Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates, der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 und der Richtlinie 2000/13/EG KOM (2006) 427 endg.; Ratsdok. 12182/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 21. August 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 31. Juli 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 052/94 = AE-Nr. 940076,
Drucksache 661/02 = AE-Nr. 022593 und
Drucksache 932/02 = AE-Nr. 024185

Begründung

1) Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Richtlinie 88/388/EWG des Rates definiert, was Aromen sind, und enthält allgemeine Vorschriften für deren Verwendung, Anforderungen an die Kennzeichnung und Höchstwerte für gesundheitlich bedenkliche Stoffe. Sie sieht vor, dass die Gemeinschaftsbestimmungen über Aromen in erster Linie den Erfordernissen der menschlichen Gesundheit Rechnung tragen.

Die Richtlinie bedarf einer grundlegenden Änderung, die der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung auf dem Gebiet der Aromen Rechnung trägt. Außerdem ist es nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit nunmehr notwendig, einige Bestimmungen anzupassen und andere neu einzuführen.

Im Interesse der Klarheit und Funktionalität ist die Richtlinie 88/388/EWG daher durch den vorliegenden Vorschlag zu ersetzen.

Als Bestandteil des Pakets "Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln" hat die Kommission einen Vorschlag für eine neue Verordnung über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften auch in ihr Legislativprogramm 2005 aufgenommen.

- Allgemeiner Kontext

Artikel 1 der Richtlinie 88/388/EWG gilt nur für Aromen. In Artikel 4 Buchstabe c werden jedoch Höchstwerte für bestimmte unerwünschte Stoffe in Lebensmitteln festgelegt, die Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften enthalten. Die Mitgliedstaaten wenden diese Höchstwerte unterschiedlich an: manche wenden sie auf Lebensmittel an, die nur Aromen enthalten, andere hingegen auf Lebensmittel, die sowohl Aromen als auch Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften enthalten.

Die Höchstwerte sollten auch in Anbetracht der kürzlich von der EFSA abgegebenen Stellungnahmen angepasst werden.

Der Sachverständigenausschuss für Aromastoffe des Europarats hat Bedingungen für die Herstellung von Reaktionsaromen und Höchstwerte für bestimmte unerwünschte Stoffe vorgeschlagen.

Der Begriff "naturidentisch" ist für die Verbraucher verwirrend. Außerdem wollen die Verbraucher wissen, woher natürliche Aromastoffe kommen. Der Begriff "natürlich" sollte sich daher nur auf diejenigen Aromen beziehe n, die ausschließlich aus natürlichen Aromastoffen und/oder Aromaextrakten gewonnen werden. Wenn der Räuchergeschmack von Lebensmitteln auf das Vorhandensein von Raucharomen zurückzuführen ist, müssen die Verbraucher darüber informiert werden.

Der Vorschlag wird als Bestandteil des Pakets "Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln" vorgelegt, zu dem auch Verordnungen über Lebensmittelzusätze und Lebensmittelenzyme sowie ein einheitliches Zulassungsverfahren für diese gehören.

- Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung legt die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung von Aromen in Lebensmitteln fest:

Aufgrund der letzteren Bestimmung wurden folgende Rechtsvorschriften erlassen:

- Übereinstimmung mit anderen politischen Maßnahmen

Es werden folgende politische Ziele verfolgt:

- Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen; - Schaffung eines klaren Rahmens, der Innovationen zulässt und neue technologische Entwicklungen ermöglicht, so dass die europäische Industrie ihre führende Stellung im Bereich der Arom en beibehalten kann.

Damit wird auch ein Beitrag zur Erreichung der strategischen Ziele der Kommission geleistet, wie sie in der Lissabon-Strategie, im Fünfjahresplan und dem im Jahr 2000 veröffentlichten Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit festgelegt sind.

2) Anhörung betroffener Kreise und Folgenabschätzung

- Anhörung betroffener Kreise

Anhörungsmethoden, wichtigste Zielsektoren und allgemeines Profil der Anhörungsteilnehmer

Die Meinung der Mitgliedstaaten und betroffenen Kreise wurde im Zuge von Anhörungen in verschiedenen Arbeitsgruppen und anlässlich bilateraler Gespräche eingeholt, bei denen Arbeitspapiere diskutiert wurden.

Zudem wurden die Interessenträge r gebeten, einen Fragebogen zu beantworten.

