Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3316 - vom 21. Mai 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 8. Mai 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten vom 27. März 2008, mit dem die Interinstitutionelle Vereinbarung in der von der Konferenz der Präsidenten am 12. Dezember 2007 angenommenen Fassung übermittelt worden ist,
- - gestützt auf Artikel 202 des EG-Vertrags,
- - unter Hinweis auf den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1,
- - unter Hinweis auf den Entwurf einer Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, in der Fassung des Beschlusses 2006/512/EG (nachstehend "die Vereinbarung"),
- - gestützt auf Artikel 81 und Artikel 120 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0107/2008),
A. in der Erwägung, dass bestimmte Vorschriften der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse2 ("Vereinbarung von 2000") bedauerlicherweise von der Kommission missachtet worden sind, beispielsweise die Vorschrift, dass das Parlament zur gleichen Zeit und unter den gleichen Bedingungen wie die Mitglieder der Ausschüsse die verschiedenen Komitologie-Dokumente erhalten soll, weil diese Dokumente dem Parlament fast immer zu spät und auf jeden Fall nicht zur gleichen Zeit wie den Mitgliedern des Ausschusses übermittelt werden,
B. unter Hinweis darauf, dass die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates in höchstem Maße unbefriedigend waren und - mit Ausnahme der Modalitäten für das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle - noch immer nicht zufriedenstellend sind, was unter anderem auf die Art und Weise zurückzuführen ist, wie die "Komitologie-Datenbank" funktioniert hat; unter Hinweis darauf dass Dokumente oftmals stückweise und ohne klare Erläuterung ihres Status und bisweilen unter irreführenden Überschriften übermittelt werden, d.h. Durchführungsmaßnahmen, über die im Ausschuss noch nicht abgestimmt worden ist, werden unter der Rubrik "Recht auf Kontrolle" übermittelt, obwohl sie unter der Rubrik "Recht auf Information" übermittelt werden sollten, wodurch unklar wird, welche Fristen gelten,
C. in der Erwägung, dass dieses Problem in der Praxis die bereits sehr begrenzte Kontrolle des Parlaments über Fragen der Komitologie noch weiter einschränkt,
D. in der Erwägung, dass sich die Kommission jetzt verpflichtet hat, ein elektronisches Verzeichnis einzurichten, das alle dem Parlament übermittelten Dokumente enthält, zu dem das Parlament direkten Zugang haben wird, das eine klare Identifizierung der Dokumente ermöglicht, die unter das gleiche Verfahren fallen, Angaben zum Verfahrensstadium und zum Zeitplan enthält, eine eindeutige Unterscheidung zwischen den Entwürfen von Maßnahmen, die beim Parlament eingehen, und dem endgültigen Entwurf gestattet, der nach Stellungnahme des Ausschusses übermittelt wird, und eine eindeutige Identifizierung aller Änderungen an Dokumenten ermöglicht, die dem Parlament bereits übermittelt wurden,
E. in der Erwägung, dass die neue Vereinbarung von großer praktischer Bedeutung nicht nur im Hinblick auf das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle, sondern für sämtliche Komitologieverfahren ist; in der Erwägung, dass die neue Vereinbarung einen Präzedenzfall für künftige Interinstitutionelle Vereinbarungen mit vergleichbaren Zielsetzungen schaffen kann,
F. in der Erwägung, dass die Vereinbarung zwar lediglich für einen kurzen Übergangszeitraum gilt, dass die während des Übergangszeitraums gewonnene Erfahrung jedoch sehr aufschlussreich sein könnte, und ihr Ziel darin besteht, dass nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon alle Komitologieverfahren zwischen den drei Organen zufrieden stellend ablaufen,
- 1. betont, dass die Bezugnahme auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle - soweit anwendbar - für alle drei Organe verbindlich und nicht Gegenstand von Verhandlungen ist; fordert den Rat, die Kommission und alle parlamentarischen Ausschüsse auf, diesen Umstand bei allen einschlägigen Gesetzgebungsverfahren gebührend zu berücksichtigen;
- 2. verweist darauf, dass das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sämtliche Maßnahmen von allgemeiner Tragweite angewandt werden soll, mit denen nicht wesentliche Elemente eines Basisrechtsakts geändert werden sollen, der nach dem in Artikel 251 des Vertrags genannten Verfahren erlassen worden ist, unter anderem durch Streichung einiger dieser Elemente oder durch Ergänzung des Rechtsaktes um neue nicht wesentliche Elemente;
- 3. fordert den Rat und die Kommission auf, in Grauzonen, in denen es möglicherweise unklar ist, ob das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle oder ein anderes Komitologieverfahren Anwendung finden soll, das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle anzuwenden;
