Der Bundesrat hat in seiner 932. Sitzung am 27. März 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 2 (§ 22 Absatz 2 USG)
In Artikel 2 § 22 Absatz 2 sind die Wörter "den Gesamtbetrag der Leistungen nach § 17 Absatz 1" durch die Wörter "die Höhe des dort genannten Wehrsolds und Wehrdienstzuschlags" zu ersetzen.
Begründung:
Die Formulierung in § 22 Absatz 2 USG-E ist schwer verständlich bzw. missverständlich.
In § 22 Absatz 2 USG-E muss klar zum Ausdruck kommen, dass der Wehrsold zuzüglich des Wehrdienstzuschlags, den der freiwillig Wehrdienstleistende erhält, zukünftig die Obergrenze für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 USG-E in Verbindung mit § 17 Absatz 1 USG-E bilden soll.
Die derzeitige Formulierung im Gesetzentwurf könnte ohne Weiteres auch dahingehend missverstanden werden, dass die Leistungen nach § 17 Absatz 1 USG-E zusammen mit den Leistungen nach § 22 Absatz 1 USG-E nicht höher sein dürfen als die Leistungen nach § 17 Absatz 1 USG-E.
Bei einer solchen Interpretation würde sich in keinem Fall ein Leistungsanspruch nach § 22 Absatz 1 USG-E ergeben. Die Änderung dient mithin der Rechtsklarheit.