Zu den angehörten Organisationen gehören u.a.:


BEUC (Europäisches Büro der Verbraucherverbände)
CAOBISCO (Asssociation of the Chocolate, Biscuit and Confectionery Industries of the EU, Verband der Schokoladen-, Dauerbackwaren- und Zuckerwarenindustrien der EU)
CEPS (Comite Vins, Confederation Europeenne des Producteurs de Spiritueux, Verwaltungsausschuss für Wein, Europäischer Verband der Spirituosenhersteller)
CIAA (Confederation des industries agroalimentaires de l"UE, Vereinigung der Ernährungsindustrien der EU)
EACGI (European Association of the Chewing Gum Industry, Europäischer Verband der Kaugummiindustrie)
EDA (European Dairy Association, Europäischer Milchindustrieverband)
EFFA (European Flavour and Fragrance Association, Europäischer Verband für Aroma- und Duftstoffe)
EHGA (European Herb Grower Association, Europäischer Verband der Erzeuger von Kräutern)
EHIA (European Herbal Infusion Association, Europäischer Verband der Kräuterteeindustrie)
ESA (European Spice Association, Europäischer Verband der Gewürzindustrie)
FIC Europe (Europäischer Verband der Würze- und Saucenindustrie)
SFMA (Smoke Flavourings Manufacturers Association, Verband der Hersteller von Raucharomen)

Zusammenfassung der Stellungnahmen sowie Art und Weise ihrer Berücksichtigung

Nach jeder Anhörung wurden die eingegangenen Stellungnahmen geprüft und entsprechende Textänderungen vorgenommen. Über den Vorschlag wurde allgemeines Einvernehmen erzielt. Im Folgenden werden die nach der abschließenden Anhörung eingegangenen Stellungnahmen zusammengefasst:

1. Klarstellung des Anwendungsbereichs

Es besteht allgemein Einigkeit darüber, dass Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden können.

2. Definition des Begriffs "Aromen"

2.1 Eingeschränkte Verwendung des Begriffs "natürlich"

Es konnte kein Einvernehmen über die Auswirkungen der neuen Begriffsbestimmung für Aromastoffe erzielt werden, bei der nicht mehr zwischen naturidentischen und künstlichen Aromastoffen unterschieden wird.

Argumente für die neue Begriffsbestimmung waren: sie vermeidet Verwirrung; der Begriff "natürlich" bleibt Erzeugnissen vorbehalten, die tatsächlich natürlich sind; es gibt keine toxikologische Basis, auf der sich die Unterscheidung treffen ließe; diese war außerdem mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden. Die Streichung des Begriffs führt zu einer Rechtsvereinfachung.

Dagegen wurde vor allem angeführt, dass die vertikalen Rechtsvorschriften, die künstliche Aromastoffe in bestimmten Lebensmitteln verbieten, angepasst werden müssen.

2.2 Einführung der Kategorie "sonstige Aromen"

Unternehmen, die neue Aromen entwickeln, sind für diese neue Kategorie, da sie die Entwicklung neuer Aromen ermöglicht, die nicht von anderen Definitionen gedeckt sind.

Die Verbraucherverbände sind für die neue Kategorie, da sie die Transparenz erhöht und für Sicherheit sorgt.

3. Neue Kennzeichnungsvorschriften

3.1 Kennzeichnungskosten

Die neuen Vorschriften dürften kaum Auswirkungen haben. Etwaige Kosten können durch Einführung einer Übergangszeit beschränkt werden.

3.2 Verbraucherinformation

Die Mitgliedstaaten und die Verbraucherorganisation glauben, dass die Verbraucher künftig besser über die Art der verwendeten Aromen informiert sein werden.

Die Lebensmittelindustrie und insbesondere der Handelsverband stehen der neuen Kennzeichnungsvorschrift weniger positiv oder gar ablehnend gegenüber.

4. Höchstwerte für toxikologisch bedenkliche Stoffe

Die Mitgliedstaaten werden wirksamere Kontrollen durchführen können, da sich die Kontrollen in erster Linie auf Lebensmittel konzentrieren werden, die am meisten zur Aufnahme von toxikologisch bedenklichen Stoffen beitragen, und nicht mehr auf Nahrungsmittel und Getränke allgemein.

5. Monitoring der aufgenommenen Mengen

Die Mitgliedstaaten fürchten, dass für das Monitoring der aufgenommenen Mengen der in Anhang II aufgezählten Stoffe und der Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt wird, zusätzliche Mittel benötigt werden.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

Die je nach Option erwarteten Folgen sind wirtschaftlicher und sozialer Art. Die verschiedenen geprüften Optionen dürften keine Auswirkungen auf die Umwelt haben.

1. Keine Maßnahmen

1.1 Wirtschaftliche Folgen

Die wirtschaftliche Lage wird sich verschlechtern:

Die Entwicklung neuer Technologien wird nicht gefördert.

Soll der Handel mit Drittländern nicht behindert werden, s o werden klare Bestimmungen benötigt, die der jüngsten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung Rechnung tragen.

Die europäische Industrie könnte ihre Führungsposition auf dem Weltmarkt einbüßen.

1.2 Soziale Folgen

Die Gesundheit der Verbraucher ist nicht hinreichend geschützt, da die Höchstwerte für toxikologisch bedenkliche Stoffe nicht den jüngsten wissenschaftlichen Stellungnahmen Rechnung tragen; die Höchstwerte für toxikologisch bedenkliche Stoffe in Nahrungsmitteln und Getränken allgemein keine risikobasierten Kontrollen ermöglichen; die Verbraucher Wert auf eine informativere Etikettierung legen.

