Der Bundesrat hat in seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - ( § 1493 Abs. 2 BGB)
In Artikel 1 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen:
- "01. § 1493 Abs. 2 wird aufgehoben."
Begründung
Der Antrag betrifft die Aufhebung der in § 1493 Abs. 2 BGB geregelten Pflichten des in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten, die Absicht einer Wiederverheiratung beim Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtgutes einzureichen sowie die Gütergemeinschaft aufzuheben und auseinanderzusetzen.
Die Vorschrift erscheint insgesamt nicht mehr zeitgemäß, da nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, der Ehegatte würde allein auf Grund einer Wiederverheiratung das Vermögen des minderjährigen Kindes oder des unter seiner Betreuung stehenden Abkömmlings gefährden. Fälle der fortgesetzten Gütergemeinschaft mit minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Abkömmlingen dürften ohnehin vergleichsweise selten auftreten. Die Verpflichtungen stoßen bei dem betroffenen Ehegatten, der für die Tätigkeit des Gerichts nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 Nr. 2 KostO Gebühren zu tragen hat, auf Unverständnis.
Das dem Ehegatten abverlangte Vermögensverzeichnis ist praktisch bedeutungslos und hat - da eine Überprüfung der Richtigkeit weder stattfindet noch überhaupt möglich ist - auch keinen Beweiswert. Es sind keine Fälle bekannt, in denen der Abkömmling Rechtsstreitigkeiten unter Berufung auf das Vermögensverzeichnis geführt hat. In Anbetracht dieser Umstände erscheint der bei den Gerichten anfallende Verfahrensaufwand, zumal im Fall notwendig werdender Zwangsmaßnahmen bei verweigerter Einreichung des Vermögensverzeichnisses, unverhältnismäßig hoch.
Auch der in § 1493 Abs. 2 BGB enthaltene Auseinandersetzungszwang ist überflüssig, da sich die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft mit anschließender Auseinandersetzung bereits aus § 1493 Abs. 1, §§ 1497 ff. BGB ergibt.
Die Streichung der Pflichten stellt einen Beitrag zu einer anzustrebenden Deregulierung dar, der bei Gelegenheit des Gesetzesvorhabens zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls umgesetzt werden kann.
2. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - ( § 1683 BGB) Nr. 5 - neu - ( § 1845 BGB) Nr. 6 - neu - (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Nummer 2 ist folgende Nummer 2a einzufügen:
- "2a. § 1683 wird aufgehoben."
- b) Folgende Nummern 5 und 6 sind anzufügen:
- "5. § 1845 wird aufgehoben.
- 6. In § 1908i Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "1845," gestrichen."
Begründung
Das Anliegen betrifft die Aufhebung der in § 1683 BGB geregelten Pflichten des allein vermögenssorgeberechtigten Elternteils, die Absicht einer Eheschließung beim Familiengericht anzuzeigen, ein Verzeichnis über das Kindesvermögen einzureichen sowie gegebenenfalls die Vermögensgemeinschaft auseinanderzusetzen.
Die Verpflichtungen erscheinen insgesamt nicht mehr zeitgemäß, da nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, ein Elternteil würde allein auf Grund einer Eheschließung das Kindesvermögen gefährden. Bei der überwiegenden Anzahl der Eheschließungen besteht hinsichtlich minderjähriger Kinder aus früheren Beziehungen eine gemeinsame elterliche Sorge, so dass § 1683 BGB ohnehin nicht anwendbar ist (vgl. OLG Hamm, MDR 2002, 885). Die Verpflichtungen stoßen bei dem betroffenen Elternteil, der für die Tätigkeit des Gerichts nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 Nr. 2 KostO Gebühren zu tragen hat, häufig auf Unverständnis.
