Punkt 40 der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 11 und 12 der Empfehlungsdrucksache 544/1/07 wie folgt beschließen:
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes, § 10 EStG)
In Artikel 1 Nr. 5 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
- "a) Absatz 1 Nr. 1a wird durch folgende Nummern 1a und 1b ersetzt:
- "1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige. Nicht abziehbar sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von a) Kapitalvermögen, das zu Einkünften im Sinne des § 20 führt, mit Ausnahme von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Übergeber als Vorstand oder Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt, b) Vermögen, das entweder beim Übergeber oder beim Übernehmer nicht der Einkünfteerzielung diente oder dient;" ...
- 1b. Ausgleichszahlungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen;"
Begründung
Mit der Neufassung wird das Rechtsinstitut der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen teilweise eingeschränkt. Dadurch wird unerwünschten Steuergestaltungen die Grundlage entzogen. Vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen werden im Wesentlichen Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übergabe von Geldvermögen, Wertpapieren sowie ertraglosem Vermögen (z.B. eigengenutztes Wohneigentum).
Im Übrigen bleibt der Anwendungsbereich des bewährten Rechtsinstituts weitestgehend unverändert. Neben der Übergabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften bleiben insbesondere
- - die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Übergeber als Vorstand oder Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt, sowie
- - die Übertragung vermieteter privater Immobilien
weiterhin begünstigt. Den Grundsätzen der Rechtskontinuität und Rechtssicherheit wird damit Rechnung getragen.
Die nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Neuregelung würde dagegen einen radikalen Einschnitt bedeuten, da nur noch die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und von Betriebsvermögen Selbständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft steuerbegünstigt wäre. Dies bedeutete eine Schlechterstellung für Kapitalgesellschaften. Eine solche Verschlechterung im Steuerrecht würde die Bereitschaft, wirtschaftlich sinnvolle Betriebsübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge rechtzeitig vorzunehmen, verringern. Ziel muss sein, dass die steuerliche Behandlung - wie bisher - unabhängig von der Rechtsform des übergebenen Betriebs ist.
Darüber hinaus würde - gerade was den Ausschluss vermieteter Privatimmobilien anbelangt - der Gesetzesvollzug erheblich verkompliziert. Bislang kann bei der unentgeltlichen Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen auf eine - häufig arbeitsaufwändige und streitanfällige - Werteermittlung verzichtet werden. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung müsste künftig in derartigen Fällen der Verkehrswert festgestellt und die AfA-Bemessungsgrundlage neu berechnet werden. Außerdem wäre künftig auf die unterschiedliche Behandlung des in den Versorgungsleistungen enthaltenen Zinsanteils einerseits und des Tilgungsanteils andererseits zu achten. Ähnliche Probleme treten auf, wenn private Veräußerungsgewinne zu erfassen sind. Zum Teil wäre auch hier eine aufwändige jahrelange Überwachung durch das Finanzamt notwendig.
Durch den Ausschluss des Grundvermögens würden die steuerlichen Rahmenbedingungen für Immobilienbesitz ein weiteres Mal verschlechtert. Damit würden Investitionen in den Wohnungsbau nach der Streichung der degressiven AfA und der Eigenheimzulage wiederum ein Stück unattraktiver. Hinzu kommt, dass es sachlich wenig einleuchtend erscheint, weshalb Grundvermögen pauschal ausgeschlossen werden soll, obwohl der Übertragung einer vermieteten Immobilie der gleiche Versorgungsgedanke zugrunde liegen kann wie einer Betriebsübertragung.