2. Andere als gesetzgeberische Maßnahmen

2.1 Wirtschaftliche

Folgen Derzeit gibt es eine Regelung für Aromen. Leitlinien können die geltenden Rechtsvorschriften nicht außer Kraftsetzen. Ein solches Nebeneinander könnte die Industrie in eine widersprüchliche und verwirrende Situation bringen; negative wirtschaftliche Auswirkungen wären die Folge.

2.2 Soziale Folgen

Leitlinien könnten den geltenden Rechtsvorschriften widersprechen und können somit die Gesundheit der Verbraucher nicht wirksam schützen.

Eine unklare Rechtslage würde bei den Verbrauchern zu Misstrauen gegenüber der Verwendung von Aromen führen.

3. Deregulierung im Bereich Aromen

3.1 Wirtschaftliche Folgen

Eine Deregulierung könnte dazu führen, dass jeder Mitgliedstaat seine eigenen Durchführungsbestimmungen erlässt. Da die Risikoperzeption in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein könnte, würde das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt.

3.2 Soziale Folgen

Unterschiedliche Konzepte der Mitgliedstaaten bei der Sicherheitsbewertung würden die Verbraucher verwirren; die Folge wären unterschiedliche Schutzniveaus und eine Erschütterung des Vertrauens der Verbraucher in bestimmte Mitgliedstaaten und den Binnenmarkt.

4. Änderung der Richtlinie 88/388/EWG des Rates

4.1 Wirtschaftliche Folgen

Würden die erforderlichen Änderungen an der Richtlinie vorgenommen, so hätte d ies positive Auswirkungen auf die Wirtschaft (siehe Punkt 5).

Gleichwohl müssten Änderungen an den Anhängen I und II sowie an anderen Bestimmungen im Wege des Mitentscheidungsverfahrens eingeführt werden. Für die Verwaltung einer Positivliste mit etwa 2600 Aromastoffen, die in und auf Lebensmitteln verwendet werden dürfen, wird jedoch ein effizienteres Zulassungsverfahren benötigt.

Da viele Änderungen notwendig wären, könnte dies die Rechtsklarheit beeinträchtigen.

4.2 Soziale Folgen

Positive Folgen für die öffentliche Gesundheit dürften auch das umfassende System der Sicherheitsbewertung von Aromen, die Anpassung der Höchstwerte für toxikologisch bedenkliche Stoffe an den neuesten Stand der Wissenschaft und die Kontrolle dieser Stoffe in Lebensmitteln, bei denen ein besonderes Risiko besteht, haben.

5. Vorschlag für eine neue Verordnung

5.1 Wirtschaftliche Folgen

5.1.1 Folgen für die Unternehmen unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsaufwands

Der Wegfall der Unterscheidung zwischen naturidentischen und künstlichen Aromastoffen, die beide chemisch synthetisiert sind, wird durch Harmonisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten den Verwaltungsaufwand der Unternehmen verringern.

Die Erfüllung der geänderten Anforderungen an die Kennzeichnung von Aromen, die der Vorschlag beinhaltet, wird zusätzliche Anstrengungen erforderlich machen, dies jedoch nur vorübergehend, bis die Kennzeichnung den neuen Anforderungen entspricht. Außerdem fallen diese Anstrengungen im Vergleich zu der damit einhergehenden größeren Transparenz kaum ins Gewicht und finden bei den Verbrauchern positive Resonanz.

Um Aufwand und Kosten in Grenzen zu halten, wird eine Übergangszeit vorgeschlagen, in der die Anpassung an die neuen Kennzeichnungsvorschriften erfolgen kann.

5.1.2 Folgen für Innovation und Forschung

Die konkreten Bestimmungen für die Verwendung und Zulassung von Aromen stellen klar, wann die Sicherheit von Aromen bewertet werden muss. Bestimmte Aromen sind per definitionen von einer Bewertung befreit. Auf diese Weise wird die Industrie die Kosten der Entwicklung neuer Aromen genauer abschätzen können.

Im Vorschlag ist auch festgelegt, welche Art von Zubereitungen als natürlich gekennzeichnet werden dürfen. Das ist für die Entwicklung und Herstellung neuer natürlicher Aromen wichtig.

Der Einführung der Kategorie "sonstige Aromen" wird für Innovation und Forschung positive Bedeutung beigemessen. Werden neue Arten von Aromen entwickelt, so können sie zugelassen werden, sofern sie einer Sicherheitsbewertung unterzogen wurden.

5.1.3 Folgen für die Haushalte

Die Verbraucher werden künftig besser darüber informiert sein, welche Aromen in Lebensmitteln anzutreffen sind.

Es wird nicht damit gerechnet, dass die vorgeschlagene Verordnung die Lebensmittelpreise beeinflussen wird.

5.1.4 Folgen für Drittländer und die internationalen Beziehungen

Der vorliegende Vorschlag wird die Rechtsvorschriften über Aromen weiter harmonisieren und einen einheitlichen, für Importeure vorhersehbaren Markt innerhalb der EU schaffen.

Durch die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über Aromen wird die Europäische Union ihre Verhandlungsposition gegenüber Drittländern verbessern, wenn über die Aufnahme von Aromen in das Codex-Alimentarius-System verhandelt wird.