Das dem Elternteil abverlangte Vermögensverzeichnis ist praktisch bedeutungslos und hat - da eine Überprüfung der Richtigkeit weder stattfindet noch überhaupt möglich ist - auch keinen Beweiswert. Es sind keine Fälle bekannt, in denen das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit Rechtsstreitigkeiten unter Berufung auf das Vermögensverzeichnis geführt hat. In Anbetracht dieser Umstände erscheint der bei den Gerichten anfallende Verfahrensaufwand, zumal im Falle notwendig werdender Zwangsmaßnahmen bei verweigerter Einreichung des Vermögensverzeichnisses, unverhältnismäßig hoch.
Auch der in § 1683 BGB enthaltene Auseinandersetzungszwang ist überflüssig. Wann auseinandergesetzt werden muss, ergibt sich aus den Regeln der betreffenden Gemeinschaft.
Die Erwägungen betreffen den zum Vormund ( § 1845 BGB), Betreuer (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1845 BGB) oder Pfleger (§ 1915 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1845 BGB) bestellten Elternteil entsprechend.
Auch in der Literatur wird die Aufhebung des § 1683 BGB befürwortet (vgl. Muscheler, JZ 1997, 1142, 1147). Sie stellt einen Beitrag zu einer anzustrebenden Deregulierung dar, der bei Gelegenheit des Gesetzesvorhabens zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls umgesetzt werden kann.
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 1696 Abs. 3 Satz 2 BGB)
In Artikel 1 Nr. 3 ist § 1696 Abs. 3 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- "Sieht das Familiengericht von Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 ab, bestehen aber zureichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Verhältnisse zum Nachteil des Kindes verändern können, soll es seine Entscheidung in angemessenem Zeitabstand, spätestens aber nach sechs Monaten, überprüfen."
Begründung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung normiert in § 1696 Abs. 3 Satz 2 BGB-E eine generelle Prüfungspflicht des Familiengerichts nach einem Zeitabstand von in der Regel drei Monaten. Diese starre Bestimmung ist zum einen sachlich nicht geboten und zum anderen geeignet, die Belastung der Familiengerichte und der Justizhaushalte erheblich zu erhöhen. Ein Bedürfnis nach einer Überprüfung der Entscheidung, die eine Maßnahme nach den §§ 1666 ff. BGB ablehnt, ist nur dann erforderlich, wenn deutliche Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass sich die Verhältnisse zum Nachteil des Kindes verändern könnten. In diesen Fällen soll das Gericht seine Entscheidung in angemessenem Zeitabstand überprüfen. Den Zeitpunkt der Überprüfung hat das Gericht an Hand der Umstände des Einzelfalles selbst zu bestimmen. Die Überprüfung muss allerdings zum Schutz des Kindes innerhalb von sechs Monaten erfolgen.4. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 50e Abs. 1 FGG)
In Artikel 2 Nr. 2 ist § 50e Abs. 1 wie folgt zu fassen:
- "(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind vorrangig und beschleunigt einzuleiten. Die Durchführung hat sich neben dem Beschleunigungsgebot am Kindeswohl zu orientieren."
Begründung
Durch das im Wortlaut des Entwurfs enthaltene vorbehaltlose Gebot der vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens tritt das in erster Linie und in allen Phasen des Verfahrens zu beachtende Gebot der Orientierung am Kindeswohl in den Hintergrund. Der Grundsatz der Beachtung des Kindeswohls sollte im Gesetzeswortlaut selbst zum Ausdruck gebracht werden. Es ist zwar geboten, Kindschaftssachen vorrangig und beschleunigt einzuleiten: Die weitere Durchführung muss sich jedoch in erster Linie nach dem Kindeswohl richten, was oftmals, nicht jedoch schematisch, beschleunigte Durchführung bedeuten mag und sollte. Zur Begründung wird auch auf Ziffer 48 der Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 309/07(B) ) vom 6. Juli 2007 zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) verwiesen.
5. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 50e Abs. 2 Satz 2 FGG)
In Artikel 2 Nr. 2 § 50e Abs. 2 Satz 2 sind der abschließende Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Wörter anzufügen:
- "es sei denn, das Verfahren erscheint auf Grund konkreter Umstände nicht besonders eilbedürftig oder verlangt vor Durchführung eines Termins nähere Ermittlungen."
