Empfehlungen der Ausschüsse 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der anonymen Geburt - Antrag des Landes Baden-Württemberg -

A.

"Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der anonymen Geburt

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der anonymen Geburt

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Gesetz zur Beratung bei anonymer Geburt (Geburtsberatungsgesetz - GebBerG)

§ 1 Pflichtberatung bei anonymer Geburt

Voraussetzung für eine anonyme Geburt im Sinne des § 21c des Personenstandsgesetzes ist eine Beratung nach diesem Gesetz.

§ 2 Inhalt der Beratung

(1) Ziel der für eine anonyme Geburt erforderlichen Beratung ist, durch Rat und Hilfe dazu beizutragen, die zu Grunde liegende Not- oder Konfliktlage zu bewältigen und die Frau zur Entscheidung für ein Leben mit dem Kind zu ermutigen. Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens, der Gesundheit der schwangeren Frau, der Sicherung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung sowie seines Rechts auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Die Beratung ist ergebnisoffen zu führen.

(3) Die Beratung umfasst insbesondere:

(4) Die Rat suchende Frau hat ihren Willen, nicht in den Geburtseintrag ihres Kindes aufgenommen zu werden, der Beratungsstelle zu erklären.

§ 3 Durchführung der Beratung

(1) Eine Rat suchende Frau ist unverzüglich zu beraten.

(2) Die Frau kann auf ihren Wunsch gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben.

(3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einvernehmen mit der Frau

(4) Die Beratung ist unentgeltlich.

§ 4 Zeitpunkt der Beratung

(1) Die Beratung soll möglichst vor der Geburt des Kindes durchgeführt werden, spätestens nach der Geburt vor Verlassen des Krankenhauses unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands der Mutter.

(2) Die Einrichtungen, die nach § 21c des Personenstandsgesetzes anonyme Geburten durchführen, sind bei Aufnahme einer schwangeren Frau, die anonym entbinden möchte, verpflichtet, mit einer Beratungsstelle Kontakt aufzunehmen, sofern nicht eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 vorgelegt wird. Die Beratungsstellen haben eine geeignete Zusammenarbeit mit diesen Krankenhäusern und Kliniken sicherzustellen.

§ 5 Prüfung der Not- oder Konfliktlage; Aufnahme der persönlichen Daten der Mutter; Nachricht für das Kind

(1) Die Beratungsstelle hat die Not- oder Konfliktlage der Frau zu prüfen.

(2) Die Beratungsstelle hat die persönlichen Daten der Mutter im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Personenstandsgesetzes aufzunehmen, verschlossen zu verwahren und nach der Mitteilung der Geburt durch die Einrichtung zusammen mit den Daten des Kindes dem nach § 21c Abs. 5 des Personenstandsgesetzes zuständigen Standesamt in einem verschlossenen Kuvert zu übermitteln. Die Datenerhebung wird auf Wunsch nach der Beratung durch eine andere als die beratende Person, die der Beratungsstelle angehört, durchgeführt.

(3) Auf die Aufnahme der persönlichen Daten der Mutter kann nur dann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Beratungsstelle feststellt, dass die Aufdeckung der Identität der Mutter zu einer extremen Konfliktsituation mit Gefahr für Leib oder Leben der Mutter oder des Kindes führen würde, sofern die Gefahr für das Kind nicht auf dem Geburtsvorgang als solchem beruht.

(4) Die Mutter kann dem Kind nach der Beratung oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachricht hinterlassen, die die Beratungsstelle zusammen mit den Daten des Kindes dem nach § 21c Abs. 5 des Personenstandsgesetzes zuständigen Standesamt in einem verschlossenen Kuvert übermittelt. Die Mutter kann die Nachricht auch unmittelbar dem zuständigen Standesamt übersenden.

§ 6 Bescheinigung über die Beratung

(1) Die Beratungsstelle hat nach Abschluss der Beratung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 der Rat suchenden Frau eine mit Datum versehene Bescheinigung darüber auszustellen, dass eine Beratung nach den §§ 2 und 3 stattgefunden hat und dass die Frau ihren Willen nach § 2 Abs. 4 erklärt hat. In der Bescheinigung ist auch die bestehende Not- oder Konfliktlage darzustellen. Je eine Ausfertigung der Bescheinigung wird der Frau ausgehändigt und dem für die Beurkundung der Geburt zuständigen Standesbeamten zusammen mit den Daten des Kindes übermittelt.

