Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. September 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit

A. Problem und Ziel

Durch das Abkommen wird der soziale Schutz im Bereich der jeweiligen Rentenversicherungssysteme insbesondere für den Fall koordiniert, dass sich Versicherte im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten.

Das Abkommen bestimmt, dass für Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Staates gelten, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Um außerdem sicherzustellen, dass lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmer im sozialen Sicherungssystem ihres bisherigen Beschäftigungsstaats integriert bleiben können, enthält das Abkommen auf diesen Personenkreis zugeschnittene Lösungen. Diese Personen werden künftig grundsätzlich in dem ihnen vertrauten System bleiben können. Dadurch wird auch eine doppelte Beitragsbelastung für Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermieden.

Der Entsendezeitraum kann bis zu 24 Kalendermonate betragen. Durch die Zusammenrechnung der zurückgelegten Versicherungszeiten mit denen ihres Heimatlandes können künftig Deutsche aus albanischen Versicherungszeiten und albanische Versicherte aus deutschen Versicherungszeiten Rentenansprüche erwerben. Die Renten werden in voller Höhe auch in das jeweils andere Land gezahlt, wobei sie aber nur aus den im jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten berechnet werden.

Der Abschluss des Sozialversicherungsabkommens mit Albanien liegt auch deshalb im deutschen Interesse, weil es die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern vertieft und damit dazu beitragen kann, Arbeitsplätze zu schaffen.

Das Abkommen ist nach Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der Europäischen Union gelten. Es bedarf nach der Unterzeichnung noch der Zustimmung der parlamentarischen Gremien in beiden Staaten.

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz werden die innerstaatlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation geschaffen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine unmittelbaren Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden nicht eingeführt.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Mit dem Gesetzentwurf entstehen für die deutsche Wirtschaft keine Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht eingeführt. F. Weitere Kosten

Es wird mit jährlichen Mehrausgaben bei der gesetzlichen Rentenversicherung von unter 1 Million Euro gerechnet.

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Abkommen nicht zu erwarten, da Kosten für die Wirtschaft und die vom Abkommen betroffenen Personen nicht entstehen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. September 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 15. Januar 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. September 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 26.02.16

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 23. September 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Tirana am 23. September 2015 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstänr Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes erforderlich, weil das Abkommen, das innerstaatlich in Geltung gesetzt wird, Verfahrensregelungen enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.

Zu Artikel 2

Mit dieser Vorschrift wird die Bundesregierung ermächtigt, auf dem Wege der Rechtsverordnung alles Erforderliche zur Durchführung des Abkommens zu tun. Dabei kann es sich um die Inkraftsetzung von Durchführungsvereinbarungen zwischen den Regierungen der beiden Vertragsstaaten oder um den Erlass innerstaatlicher Regelungen handeln.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 25 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht unmittelbar mit Kosten belastet.

Es wird mit jährlichen Mehrausgaben bei der gesetzlichen Rentenversicherung von unter 1 Million Euro gerechnet.

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Abkommen nicht zu erwarten, da Kosten für die Wirtschaft und die vom Abkommen betroffenen Personen nicht entstehen.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Albanien - in dem Wunsch, ihre Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit zu regeln - sind wie folgt übereingekommen:

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich

Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich

Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten, sowie für andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von diesen Personen ableiten.

Artikel 4
Gleichbehandlung

Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Personen bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaats gleich.

Artikel 5
Gleichstellung des gewöhnlichen Aufenthalts und Export von Leistungen

Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten einschränkende Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, nach denen die Ansprüche auf Leistungen oder die Zahlung von Leistungen vom gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats abhängen, nicht für die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Personen bei gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats.

Teil II
Anzuwendende Rechtsvorschriften

Artikel 6
Allgemeine Regelungen

Artikel 7
Entsandte Personen

Artikel 8
Beschäftigte bei diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen

Artikel 9
Ausnahmevereinbarungen

Teil III
Besondere Bestimmungen

Artikel 10
Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Rentenberechnung

Artikel 11
Besonderheiten für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 12
Besonderheiten für die Republik Albanien

Teil IV
Verschiedene Bestimmungen

Kapitel 1
Amts- und Rechtshilfe

Artikel 13
Amts- und Rechtshilfe, ärztliche Untersuchungen

Artikel 14
Anerkennung vollstreckbarer Entscheidungen und Urkunden sowie Beitreibung von Beitragsrückständen

Artikel 15
Gebühren

Die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern oder Verwaltungsgebühren einschließlich Konsulargebühren sowie die Erstattung von Auslagen für Dokumente, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auch auf die entsprechenden Dokumente, die in Anwendung dieses Abkommens oder der vom sachlichen Geltungsbereich dieses Abkommens erfassten Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats vorzulegen sind.

Artikel 16
Bekanntgabe von Schriftstücken und Amtssprachen

Artikel 17
Gleichstellung von Anträgen

Artikel 18
Datenschutz

Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften.

