Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat mit Schreiben vom 24. August 2006 zu der o. g. Entschließung des Bundesrates wie folgt Stellung genommen:
Der Bundesrat hat in seiner 800. Sitzung am 11. Juni 2004 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich gegenüber der Europäischen Kommission nachdrücklich dafür einzusetzen, dass bei der geplanten europäischen Rechtsvorschrift zur Weiterentwicklung des Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) keine weiter gehenden oder zusätzlichen Berichts- und Kontrollpflichten für die betroffenen Unternehmen und Umweltbehörden der Mitgliedstaaten eingeführt werden, als im Protokoll von Kiew über die Einrichtung von Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregistern (PRTRs) vorgesehen sind (1:1-Umsetzung). Insbesondere ist zur Begrenzung des künftigen Vollzugsaufwands zu fordern, dass entgegen bisherigen kommissionsinternen Überlegungen
- a) die Schwellenwerte für die Berichterstattung zu Großfeuerungsanlagen oder sonstige industrielle Anlagen nicht gegenüber dem Protokoll verschärft werden,
- b) keine zusätzlichen Stoffe oder Stoffgruppen in das Register aufgenommen werden,
- c) die im Protokoll vorgesehenen Zeiträume für die Bereitstellung der Daten für die Öffentlichkeit in der europäischen Regelung nicht verkürzt werden,
- d) eine mögliche direkte Verknüpfung des europäischen PRTR mit der IVU-Richtlinie nicht zu einer Erweiterung des integrierten Zulassungsregimes auf zusätzliche Aktivitäten führt.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung weiterhin, darauf hinzuwirken, dass die zur Umsetzung des UN/ECE-Protokolls von Kiew zu PRTR notwendigen europarechtlichen Vorgaben in der Form einer europäischen Verordnung erlassen werden, die so weit als möglich auch die nationalen PRTR einbezieht. Dies sichert den deutschen betroffenen Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen und hilft, den mit dem PRTR verbundenen Vollzugsaufwand zu begrenzen sowie Fristüberschreitungen vorzubeugen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Deutschland hat sich im Rat dafür eingesetzt, dass das PRTR-Protokoll 1:1 in die europäische Verordnung übernommen wurde. Dies ist auch bis auf wenige kleinere Ausnahmen gelungen. Der Vertreter des Bundesrates war bei dem Abstimmungsprozess auf europäischer Ebene durchgehend eingebunden.
Die Abweichungen der europäischen PRTR-Verordnung im Vergleich zum PRTR-Protokoll beschränken sich bei den Tätigkeiten in Anhang 1 auf den Zusatz "und Steinbruch" in - Nr. 3b Tagebau und Steinbruch wenn die Oberfläche des Abbaugebiets 25 ha entspricht Bei den Schadstoffen in Anhang II beschränkt sich die Abweichung der europäischen Verordnung im Wesentlichen auf 5 weitere Schadstoffe gegenüber dem PRTR-Protokoll:
- Nr. 87 Octylphenole und Octylphenolethoxylate
- Nr. 88 Fluoranthen
- Nr. 89 Isodrin
- Nr. 90 Hexabrombiphenyl
- Nr. 91 Benzo(g,h,i)perylen
Die europäische PRTR-Verordnung Nr. 166/2006 vom 18.06.2006 trat am 24.02.2006 in Kraft. Für die nationale Umsetzung des PRTR-Protokolls und die Durchführung der europäischen PRTR-Verordnung liegen die Entwürfe eines Vertragsgesetzes und eines Aus-und Durchführungsgesetzes zum PRTR vor.
Die nationale Umsetzung des PRTR-Protokolls richtet sich bei den Berichtspflichten für die Betreiber 1:1 nach der europäischen Verordnung. Die Datenerhebung für das europäische PRTR kann daher auch für das nationale PRTR genutzt werden. Damit ist ein weiteres Anliegen der Entschließung erfüllt.
Die Anhörung der beteiligten Kreise und der Länder ist am 27./28.04.2006 durchgeführt worden. Die Entwürfe werden zügig in das Kabinett eingereicht, um voraussichtlich nach der Sommerpause im Bundesrat vorzuliegen.