Begründung
Dass die von § 50e FFG-E erfassten Verfahren stets besonders zügig bearbeitet werden sollten, steht außer Frage. Die bislang von § 50e Abs. 2 Satz 2 FFG-E gewählte Formulierung für den Anhörungstermin binnen einem Monat verlangt indes eine zu schematische Behandlung der Verfahren und lässt den Gerichten wenig Spielraum für abweichende Verfahrensgestaltungen. In der Entwurfsbegründung zu § 50e FGG-E (BR-Drs. 550/07 (PDF) , S. 20) wird davon ausgegangen, es könne nur in Ausnahmefällen von der zeitlichen Vorgabe abgewichen werden. Dies spiegelt die gerichtliche Praxis indes nicht hinreichend wider. Nicht wenige Verfahren zur Regelung des Umgangs sind nicht besonders eilbedürftig, da es lediglich um eine relativ geringfügige Ausweitung eines bereits praktizierten Umgangs geht. Da es sich nicht nur um seltene Einzelfälle handelt, sollte auch die Gesetzesformulierung den Ermessenspielraum des Gerichts deutlicher zum Ausdruck bringen.
Eine entsprechende Stellungnahme hat der Bundesrat am 6. Juli 2007 bereits zum gleich lautenden § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG-E (Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) beschlossen - vgl. BR-Drs. 309/07(B) , Ziffer 49.
6. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 50e Abs. 2 Satz 3, § 50f Abs. 1 Satz 2 FGG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Formulierungen in § 50e Abs. 2 Satz 3 und § 50f Abs. 1 Satz 2 FGG-E angeglichen werden können.
Begründung
Die unterschiedlichen Formulierungen in § 50e Abs. 2 Satz 3 ("Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an.") und § 50f Abs. 1 Satz 2 FGG-E ("Das Gericht soll das Jugendamt zu dem Termin laden.") erwecken den Eindruck, in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls nach § 50f FGG-E hätte die tatsächliche Beteiligung des Jugendamtes eine geringere Bedeutung als in denjenigen Kindschaftssachen nach § 50e FGG-E, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen. Zudem entsteht durch die Abstufung in der Formulierung bezüglich der Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls - die von beiden Regelungen umfasst werden - ein Widerspruch. Nach der Entwurfsbegründung scheinen jedoch beide Regelungen das gleiche Ziel - die Beteiligung des Jugendamtes an einem "runden Tisch" - zu verfolgen.7. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 50f Abs. 2 FGG)
In Artikel 2 Nr. 2 § 50f Abs. 2 sind das Wort "hat" durch das Wort "soll" und das Wort "anzuordnen" durch das Wort "anordnen" zu ersetzen.
Begründung
§ 50f Abs. 2 FGG-E sieht vor, dass das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Erörterungstermin anzuordnen hat. Dieser Regelung liegt die Erwägung zu Grunde, dass das Erörterungsgespräch nur dann zu einem sinnvollen Ergebnis führen kann, wenn die Eltern persönlich teilnehmen müssen und sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Nicht berücksichtigt wird dabei, dass es Fälle geben kann, in denen beispielsweise auf Grund erkennbarer familiärer Gewalt ein persönliches Erscheinen beider Eltern nicht sinnvoll und sogar mit Gefahren für einen Elternteil oder das Kind verbunden sein kann, die Durchführung eines Gesprächs zur Erörterung der Kindeswohlgefährdung - gegebenenfalls unter Teilnahme des betroffenen Kindes und eines Vertreters des Jugendamtes - gleichwohl sinnvoll erscheint. Daher sollte dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt werden, in entsprechenden Fällen von dem persönlichen Erscheinen eines Elternteils abzusehen. Dies lässt sich durch eine Änderung des § 50f Abs. 2 FGG-E - entsprechend der Regelung in § 50e Abs. 3 FGG-E - in eine "Soll"-Vorschrift erreichen.
8. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 52 Abs. 3 FGG)
In Artikel 2 Nr. 3 ist § 52 Abs. 3 wie folgt zu fassen:
- "(3) Im Fall des Absatzes 2 und in Verfahren, die das Umgangsrecht betreffen, soll das Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung prüfen."
Begründung
§ 52 Abs. 3 Halbsatz 2 FGG-E sieht vor, dass das Familiengericht den Umgang durch eine einstweilige Anordnung regeln soll. In umgangsrechtlichen Verfahren gehe es - so die Entwurfsbegründung - insbesondere darum, einer Entfremdung zwischen dem Kind und der den Umgang begehrenden Person während des Verfahrens entgegenzuwirken. Daher solle das Gericht den Umgang vorläufig regeln, wenn es auf Grund einer Beratungsanordnung oder durch eine sachverständige Begutachtung zu einer unvermeidlichen Verfahrensverzögerung komme. Hiervon könne das Gericht nur absehen, wenn bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung absehbar sei, dass die Anordnung nur zu einer unwesentlichen Verzögerung führe.
Ein solches Regel-Ausnahmeverhältnis geht indes - auch nach Meinung der gerichtlichen Praxis - zu weit.
Gerade im Falle der Verzögerung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann der zwischenzeitliche Erlass einer einstweiligen Anordnung problematisch sein. Ein Sachverständigengutachten wird in der Regel eingeholt, um die Entscheidungsalternativen bei unsicherer oder komplexer Tatsachengrundlage wegen ihrer Auswirkungen auf das Kindeswohl zu untersuchen. Eine einstweilige Anordnung auf dünner Tatsachengrundlage kann sich daher später als sachlich falsch erweisen und Schaden für das Kindeswohl verursachen. Dies führt keineswegs zu einem besseren Ergebnis als ein vorläufig ungeregelter Zustand.
Die Vorschrift steht ferner im Widerspruch zum Beratungsgedanken des derzeit geltenden § 52 Abs. 1 und 2 FGG. Die obsiegende Partei wird sich in aller Regel beratungsresistent zeigen, denn sie hat ihr Ziel bereits zumindest vorläufig erreicht. Auch der unterliegenden Partei ist es schwer vermittelbar, warum sie sich nach einer für sie ungünstigen Entscheidung noch der zeitintensiven und eventuell unangenehmen Beratung unterziehen solle.
Notwendig ist daher eine flexiblere Regelung, mit der den Bedürfnissen der Praxis besser Rechnung getragen werden kann.
9. Zu Artikel 2a - neu - (§ 5 Abs. 5 PersStdG) Artikel 2b - neu - (§ 94 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 KostO)
Nach Artikel 2 sind folgende Artikel 2a und 2b einzufügen:
Artikel 2a
Änderung des Personenstandsgesetzes
- § 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl I S. 1125), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2b
Änderung der Kostenordnung
§ 94 der Kostenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 960), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
- 2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 ist nur der Elternteil, dessen Einwilligung, Genehmigung oder Zustimmung ersetzt wird, zahlungspflichtig."
Begründung
Die in § 5 Abs. 5 PStG geregelte Mitteilungspflicht des Standesbeamten an das Familien- bzw. Vormundschaftsgericht dient der Überwachung und Sicherstellung der in § 1493 Abs. 2, §§ 1683, 1845 i.V.m. 1683 und 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. den §§ 1845, 1683 BGB normierten Pflichten des zur Eheschließung entschlossenen Elternteils zur Erstellung eines Verzeichnisses über das Vermögen des Kindes und zur Auseinandersetzung der Vermögensgemeinschaft. Nach Streichung der entsprechenden Pflichten aus dem BGB ist auch die im PStG geregelte Mitteilungspflicht obsolet.
§ 94 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 KostO betrifft ausschließlich die Tätigkeiten des Gerichts im Rahmen von § 1493 Abs. 2 und § 1683 BGB. Nach Streichung dieser Vorschriften verbleibt auch für die Kostenregelung kein Anwendungsbereich mehr, so dass diese ebenfalls gestrichen werden kann.