842. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2008
A
- 1. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes einberufen wird.
Begründung
Der Bundesrat hat - wie bereits auch in der Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Dezember 2007 zu dem zu Grunde liegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung ausgeführt, BR-Drs. 820/07(B) - mehrere Gesetzentwürfe beim Deutschen Bundestag eingebracht, mit denen Wege aufgezeigt werden wie die verfassungsrechtliche Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes in der Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig gesichert werden kann:
- - Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Bundesrechts für die Zusammenführung von Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit in den Ländern - Zusammenführungsgesetz - (BT-Drs. 016/1040);
- - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 92 und 108) (BT-Drs. 016/1034);
- - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (BT-Drs. 016/1028);
- - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (BT-Drs. 016/3660).
Von besonderer Bedeutung ist dabei der Vorschlag, mit der Zusammenführung der Gerichte der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die dringend erforderliche nachhaltige und systemgerechte Flexibilisierung des Einsatzes des richterlichen Personals zu bewirken.
Ein weiteres zentrales Anliegen besteht darin (vgl. BT-Drs. 016/3660), den Zugang zur Berufungsinstanz in der Sozialgerichtsbarkeit ähnlich wie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszugestalten. Durch die Einführung eines generellen Berufungszulassungserfordernisses und des Vertretungszwangs im Verfahren vor dem Landessozialgericht wird gewährleistet, dass nur die wirklich berufungswürdigen Fälle in die zweite Instanz gelangen. Darüber hinaus ist insbesondere die Einführung des konsentierten Einzelrichters in der Sozialgerichtsbarkeit geeignet das sozialgerichtliche Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, ohne die Besonderheiten dieses Verfahrens aus dem Blick zu verlieren.
Außerdem sollte der langjährigen Forderung der sozialgerichtlichen Praxis und des Bundesrechnungshofs Rechnung getragen werden, vom Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens abzurücken und - wie vom Bundesrat vorgeschlagen (BT-Drs. 016/1028) - mit der Einführung sozialverträglicher pauschaler Unterliegensgebühren den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit deutlich größere Spielräume zu eröffnen, sich Verfahren zu widmen denen nicht ein von vornherein offenkundig aussichtsloses Rechtsschutzanliegen zu Grunde liegt.
B
- 2. Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 21. Februar 2008 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.