A. Problem und Ziel
Durch das Abkommen wird der soziale Schutz im Bereich der jeweiligen Rentenversicherungssysteme insbesondere für den Fall koordiniert, dass sich Versicherte im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten.
Das Abkommen bestimmt, dass für Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Staates gelten, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Um außerdem sicherzustellen, dass lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmer im sozialen Sicherungssystem ihres bisherigen Beschäftigungsstaats integriert bleiben können, enthält das Abkommen auf diesen Personenkreis zugeschnittene Lösungen. Diese Personen werden künftig grundsätzlich in dem ihnen vertrauten System bleiben können. Dadurch wird auch eine doppelte Beitragsbelastung für Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermieden.
Der Entsendezeitraum kann bis zu 24 Kalendermonate betragen. Durch die Zusammenrechnung der zurückgelegten Versicherungszeiten mit denen ihres Heimatlandes können künftig Deutsche aus albanischen Versicherungszeiten und albanische Versicherte aus deutschen Versicherungszeiten Rentenansprüche erwerben. Die Renten werden in voller Höhe auch in das jeweils andere Land gezahlt, wobei sie aber nur aus den im jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten berechnet werden.
Der Abschluss des Sozialversicherungsabkommens mit Albanien liegt auch deshalb im deutschen Interesse, weil es die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern vertieft und damit dazu beitragen kann, Arbeitsplätze zu schaffen.
Das Abkommen ist nach Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der Europäischen Union gelten. Es bedarf nach der Unterzeichnung noch der Zustimmung der parlamentarischen Gremien in beiden Staaten.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz werden die innerstaatlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation geschaffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine unmittelbaren Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden nicht eingeführt.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit dem Gesetzentwurf entstehen für die deutsche Wirtschaft keine Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht eingeführt. F. Weitere Kosten
Es wird mit jährlichen Mehrausgaben bei der gesetzlichen Rentenversicherung von unter 1 Million Euro gerechnet.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Abkommen nicht zu erwarten, da Kosten für die Wirtschaft und die vom Abkommen betroffenen Personen nicht entstehen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. September 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 15. Januar 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. September 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 26.02.16
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 23. September 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Tirana am 23. September 2015 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:
- 1. Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
- 2. das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
- 3. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 25 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstänr Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes erforderlich, weil das Abkommen, das innerstaatlich in Geltung gesetzt wird, Verfahrensregelungen enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.
Zu Artikel 2
Mit dieser Vorschrift wird die Bundesregierung ermächtigt, auf dem Wege der Rechtsverordnung alles Erforderliche zur Durchführung des Abkommens zu tun. Dabei kann es sich um die Inkraftsetzung von Durchführungsvereinbarungen zwischen den Regierungen der beiden Vertragsstaaten oder um den Erlass innerstaatlicher Regelungen handeln.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 25 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht unmittelbar mit Kosten belastet.
Es wird mit jährlichen Mehrausgaben bei der gesetzlichen Rentenversicherung von unter 1 Million Euro gerechnet.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Abkommen nicht zu erwarten, da Kosten für die Wirtschaft und die vom Abkommen betroffenen Personen nicht entstehen.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Albanien - in dem Wunsch, ihre Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit zu regeln - sind wie folgt übereingekommen:
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- (1) In diesem Abkommen bedeuten die Begriffe:
- 1. "Vertragsstaat" die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Albanien;
- 2. "Hoheitsgebiet" in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, in Bezug auf die Republik Albanien das Hoheitsgebiet der Republik Albanien;
- 3. "Staatsangehöriger" in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, in Bezug auf die Republik Albanien einen Albaner im Sinne der albanischen Gesetze über die Staatsangehörigkeit;
- 4. "Rechtsvorschriften" die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstigen allgemein rechtsetzenden Akte, die sich auf die vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
- 5. "zuständige Behörde" in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, in Bezug auf die Republik Albanien der Minister für Sozialen Wohlstand und Jugend;
- 6. "Träger" in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland eine Einrichtung, der die Durchführung der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften obliegt, in Bezug auf die Republik Albanien der zuständige Träger, dem die Durchführung der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften obliegt;
- 7. "Versicherungszeiten" Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche bestimmt sind, und sonstige nach diesen Rechtsvorschriften anerkannte Zeiten, die anzurechnen sind;
- 8. "Rente" oder "Geldleistung" eine Rente oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen im Sinne der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften;
- 9. "gewöhnlicher Aufenthalt" der Ort des nicht nur vorübergehenden tatsächlichen Aufenthalts.
