A. Problem und Ziel
Durch das Vertragsgesetz sollen die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Protokolls vom 23. Juni 2010 zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist, geschaffen werden. Hierdurch wird die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, das im Juni 2009 noch auf Grundlage des Vertrags von Nizza gewählt wurde, an die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon angepasst. Hierdurch wird die Sitzzahl im Europäischen Parlament für die verbleibende Zeit der Legislaturperiode 2009 bis 2014 vorübergehend auf 754 erhöht.
B. Lösung
Das Protokoll vom 23. Juni 2010 zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist, bedarf der Zustimmung des Bundestages gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte (vgl. die Begründung zum Vertragsgesetz).
2. Vollzugsaufwand
Durch die Ausführung des Gesetzes entsteht kein unmittelbarer Vollzugsaufwand (vgl. die Begründung zum Vertragsgesetz).
E. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme entstehen nicht.
F. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 23. Juni 2010 zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. September 2010
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 23. Juni 2010 zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.10.10
Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 23. Juni 2010 zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 23. Juni 2010 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist (BGBl. 2008 II S. 1038, 1039, 1100), wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
A. Allgemeiner Teil
Hintergrund der geplanten Anpassung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen des Vertrags von Lissabon ist, dass der Vertrag von Lissabon aufgrund der bekannten Verzögerungen bei der Ratifizierung am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist (BGBl. 2008 II S. 1038, 1039; 2009 II S. 1223) und nicht, wie ursprünglich angestrebt, zu Beginn des Jahres 2009. Als Folge dessen wurde das Europäische Parlament im Juni 2009 noch auf der Grundlage des Vertrags von Nizza gewählt und hat 736 Abgeordnete.
Der Europäische Rat hatte sich im Dezember 2008 und im Juni 2009 politisch darauf verständigt, die Zahl der Sitze im Europäischen Parlament nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon so bald wie möglich an die im Vertrag von Lissabon vereinbarte Sitzverteilung anzupassen, die sich am Prinzip der degressiven Proportionalität in Bezug auf die Bevölkerungszahl orientiert. Dies bedeutet, dass die Sitzzahl für die verbleibende Zeit der Legislaturperiode 2009 bis 2014 vorübergehend auf 754 erhöht werden soll. Deutschland wird bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode unverändert mit 99 Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten sein, während der Vertrag von Lissabon 96 Sitze vorsieht.
Die spanische Regierung hat am 4. Dezember 2009 gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung der Verträge vorgelegt, der eine entsprechende Änderung der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments für die verbleibende Zeit der laufenden Legislaturperiode 2009 bis 2014 vorsieht.
Das Änderungsprotokoll legt fest, dass in Abweichung von Artikel 14 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union die betroffenen Mitgliedstaaten die Persönlichkeiten, die ihre zusätzlichen Sitze einnehmen werden, nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter der Voraussetzung bezeichnen, dass diese Persönlichkeiten in allgemeinen unmittelbaren Wahlen gewählt wurden, und zwar:
- a) in allgemeinen unmittelbaren Adhoc-Wahlen in dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß den für die Wahlen zum Europäischen Parlament geltenden Bestimmungen,
- b) auf der Grundlage der Ergebnisse der Wahlen zum Europäischen Parlament vom 4. bis 7. Juni 2009 oder
- c) indem sie ihre nationalen Parlamente die erforderliche Zahl von Mitgliedern aus ihrer Mitte entsprechend dem vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Verfahren bestimmen lassen.
Die Regierungskonferenz zur Prüfung und Vereinbarung der vorgesehenen Anpassung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen des Vertrags von Lissabon ist am 17. Juni 2010 vom Europäischen Rat einberufen worden. Die Regierungskonferenz mitsamt Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen des Vertrags von Lissabon ist am 23. Juni 2010 auf Ebene der Ständigen Vertreter bei der Europäischen Union in Brüssel durchgeführt worden.