Die Europäische Gemeinschaft wird ihre führende Position in der Herstellung und Entwicklung von Aromen beibehalten können.

5.1.5 Folgen für staatliche Behörden

Die Mitgliedstaaten werden ihre Kontrollen wirksamer gestalten können, da sie sich dabei auf diejenigen Lebensmittel konzentrieren können, die am stärksten zur Aufnahme toxikologisch bedenklicher Stoffe beitragen.

Eine Anpassung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ist in denjenigen Ländern erforderlich, in denen bestimmten Lebensmitteln nur natürlich e oder naturidentische Aromastoffe zugesetzt werden dürfen. Diese Vereinfachung wird jedoch den Verwaltungsaufwand verringern.

Die Mitgliedstaaten befürchten, dass sie für die Überwachung der Aufnahme der in Anhang II aufgezählten Stoffe und von Stoffen, deren Verwendung eingeschränkt wird, zusätzliche Mittel benötigen werden. Diese Überwachung ist jedoch unverzichtbar, wenn die Verordnung den Schutz der Gesundheit der Verbraucher wirksam gewährleisten soll.

Die Mitgliedstaaten haben keine Angaben zu den benötigten Mitteln gemacht. Die finanziellen Auswirkungen der konkreten Überwachung der Aufnahme von Aromen können jedoch erheblich verringert werden, wenn diese Überwachung zusammen mit der gemeinschaftsrechtlich bereits vorgeschriebenen Überwachung der Aufnahme von Zusatzstoffen erfolgt.

5.2 Soziale Folgen

Die Schaffung eines umfassenden Systems der Sicherheitsbewertung von Aromen auf Gemeinschaftsebene dürfte sich positiv auf die öffentliche Gesundheit auswirken.

Im Mittelpunkt der Maßnahmen zur Begrenzung der Grenzwerte für toxikologisch bedenkliche Stoffe werden die besonders riskanten Lebensmittel stehen, wodurch die Gesundheit der Verbraucher wirksamer geschützt wird.

Die Rechtsvorschriften können geändert werden, wenn die Überwachung der aufgenommenen Mengen ergibt, dass sie gesundheitlich bedenklich sind.

Die Kommission hat eine im Arbeitsprogramm genannte Folgenabschätzung vorgenommen. Der entsprechende Bericht ist unter http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/additives/indexen.htm zu finden.

3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die Verordnung wird dafür sorgen, dass der Binnenmarkt für Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln besser funktioniert. Ferner wird sie die Grundlage für die Gewährleistung des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen auf hohem Niveau bieten.

- Rechtsgrundlage

Artikel 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

Würden nur die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, so könnte sich eine für die Verbraucher verwirrende Situation mit unterschiedlichen Schutzniveaus ergeben, die das Vertrauen der Verbraucher in bestimmte Mitgliedstaaten und in den Binnenmarkt untergraben könnte.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Eine Positivliste, die etwa 2600 Aromastoffe umfasst, bedarf der Verwaltung. Es wird mit ca. 100 Zulassungsanträgen pro Jahr gerechnet. Es ist daher ein harmonisierter und zentralisierter Ansatz erforderlich.

Die Effizienz des Zulassungsverfahrens und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts werden zeigen, dass die Ziele am besten von der Union erreicht werden können.

Ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts für Aromen zur Verwendung in und auf Lebensmitteln bei gleichzeitigem Schutz der Gesundheit und Interessen der europäischen Verbraucher lässt sich am besten durch ein zentralisiertes Zulassungsverfahren erreichen.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Damit die Kontrollkapazitäten der Mitgliedstaaten besser genutzt und risikobasierte Kontrollen organisiert werden können, werden im Mittelpunkt der Kontrollen diejenigen Aromen und Stoffe stehen, gegen deren Vorhandensein in Lebensmitteln die meisten Bedenken bestehen.

Die Sicherheitsbewertung von Aromen beschränkt sich auf Aromastoffe, nicht traditionelle Zubereitungen und Ausgangsstoffe pflanzlichen und tierischen Ursprungs, die keine Lebensmittel sind.

Die Kennzeichnungspflicht beschränkt sich auf "Aromen", "Raucharomen" und die Ausgangsstoffe natürlicher Aromen.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

Der Bereich Aromen hat durch die Richtlinie 88/388/EWG bereits eine weitgehende Harmonisierung erfahren. Da das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bei gleichzeitigem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen weiterhin gewährleistet sein soll, ist eine Verordnung als das angemessene Instrument anzusehen.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Die Gemeinschaft kann einen Beitrag zur Harmonisierung einer Politik und eines Systems im Bereich der Lebensmittelaromen und der Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften leisten, u.a. zu folgenden Maßnahmen:

Entwicklung einer geeigneten Datenbank für die Erhebung und Speicherung sämtlich er Informationen über das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Aromen;

Erstellung der erforderlichen Studien für die Vorbereitung und Entwicklung von Rechtsvorschriften über Lebensmittelaromen;

Erstellung der erforderlichen Studien für die Harmonisierung der Verfahren, der Entscheidungskriterien und der benötigten Daten, um den Mitgliedstaaten die Arbeitsteilung zu erleichtern und Leitlinien auf diesen Gebieten zu entwickeln.

