweise durch die Zeichnung und den Kauf von Anteilen oder umwandelbaren Schuldurkunden von Unternehmen, die sich in in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten befinden, direkte Kapitalanlagen vorzunehmen sowie in solchen Unternehmen über andere Finanzinstitutionen indirekte Kapitalanlagen vorzunehmen, wobei es in beiden Fällen Voraussetzung für die Kapitalanlage ist, dass eine erhebliche Schaffung von lokalem Mehrwert entsteht."
II. Inkrafttreten
Diese Entschließung und alle in ihr enthaltenen Bestimmungen treten drei Monate nach dem Tag der an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung, in der die Annahme der Entschließung bestätigt wird, oder zu einem späteren durch den Gouverneursrat nach Artikel VIII Abschnitt 1 Buchstabe c des Übereinkommens festgesetzten Tag in Kraft.
(Angenommen am 12. März 2002)
Denkschrift
I. Allgemeiner Teil
Die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC) wurde durch das Übereinkommen vom 19. November 1984 zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft (Übereinkommen) gegründet. Mit Vertragsgesetz vom 10. Juli 1986 (BGBl. 1986 II S. 750) hat die Bundesrepublik Deutschland dem Beitritt zu dem Übereinkommen zugestimmt.
Die IIC ist eine internationale Finanzierungsinstitution, die Kredite zu Marktkonditionen an kleinere und mittlere Unternehmen in lateinamerikanischen und karibischen Entwicklungsländern gibt. Die IIC ist eine wichtige Ergänzung zur Interamerikanischen Entwicklungsbank (IDB) sowie zur International Finance Corporation (IFC) der Weltbank-Gruppe, die vor allem Kredite an größere Unternehmen vergibt. Mit Schaffung der IIC haben die Mitgliedstaaten auf die fortgeschrittene Entwicklung in vielen lateinamerikanischen Staaten reagiert. Institutionell ist die IIC mit der IDB verbunden. Die Bundesrepublik Deutschland vollzieht durch ihre Mitgliedschaft in der IIC einen wichtigen Teil ihrer multilateralen Entwicklungszusammenarbeit mit Lateinamerika und der Karibik. Die Mitgliedschaft unterstreicht das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der lateinamerikanischen und karibischen Staaten.
Der Gouverneursrat der IIC hat gemäß Artikel VIII des Übereinkommens in den Jahren 1995, 2001 und 2002 Änderungen des Übereinkommens beschlossen. Diese werden im Folgenden erläutert.
II. Besonderer Teil
- 1. Entschließung CII/AG-4/95 enthält Änderungen zur Mitgliedschaft in der IIC sowie solche, die die Kreditfähigkeit der IIC verbessern.
Im Einzelnen:
Die Änderung des Artikels II Abschnitt 1 Buchstabe b hat zur Folge, dass auch solche Staaten der IIC beitreten dürfen, die nicht Mitglieder der IDB sind. Damit wird der Kreis der potenziellen Mitgliedsländer erweitert. Prak tische Bedeutung hat die Änderung indes noch nicht erlangt.
Mit der Änderung des Artikels II Abschnitt 1 Buchstabe c wird die Definition des Begriffes "Mitglied" entsprechend der Änderung des Abschnitt es 1 Buchstabe b angepasst.
Durch die Änderung des Artikels III Abschnitt 1 Buchstabe b wurde eine Ergänzung der Vorschrift vorgenommen, die mit einer späteren Änderung durch Entschließung CII/AG-2/02 obsolet geworden ist und wieder gestrichen wurde (siehe dazu unten 3.).
Die Änderung des Artikels III Abschnitt 7 Buchstabe a dient der Verbesserung der Kreditfähigkeit der IIC. Zuvor durfte die IIC nur Kredite aufnehmen und Sicherheiten stellen, wenn der ausstehende Gesamtbetrag der Kredite oder Garantien das gezeichnete Kapital der Bank nicht überstieg. Seit der Änderung darf die IIC in dreifacher Höhe ihres gezeichneten Kapitals Kredite aufnehmen oder Garantien gewähren. So wird das Ausleihvolumen der IIC erhöht; sie kann flexibler auf stärkere Nachfrage reagieren.
- 2. Entschließung CII/AG-4/01 sieht die Streichung einer Vorschrift vor, durch die eine geringe Kapitalerhöhung bei der IIC in einem vereinfachten Verfahren möglich war. Nach der alten Fassung des Artikels II Abschnitt 2 Buchstabe c konnte der Gouverneursrat der IIC im Fall von Beitritten eine Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 2 000 Anteile mit nur zwei Drittel der Stimmen beschließen. Diese Vorschrift erwies sich praktisch als wenig relevant. Nach der neuen Fassung des Artikels II Abschnitt 2 Buchstabe c muss nun jede Kapitalerhöhung mit drei Viertel der Stimmen beschlossen werden.
- 3. Entschließung CII/AG-2/02 sieht eine Änderung der Kriterien für die Auswahl der Unternehmen vor, die als Kreditnehmer oder Empfänger anderer Investitionen in Frage kommen. Dazu wird Artikel III Abschnitt 1 Buchstabe b geändert. Bislang war die Nationalität der Kapitalgeber der Unternehmen ausschlaggebend. Diese mussten aus lateinamerikanischen Ländern kommen. Dies führte zu einer Benachteiligung entwicklungsrelevanter Unternehmer nichtregionaler Herkunft. Durch die Änderung kann die IIC heute in alle Unternehmen investieren, die ihren Sitz in regionalen Entwicklungsländern haben.