- 4. unterstreicht, dass der einzige Zweck des neuen Regelungsverfahrens mit Kontrolle darin besteht, das Kontrollrecht des Parlaments zu stärken, und dass es in keiner Weise den Umfang der Durchführungsbefugnisse verändert, die der Kommission übertragen werden können;
- 5. ist der Auffassung, dass die Vereinbarung einen Schritt in die richtige Richtung darstellt was die Rechte und Befugnisse des Parlaments im Hinblick auf delegierte Rechtsvorschriften betrifft;
- 6. begrüßt, dass in der Vereinbarung die Verpflichtung der Kommission, das Parlament gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG zu unterrichten, präziser festgelegt wird, indem verfügt wird, dass das Parlament über die Verfahren der Ausschüsse nach Modalitäten unterrichtet wird, die die Transparenz und Effizienz des Übermittlungssystems und eine Identifizierung der übermittelten Informationen sowie der einzelnen Verfahrensstadien gewährleisten;
- 7. erwartet, dass sich die Kommission an sämtliche Vorschriften der Vereinbarung halten wird was bei der Vereinbarung von 2000 bedauerlicherweise nicht der Fall ist;
- 8. fordert einen kontinuierlich hohen Qualitätsstandard der Kurzniederschriften über die Sitzungen mit Anwesenheitslisten, aus denen zumindest die Namen der Personen, die an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben, ihre Zugehörigkeit und ihre E-Mail-Adressen deutlich werden;
- 9. weist darauf hin, dass der effektive Betrieb des neuen Verzeichnisses das ausschlaggebende Element im Hinblick auf eine umfassende und zufrieden stellende Umsetzung der Vereinbarung sein wird, und erwartet deshalb, dass sie so schnell wie möglich in die Praxis umgesetzt wird; empfiehlt, dass das Parlament und die Kommission im Anschluss an den Übergangszeitraum eine Überprüfung des neuen Verzeichnisses vornehmen und Abhilfe für alle auftretenden Schwierigkeiten und Fehler schaffen; empfiehlt, dass das Parlament während der Anfangsphase von den betroffenen Parteien Informationen über die Funktionsweise des Verzeichnisses erhält;
- 10. begrüßt ausdrücklich die neuen Vorschriften, wonach das Verzeichnis eindeutig die Identifizierung des Status aller eingegangenen Komitologie-Dokumente, möglicher Verbindungen zu anderen bereits übermittelten Dokumenten und aller vorgenommenen Änderungen ermöglichen muss;
- 11. fordert die Kommission in diesem Kontext auf, ihre internen Verfahren zu ändern, um sicherzustellen dass eine Unterscheidung zwischen einerseits Entwürfen von Maßnahmen getroffen wird, die dem Parlament auf der Grundlage seines "Rechts auf Information" zur gleichen Zeit zu übermitteln sind wie dem zuständigen Ausschuss, und andererseits Entwürfen von Maßnahmen, die dem Parlament übermittelt werden müssen damit es sein Recht auf Kontrolle ausüben kann;
- 12. begrüßt die Einführung eines "Frühwarnsystems", demzufolge das Parlament unterrichtet wird, sobald offenkundig wird, dass einem Ausschuss dringliche Entwürfe von Durchführungsmaßnahmen unterbreitet werden; betont jedoch, dass dies nicht dazu verwendet werden darf, nicht dringliche Angelegenheiten in dringliche Angelegenheiten umzuwandeln, da begrenzte zeitliche Fristen nur in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen angewandt werden dürfen;
- 13. weist darauf hin, dass das Parlament - um sein Recht auf Kontrolle auf der Grundlage angemessener Informationen wahrzunehmen - sämtliche Hintergrunddokumente erhalten muss, in denen erläutert wird, warum die Kommission bestimmte Maßnahmen vorschlägt begrüßt die Bereitschaft der Kommission, das Parlament zu unterstützen, um eine umfassende Zusammenarbeit bei der Behandlung spezifischer Durchführungsmaßnahmen zu gewährleisten, und fordert die Kommission deshalb auf, dem Parlament auf Antrag jedes Hintergrunddokument zu unterbreiten, das sich auf den Entwurf einer Durchführungsmaßnahme bezieht;
- 14. teilt nicht die Auffassung der Kommission, dass die Entwürfe von Durchführungsmaßnahmen, die ihm unterbreitet werden, bis zur Abstimmung im Ausschuss nicht veröffentlicht werden sollen, und besteht auf seinem Recht, alle von ihm gewünschten Stellen zu Entwürfen von Maßnahmen konsultieren zu dürfen; fordert die Kommission auf ihren Standpunkt zu überdenken und alle Entwürfe von Durchführungsmaßnahmen zu veröffentlichen, sobald sie formell vorgeschlagen werden;
- 15. billigt den Abschluss der Vereinbarung und erwartet ihre umfassende und unverzügliche Umsetzung nach ihrer Annahme;
- 16. beschließt, die Vereinbarung seiner Geschäftsordnung als Anlage beizufügen und deren Anlage XII hierdurch zu ersetzen;
- 17. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und dessen Anlage dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zur Information zu übermitteln.
