970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018
A.
Der Ausschuss für Familie und Senioren (FS) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b (§ 3 Absatz 1 Satz 2 IntFamRVG)
In Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b ist § 3 Absatz 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Dieses ist wie die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens."
Begründung:
In internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren kommt gemäß dem Haager Adoptionsübereinkommen 1993 (Artikel 6 Absatz 2 HAÜ) und dem deutschem Adoptionsübereinkommensausführungsgesetz (AdÜbAG) den Zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter eine wesentliche Rolle zu, zum einen als Zentrale Behörden (§ 1 Absatz 1 AdÜbAG) im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland, zum anderen als Auslandsvermittlungsstellen (§ 1 Absatz 4 Nummer 1, erste Alternative AdÜbAG).
In § 50 IntFamRVG-E (Verfahren nach Europäischen Adoptionsübereinkommen) sind jedoch zwischen dem Bundesamt für Justiz (BfJ) und dem örtlichen Jugendamt keine Zentralen Adoptionsstellen vorgesehen.
Da eine Zuständigkeit der Zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter in den geplanten Regelungen des IntFamRVG nicht normiert ist, würde dies dazu führen, dass in Adoptionsvermittlungsverfahren nach dem Europäischen Adoptionsübereinkommen andere Zuständigkeiten und Verfahren gelten würden als in Adoptionsverfahren nach dem HAÜ und dem deutschen AdÜbAG.
Dies erscheint nicht zielführend, vielmehr sollte eine Angleichung an die Zuständigkeiten und Verfahren des HAÜ angestrebt werden. Deswegen sollten neben dem BfJ auch die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter bzw. die für den Wohnort der betreffenden Person zuständige Zentrale Adoptionsstelle als "nationale Behörde" im Sinne des Europäischen Adoptionsübereinkommens zuständig sein (entsprechend der Regelung in § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 AdÜbAG).
2. Zu Artikel 5 Nummer 4a - neu - (§ 9 Absatz 2 Satz 1a - neu - IntFamRVG)
In Artikel 5 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:
"4a. In § 9 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"In den Fällen des Ersuchens nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern ist die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Kind oder der Annehmende gewöhnlich oder tatsächlich aufhält." "
Begründung:
Der Umfang der erforderlichen Maßnahmen ergibt sich aus Artikel 15 des Europäischen Adoptionsübereinkommens, der auf die Artikel 4 und 10 verweist. Gemäß Artikel 10 sind sachdienliche Ermittlungen erforderlich, deren Umfang sich je nach den Umständen des Einzelfalls in der Regel auf die Prüfung der Adoptionseignung der Annehmenden, das Adoptionsbedürfnis des Kindes, das Matching und die Adoptionspflegezeit erstreckt. Mit diesen Ermittlungen ist eine zuständige Behörde, hierfür anerkannte oder zugelassene Person oder Organisation zu betrauen (Artikel 10 Absatz 3).
Bei den genannten Ermittlungen handelt es sich um Aufgaben, für deren Erfüllung nach deutschen Rechtsvorschriften die Fachkräfte von Adoptionsvermittlungsstellen geeignet und befugt sind, bei denen die entsprechende Expertise vorhanden ist (Fachkräftegebot des § 3 AdVermiG). Daher sollten die Aufgaben, in internationalen Adoptionsverfahren entsprechende Auskünfte einzuholen und Ermittlungen anzustellen, den Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter zugewiesen werden. Die erforderlichen Kenntnisse hierüber liegen bei den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter. Es wäre daher sinnvoll, die jeweils zuständige Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes mit den Ermittlungen vor Ort zu betrauen und die zentrale Adoptionsstelle einzubinden.
Die örtliche Zuständigkeit des § 9 IntFamRVG ergibt sich gemäß Absatz 2 für das Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind gewöhnlich oder tatsächlich aufhält. Eine Zuständigkeit für ein deutsches Jugendamt, wenn sich das Kind im Ausland befindet, die Annehmenden jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (Artikel 15 des Europäischen Adoptionsübereinkommens:
"im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates"), ist im Gesetzentwurf dagegen nicht geregelt.
Um die entstehende Regelungslücke zu Artikel 10 Absatz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens zu verhindern, ist es für den beschriebenen Fall erforderlich, in § 9 IntFamRVG eine Zuständigkeitsregelung für die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes auch am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Annehmenden aufzunehmen.
3. Zu Artikel 5 Nummer 6 (§ 50 Satz 2 - neu - IntFamRVG)
In Artikel 5 Nummer 6 ist dem § 50 folgender Satz anzufügen:
"Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in dessen Bereich sich das Kind oder der Annehmende gewöhnlich oder tatsächlich aufhält, ist zu unterrichten."
Begründung:
Den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter ist die Einzelfallarbeit im Bereich der staatlichen internationalen Adoptionsvermittlung als Aufgabe zugewiesen (BR-Drucksache 17/01, Begründung des Gesetzentwurfs). Sie sind in internationale Adoptionsvermittlungsverfahren eingebunden, da sie die Vermittlung entweder selbst durchführen oder aber von den anerkannten Auslandsvermittlungsstellen in die Verfahren einbezogen werden. Ihre gesetzliche Aufgabe gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 AdVermiG ist es, die Adoptionsvermittlungsstellen fachlich in den Fällen mit Auslandsberührung (ausländische Staatsangehörigkeit der Annehmenden oder des Kindes oder Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) zu beraten. In diesen Fällen ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes von Beginn der Ermittlungen an zu beteiligen, § 11 Absatz 2 AdVermiG.