- (2) Andere Begriffe haben die Bedeutung, die sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaats haben.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
- (1) Dieses Abkommen bezieht sich
- 1. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland auf die Rechtsvorschriften über
- a) die Rentenversicherung,
- b) die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
- c) die Alterssicherung der Landwirte;
- 2. in Bezug auf die Republik Albanien auf die Rechtsvorschriften über das System der sozialen Pflichtversicherung zur
- a) Altersrente,
- b) Invaliditätsrente,
- c) Hinterbliebenenrente.
- 1. in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland auf die Rechtsvorschriften über
- (2) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats außer den Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so lässt der Träger dieses Vertragsstaats bei Anwendung dieses Abkommens das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten, sowie für andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von diesen Personen ableiten.
Artikel 4
Gleichbehandlung
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Personen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaats gleich.
Artikel 5
Gleichstellung des gewöhnlichen Aufenthalts und Export von Leistungen
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten einschränkende Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, nach denen die Ansprüche auf Leistungen oder die Zahlung von Leistungen vom gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats abhängen, nicht für die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Personen bei gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats.
Teil II
Anzuwendende Rechtsvorschriften
Artikel 6
Allgemeine Regelungen
- (1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten
- a) für einen Arbeitnehmer ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet er die Beschäftigung tatsächlich ausübt,
- b) für einen Arbeitnehmer, der zur Flug- oder Kabinenbesatzung eines Luftfahrzeugs gehört, die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem die Luftfahrtgesellschaft, bei der er die Beschäftigung ausübt, ihren Sitz hat,
- c) für einen Arbeitnehmer, der gewöhnlich an Bord eines Seeschiffs, das die Flagge eines Vertragsstaats führt, die Beschäftigung ausübt, die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats.
- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine selbstständig erwerbstätige Person.
Artikel 7
Entsandte Personen
- (1) Wird ein Arbeitnehmer, der gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber, der im Entsendestaat gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt, in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats entsandt, um dort eine im Voraus zeitlich begrenzte Arbeit für diesen Arbeitgeber auszuführen, gelten während der ersten 24 Monate der Entsendung allein die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats so weiter, als wäre er noch in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt. Der Zeitraum von 24 Monaten kann in Teilzeiträumen zurückgelegt werden.
- (2) Absatz 1 gilt für einen erneut in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats entsandten Arbeitnehmer, für den während vorheriger Entsendungen bereits 24 Monate die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats gegolten haben, nur, wenn die erneute Entsendung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber erfolgt oder zwischen dem Ens letzten Entsendezeitraums und der erneuten Entsendung mehr als 12 Monate liegen.
- (3) Absatz 1 gilt auch für einen in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats entsandten Arbeitnehmer, der einen anderen Arbeitnehmer ablöst, der zuvor tatsächlich für weniger als 24 Monate entsandt war, für den verbleibenden Teil des 24-Monats-Zeitraums.
- (4) Gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaats, ist hierüber auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen. In der Bundesrepublik Deutschland stellt diese Bescheinigung die Krankenkasse aus, an die die Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen sind. Falls keine Beiträge zur Rentenversicherung an eine Krankenkasse abzuführen sind, stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund diese Bescheinigung aus. In der Republik Albanien stellt diese Bescheinigung das Institut der Sozialver sicherung oder der Fonds der Pflichtversicherung für die Gesundheitsfürsorge aus.
Artikel 8
Beschäftigte bei diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen
- (1) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen.
- (2) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats von einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung dieses Vertragsstaats oder von einem Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung dieses Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats beschäftigt, so gelten für ihn grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Aufnahme der Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann er jedoch die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats wählen, die dann in Bezug auf diese Beschäftigung ab Aufnahme der Beschäftigung oder ab Inkrafttreten dieses Abkommens so gelten, als wäre er dort beschäftigt.
- (3) Die Wahl ist gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, der sie in der Bundesrepublik Deutschland der zuständigen Krankenkasse und in der Republik Albanien dem Institut der Sozialversicherung und dem Fonds der Pflichtversicherung für die Gesundheitsfürsorge umgehend mitzuteilen hat.