5) Weitere Angaben

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Die Annahme des Vorschlags wird zur Aufhebung geltender Rechtsvorschriften führen.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 15 076/89 des Rates, der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 und der Richtlinie 2000/13/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf d en Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 95, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung3 bedarf einer Aktualisierung, die der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung Rechnung trägt. Aus Gründen der Klarheit und Zweckmäßigkeit sollte die Richtlinie 88/388/EWG durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(2) Der Beschluss 88/389/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 über die von der Kommission vorzunehmende Erstellung eines Verzeichnisses der Ausgangsstoffe und sonstigen Stoffe für die Herstellung von Aromen4 sieht vor, dass dieses Verzeichnis binnen 24 Monaten nach Erlass des Beschlusses erstellt wird. Dieser Beschluss ist inzwischen überholt und sollte aufgehoben werden.

(3) Die Richtlinie 91/71/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 zur Ergänzung der Richtlinie 88/388/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung5 regelt die Kennzeichnung von Aromen. Da diese Regelung durch die vorliegende Verordnung ersetzt wird, sollte die Richtlinie aufgehoben werden.

(4) Der freie Verkehr sicherer und gesunder Lebensmittel stellt einen grundlegenden Aspekt des Binnenmarkts dar und trägt wesentlich zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Bürger sowie ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen bei.

(5 ) Im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit sollte sich diese Verordnung auf Aromen, Ausgangsstoffe für Aromen und Lebensmittel erstrecken, die Aromen enthalten. Sie sollte sich ferner auf bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die Lebensmitteln hauptsächlich zum Zweck der Aromatisierung zugesetzt werden und die erheblich dazu beitragen, dass bestimmte natürliche, jedoch unerwünschte Stoff e in Lebensmitteln vorhanden sind ("Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften"), sowie auf deren Ausgangsstoffe und Lebensmittel, die sie enthalten, erstrecken.

(6) Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften dürfen nur verwendet werden, wenn sie die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen. Ihre Verwendung muss sicher sein, so dass bestimmte Aromen vor ihrer Zulassung in Lebensmitteln einer Risikoabschätzung unterzogen werden sollten. Damit keine Irreführung der Verbrauch er über deren Vorhandensein in Lebensmitteln möglich ist, sollte stets eine angemessene Kennzeichnung erfolgen.

(7) Seit 1999 haben der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss und später auch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit Stellungnahmen zu zahlreichen Stoffen abgegeben, die von Natur aus in Ausgangsstoffen für Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen6 und die nach Ansicht des Ausschusses für Aromastoffe des Europarats toxikologisch bedenklich sind. Stoffe, deren toxikologische Bedenklichkeit vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss bestätigt wurde, sollten als unerwünschte Stoffe gelten, die als solche keine Verwendung in Lebensmitteln finden sollten.

(8) Da unerwünschte Stoffe natürlich in Pflanzen vorkommen können, kann dies auch in Aromaextrakten und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften der Fall sein. Pflanzen werden traditionell als Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten verwendet. Für das Vorhandensein dieser unerwünschten Stoffe in jenen Lebensmitteln, die am stärksten zur Aufnahme solcher Stoffe durch den Menschen beitragen, sollten geeignete Höchstwerte festgelegt werden, wobei sowohl der Notwendigkeit des Schutzes der menschlichen Gesundheit als auch der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass ihr Vorhandensein in herkömmlichen Lebensmitteln unvermeidbar ist.

(9) Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene sollten die Verwendung bestimmter Stoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, deren Einsatz bei der Herstellung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften sowie bei der Lebensmittelerzeugung für die menschliche Gesundheit bedenklich ist, verbieten oder einschränken.

(10) Risikoabschätzungen sollten von der durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit7 eingesetzten Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (die "Behörde") durchgeführt werden.

(11) Zum Zwecke der Harmonisierung sollten die Risikoabschätzung und die Zulassung evaluierungsbedürftiger Aromen und Ausgangsstoffe gemäß dem Verfahren erfolgen, das in der Verordnung (EG) Nr. ... zur Festlegung eines einheitlichen Zulassungsverfahrens für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen8 vorgesehen ist.

(12) Aromastoffe sind chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen9, läuft derzeit ein Programm zur Bewertung von Aromastoffen. Nach dieser Verordnung soll binnen fünf Jahren nach der Annahme dieses Programms eine Liste der Aromastoffe beschlossen werden. Für die Aufstellung dieser Liste sollte eine neue Frist festgesetzt werden. Es soll vorgeschlagen werden, diese Liste in das in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. ... genannte Verzeichnis aufzunehmen.