(2) Bei ausnahmsweisem Verzicht auf die Aufnahme der persönlichen Daten der Mutter ist die Entscheidung unter Darlegung der besonderen Konfliktsituation der Frau, die den Verzicht der Datenaufnahme erfordert, schriftlich festzuhalten und zusammen mit der Bescheinigung nach Absatz 1 dem für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten zu übermitteln.

(3) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 und die schriftlichen Aufzeichnungen nach Absatz 2 sind von der Beratungsstelle in Abschrift sorgfältig unter Verschluss zu halten und nach Ablauf von 30 Jahren zu vernichten.

§ 7 Beratungsstellen

(1) Beratungen im Rahmen einer anonymen Geburt nach diesem Gesetz werden von den nach den §§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durchgeführt.

(2) Jedes Land hat dafür Sorge zu tragen, dass zumindest eine Beratungsstelle im Land diese Beratung anbietet.

(3) Um schwangere Frauen frühzeitig zu erreichen, soll in geeigneter Weise auf das bestehende Beratungsangebot im Rahmen einer anonymen Geburt aufmerksam gemacht werden.

§ 8 Kostentragung

Das Land, in dem die anonyme Geburt stattgefunden hat, erstattet dem Träger der Anstalt im Sinne des § 18 des Personenstandsgesetzes die durch die anonyme Geburt entstandenen Kosten, wenn die Voraussetzungen des § 21c des Personenstandsgesetzes erfüllt sind. Macht die Mutter zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber dem Standesbeamten Angaben zu ihrer Person, gehen Ansprüche der Mutter gegenüber einer Krankenversicherung, einem Land, einer Kommune oder gegenüber einem Träger der Sozialhilfe in dem in Satz 1 genannten Umfang auf das Land über. Der Träger der Sozialhilfe kann sich dem gegenüber nicht darauf berufen, dass ihm die Notlage erst nachträglich bekannt wurde. Die Landesregierungen werden ermächtigt, Einzelheiten der Kostenerstattung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landessozialverwaltungen übertragen.

Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und BGBl. I. 2003, S. 738), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 1680 wird Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend, soweit

2. In § 1760 wird Absatz 1 folgender Satz angefügt:

Dasselbe gilt, wenn der Mann, der gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 2 als Vater gilt, die Aufhebung beantragt, sofern seine Vaterschaft festgestellt wird.

3. In § 1761 wird Absatz 2 folgender Satz angefügt:

Im Fall des § 1760 Abs. 1 Satz 2 darf das Annahmeverhältnis nur aufgehoben werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert.

4. In § 1762 Abs. 2 Satz 2 wird dem Buchstaben a folgender Buchstabe 0a vorangestellt:

0a) im Fall des § 1760 Abs. 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Mann bekannt wird, dass die Annahme erfolgt ist;

5. In § 1773 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

(2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn

6. Nach § 1791c wird folgender § 1791d eingefügt:

" § 1791d Gesetzliche Amtsvormundschaft bei unbekanntem Personenstand

(1) In den Fällen des § 1773 Abs. 2 Nr. 2 wird das Jugendamt Amtsvormund mit der Abgabe des Minderjährigen in der Anstalt oder Einrichtung. In den Fällen des § 1773 Abs. 2 Nr. 1 und 3 tritt die Amtsvormundschaft mit der Geburt ein.

(2) Die gesetzliche Vormundschaft des Jugendamts endet, wenn die Mutter gegenüber dem Standesamt die zur Vervollständigung des Geburtseintrages notwendigen Angaben über ihre Person macht."

7. In § 1793 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Wird das Jugendamt Vormund nach § 1791d Abs. 1 Satz 1 oder 2, so hat es unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um das Kind bei einer geeigneten Pflegeperson unterzubringen, die vorbehaltlich der Einwilligung der Eltern oder deren Ersetzung auch für die Annahme als Kind in Betracht kommt. Wird das Jugendamt Vormund nach § 1791d Abs. 1 Satz 2, so ist es nicht verpflichtet, Nachforschungen nach der Mutter anzustellen.