Artikel 9
Ausnahmevereinbarungen
- (1) Auf gemeinsamen Antrag eines Arbeitnehmers und seines Arbeitgebers oder auf Antrag eines selbstständig Tätigen können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten oder die von ihnen bevollmächtigten Stellen im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abkommens über die anzuwendenden Rechtsvorschriften vereinbaren. Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffende Person den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten unterstellt bleibt oder unterstellt wird. Bei der Entscheidung sind die Art und die Umstänr Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.
- (2) Der Antrag ist in dem Vertragsstaat zu stellen, dessen Rechtsvorschriften gelten sollen.
- (3) Gelten auf Grund einer Ausnahmevereinbarung nicht die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats, ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Gelten die deutschen Rechtsvorschriften, stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) diese Bescheinigung aus. Gelten die albanischen Rechtsvorschriften, stellt das Institut der Sozialversicherung und der Fonds der Pflichtversicherung für die Gesundheitsfürsorge diese Bescheinigung aus.
Teil III
Besondere Bestimmungen
Artikel 10
Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Rentenberechnung
- (1) Für den Leistungsanspruch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats anrechenbar sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Die Dauer der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen sie zurückgelegt worden sind.
- (2) Setzt der Leistungsanspruch bestimmte Versicherungszeiten voraus, werden dafür nur vergleichbare Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats berücksichtigt.
- (3) Die Berechnung der Rente richtet sich nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
- (4) Die für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten werden nur mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt.
Artikel 11
Besonderheiten für die Bundesrepublik Deutschland
- (1) Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte, die sich nach den deutschen Rechtsvorschriften ergeben. In der Alterssicherung der Landwirte ist die Steigerungszahl die Grundlage für die Berechnung der Rente.
- (2) Die Bestimmung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten gilt auch für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie für ergänzende Leistungen.
- (3) Nach den albanischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, die in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt worden sind, werden in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften Voraussetzung für den Anspruch, dass ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind, so berücksichtigt der deutsche Träger die nach den albanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, während derer gleichartige Tätigkeiten verrichtet worden sind.
- (4) Setzt der Anspruch auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften voraus, dass bestimmte Versicherungszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind, und sehen die Rechtsvorschriften ferner vor, dass sich dieser Zeitraum durch bestimmte Tatbestände oder Versicherungszeiten verlängert, so werden für die Verlängerung auch Versicherungszeiten nach den albanischen Rechtsvorschriften oder vergleichbare Tatbestände in der Republik Albanien berücksichtigt. Vergleichbare Tatbestände sind Zeiten, in denen Invaliditätsoder Altersrenten oder Leistungen wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten wegen Arbeitsunfällen) nach den albanischen Rechtsvorschriften gezahlt wurden und Zeiten der Kindererziehung in der Republik Albanien.
- (5) Soweit in der Alterssicherung der Landwirte die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängt, dass Versicherungszeiten im Sondersystem für Landwirte zurückgelegt worden sind, werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach albanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie während einer Tätigkeit als selbstständiger Landwirt zurückgelegt worden sind.
Artikel 12
Besonderheiten für die Republik Albanien
- (1) Grundlage für die Berechnung der Rente sind die nach den albanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten.
- (2) Setzt der Leistungsanspruch bestimmte Versicherungszeiten in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Arbeit voraus, werden die in diesem Beruf oder in dieser Arbeit nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als wären sie in Albanien zurückgelegt worden.
- (3) Setzt der Anspruch auf Leistungen voraus, dass bestimmte Versicherungszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind, werden die innerhalb des bestimmten Zeitraums nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als wären sie in Albanien zurückgelegt worden.
Teil IV
Verschiedene Bestimmungen
Kapitel 1
Amts- und Rechtshilfe
Artikel 13
Amts- und Rechtshilfe, ärztliche Untersuchungen
- (1) Die Träger der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe so, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist kostenlos.
- (2) Die gegenseitige Hilfe umfasst auch ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Rentenversicherung. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, der Verdienstausfall, die Kosten für Unterbringung zu Beobachtungszwecken und sonstige an Dritte geleistete Zahlungen mit Ausnahme der Kosten für Kommunikation sind von dem ersuchenden Träger zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der Träger beider Vertragsstaaten liegt.
- (3) Die in Artikel 19 Absatz 2 und 6 dieses Abkommens bezeichneten Stellen übermitteln im Rahmen ihrer Zuständigkeit einander und den betroffenen Personen die Tatsachen und die Beweismittel, die zur Sicherung der Rechte und Pflichten erforderlich sind, die sich aus den in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften sowie aus diesem Abkommen ergeben.