(13) Aromaextrakte sind andere Aromen als chemisch definierte Stoffe, die durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus Stoffen pflanzlichen, tierischen oder mineralischen Ursprungs gewonnen und als solche verwendet oder für den menschlichen Verzehr verarbeitet werden. Aus Lebensmitteln hergestellte Aromaextrakte brauchen vor ihrer Verwendung in und auf Lebensmitteln nicht bewertet oder zugelassen zu werden, es sei denn, es bestünden Zweifel an ihrer Sicherheit. Die Sicherheit von Aromaextrakten, die nicht aus Lebensmitteln hergestellt werden, sollte jedoch vor ihrer Zulassung bewertet werden.

(14) Nach der Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Stoffe pflanzlichen, tierischen oder mineralischen Ursprungs, deren Verwendung bei der Herstellung von Aromen bislang klar belegt ist, gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Lebensmittel, selbst wenn einige dieser Ausgangsstoffe wie beispielsweise Rosenholz, Eichenholzstücke oder Erdbeerblätter nicht als solche als Lebensmittel verwendet wurden. Sie brauchen nicht bewertet zu werden.

(15) Ebenso brauchen thermisch gewonnene Reaktionsaromen, die unter genehmigten Bedingungen aus Lebensmitteln hergestellt wurden, vor ihrer Verwendung in und auf Lebensmitteln nicht bewertet oder zugelassen zu werden, es sei denn, es bestünden Zweifel an ihrer Sicherheit. Thermisch gewonnene Reaktionsaromen, die aus anderen Stoffen als Lebensmitteln oder unter nicht genehmigten Bedingungen hergestellt wurden, sollten jedoch vor einer Zulassung einer Sicherheitsbewertung unterzogen werden.

(16) Die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln10 legt ein Verfahren zur Bewertung der Sicherheit und zur Zulassung von Raucharomen fest und bezweckt die Erstellung einer Liste der in der Gemeinschaft ausschließlich zugelassenen Primärrauchkondensate und Primärteerfraktionen.

(17) Aromagrundstoffe aromatisieren Lebensmittel durch chemische Reaktionen, die während der Lebensmittelverarbeitung ablaufen. Aus Lebensmitteln hergestellte Aromagrundstoffe brauchen vor ihrer Verwendung in und auf Lebensmitteln nicht bewertet oder zugelassen zu werden, es sei denn, es bestünden Zweifel an ihrer Sicherheit. Aromagrundstoffe, die nicht aus Lebensmitteln hergestellt werden, sollten jedoch vor einer Zulassung einer Sicherheitsbewertung unterzogen werden.

(18) Sonstige Aromen, die nicht unter die Begriffsbestimmungen der zuvor genannten Aromen fallen, können nach Durchführung eines Bewertungs- und Zulassungsverfahrens in und auf Lebensmitteln verwendet werde n.

(19) Stoffe pflanzlichen, tierischen, mikrobiologischen oder mineralischen Ursprungs, die keine Lebensmittel sind, können nur nach einer wissenschaftlichen Bewertung ihrer Sicherheit für die Herstellung von Aromen zugelassen werden. Es könnte notwendig sein, nur die Verwendung bestimmter Teile dieser Stoffe zuzulassen oder Bedingungen für ihre Verwendung festzulegen.

(20) Ein Aroma- oder Ausgangsstoff, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel11 fällt, sollte zunächst nach dieser und anschließend nach der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(21) Aromastoffe oder Aromaextrakte sollten nur dann als "natürlich" gekennzeichnet werden, wenn sie bestimmten Kriterien entsprechen, die sicherstellen, dass die Verbraucher nicht getäuscht werden.

(22) Spezielle Informationspflichten sollten dafür sorgen, dass die Verbraucher nicht über die bei der Herstellung natürlicher Aromen verwendeten Ausgangsstoffe getäuscht werden. So wird beispielsweise anzugeben sein, wenn der Ausgangsstoff von Vanillin aus Holz gewonnen wurde.

(23) Die Verbraucher sollten darüber informiert werden, wenn der Räuchergeschmack eines bestimmten Lebensmittels darauf zurückzuführen ist, dass Raucharomen zugesetzt wurden. Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür12 sollte die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels beim Verbraucher keine Fehlvorstellung darüber hervorrufen, ob das Erzeugnis herkömmlich mit frischem Rauch geräuchert oder mit Raucharomen behandelt wurde. Diese Richtlinie bedarf der Anpassung an die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Begriffsbestimmungen für Aromen, Raucharomen und den Begriff "natürlich" als Beschreibung von Aromen.

(24) Bei der Bewertung der Sicherheit von Aromastoffen für die menschliche Gesundheit spielen Angaben zum Verbrauch und zur Verwendung von Aromastoffen eine entscheidende Rolle. Es sollte daher in regelmäßigen Abständen geprüft werden, in welchen Mengen Lebensmitteln Aromastoffe zugesetzt werden.

(25) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse13 beschlossen werden.

(26) Die Anhänge II bis V dieser Verordnung sollten an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden.

