A
Der Bundesrat hat in seiner 983. Sitzung am 29. November 2019 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 7. November 2019 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Kosten und Folgekosten für die Durchführung des Gesetzes, die für Länder und Kommunen entstehen, auf einer realistischen Datengrundlage darzulegen.
Begründung:
Eine Überarbeitung der bisherigen Kostenschätzung der Bundesregierung wird nach wie vor aus Sicht der Länder für notwendig erachtet. Zwar wird in der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (vergleiche BT-Drucksache 19/14384) zu Recht auf die in der Kostenschätzung der Bundesregierung enthaltene Schätzung des Mehrkostenbetrags in Höhe von 300 Millionen Euro, unter anderem für den Anstieg der Leistungsberechtigten der Hilfe zur Pflege und auf den damit verbundenen Sicherheitszuschlag in Höhe von 80 Millionen Euro hingewiesen. Gleichwohl wird von Seiten der Bundesregierung im Vorblatt zum Gesetzentwurf, Abschnitt D (vergleiche BT-Drucksache 19/13399), auf die schwer abzuschätzenden Folgekosten für die Länder und Kommunen aufgrund einer nicht ausreichenden Datengrundlage hingewiesen. Ob die Höhe des Sicherheitszuschlages daher ausreichend ist, bleibt insofern insbesondere im Bereich der Hilfen zur Pflege nach Kapitel 7 SGB XII zweifelhaft. Der auf den genannten Unsicherheiten basierenden Kostenschätzung wohnt entsprechend ein erkennbares Mehrkostenrisiko für die Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe inne.