Artikel 14
Anerkennung vollstreckbarer Entscheidungen und Urkunden sowie Beitreibung von Beitragsrückständen
- (1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Urkunden der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaats über Beiträge und sonstige Forderungen im Rahmen des sachlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
- (2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaats widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
- (3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Staat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten.
- (4) Forderungen von Trägern eines Vertragsstaats aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie in Insolvenz- und Vergleichsverfahren im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen eines Trägers dieses Vertragsstaats.
- (5) Die Beitreibung von Beitragsrückständen, die sich auf einen vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Versicherungszweig beziehen, erfolgt
- a) in der Bundesrepublik Deutschland über die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Speyer, die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Bochum, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Kassel;
- b) in der Republik Albanien über die Generaldirektion für Steuerwesen ("Drejtoria e Përgjithshme e Tatimeve"), Tirana, das Institut der Sozialversicherung, ("Instituti i Sigurimeve Shoqërore") Tirana.
Artikel 15
Gebühren
Die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern oder Verwaltungsgebühren einschließlich Konsulargebühren sowie die Erstattung von Auslagen für Dokumente, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auch auf die entsprechenden Dokumente, die in Anwendung dieses Abkommens oder der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats vorzulegen sind.
Artikel 16
Bekanntgabe von Schriftstücken und Amtssprachen
- (1) Die Träger der Vertragsstaaten können bei der Durchführung dieses Abkommens und der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren. Rechtsvorschriften über die Zuziehung von Dolmetschern bleiben unberührt.
- (2) Bescheide oder sonstige Schriftstücke können einer Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhält, unmittelbar durch einfachen Brief bekannt gegeben oder durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden. Dies gilt auch für Bescheide und andere zustellungsbedürftige Schriftstücke, die bei der Durchführung des deutschen Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges und derjenigen Gesetze, die dieses für entsprechend anwendbar erklären, erlassen werden.
- (3) Die Träger der Vertragsstaaten dürfen Eingaben und Urkunden nicht zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaats abgefasst sind.
Artikel 17
Gleichstellung von Anträgen
- (1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats bei einem Träger im anderen Vertragsstaat eingegangen, so gilt der Antrag als bei dem Träger des ersten Vertragsstaats gestellt. Dies gilt auch für sonstige Anträge sowie für Erklärungen, Auskünfte und Rechtsbehelfe.
- (2) Die Anträge, Erklärungen, Auskünfte und Rechtsbehelfe sind vom Träger des einen Vertragsstaats, bei dem sie eingereicht worden sind, unverzüglich an den Träger des anderen Vertragsstaats weiterzuleiten.
- (3) Ein Antrag auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats, wenn der Antrag erkennen lässt, dass Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zurückgelegt worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats erworbenen Ansprüche auf Renten bei Alter aufgeschoben wird.
Artikel 18
Datenschutz
Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften.
- 1. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- 2. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu den in diesem Abkommen bezeichneten Zwecken und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgesehenen Bedingungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn die Behörs übermittelnden Staates dieser Verwendung zugestimmt hat. Ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörs übermittelnden Staates ist eine Verwendung für andere Zwecke nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person oder für bedeutende Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörs übermittelnden Staates unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der Zweckänderung zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der Informationen für den anderen Zweck unzulässig; ein durch die zweckändernde Verwendung der Information entstandener Schaden ist zu ersetzen.
- 3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.
- 4. Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle zu informieren. Die Information kann unterbleiben, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben das Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
- 5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Nummer 4 Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
- 6. Wird jemand im Zusammenhang mit Datenübermittlungen nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, so haftet ihm hierfür der Empfänger nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Er kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Leistet die empfangende Stelle Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig übermittelten Daten verursacht worden ist, so erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes.
- 7. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die übermittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
- 8. Die übermittelnde Stelle und der Empfänger sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
- 9. Die übermittelnde Stelle und der Empfänger sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Kapitel 2
Durchführung und Auslegung dieses Abkommens
Artikel 19
Durchführungsvereinbarungen und Verbindungsstellen
- (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Vereinbarungen schließen.