(27) Für eine verhältnismäßige und wirksame Fortentwicklung und Aktualisierung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Aromen ist es notwendig, Daten zu erheben, Informationen auszutauschen und die Arbeit der Mitgliedstaaten zu koordinieren. Deshalb könnte es sinnvoll sein, Studien zu erstellen, in denen konkrete Fragen untersucht werden, um so den Beschlussfassungsprozess zu erleichtern. Es ist zweckmäßig, dass die Gemeinschaft solche Studien aus ihrem Haushalt finanziert. Die Finanzierung solcher Maßnahmen wird von Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29 . April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz14 abgedeckt und infolgedessen wird die gesetzliche Grundlage für die Finanzierung der obengenannten Maßnahmen Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sein.

(28) Bis zur Erstellung der Gemeinschaftsliste sollte dafür gesorgt werden, dass Aromastoffe, die nicht unter das in der Verordnung Nr. 2232/96 vorgesehene Bewertungsprogramm fallen, bewertet und zugelassen werden. Deshalb sollte eine Übergangsregelung festgelegt werde n. Diese Regelung sollte die Bewertung und Zulassung von Aromastoffen nach dem in der Verordnung (EG) Nr. Verfahrensverordnung festgelegten Verfahren vorsehen. Die Fristen, die diese Verordnung für die Abgabe der Stellungnahme der Behörde und für die Vorlage eines Verordnungsentwurfs der Kommission zur Aktualisierung der Gemeinschaftsliste beim Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorsieht, sollten jedoch keine Anwendung finden, da das laufende Bewertungsprogramm Vorrang genießen sollte.

(29) Da das Ziel der vorliegenden Maßnahme, nämlich die Festlegung einer Gemeinschaftsregelung für die Verwendung von Aromen und bestimmten Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher aus Gründen der Einheitlichkeit des Marktes und eines hohen Verbraucherschutzniveaus besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(30) Die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen15 und die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails16 müssen an bestimmte neue Begriffsbestimmungen angepasst werden, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

(31) Die Verordnungen (EWG) Nr. 1576/89, (EWG) Nr. 1601/91 und (EG) Nr. 2232/96 sowie die Richtlinie 2000/13/EG sollten entsprechend geändert werden -

Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Diese Verordnung enthält Bestimmungen über Aromen und Lebensmittelzusatzstoffe mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln und soll das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sowie ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau gewährleisten.

Zu diesem Zweck legt die Verordnung Folgendes fest:

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begrifsbestimmungen

Kapitel II
Bedingungen für die Verwendung von Aromen, Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften und Ausgangsstoffen

Artikel 4
Allgemeine Bedingungen für die Verwendung von Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften

Artikel 5
Vorhandensein bestimmter Stoffe

Artikel 6
Verwendung bestimmter Ausgangsstoffe

Artikel 7
Aromen, die nicht bewertet und zugelassen werden müssen

Kapitel III
Gemeinschaftsliste der für die Verwendung in oder auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffen

Artikel 8
Aromen und Ausgangsstoffe, die bewertet und zugelassen werden müssen

Artikel 9
Gemeinschaftsliste der Aromen und Ausgangsstoffe

Artikel 10
Aufnahme von Aromen und Ausgangsstoffen in die Gemeinschaftsliste

Artikel 11
Aromen oder Ausgangsstoffe, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen

Kapitel IV
Kennzeichnung

Abschnitt 1
Kennzeichnung von Aromen, die nicht für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind

Artikel 12
Kennzeichnung von Aromen, die nicht für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind

Artikel 13
Allgemeine Informationspflichten bei der Kennzeichnung von Aromen

Artikel 14
Spezielle Informationspflichten für die Verkehrsbezeichnung von Aromen

Abschnitt 2
Kennzeichnung von Aromen, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind

Artikel 15
Kennzeichnung von Aromen, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind

Kapitel V
Verfahrensvorschriften und Durchführung

Artikel 16
Berichterstattung durch die Lebensmittelunternehmer

Artikel 17
Überwachung und Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 18
Ausschuss

Artikel 19
Änderung der Anhänge II bis V

Artikel 20
Gemeinschaftliche Finanzierung der Harmonisierung

Kapitel VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 21
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel 22
Erstellung einer Gemeinschaftsliste für Aromen und Ausgangsstoffe sowie Übergangsregelung

Artikel 23
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1576/89

Die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 24
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1601/91

Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 25
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2232/96

Artikel 26
Änderung der Richtlinie 2000/13/EG

Anhang III
Bezeichnung von Aromen in der Zutatenliste

Artikel 27
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Gemeinschaftsliste der zur Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe

Hier sollte wohl etwas stehen.

Anhang II
Liste herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren zur Gewinnung von natürlichen Aromastoffen und natürlichen Aromaextrakten

Aufgießen Auspressen
Destillation / Rektifikation Einweichen
Emulgieren Erhitzen
Extraktion einschließlich LösemittelextraktionFiltern
Kochen, Backen, Braten (bis 240°C) Kühlen
Mahlen Mazeration
mikrobiologische Prozesse Mischen
Perkolation Quellen
Rösten / Grillen Schälen
Schneiden Tiefkühlen/Gefrieren
Trocknen Überziehen
Verdampfen Vergären
Zerhacken

Anhang III
Vorhandensein bestimmter Stoffe

Teil A
Stoffe, die Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden dürfen