Anlage
Europäisches Parlament Kommission
Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, in der Fassung des Beschlusses 2006/512/EG
Unterrichtung des Europäischen Parlaments
- 1. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG3 wird das Europäische Parlament von der Kommission regelmäßig über die Arbeiten der Ausschüsse4 unterrichtet und dies nach Modalitäten, die die Transparenz und Effizienz des Übermittlungssystems und eine Identifizierung der übermittelten Informationen sowie der einzelnen Verfahrensstadien gewährleisten. Es erhält zu diesem Zweck zur gleichen Zeit und unter den gleichen Bedingungen wie die Mitglieder der Ausschüsse die Entwürfe der Tagesordnungen der Sitzungen, die Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen, die diesen Ausschüssen auf der Grundlage eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts vorgelegt werden, die Abstimmungsergebnisse, die Kurzniederschriften über die Sitzungen und die Listen der Behörden, denen die Personen angehören, die die Mitgliedstaaten in deren Auftrag vertreten. Verzeichnis
- 2. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis, das alle dem Europäischen Parlament übermittelten Dokumente enthält.5 Das Europäische Parlament hat unmittelbaren Zugang zu diesem Verzeichnis. Gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Beschlusses 1999/468/EG werden die bibliografischen Hinweise der dem Europäischen Parlament übermittelten Dokumente öffentlich zugänglich gemacht.
- 3. Gemäß den von der Kommission in ihrer Erklärung zu Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG gegebenen Zusagen6, und sobald die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen gegeben sind, wird das in Absatz 2 vorgesehene Verzeichnis insbesondere Folgendes ermöglichen:
- - eine eindeutige Bestimmung der Dokumente, auf die dasselbe Verfahren angewandt wird wenn es in einem Verfahrensstadium zu Änderungen der Durchführungsmaßnahme kommt;
- - die Angabe des Verfahrensstadiums und des Zeitplans;
- - eine eindeutige Unterscheidung zwischen dem Entwurf von Maßnahmen, der zeitgleich beim Europäischen Parlament und bei den Ausschussmitgliedern gemäß deren Informationsrecht eingeht, und dem endgültigen Entwurf nach Stellungnahme des Ausschusses, der dem Europäischen Parlament übermittelt wird;
- - eine eindeutige Bestimmung aller Änderungen an Dokumenten, die dem Europäischen Parlament bereits übermittelt wurden.
- 4. Wenn das Europäische Parlament und die Kommission nach einem Übergangszeitraum, der mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung beginnt, feststellen dass das System betriebsbereit ist und zufriedenstellend funktioniert, erfolgt die Übermittlung der Dokumente an das Europäische Parlament auf elektronischem Wege mit einem Link zu dem in Absatz 2 vorgesehenen Verzeichnis. Die Entscheidung darüber erfolgt durch einen Briefwechsel zwischen den Präsidenten der beiden Organe. Während des Übergangszeitraums werden die Dokumente dem Europäischen Parlament in Form eines Anhangs per E-Mail übermittelt.
- 5. Außerdem erklärt sich die Kommission damit einverstanden, dem Europäischen Parlament auf Antrag seines zuständigen Ausschusses zur Information spezifische Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen zu übermitteln, deren Basisrechtsakte nicht nach dem in Artikel 251 des Vertrags vorgesehenen Verfahren erlassen wurden, denen aber eine besondere Bedeutung für das Europäische Parlament zukommt. Diese Maßnahmen werden in das in Absatz 2 vorgesehene Verzeichnis eingetragen; das Europäische Parlament wird darüber unterrichtet.