- (2) Zur Durchführung dieses Abkommens werden folgende Verbindungsstellen bestimmt:
- 1. in der Bundesrepublik Deutschland
- a) für die Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Speyer, die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee, Bochum,
- b) für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung die Deutsche Rentenversicherung für das Saarland, Saarbrücken,
- c) für die Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Kassel,
- d) soweit die gesetzlichen Krankenkassen an der Durchführung dieses Abkommens beteiligt sind, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), Bonn;
- 2. in der Republik Albanien
- a) das Institut der Sozialversicherung (Instituti i Sigurimeve Shoqërore), Tirana,
- b) der Fonds der Pflichtversicherung für die Gesundheitsfürsorge (Fondi i Sigurimit të Detyrueshëm të Kujdesit Shëndetësor), Tirana.
- 1. in der Bundesrepublik Deutschland
- (3) Bei der Zuordnung zu einem Regionalträger innerhalb der Deutschen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Speyer, für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung von Leistungen zuständig, wenn
- 1. Versicherungszeiten nach deutschen und albanischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden oder anzurechnen sind oder
- 2. der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Albanien hat oder
- 3. der Berechtigte albanischer Staatsangehöriger ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Vertragsstaaten hat.
Dies gilt für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn sie im Rahmen eines laufenden Rentenverfahrens erbracht werden.
- (4) Den Verbindungsstellen und den nach Artikel 9 dieses Abkommens von den zuständigen Behörden bevollmächtigten Stellen obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die allgemeine Aufklärung der in Betracht kommenden Personen über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen.
- (5) Die Verbindungsstellen werden ermächtigt, unter Beteiligung der zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die notwendigen und zweckmäßigen Verwaltungsmaßnahmen zu vereinbaren, einschließlich des Verfahrens über die Zahlung und die Erstattung von Geldleistungen.
- (6) Absatz 5 gilt entsprechend für die nach Artikel 9 dieses Abkommens von den zuständigen Behörden bevollmächtigten Stellen.
- (7) Die Verbindungsstellen unterrichten einander jährlich, jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember, über die in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats vorgenommenen Zahlungen. Die Angaben sollen sich nach Möglichkeit auf Zahl und Gesamtbetrag der Zahlungen erstrecken, die nach Leistungsarten gegliedert sind. Das Nähere regeln die Verbindungsstellen.
- (8) Die Verbindungsstellen unterrichten einander über Änderungen und Ergänzungen der für sie geltenden vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften.
Artikel 20
Währung und Umrechnungskurse
- (1) Renten oder andere Geldleistungen an Empfänger im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats werden unmittelbar ausgezahlt.
- (2) Geldleistungen können von einem Träger eines Vertragsstaats an eine Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhält, in der Währung des ersten Vertragsstaats mit befreiender Wirkung erbracht werden. Im Verhältnis zwischen dem Träger und dem Berechtigten ist für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend, der bei der Übermittlung der Geldleistungen zugrunde gelegt worden ist.
- (3) Hat ein Träger eines Vertragsstaats an einen Träger des anderen Vertragsstaats Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaats zu leisten.
Artikel 21
Erstattungen
Hat der Träger eines Vertragsstaats Geldleistungen zu Unrecht erbracht, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zugunsten des Trägers einbehalten werden.
Artikel 22
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
- (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden beigelegt.
- (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie durch eine im beiderseitigen Einvernehmen gebildete gemeinsame Adhoc-Kommission geregelt.
Teil V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 23
Leistungsansprüche auf der Grundlage dieses Abkommens
- (1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
- (2) Die vor dem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und andere vor dem Inkrafttreten bestehende rechtserhebliche Sachverhalte werden bei der Anwendung dieses Abkommens berücksichtigt.
- (3) Entscheidungen vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens stehen der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen.
- (4) Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind, können auf Antrag neu festgestellt werden, wenn sich allein aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens eine Änderung ergibt. Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind, können auch von Amts wegen neu festgestellt werden. In diesen Fällen gilt der Tag, an dem der Träger eines Vertragsstaats das Verfahren einleitet, als Tag der Antragstellung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats.
- (5) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 4 keine oder eine niedrigere Rente als sie zuletzt für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt worden ist, so ist die Rente in der bisherigen Höhe weiter zu erbringen.
Artikel 24
Schlussprotokoll
Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 25
Ratifikation und Inkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
- (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
Artikel 26
Geltungsdauer und Kündigung
- (1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jeder Vertragsstaat kann es bis zum 30. September eines Kalenderjahres auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam.
- (2) Tritt dieses Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Einschränkende Rechtsvorschriften über den Ausschluss eines Anspruchs oder das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen wegen des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt.
