Der Deutsche Bundestag hat in seiner 82. Sitzung am 1. März 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/4444 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes Drucksache 016/4017 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 30.03.07
Erster Durchgang: Drucksache. 781/06 (PDF)
- I. Artikel 1 - Änderung des Bundesvertriebenengesetzes - wird wie folgt geändert:
- 1. Der Nummer 5 Buchstabe b werden die folgenden Sätze angefügt:
"Der Antrag auf pauschale Eingliederungshilfe kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Monats, in dem die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 ausgestellt wurde, gestellt werden. Die Frist endet frühestens am 31. Dezember 2009."
- 2. Nummer 10 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:,
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Person nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorgangs und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 geboren wird.""
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- 3. In Nummer 14 wird § 100 Abs. 4 wie folgt gefasst:
(4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde. Sind diese Personen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wird die ihnen erteilte Übernahmegenehmigung ab 1. Januar 2010 unwirksam."
- 1. Der Nummer 5 Buchstabe b werden die folgenden Sätze angefügt:
- II. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
Artikel 2
Änderung des AufenthaltsgesetzesDas Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Der Angabe zu § 23 werden ein Semikolon und die Wörter "Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen" angefügt.
- 2. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter "Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen" angefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit."
- 3. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 erhält."
- 4. § 75 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
"8. die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 und die Verteilung der nach § 23 sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen Ausländer auf die Länder;".
- 5. Dem § 104 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum ... (einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum ... (einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden."
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- III. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3.
- IV. Nach dem neuen Artikel 3 werden die folgenden Artikel 4 und 5 eingefügt:
Artikel 4
Änderung des Personenstandsrechtsreformgesetzes- Artikel 5 des Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) wird wie folgt geändert:
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Artikel 2 Abs. 15 Buchstabe b tritt am Tag nach der Verkündung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes in Kraft."
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Artikel 5
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen GesetzbucheDem Artikel 47 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt;
"Die Erklärungen können auch von den Standesbeamten öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. § 15e Abs. 2 des Personenstandsgesetzes gilt entsprechend."
- Artikel 5 des Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) wird wie folgt geändert:
- V. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 6.
- VI. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 7 und wie folgt gefasst:
Artikel 7
Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Änderungen durch Artikel 5 treten am 31. Dezember 2008 außer Kraft."