- 6. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kurzniederschriften kann das Europäische Parlament den Zugang zu Protokollen von Ausschusssitzungen verlangen7. Die Kommission unterzieht jede Anfrage im Hinblick auf die in Anhang 1 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission8 festgelegten Vertraulichkeitsregeln einer Einzelfallprüfung.
Vertrauliche Dokumente
- 7. Dokumente mit vertraulichem Charakter werden nach internen Verwaltungsverfahren behandelt bei deren Ausarbeitung jedes Organ darauf achtet, dass sie die erforderlichen Garantien bieten.
Entschließungen des Europäischen Parlaments nach Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG
- 8. Gemäß Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG kann das Europäische Parlament in einer mit Gründen versehenen Entschließung erklären, dass ein Entwurf für Maßnahmen zur Durchführung eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts über die in diesem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht.
- 9. Das Europäische Parlament nimmt solche Entschließungen gemäß seiner Geschäftsordnung an; hierzu verfügt es über eine Frist von einem Monat ab dem Eingang des endgültigen Entwurfs für Durchführungsmaßnahmen in den den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses vorgelegten Sprachfassungen.
- 10. Das Europäische Parlament stimmt mit der Kommission darin überein, dass es angebracht ist, auf Dauer kürzere Fristen für einige Arten dringender Durchführungsmaßnahmen, über die im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung innerhalb eines kürzeren Zeitraum entschieden werden sollte, festzulegen. Dies gilt insbesondere für einige Maßnahmen, die sich auf externe Politikbereiche, einschließlich humanitärer Hilfe und Soforthilfe, auf den Gesundheits- und Sicherheitsschutz, auf die Verkehrssicherheit und auf Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Vorschriften für öffentliche Ausschreibungen beziehen. In einer Vereinbarung zwischen dem Mitglied der Kommission und dem Vorsitz des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments werden die Arten der betroffenen Maßnahmen und die geltenden Fristen festgelegt. Eine solche Vereinbarung kann jederzeit von beiden Seiten gekündigt werden.
- 11. Unbeschadet der in Ziffer 10 genannten Fälle findet in dringenden Fällen sowie für Maßnahmen der laufenden Verwaltung und/oder mit begrenzter Geltungsdauer eine kürzere Frist Anwendung. Diese Frist kann in äußerst dringenden Fällen, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, sehr kurz sein. Das zuständige Mitglied der Kommission setzt die entsprechende Frist unter Angabe des Grundes fest. Das Europäische Parlament kann in solchen Fällen ein Verfahren anwenden, durch das die Anwendung von Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG seinem zuständigen Ausschuss übertragen wird, der der Kommission innerhalb der betreffenden Frist eine Antwort zukommen lassen kann.
- 12. Sobald die Dienststellen der Kommission absehen, dass ein Entwurf für Maßnahmen gemäß den Ziffern 10 und 11 unter Umständen einem Ausschuss vorgelegt werden muss unterrichten sie informell das Sekretariat des/der zuständigen Ausschusses/Ausschüsse des Europäischen Parlaments hiervon. Sobald erste Entwürfe für Maßnahmen den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt wurden, benachrichtigen die Dienststellen der Kommission das Sekretariat des/der Ausschusses/Ausschüsse des Europäischen Parlaments von ihrer Dringlichkeit und von den Fristen, die gelten, sobald der endgültige Entwurf vorgelegt wird.
- 13. Im Anschluss an eine Entschließung gemäß Ziffer 8 oder einer Antwort gemäß Ziffer 11 des Europäischen Parlaments unterrichtet das zuständige Mitglied der Kommission dieses oder gegebenenfalls dessen zuständigen Ausschuss über die Maßnahmen, die die Kommission aufgrund der Entschließung zu treffen beabsichtigt.
- 14. Daten gemäß den Ziffern 10 bis 13 werden in das Verzeichnis eingetragen.
Regelungsverfahren mit Kontrolle
- 15. Findet das Regelungsverfahren mit Kontrolle Anwendung, unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament nach der Abstimmung im Ausschuss über die geltenden Fristen. Gemäß Ziffer 16 beginnen diese Fristen erst zu laufen, wenn das Europäische Parlament alle Sprachfassungen erhalten hat.