Geschehen zu Tirana am 23. September 2015 in zwei Urschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Jörg Asmussen Anke Holstein
Für die Republik Albanien
Blendi Klosi
Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit
Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, dass Einverständnis über Folgendes besteht:
1. Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 des Abkommens:
Werden andere als die genannten Minister oder Ministerien für den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens zuständig, sind diese zuständige Behörde.
2. Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 9 des Abkommens:
Der gewöhnliche Aufenthalt ergibt sich aus dem tatsächlichen, rechtmäßigen und auf Dauer ausgerichteten Verweilen sowie dem Schwerpunkt der Lebensverhältnisse.
3. Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Abkommens:
Für die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung gelten die besonderen Bestimmungen des Abkommens (Teil III) nicht.
4. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens:
- a) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 berücksichtigen - die deutschen Träger soweit erforderlich auch Versicherungszeiten einer Person, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zurückgelegt worden sind und - die Träger beider Vertragsstaaten soweit erforderlich auch Versicherungszeiten einer Person, die in einem Drittstaat zurückgelegt worden sind, mit dem beide Vertragsstaaten ein gleichartiges Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen haben.
- b) In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland gilt Artikel 2 Absatz 2 nicht, soweit das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung Versicherungslastregelungen enthält, nach denen Versicherungszeiten endgültig in die Last eines Staates übergegangen oder aus dessen Last abgegeben worden sind.
5. Zu Artikel 4 des Abkommens:
- a) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, die die Mitwirkung der Versicherten und der Arbeitgeber in den Organen der Selbstverwaltung der Träger und der Verbände von Trägern sowie in der Rechtsprechung der Sozialen Sicherheit gewährleisten, bleiben unberührt.
- b) In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland bleiben Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Abkommen oder im überstaatlichen Recht unberührt.
- c) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung nur nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berechtigt.
- d) Albanische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser Beitragszeiten für mindestens 60 Monate zurückgelegt haben. Dies gilt entsprechend für Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens der Vereinten Nationen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und für Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Albanien. Für die übrigen vom persönlichen Geltungsbereich des Abkommens erfassten Personen gilt Artikel 4 nicht für die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
- e) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Versicherungspflicht der gewöhnlich an Bord eines Seeschiffs erwerbstätigen Personen bleiben unberührt.
6. Zu Artikel 5 des Abkommens:
- a) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Albanien erhalten eine Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.
- b) Die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen aus Versicherungszeiten, die nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind sowie über Leistungen für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Versicherungszeiten, bleiben unberührt.
- c) Die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie über ergänzende Leistungen der Träger der Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte bleiben unberührt.
- d) Die deutschen Rechtsvorschriften, die das Ruhen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung für Personen vorsehen, die sich einem gegen sie betriebenen Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entziehen, bleiben unberührt.
7. Zu den Artikeln 6, 7 und 9 des Abkommens:
- a) Gelten für eine Person nach den Artikeln 6, 7 und 9 die deutschen Rechtsvorschriften, finden hinsichtlich dieser Beschäftigung in gleicher Weise auf sie und ihren Arbeitgeber allein die deutschen Rechtsvorschriften über die Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) so Anwendung, als ob die Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt würde.
- b) Gelten für eine Person nach den Artikeln 6, 7 und 9 die albanischen Rechtsvorschriften, finden hinsichtlich dieser Beschäftigung in gleicher Weise auf sie und ihren Arbeitgeber allein die albanischen Rechtsvorschriften über die Gesundheits-, Arbeitsunfall-, Berufskrankheits-, Kranken-, Mutterschafts- und Arbeitslosenversicherung so Anwendung, als ob die Erwerbstätigkeit in der Republik Albanien ausgeübt würde. In diesem Fall gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die Pflegeversicherung nicht.
B.
Zu Artikel 7 des Abkommens:
- a) Eine Entsendung in den anderen Vertragsstaat liegt insbesondere dann nicht vor, wenn
- aa) die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers nicht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat entspricht;
- bb) die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Entsendestaat hat.
- b) Der Zeitraum von 24 Monaten beginnt für Personen, die am Tag des Inkrafttretens des Abkommens bereits entsandt sind, mit diesem Tag.
- c) Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus, wenn er dort üblicherweise 25 Prozent des Umsatzes erzielt oder 25 Prozent der Arbeitnehmer beschäftigt.
- d) Erfolgt die erneute Entsendung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber, setzt die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 voraus, dass der Arbeitnehmer bei dem anderen Arbeitgeber unmittelbar vor der Entsendung mindestens zwei Monate im Entsendestaat beschäftigt war.
