Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes seiner Zustimmung bedarf.
Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 11. November 2004 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Begründung zur Zustimmungsbedürftigkeit:
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Zwar wird durch die neu geschaffene Möglichkeit, nunmehr auch den durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen zum Ehenamen zu bestimmen, nicht die Einrichtung der Behörden der Länder geregelt.
Ein Gesetz ist aber gemäß Artikel 84 Abs. 1 GG auch dann zustimmungsbedürftig, wenn es das Verwaltungsverfahren von Länderbehörden regelt. Auch so genannte doppelgesichtige Normen, die zugleich dem Bürger Rechte gewähren und Pflichten auferlegen und der Verwaltung Handlungsanweisungen erteilen, sind Regelungen des Verwaltungsverfahrens. Solche Regelungen eines "Wie" des Verwaltungshandelns liegen dann vor, wenn die den Bürger betreffende materiellrechtliche Vorschrift zugleich die zwangsläufige Festlegung eines korrespondierenden verfahrensmäßigen Verhaltens der Verwaltung bewirkt (vgl. BVerfGE 55, 274 <321>). Danach handelt es sich beim geltenden § 1355 Abs. 2 BGB, soweit er vorsieht, dass Erklärungen über den Ehenamen gegenüber dem Standesbeamten erfolgen, um Regelungen des Verwaltungsverfahrens, weil sie auch festlegen, dass der Standesbeamte entsprechende Erklärungen entgegennehmen und registrieren muss.
Dementsprechend hatte der Bundesrat in den Beratungen zum Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I 2054) auch wegen der Regelung des neuen § 1355 BGB auf Anregung des Rechtsausschusses die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes festgestellt (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Juni 1992, BR-Drs. 262/92 (Beschluss) und Niederschriften
UA R, 13.05.92, S. 6 - 23, 647. R, 20.05.92, TOP 6, S. 35 - 48; UA R, 03.11.93, TOP l, S. 15; 674. R, 10.11.93, TOP 2, S. 23).
Das vorliegende Gesetz ändert zwar nichts an der Verpflichtung des Standesbeamten, Erklärungen über den Ehenamen entgegenzunehmen. Es erweitert lediglich die materiellen Rechte des Bürgers, was den Inhalt der Erklärung betrifft. Von einem die Zustimmungsbedürftigkeit nach Artikel 84 Abs. 1 GG auslösenden Einbruch in die Organisationsgewalt der Länder kann nicht gesprochen werden, wenn lediglich die vorhandene Rechtslage bestätigt wird (vgl. Trute, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG III, Artikel 84 Rnr. 17). Ein Änderungsgesetz ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE, 37, 363 <382 f.>) auch nicht allein deshalb zustimmungsbedürftig, weil ein Zustimmungsgesetz geändert wird. Allerdings bedarf das Änderungsgesetz nicht nur dann der Zustimmung des Bundesrates, wenn es selbst neue Vorschriften enthält, die ihrerseits die Zustimmungsbedürftigkeit auslösen. Die Zustimmung ist auch erforderlich, wenn von der Änderung solche Regelungen des geänderten Gesetzes betroffen sind, die seine Zustimmungsbedürftigkeit begründet hatten. Dies ist hier der Fall. Wie oben ausgeführt, hat der geltende § 1355 Abs. 2 BGB wegen seines verfahrensrechtlichen Inhalts die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts begründet. Dementsprechend ist auch die beabsichtigte Änderung des § 1355 Abs. 2 BGB zustimmungsbedürftig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob § 1355 Abs. 2 BGB in seinem verfahrenrechtlichen Gehalt durch die Erweiterung der Wahlmöglichkeiten in Bezug auf den Ehenamen eine wesentlich andere Bedeutung oder Tragweite verliehen wird. Dieser Gesichtspunkt würde nur dann eine Rolle spielen, wenn Gegenstand des Änderungsgesetzes ausschließlich eine materiellrechtliche Norm wäre, die Änderung sich aber auf eine andere verfahrensrechtliche Regelung auswirken würde. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ergänzung von § 2 Satz 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes in der Entscheidung vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 313 <333>) stehen dem nicht entgegen. Ihnen ist nur zu entnehmen, dass dem Standesbeamten im vorliegenden Fall keine neue Zuständigkeit zugewiesen wird. Auf diesen Gesichtspunkt wird die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes indes nicht gestützt.