Der Deutsche Bundestag hat in seiner 63. Sitzung am 9. November 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/3309 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz PStRG) - Drucksache 016/1831 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden der Nummer 2 die Wörter "wenn dies nach § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingerichtet ist," angefügt,
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können."
- 2. In Artikel 1 § 7 Abs. 1 werden nach dem Wort "getrennt" die Wörter "und vor unberechtigtem Zugriff geschützt" eingefügt.
- 3. Artikel 1 § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegen steht."
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Wird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein Ehehindernis nicht festgestellt, so teilt das Standesamt den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann; die Mitteilung ist für das Standesamt, das die Eheschließung vornimmt, verbindlich. Die Eheschließenden sind verpflichtet, Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen; die Mitteilung nach Satz 1 wird entsprechend geändert oder aufgehoben. Sind seit der Mitteilung , an die Eheschließenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung."
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 4. Artikel 1 § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen."
- 5. Dem Artikel 1 § 17 wird folgender Satz 2 angefügt:
§ 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.
- 6. In Artikel 1 § 20 Satz 1 werden die Wörter "die Einrichtung" durch die Wörter "der Träger der Einrichtung" ersetzt.
- 7. Artikel 1 § 34 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Antragsberechtigt sind die Ehegatten; sind beide verstorben auch deren Eltern und Kinder."
- b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "Absatz 1" die Wörter "und 2" eingefügt.
- a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- 8. Dem Artikel 1 § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt."
- 9. Artikel 1 § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin. den Personenstandsfall."
- 10. Dem Artikel 1 § 38 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 und § 4 Abs. 1 gelten nicht.
- 11. Dem Artikel 1 § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt."
- 12. In § 43 werden die Überschrift und der Absatz 1 wie folgt gefasst:
"Erklärungen zur Namensangleichung
(1) Die Erklärungen über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben."
- 13. Dem Artikel 1 § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt."
- 14. Dem Artikel 1 § 51 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit."
- 15. Artikel 1 § 64 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Sind dem Standesamt Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass einer Person durch die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder durch Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Personenstandseintrag eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann, so wird auf ihren Antrag zu diesem Eintrag für die Dauer von drei Jahren ein Sperrvermerk eingetragen. Der Sperrvermerk wird unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneuert; seine Wirkung erlischt mit dem Tod des Betroffenen. Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen auf Anordnung des Gerichts Personenstandsurkunden erteilt sowie Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Personenstandseintrag gewährt werden, wenn es zur Behebung einer bevorstehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist; die §§ 50 bis 53 gelten entsprechend."
- 16. Dem Artikel 1 § 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Einrichtung eines zentralen Registers auf der Grundlage dieses Gesetzes zum Zwecke der Erprobung der Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit ist bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässig."
- 17. Artikel 1 § 68 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen als Standesämter durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfänger, der Art der zu übermittelnden Daten und des Zwecks der Übermittlung bestimmt wird."
- 18. In Artikel 1 § 69 wird die Angabe "500 Euro" durch die Angabe "1000 Euro" ersetzt.
19. In Artikel 1 § 70 Abs. 1 Nr. 2 und 5 werden jeweils vor dem Wort "Einrichtung" die Wörter "Träger einer" eingefügt.
- 20. Artikel 1 § 72 wird wie folgt gefasst:
§ 72 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe von Landesrecht erhoben."
- 21. Artikel 1 § 73 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. die Anforderungen an elektronische Verfahren
- a) zur Führung der Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie die Aufbewahrung dieser Register einschließlich der Anforderungen an Anlagen und Programme sowie deren Sicherung(§§ 3 und 4),
- b) mittels derer die Identität der Person, die die Eintragung vorgenommen hat, erkennbar ist (§ 3 Abs. 2 Satz 3),"
- b) Nummer 8 wir wie folgt gefasst:
8. die Mitteilungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen auf Grund von Rechtsvorschriften, insbesondere die Bezeichnung der empfangenden Stelle sowie die im Einzelnen zu übermittelnden Angaben und das Verfahren der Übermittlung,
- c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
9. die Übertragung von besonderen Aufgaben auf das Standesamt I in Berlin, die sich daraus ergeben, dass diesem im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz übertragenen Zuständigkeiten Mitteilungen oder Erklärungen über Vorgänge zugehen, die in einem Personenstandsregister zu beurkunden wären, sowie die Organisation und Nutzung der nach diesem Gesetz beim Standesamt I in Berlin zu führenden Verzeichnisse, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Standesämtern,
- d) In Nummer 24 wird die Angabe "1. Juli 2008" durch die Angabe "1. Januar 2009" ersetzt.
- a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- 22. Artikel 1 § 74 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
5. die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstandsbücher (§ 76 Abs. 5) zu regeln,
- b) Die Nummern 5 und 6 werden Nummern 6 und 7.