9. Zu Artikel 9 des Abkommens:
Eine Ausnahmevereinbarung kann insbesondere für einen Arbeitnehmer geschlossen werden, der bei einer im anderen Vertragsstaat ansässigen, rechtlich selbstständigen Beteiligungsgesellschaft seines Arbeitgebers im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats vorübergehend mehr als zwei Monate im Kalenderjahr eingesetzt wird und für diesen Zeitraum zu Lasten der Beteiligungsgesellschaft Arbeitsentgelt bezieht.
10. Zu Artikel 23 des Abkommens:
Wird ein Antrag auf eine Rente, auf die nur unter Anwendung des Abkommens Anspruch besteht, innerhalb von 12 Monaten nach seinem Inkrafttreten gestellt, so beginnt die Rente
- a) nach den deutschen Rechtsvorschriften mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten des Abkommens;
- b) nach den albanischen Rechtsvorschriften mit dem Tag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten des Abkommens.
Denkschrift
I. Allgemeines
Das Abkommen regelt in umfassender Weise die Beziehungen zwischen beiden Staaten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Es begründet unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit Rechte und Pflichten von Einwohnerinnen und Einwohnern beider Staaten, sieht die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen sowie deren Hinterbliebenen vor. Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch können durch Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden. Jeder Staat zahlt aber nur die Rente für die nach seinem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten.
Werden gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer in die Republik Albanien entsandt, gelten für sie die deutschen Rechtsvorschriften in der Rentenversicherung so, als ob sie weiterhin dort beschäftigt wären; spiegelbildlich gelten für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer aus der Republik Albanien weiterhin die entsprechenden albanischen Rechtsvorschriften. Der Schutz der Rentenversicherung im jeweiligen Herkunftsland bleibt bestehen und kostenintensive Doppelversicherungen werden vermieden.
II. Besonderer Teil
Teil I (Artikel 1 bis 5) beinhaltet allgemeine Bestimmungen, die den Geltungsbereich des Abkommens und Grundsätze für dessen Anwendung definieren.
Artikel 1 und die Nummern 1 und 2 des Schlussprotokolls bestimmen die Begriffe, die in den nachfolgenden Vorschriften wiederholt verwendet werden. Durch die Definition häufig verwendeter Begriffe soll die Anwendung des Abkommens erleichtert werden.
Artikel 2 und die Nummern 3 und 4 des Schlussprotokolls legen den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, indem sie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nennen, auf die sich das Abkommen bezieht. Andere bilaterale Abkommen oder überstaatliche Regelungen der Vertragsstaaten sind dabei grundsätzlich nicht anzuwenden. Dies gilt aber nicht in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland, wenn diese Abkommen oder überstaatlichen Regelungen Versicherungslastregelungen enthalten.
Artikel 3 nennt die Personen, für die das Abkommen gilt. Es handelt sich um ein offenes Abkommen. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit werden grundsätzlich alle Personen erfasst, die unter die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten fielen oder fallen.
Artikel 4 enthält für jeden Vertragsstaat die grundsätzliche Verpflichtung, die vom Abkommen erfassten Personen wie seine eigenen Staatsangehörigen zu behandeln, sofern nicht Nummer 5 des Schlussprotokolls einschränkende Regelungen enthält. So sind beispielsweise nach Nummer 5 Buchstabe d des Schlussprotokolls Staatsangehörige der Republik Albanien mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie dort mindestens 60 Beitragsmonate zurückgelegt haben. Für Drittstaatsangehörige gilt das Recht auf freiwillige Versicherung bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht.
Artikel 5 enthält den Grundsatz, dass Leistungen auch erbracht werden können, wenn sich die leistungsberechtigten Personen gewöhnlich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten. Nummer 6 Buchstabe a des Schlussprotokolls schränkt diesen Grundsatz jedoch insoweit ein, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung nicht an Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Albanien gezahlt werden, wenn für die Rentenfeststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit nicht nur der Gesundheitszustand der Versicherten, sondern auch die Lage auf dem deutschen Arbeitsmarkt maßgeblich ist.