Vor diesem Hintergrund ist im Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz neben der Mitwirkung des Jugendamts und der Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Stellen zusätzlich eine Regelung vorzusehen, wonach die für den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt der betreffenden Person zuständige zentrale Adoptionsstelle durch die nationale Behörde zu unterrichten ist. In den zentralen Adoptionsstellen ist der erforderliche Sachverstand für ein internationales Adoptionsverfahren in jedem Fall vorhanden, so dass eine gegebenenfalls erforderliche Unterstützung der Jugendämter sichergestellt ist.
4. Zu Artikel 7 Nummer 2 - neu - (§ 1309 Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB)
Artikel 7 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 7
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Als Zeugnis der inneren Behörde ... < weiter wie Gesetzentwurf >."
2. In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, entscheidet das Standesamt im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung über die Befreiung." "
Begründung:
Es handelt sich um einen überschaubaren Kreis von Staaten, von denen die Mehrzahl in der Regel unproblematisch Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt (Ehefähigkeitszeugnisse stellen aus: Bulgarien (außer bei der Eheschließung zweier bulgarischer Staatsangehöriger im Ausland), Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Großbritannien (außer bei fehlendem Domizil des britischen Staatsangehörigen in Großbritannien), Irland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik). Das jeweilige Heimatrecht mit grundsätzlich vertrauten Rechtssystemen ist von dem für die Entscheidung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen bereits zuständigen Standesamt auch bei den Staaten aus dem genannten Kreis, die kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, in der Regel unkompliziert zu ermitteln bzw. zu prüfen. Das Erfordernis einer für den Bürger zeit- und kostenaufwändigen (Gebühren) Doppelprüfung durch Standesamt und Landesjustizverwaltung ist in diesen Fällen regelmäßig nicht begründbar.
Zu berücksichtigen ist auch, dass im Rahmen der Prüfung der Ehevoraussetzungen eine gegebenenfalls vorzunehmende Prüfung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen dadurch wesentlich entschärft ist, dass in einer Vielzahl von Fällen die erleichterten Anerkennungsgrundsätze der "Brüssel IIa-Verordnung" gelten (dies ist in der täglichen Praxis bei den Standesämtern kein Problem). Der Verwaltungsaufwand im Standesamt würde durch den Wegfall der Vorbereitung der Entscheidung durch die Landesjustizverwaltung erheblich reduziert.
5. Zu Artikel 8 Nummer 1 (§ 2a Absatz 3 Satz 2 - neu - AdVermiG)
In Artikel 8 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:
"1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 Nummer 4 <weiter wie Vorlage>.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die in Satz 1 genannten Stellen können mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland unmittelbar verkehren." "
Begründung:
Die Änderung dient der Klarstellung, dass die in § 2a Absatz 3 AdVermiG genannten Stellen im Rahmen der internationalen Adoptionsvermittlung unmittelbar mit allen zuständigen Stellen aller Staaten kommunizieren können. Dies entspricht inhaltlich der Regelung in § 3 Absatz 1 Satz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes (AdÜbAG).
6. Zu Artikel 8 Nummer 2 (§ 2a Absatz 4 Satz 1 AdVermiG)
Artikel 8 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "und in § 15 Abs. 2" gestrichen.
- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
<weiter wie Vorlage> "
Begründung:
Es handelt sich um eine Übergangsvorschrift, die mittlerweile gegenstandslos geworden ist.
7. Zu Artikel 8 Nummer 3 (§ 2a Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 AdVermiG)
Artikel 8 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
"3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "und in § 15 Abs. 2" gestrichen.
- b) Satz 2 wird gestrichen."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Es handelt sich um eine Übergangsvorschrift, die mittlerweile gegenstandslos geworden ist.
Zu Buchstabe b:
Laut Begründung des Gesetzentwurfs soll eine Differenzierung nach den Herkunftsstaaten der Adoptivkinder entfallen. Aus diesem Grund ist auch eine Unterscheidung bei der Abschlussmeldung zwischen Vertragsstaaten und Nicht-Vertragsstaaten nicht vorzusehen. Soll die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen (BZAA) auch im Verhältnis zu Nicht-Vertragsstaaten koordinierende Aufgaben wahrnehmen, kann dies nur aufgrund einer dort bestehenden Informationsbasis geschehen. Insoweit ist es nicht sachgerecht, wenn einerseits die BZAA auch im Verhältnis zu Nicht-Vertragsstaaten koordinierende Aufgaben wahrnehmen soll, andererseits aber die Meldepflicht nach § 2a Absatz 5 Satz 2 AdVermiG-E bei diesen Staaten nur auf den Abschluss des Verfahrens beschränkt werden soll.
8. Zu den Verwaltungskosten
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die den Ländern und Kommunen bei der Ausführung des Gesetzes entstehenden Kosten zu ermitteln und für den Fall, dass diese nicht durch Gebühren ausgleichbar sind, entsprechende Finanzmittel zur Verfügung zu stellen.
Begründung:
Die durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1191 vorgesehenen Maßnahmen führen für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger zu Erleichterungen. Allerdings sind durch die Verwendung des IMI-Verfahrens durch die Kommunen und die Ausstellung mehrsprachiger Formulare nach §§ 1119 und 1129 ZPO-E sowie nach §§ 3 und 50 FamRVG-E für die ausführenden Behörden neue Kosten zu erwarten. Auch ist nicht festgelegt, welche Stelle die Kosten der zur Nutzung des IMI-Verfahrens notwendigen Schulungen trägt. Aussagen zu diesen Kosten finden sich bislang nicht in der Begründung des Gesetzentwurfs.
B
9. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.