Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgericht sgesetz es - Antrag des Landes Baden-Württemberg -Punkt 17 der 819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006
Der Bundesrat möge die Einbringung des Gesetzentwurfs mit folgender Maßgabe beschließen:
Zu Artikel 1 Nr. 4 ( § 187 Abs. 3 SGG )
In Artikel 1 Nr. 4 § 187 ist Absatz 3 wie folgt zu fassen:
(3) Die Höhe der allgemeinen Verfahrensgebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf 37 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf 75 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf 112 Euro
festgesetzt."
Folgeänderungen:
a) In der allgemeinen Begründung ist Absatz 5 wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 2 ist Zahl "75 " durch die Zahl "37 ", die Zahl "150 " durch die Zahl "75 " und die Zahl "225 " durch die Zahl "112 " zu ersetzen.
bb) Satz 4 ist zu streichen.
b) In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 4 § 187 ist Absatz 4 wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 ist die Zahl "75 " durch die Zahl "37 ", die Zahl "150 " durch die Zahl "75 " und die Zahl "225 " durch die Zahl "112 " zu ersetzen.
bb) Satz 2 ist zu streichen.
Begründung (nur für das Plenum):
Die reduzierten Gebühren werden der besonderen Schutzbedürftigkeit der Versicherten, Leistungsempfänger und Behinderten eher gerecht.
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