- c) In Absatz 2 wird die Angabe "Nummern 1, 2, 4 und. 5" durch die Angabe "Nummern 1, 2, 4, 5 und 6" ersetzt.
- a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- 23. In Artikel 1 § 75 Satz 1 wird die Angabe "1. Juli 2008" durch die Angabe "1. Januar 2009" und die Angabe "30. Juni 2013" durch die Angabe "31. Dezember 2013" ersetzt.
- 24. In Artikel 1 § 76 Abs. 1 wird die Angabe "30. Juni 2008" durch die Angabe "31. Dezember 2008" ersetzt.
- 25. Artikel 1 § 77 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "1. Juli 2008" durch die Angabe "1. Januar 2009" ersetzt.
- b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- (2) Die Familienbücher werden nach dem 31. Dezember 2008 als Heiratseinträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht mehr fortgeführt. § 16 gilt entsprechend. Die Familienbücher sind bis spätestens zum 31. Dezember 2013 an das Standesamt abzugeben, das den Eintrag im Heiratsbuch für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so verbleibt das Familienbuch als Heiratseintrag bei dem zuletzt für die Führung zuständigen Standesamt.
- (3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseintrag fortgeführt werden (Absatz 2), werden Eheurkunden (§ 57) ausgestellt."
- 26. Artikel 1 § 78 wird wie folgt gefasst:
§ 78 Heiratsbuch
Ist für einen Heiratseintrag ein Anlass zur Fortführung gegeben, wird das Familienbuch aber nicht bei dem für die Fortführung zuständigen Standesamt aufbewahrt, so hat es das Familienbuch bei dem aufbewahrenden Standesamt anzufordern."
- 27. In Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 (§ 82a Abs. 4 Satz 4 FGG) wird das Wort "Nachlassgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.
- 28. Artikel 2 Abs. 15 wird wie folgt gefasst:
(15) Einfihrungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) In Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "dem Standesbeamten" durch die Wörter "dem Standesamt" ersetzt.
- b) Nach Artikel 46 wird folgendes Kapitel eingefügt:
Drittes Kapitel
AngleichungArtikel 47
Vor- und Familiennamen- (1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
- 1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
- 2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,
- 3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
- 4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
- 5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.
Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.
- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.
- (3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
- (4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden."
- (1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
- 29. In Artikel 2 Abs. 18 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt: , 5. Folgender Abschnitt 6 wird eingefügt:
Abschnitt 6
Länderöffnungsklausel§ 23 Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten
- (1) Landesrechtliche Vorschriften, welche am 1. Januar 2009 bestehen und abweichend von den Vorschriften der §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind, und bestehende Regelungen für die Beurkundung und Dokumentation solcher Erklärungen bleiben unberührt. Das Personenstandsgesetz findet insoweit keine Anwendung. Durch die landesrechtliche Regelung ist sicherzustellen, dass die Beurkundungen fortlaufend dokumentiert werden und Mitteilungspflichten, die das Personenstandsgesetz voraussetzt, erfüllt werden. Die Abgabe von Vorgängen nach Maßgabe von § 22 entfällt.
- (2) Die Länder können auch nach dem 31. Dezember 2008 abweichend von den Vorschriften der §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind. Das Personenstandsgesetz findet nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelung insoweit keine Anwendung mehr. Durch die landesrechtliche Regelung ist jedoch sicherzustellen, dass ein Lebenspartnerschaftsregister eingerichtet wird, das gemäß den §§ 16 und 17 des Personenstandsgesetzes fortzuführen ist. Die Länder können auch die Zuständigkeit für die Fortführung von Beurkundungen sowie die Abgabe von Vorgängen regeln, die bis zum Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelung angefallen sind.
- (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen zu übermitteln, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Ergänzung und Berichtigung sowie zur Fortführung von Unterlagen dieser Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich ist. Soweit nach Absatz 2 das Personenstandsgesetz nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelung insoweit keine Anwendung mehr findet, wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung das Weitere zu regeln.""
- 30. In Artikel 3 wird in
Absatz 8 (§ 4 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen),
Absatz 9 (§ 8 Abs. 2 Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung),
Absatz 10 (§ 4 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger),
Absatz 11 (§ 4 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten),
Absatz 12 (§ 4 Abs. 2 Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung),
Absatz 13 (§ 4 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden),
Absatz 14 (§ 5 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege),
Absatz 15 (§ 6 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten),
Absatz 16 (§ 4 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin),
Absatz 17 (§ 4 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten),
Absatz 18 (§ 4 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister) und
Absatz 19 (§ 4 Abs. 2 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten)
die Nummer 1 jeweils wie folgt gefasst:"1. Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,".
- 31. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "Artikel 1" die Angabe "§ 67 Abs. 4," eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ... , und Artikel 1 § 67 Abs. 4 dieses Gesetzes außer Kraft."
Fristablauf: 15.12.06
Erster Durchgang: Drucksache. 616/05 (PDF)