- 16. Wenn verkürzte Fristen gelten (Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG) und in Fällen von Dringlichkeit (Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG) beginnen die Fristen am Tag des Eingangs des endgültigen Entwurfs für Durchführungsmaßnahmen in den Sprachfassungen zu laufen, die den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt werden, es sei denn, der Vorsitz des Ausschusses des Europäischen Parlaments spricht sich dagegen aus. In jedem Fall bemüht sich die Kommission, alle Sprachfassungen dem Europäischen Parlament sobald wie möglich zu übermitteln. Sobald die Dienststellen der Kommission absehen, dass ein Entwurf für Maßnahmen gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b oder Absatz 6 unter Umständen einem Ausschuss vorgelegt werden muss, unterrichten sie informell das Sekretariat des/der zuständigen Ausschusses/Ausschüsse des Europäischen Parlaments hiervon.
Finanzdienstleistungen
- 17. Gemäß der Erklärung zu Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG verpflichtet sich die Kommission hinsichtlich Finanzdienstleistungen dazu,
- - dafür zu sorgen, dass der Beamte der Kommission, der den Vorsitz bei einer Ausschusssitzung führt, das Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin nach jeder Ausschusssitzung über die Beratungen zu den diesem Ausschuss vorgelegten Entwürfen von Durchführungsmaßnahmen unterrichtet;
- - etwaige Fragen zu Beratungen über Entwürfe von Durchführungsmaßnahmen, die einem Ausschuss vorgelegt werden, mündlich oder schriftlich zu beantworten.
Schließlich sorgt die Kommission dafür, dass die in der Plenarsitzung des Parlaments vom 5. Februar 2002 gegebenen9 und in dessen Plenarsitzung vom 31. März 2004 wiederholten10 sowie diejenigen Zusagen, auf die in den Ziffern 1 bis 7 des Schreibens des Kommissionsmitglieds Bolkestein an die Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments vom 2. Oktober 0111 Bezug genommen wird, hinsichtlich des gesamten Sektors der Finanzdienstleistungen (einschließlich Wertpapiere, Banken, Versicherung, Altersvorsorge und Rechnungswesen) eingehalten werden.
Zeitplan der parlamentarischen Arbeiten
- 18. Wenn keine verkürzten Fristen gelten und kein Fall von Dringlichkeit vorliegt, berücksichtigt die Kommission bei der Übermittlung von Entwürfen für Durchführungsmaßnahmen nach dieser Vereinbarung die Parlamentsferien des Europäischen Parlaments (Winter- und Sommerpause sowie Europawahlen), um sicherzustellen, dass das Parlament seine Befugnisse innerhalb der im Beschluss 1999/468/EG und in dieser Vereinbarung genannten Fristen ausüben kann.
Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission
- 19. Die beiden Organe erklären sich bereit, sich gegenseitig zu unterstützen, um eine umfassende Zusammenarbeit zu gewährleisten, wenn es um spezifische Durchführungsmaßnahmen geht. Hierfür werden geeignete Kontakte auf administrativer Ebene eingerichtet.
Frühere Vereinbarungen
- 20. Die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission vom Jahr 2000 über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates12 wird hiermit ersetzt. Das Europäische Parlament und die Kommission sehen folgende Vereinbarungen, soweit sie davon betroffen sind, als hinfällig und damit gegenstandslos an: Vereinbarung Plumb/Delors von 1988, Vereinbarung Samland/Williamson von 1996 und Modus Vivendi von 9413.
- 1 ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.
- 2 ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 19.
- 3 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- 4 In der vorliegenden Vereinbarung bezieht sich der Begriff "Ausschuss" auf solche Ausschüsse, die gemäß dem Beschluss 1999/468/EG eingerichtet wurden, es sei denn, es wird ausdrücklich auf einen anderen Ausschuss verwiesen.
- 5 Zieldatum für die Erstellung des Verzeichnisses ist der 31. März 2008.
- 6 ABl. C 171 vom 22.7.2006, S. 21.
- 7 Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-188/97 (Rothmans/Kommission), Slg. 1999, II-2463.
- 8 ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 122.
- 9 ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 19.
- 10 ABl. C 103 E, 29.4.2004, S. 446 und ausführlicher Sitzungsbericht (CRE) für die Plenarsitzung des Parlaments vom 31. März 2004 unter "Abstimmung".
- 11 ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 83.
- 12 ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 19.
- 13 ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 1.