Das Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen des Vertrags von Lissabon bedarf nach seinem Artikel 2 der Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten. Ziel ist es, dass das Protokoll am 1. Dezember 2010 in Kraft tritt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Auf das Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen des Vertrags von Lissabon ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es die politischen Beziehungen des Bundes regelt und sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen des Vertrags von Lissabon nach seinem Artikel 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Durch das Vertragsgesetz entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte. Die Bestimmungen des Protokolls zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen des Vertrags von Lissabon treffen keine quantitativen finanziellen Festlegungen. Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist
Das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, im Folgenden "Die Hohen Vertragsparteien" -
in der Erwägung, dass in Anbetracht der Tatsache, dass der Vertrag von Lissabon nach den Wahlen zum Europäischen Parlament vom 4. bis 7. Juni 2009 in Kraft getreten ist, gemäß der Erklärung des Europäischen Rates vom 10./11. Dezember 2008 sowie der politischen Einigung des Europäischen Rates vom 18./19. Juni 2009 Übergangsmaßnahmen betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments bis zum Ende der Legislaturperiode 2009 - 2014 getroffen werden müssen, in der Erwägung, dass es durch diese Übergangsmaßnahmen den Mitgliedstaaten, die eine größere Zahl an Mitgliedern des Europäischen Parlaments gehabt hätten, wenn der Vertrag von Lissabon zum Zeitpunkt der Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2009 bereits in Kraft gewesen wäre, gestattet wird, über die entsprechenden zusätzlichen Sitze zu verfügen und sie zu besetzen, unter Berücksichtigung der Zahl der Sitze pro Mitgliedstaat, die im Entwurf des Beschlusses des Europäischen Rates vorgesehen war, dem das Europäische Parlament am 11. Oktober 2007 und der Europäische Rat (Erklärung Nr. 5 im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde) politisch zugestimmt haben, sowie unter Berücksichtigung der Erklärung Nr. 4 im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde, in der Erwägung, dass für den verbleibenden Zeitraum ab Inkrafttreten dieses Protokolls bis zum Ende der Legislaturperiode 2009 - 2014 die 18 zusätzlichen Sitze für diejenigen Mitgliedstaaten geschaffen werden müssen, die von der politischen Einigung des Europäischen Rates vom 18./19. Juni 2009 betroffen sind, in der Erwägung, dass dazu eine vorübergehende Überschreitung der Zahl der Mitglieder pro Mitgliedstaat und der Höchstzahl der Mitglieder gestattet werden sollte, die sowohl in den zum Zeitpunkt der Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2009 geltenden Verträgen als auch in Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung festgelegt sind, in der Erwägung, dass auch die Modalitäten für die Vergabe der vorübergehend geschaffenen zusätzlichen Sitze durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden sollten, in der Erwägung, dass dies - da es sich um Übergangsbestimmungen handelt - im Wege einer Änderung des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen erfolgen sollte - sind über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Artikel 1
Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen erhält folgende Fassung:
"Artikel 2
- (1) Für den ab Inkrafttreten dieses Artikels verbleibenden Zeitraum der Legislaturperiode 2009 - 2014 werden in Abweichung von Artikel 189 Absatz 2 und Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie von Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2009 in Kraft waren, sowie in Abweichung von der in Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Anzahl der Sitze den bestehenden 736 Sitzen die folgenden 18 Sitze hinzugefügt, wodurch sich die Gesamtzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments bis zum Ende der Legislaturperiode 2009 - 2014 vorübergehend auf 754 erhöht:
Bulgarien 1
Spanien 4
Frankreich 2
Italien 1
Lettland 1
Malta 1
Niederlande 1
Österreich 2
Polen 1
Slowenien 1
Schweden 2
Vereinigtes Königreich 1
- (2) In Abweichung von Artikel 14 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union benennen die betroffenen Mitgliedstaaten die Personen, die die zusätzlichen Sitze nach Absatz 1 einnehmen werden, nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter der Voraussetzung, dass diese Personen in allgemeinen unmittelbaren Wahlen gewählt wurden, und zwar:
- a) in allgemeinen, unmittelbaren Adhoc-Wahlen in dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß den für die Wahlen zum Europäischen Parlament geltenden Bestimmungen,
- b) auf der Grundlage der Ergebnisse der Wahlen zum Europäischen Parlament vom 4. bis 7. Juni 2009 oder
- c) indem das nationale Parlament des betroffenen Mitgliedstaats die erforderliche Zahl von Mitgliedern aus seiner Mitte nach dem von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Verfahren benennt.
- (3) Rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 erlässt der Europäische Rat nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union einen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments."
Artikel 2
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
Dieses Protokoll tritt wenn möglich am 1. Dezember 2010 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.
Artikel 3
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten Juni zweitausendzehn.