Teil II (Artikel 6 bis 9) beinhaltet die Regelungen zu den anzuwendenden Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort wird festgelegt, ob für eine erwerbstätige Person die deutschen oder die albanischen Rechtsvorschriften gelten, sodass eine Doppelversicherung in der Rentenversicherung ausgeschlossen wird. Die Bestimmungen werden durch Nummer 7 des Schlussprotokolls ergänzt. Untersteht eine Person nach dem Abkommen den Rechtsvorschriften Deutschlands, finden allein die deutschen Vorschriften in Bezug auf die Versicherungspflicht nach dem Recht der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie der Arbeitsförderung auf sie und ihren Arbeitgeber Anwendung. Gelten dagegen die albanischen Rechtsvorschriften, finden allein die albanischen Vorschriften über die Gesundheits-, Arbeitsunfall-, Berufskrankheits-, Kranken-, Mutterschafts- sowie Arbeitslosenversicherung Anwendung, und die deutschen Rechtsvorschriften über die Pflegeversicherung gelten nicht.
Nach Artikel 6 sind grundsätzlich die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Vertragsstaats anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet die Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (Territorialitätsprinzip). Für Mitglieder des Flug- und Kabinenpersonals von Luftfahrzeugen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem die beschäftigenden Luftfahrtgesellschaften ihren Sitz haben. Für Personen, die gewöhnlich an Bord eines Seeschiffs beschäftigt sind, das die Flagge eines Vertragsstaats führt, sind die Rechtsvorschriften dieses Staates anwendbar.
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber vorübergehend in den anderen Vertragsstaat entsandt, sieht Artikel 7 vor, dass grundsätzlich für die ersten 24 Monate der Entsendung ausschließlich die Rechtsvorschriften des Entsendestaats gelten. Eine erneute Entsendung unter Fortgeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaats ist nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber, für den er unmittelbar vor der Entsendung mindestens zwei Monate im Entsendestaat gearbeitet haben muss, oder nach einer mindestens zwölfmonatigen Unterbrechung der Entsendung möglich. Ergänzend weist Nummer 8 des Schlussprotokolls darauf hin, dass eine Entsendung nicht vorliegt, wenn die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers nicht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat entspricht oder der entsandte Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Entsendung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Entsendestaat hat.
Die Entsenderegelungen gelten nicht für Selbstständige.
Nach Artikel 8 bleiben für Beschäftigte bei Auslandsvertretungen die Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957, 959) und vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585, 1587) unberührt. Findet keines dieser Übereinkommen Anwendung, gelten für einen Beschäftigten bei diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen, der als Staatsangehöriger eines der Vertragsstaaten im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats beschäftigt wird, grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats. Er kann allerdings innerhalb bestimmter Fristen auch für das Recht des anderen Vertragsstaats optieren.
Artikel 9 enthält die in allen bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit übliche Regelung, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten oder die von ihnen bevollmächtigten Stellen auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und Arbeitgebers bzw. auf Antrag des Selbstständigen Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren können. Dabei sind die Art und die Umstänr Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.
Teil III (Artikel 10 bis 12) enthält die besonderen Regelungen für die Rentenversicherung.
Artikel 10 bestimmt, dass in der deutschen und albanischen Rentenversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten für die Erfüllung des Leistungsanspruchs zusammengerechnet werden, insbesondere für die Mindestversicherungszeiten. Für die Erfüllung von Leistungsansprüchen berücksichtigen die Vertragsstaaten nur vergleichbare Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats. Nach Nummer 4 Buchstabe a des Schlussprotokolls berücksichtigen die deutschen Rentenversicherungsträger zusätzlich Ver sicherungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz zurückgelegt wurden. Ferner berücksichtigen beide Vertragsstaaten Versicherungszeiten, die in einem Drittstaat zurückgelegt wurden, mit dem beide Vertragsstaaten ein gleichartiges Sozialversicherungsabkommen geschlossen haben.
Artikel 11 enthält nähere Regelungen für die Anwendung der deutschen, Artikel 12 für die Anwendung der albanischen Rechtsvorschriften.
Teil IV (Artikel 13 bis 22) enthält verschiedene Bestimmungen, die das Zusammenwirken der Stellen regeln, die in beiden Staaten mit der Durchführung des Abkommens betraut sind.
Nach Artikel 17 sind die Anträge auf Leistungen gleichgestellt, sodass die vom Abkommen erfassten Personen mit ihrem Antrag gleichzeitig entsprechende Leistungen im jeweils anderen Vertragsstaat beantragen können. Die Antragsgleichstellung gilt jedoch nur, wenn der Antrag erkennen lässt, dass Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats zurückgelegt worden sind.
Artikel 19 Absatz 2 benennt die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten.
Teil V (Artikel 23 bis 26) enthält die Übergangs- und Schlussbestimmungen.