Agaricinsäure
Capsaicin
Hyperizin
Beta-Asaron
1-Allyl-4-methoxybenzol
Blausäure
Menthofuran
4-Allyl-1,2-dimethoxybenzol
Pulegon
Quassin
1-Allyl-3,4-methylendioxibenzol, Safrol
Teucrin A
Thujon (alpha- und beta-)

Teil B
Höchstmengen für bestimmte Stoffe, die von Natur aus in Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen, in bestimmten zusammengesetzten Lebensmitteln, denen Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zugesetzt worden sind

Bezeichnung des Stoffes Zusammengesetzte Lebensmittel, in denen die Menge dieses Stoffes eingeschränkt ist Höchstmenge mg/kg
Beta-Asaron Alkoholische Getränke 1,0
1-Allyl-4-methoxybenzol Milcherzeugnisse 50
Verarbeitetes Obst und Gemüse50
(einschließlich Pilze, Wurzelgemüse, Knollen, Hülsenfrüchte, Leguminosen), Nüsse und Samen
Fischerzeugnisse
50
nichtalkoholische Getränke 10
Blausäure Nougat, Marzipan oder ein entsprechendes Ersatzerzeugnis sowie ähnliche Erzeugnisse 50
Steinfruchtobstkonserven 5
Alkoholische Getränke 35
Menthofuran Süßwaren mit Minze/Pfefferminze, mit Ausnahme von sehr kleinen Süßwaren zur Erfrischung des Atems 500
sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems17 3000
Kaugummi 1000
Alkoholische Getränke mit Minze/Pfefferminze 200
4-Allyl-1,2-dimethoxybenzol Milcherzeugnisse 20
Fleisch und Fleischerzeugnisse einschließlich Geflügel und Wild 15
Fisch und Fischerzeugnisse 10
Suppen und Saucen 60
Verzehrfertige pikante Knabbererzeugnisse 20
nichtalkoholische Getränke 1
Pulegon Süßwaren mit Minze/Pfefferminze, mit Ausnahme von sehr kleinen Süßwaren zur Erfrischung des Atems 250
sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems17 2000
Kaugummi 350
Alkoholische Getränke mit Minze/Pfefferminze 20
Alkoholische Getränke mit Minze/Pfefferminze 100
Quassin nichtalkoholische Getränke 0,5
Backwaren 1
Alkoholische Getränke 1,5
1-Allyl-3,4-methylendioxibenzol, Safrol Fleisch und Fleischerzeugnisse einschließlich Geflügel und Wild 15
Fisch und Fischerzeugnisse 15
Suppen und Saucen 25
nichtalkoholische Getränke 1
Teucrin A Alkoholische Getränke 2
Thujon (alpha- und beta-) Alkoholische Getränke, mit Ausnahme der aus Artemisia-Arten hergestellten 10
aus Artemisia-Arten hergestellte alkoholische Getränke35

Anhang IV
Liste der Ausgangsstoffe, deren Verwendung bei der Herstellung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften Einschränkungen unterliegt

Teil A
Ausgangsstoffe, die nicht zur Herstellung von Aromen und Lebensmitteln mit Aromaeigenschaften verwendet werden dürfen

Ausgangsstoff
Lateinische Bezeichnung Gebräuchliche Bezeichnung
Acorus calamus - tetraploide Form Kalmus - tetraploide Form

Teil B
Bedingungen für die Verwendung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die aus bestimmten Ausgangsstoffen hergestellt wurden

Ausgangsstoff
Lateinische BezeichnungGebräuchliche Bezeichnung Verwendungsbedingungen
Quassiaamara L. und Picrasma excelsa (Sw)Quassia Aus diesem Ausgangsstoff hergestellte Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften dürfen nur zur Herstellung von Getränken und Backwaren verwendet werden.
Laricifomes oficinales (Villars: Fries) Kotl. et Pouz oder Fomes officinalis Lärchenschwamm Aus diesen Ausgangsstoffen hergestellte Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften dürfen nur zur Herstellung von alkoholischen Getränken verwendet werden
Hypericum perforatumJohanniskraut
Teucrium chamaedrysEdelgamander

Anhang V
Bedingungen für die Herstellung thermisch gewonnener Aromen und Höchstmengen bestimmter Stoffe in thermisch gewonnenen Aromen

Teil A
Herstellungsbedingungen:

Teil B
Höchstmengen bestimmter Stoffe

Stoff Höchstmengen µg / kg
2-Amino-3,4,8-trimethylimidazo [4,5-f]chinoxalin (4,8-DiMeIQx) 50
2-Amino-1-methyl-6-phenylimidazol [4,5-b]pyridin (PhIP) 50


1 ABl. C , , S. .
2 ABl. C , , S. .
3 ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
4 ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 67.
5 ABl. L 42 vom 15.2.1991, S. 25.
6 http://europa.eu.int/comm/food/food/chemicalsafety/flavouring/scientificadvice_en.htm
7 ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).
8 ABl. C ... vom ... , S. ... .
9 ABl. L 299 vom 23.11.1996, S . 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
10 ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1.
11 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
12 ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).
13 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
14 ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).
15 ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
16 ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 .
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