Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 1 Nr. 8 ( § 109 SGG)
Artikel 1 Nr. 8 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Abschnitt A sind in Absatz 2 der Satz 3 und in Absatz 4 der Satz 2 zu streichen.
- bb) In Abschnitt B Abs. 1 sind die Angaben "160, 183" und "109," zu streichen.
- cc) In Abschnitt D Nr. 1 Abs. 3 sind die Wörter "und die Streichung des § 109 SGG" zu streichen und das Wort "ermöglichen" durch das Wort "ermöglicht" zu ersetzen.
- b) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 4 Buchstabe b ist zu streichen.
- bb) Nummer 16 ist zu streichen.
- cc) Nummer 17 ist zu streichen.
- c) Artikel 4 Abs. 3 ist zu streichen.
- d) In der Allgemeinen Begründung sind in Abschnitt II. der Satz 5, in Abschnitt III. der Absatz 4 und in Abschnitt V. Abs. 3 der Satz 2 zu streichen.
- e) Die Einzelbegründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Begründungen zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 8, 16 und 17 sind zu streichen.
- bb) In der Begründung zu Artikel 4 ist Satz 3 zu streichen.
Begründung (nur für das Plenum):
Die Möglichkeit des Klägers, gemäß § 109 SGG einen Arzt seines Vertrauens zum Sachverständigen bestellen zu lassen, konkretisiert in besonderer Weise die Klägerfreundlichkeit des SGG und sollte daher erhalten bleiben. Die Streichung des § 109 SGG würde eine Benachteiligung der Klägerseite bedeuten. In aller Regel haben die Versicherungsträger bereits vor einem gerichtlichen Verfahren Gutachten von Ärzten ihrer eigenen Wahl eingeholt. Einem Privatgutachten des Klägers käme nicht der gleiche Beweiswert zu wie einem Gutachten nach § 109 SGG. Privatgutachten sind einem Parteivorbringen gleichzustellen, ein Sachverständigengutachten - auch eines nach § 109 SGG - ist dagegen nach den §§ 402 ff. der Zivilprozessordnung als Beweis durch Sachverständige zu bewerten.