Kapitel 2
Durchführung und Auslegung dieses Abkommens

Artikel 19
Durchführungsvereinbarungen und Verbindungsstellen

Artikel 20
Währung und Umrechnungskurse

Artikel 21
Erstattungen

Hat der Träger eines Vertragsstaats Geldleistungen zu Unrecht erbracht, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zugunsten des Trägers einbehalten werden.

Artikel 22
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Teil V
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 23
Leistungsansprüche auf der Grundlage dieses Abkommens

Artikel 24
Schlussprotokoll

Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 25
Ratifikation und Inkrafttreten

Artikel 26
Geltungsdauer und Kündigung

Geschehen zu Tirana am 23. September 2015 in zwei Urschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Jörg Asmussen Anke Holstein
Für die Republik Albanien
Blendi Klosi

Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, dass Einverständnis über Folgendes besteht:

1. Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 des Abkommens:

Werden andere als die genannten Minister oder Ministerien für den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens zuständig, sind diese zuständige Behörde.

2. Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 9 des Abkommens:

Der gewöhnliche Aufenthalt ergibt sich aus dem tatsächlichen, rechtmäßigen und auf Dauer ausgerichteten Verweilen sowie dem Schwerpunkt der Lebensverhältnisse.

3. Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Abkommens:

Für die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung gelten die besonderen Bestimmungen des Abkommens (Teil III) nicht.

4. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens:

5. Zu Artikel 4 des Abkommens:

6. Zu Artikel 5 des Abkommens:

7. Zu den Artikeln 6, 7 und 9 des Abkommens:

B.

Zu Artikel 7 des Abkommens:

9. Zu Artikel 9 des Abkommens:

Eine Ausnahmevereinbarung kann insbesondere für einen Arbeitnehmer geschlossen werden, der bei einer im anderen Vertragsstaat ansässigen, rechtlich selbstständigen Beteiligungsgesellschaft seines Arbeitgebers im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats vorübergehend mehr als zwei Monate im Kalenderjahr eingesetzt wird und für diesen Zeitraum zu Lasten der Beteiligungsgesellschaft Arbeitsentgelt bezieht.

10. Zu Artikel 23 des Abkommens:

Wird ein Antrag auf eine Rente, auf die nur unter Anwendung des Abkommens Anspruch besteht, innerhalb von 12 Monaten nach seinem Inkrafttreten gestellt, so beginnt die Rente

Denkschrift

I. Allgemeines

Das Abkommen regelt in umfassender Weise die Beziehungen zwischen beiden Staaten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Es begründet unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit Rechte und Pflichten von Einwohnerinnen und Einwohnern beider Staaten, sieht die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen sowie deren Hinterbliebenen vor. Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch können durch Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden. Jeder Staat zahlt aber nur die Rente für die nach seinem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten.

Werden gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer in die Republik Albanien entsandt, gelten für sie die deutschen Rechtsvorschriften in der Rentenversicherung so, als ob sie weiterhin dort beschäftigt wären; spiegelbildlich gelten für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer aus der Republik Albanien weiterhin die entsprechenden albanischen Rechtsvorschriften. Der Schutz der Rentenversicherung im jeweiligen Herkunftsland bleibt bestehen und kostenintensive Doppelversicherungen werden vermieden.

II. Besonderer Teil

Teil I (Artikel 1 bis 5) beinhaltet allgemeine Bestimmungen, die den Geltungsbereich des Abkommens und Grundsätze für dessen Anwendung definieren.

Artikel 1 und die Nummern 1 und 2 des Schlussprotokolls bestimmen die Begriffe, die in den nachfolgenden Vorschriften wiederholt verwendet werden. Durch die Definition häufig verwendeter Begriffe soll die Anwendung des Abkommens erleichtert werden.

Artikel 2 und die Nummern 3 und 4 des Schlussprotokolls legen den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, indem sie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nennen, auf die sich das Abkommen bezieht. Andere bilaterale Abkommen oder überstaatliche Regelungen der Vertragsstaaten sind dabei grundsätzlich nicht anzuwenden. Dies gilt aber nicht in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland, wenn diese Abkommen oder überstaatlichen Regelungen Versicherungslastregelungen enthalten.

Artikel 3 nennt die Personen, für die das Abkommen gilt. Es handelt sich um ein offenes Abkommen. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit werden grundsätzlich alle Personen erfasst, die unter die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten fielen oder fallen.

Artikel 4 enthält für jeden Vertragsstaat die grundsätzliche Verpflichtung, die vom Abkommen erfassten Personen wie seine eigenen Staatsangehörigen zu behandeln, sofern nicht Nummer 5 des Schlussprotokolls einschränkende Regelungen enthält. So sind beispielsweise nach Nummer 5 Buchstabe d des Schlussprotokolls Staatsangehörige der Republik Albanien mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie dort mindestens 60 Beitragsmonate zurückgelegt haben. Für Drittstaatsangehörige gilt das Recht auf freiwillige Versicherung bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht.

Artikel 5 enthält den Grundsatz, dass Leistungen auch erbracht werden können, wenn sich die leistungsberechtigten Personen gewöhnlich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten. Nummer 6 Buchstabe a des Schlussprotokolls schränkt diesen Grundsatz jedoch insoweit ein, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung nicht an Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Albanien gezahlt werden, wenn für die Rentenfeststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit nicht nur der Gesundheitszustand der Versicherten, sondern auch die Lage auf dem deutschen Arbeitsmarkt maßgeblich ist.

Teil II (Artikel 6 bis 9) beinhaltet die Regelungen zu den anzuwendenden Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort wird festgelegt, ob für eine erwerbstätige Person die deutschen oder die albanischen Rechtsvorschriften gelten, sodass eine Doppelversicherung in der Rentenversicherung ausgeschlossen wird. Die Bestimmungen werden durch Nummer 7 des Schlussprotokolls ergänzt. Untersteht eine Person nach dem Abkommen den Rechtsvorschriften Deutschlands, finden allein die deutschen Vorschriften in Bezug auf die Versicherungspflicht nach dem Recht der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie der Arbeitsförderung auf sie und ihren Arbeitgeber Anwendung. Gelten dagegen die albanischen Rechtsvorschriften, finden allein die albanischen Vorschriften über die Gesundheits-, Arbeitsunfall-, Berufskrankheits-, Kranken-, Mutterschafts- sowie Arbeitslosenversicherung Anwendung, und die deutschen Rechtsvorschriften über die Pflegeversicherung gelten nicht.

Nach Artikel 6 sind grundsätzlich die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Vertragsstaats anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet die Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (Territorialitätsprinzip). Für Mitglieder des Flug- und Kabinenpersonals von Luftfahrzeugen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem die beschäftigenden Luftfahrtgesellschaften ihren Sitz haben. Für Personen, die gewöhnlich an Bord eines Seeschiffs beschäftigt sind, das die Flagge eines Vertragsstaats führt, sind die Rechtsvorschriften dieses Staates anwendbar.

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber vorübergehend in den anderen Vertragsstaat entsandt, sieht Artikel 7 vor, dass grundsätzlich für die ersten 24 Monate der Entsendung ausschließlich die Rechtsvorschriften des Entsendestaats gelten. Eine erneute Entsendung unter Fortgeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaats ist nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber, für den er unmittelbar vor der Entsendung mindestens zwei Monate im Entsendestaat gearbeitet haben muss, oder nach einer mindestens zwölfmonatigen Unterbrechung der Entsendung möglich. Ergänzend weist Nummer 8 des Schlussprotokolls darauf hin, dass eine Entsendung nicht vorliegt, wenn die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers nicht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat entspricht oder der entsandte Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Entsendung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Entsendestaat hat.

Die Entsenderegelungen gelten nicht für Selbstständige.

Nach Artikel 8 bleiben für Beschäftigte bei Auslandsvertretungen die Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957, 959) und vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585, 1587) unberührt. Findet keines dieser Übereinkommen Anwendung, gelten für einen Beschäftigten bei diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen, der als Staatsangehöriger eines der Vertragsstaaten im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats beschäftigt wird, grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats. Er kann allerdings innerhalb bestimmter Fristen auch für das Recht des anderen Vertragsstaats optieren.

Artikel 9 enthält die in allen bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit übliche Regelung, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten oder die von ihnen bevollmächtigten Stellen auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und Arbeitgebers bzw. auf Antrag des Selbstständigen Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren können. Dabei sind die Art und die Umstänr Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.

Teil III (Artikel 10 bis 12) enthält die besonderen Regelungen für die Rentenversicherung.

Artikel 10 bestimmt, dass in der deutschen und albanischen Rentenversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten für die Erfüllung des Leistungsanspruchs zusammengerechnet werden, insbesondere für die Mindestversicherungszeiten. Für die Erfüllung von Leistungsansprüchen berücksichtigen die Vertragsstaaten nur vergleichbare Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats. Nach Nummer 4 Buchstabe a des Schlussprotokolls berücksichtigen die deutschen Rentenversicherungsträger zusätzlich Ver sicherungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz zurückgelegt wurden. Ferner berücksichtigen beide Vertragsstaaten Versicherungszeiten, die in einem Drittstaat zurückgelegt wurden, mit dem beide Vertragsstaaten ein gleichartiges Sozialversicherungsabkommen geschlossen haben.

Artikel 11 enthält nähere Regelungen für die Anwendung der deutschen, Artikel 12 für die Anwendung der albanischen Rechtsvorschriften.

Teil IV (Artikel 13 bis 22) enthält verschiedene Bestimmungen, die das Zusammenwirken der Stellen regeln, die in beiden Staaten mit der Durchführung des Abkommens betraut sind.

Nach Artikel 17 sind die Anträge auf Leistungen gleichgestellt, sodass die vom Abkommen erfassten Personen mit ihrem Antrag gleichzeitig entsprechende Leistungen im jeweils anderen Vertragsstaat beantragen können. Die Antragsgleichstellung gilt jedoch nur, wenn der Antrag erkennen lässt, dass Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats zurückgelegt worden sind.

Artikel 19 Absatz 2 benennt die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten.

Teil V (Artikel 23 bis 26) enthält die Übergangs- und Schlussbestimmungen.