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 48 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert wurde, wird wie folgt gefasst:

" § 48

Wird einem Standesbeamten der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tode des Vaters oder Auffindung eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, oder die Geburt eines Kindes, dessen Mutter keine Angaben zu ihrer Person machen will ( § 21c Abs. 1 des Personenstandsgesetzes), angezeigt, so hat der Standesbeamte hiervon dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen."

Artikel 4 Änderung des Personenstandsgesetzes

Das Personenstandsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 21b wird wie folgt gefasst:

" § 21b

Der Standesbeamte hat die Geburt des Kindes,

unverzüglich dem Jugendamt anzuzeigen. Ist im Fall der Nummer 1 die Mutter minderjährig, so ist ihr religiöses Bekenntnis anzugeben, wenn es im Geburtseintrag enthalten ist."

2. Nach § 21b wird folgender § 21c eingefügt:

" § 21c

(1) Die Angaben nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 werden nicht eingetragen, wenn ein Kind in einer Einrichtung geboren wurde, die in der Trägerschaft oder mehrheitlichen Trägerschaft einer öffentlichrechtlichen Körperschaft liegt, und dem Standesbeamten eine Bescheinigung nach § 6 des Geburtsberatungsgesetzes vorgelegt wird.

(2) Die Beurkundung der Geburt des Kindes ist acht Wochen zurückzustellen, es sei denn, die Mutter hat vorher die Daten zu ihrer Person dem Standesbeamten mitgeteilt.

(3) Die Beratungsstelle kann die Vornamen des Kindes anzeigen, wenn die Mutter gegenüber der Beratungsstelle Vornamen für das Kind bestimmt hat. Die Frist für die nachträgliche Anzeige der Vornamen nach § 22 Abs. 1 entfällt.

(4) Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt, soweit erforderlich, den Familiennamen und die Vornamen des Kindes.

(5) In jedem Land sind die von den Beratungsstellen zu übersendenden Unterlagen und die von der Mutter für das Kind bestimmten Nachrichten (§ 5 Abs. 2 und 4 des Geburtsberatungsgesetzes) sowie die Niederschrift über einen Widerspruch der Mutter nach § 61 Abs. 4 von dem Standesbeamten eines zentralen Standesamts zu verwahren. Der Standesbeamte hat Nachrichten der Mutter an das Kind auf deren Verlangen zurückzugeben, wenn sie nachweist, dass die Nachrichten von ihr stammen.

(6) Die nach Absatz 5 zu verwahrenden Unterlagen sind verschlossen und dauerhaft aufzubewahren. Ihre Öffnung durch den Standesbeamten zur Identifizierung der Mutter ist zulässig. § 61 Abs. 4 bleibt unberührt."

3. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) In Verfahren über die Einsichtnahme in Unterlagen nach § 21c Abs. 5 ist das Kind so zu beteiligen, dass ihm die Identität der Mutter nicht bekannt wird.

4. Dem § 61 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Wurden im Geburtseintrag eines Kindes die Angaben nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 21c nicht beurkundet, so sind ihm nach Vollendung des 16. Lebensjahres auf seinen Antrag Einsicht in die nach § 21c Abs. 5 verwahrten Unterlagen zu gewähren und Nachrichten der Mutter auszuhändigen. Andere Personen und Behörden können weder Einsicht in die nach § 21c verwahrten Unterlagen noch deren Aushändigung verlangen; § 21 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 bleibt unberührt. Die Mutter kann der Auskunftserteilung nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes widersprechen, wenn sie glaubhaft macht, dass die Offenlegung ihrer Identität schwer wiegende Beeinträchtigungen für sie oder ihre Familie bewirken würde. Der Widerspruch kann bei jedem Standesbeamten erklärt werden. Hält der Standesbeamte die Voraussetzungen für den Widerspruch nicht für gegeben, so hat er die Entscheidung des Amtsgerichts herbeizuführen, ob dem Kind Einsicht in die Unterlagen zu gewähren ist; § 45 Abs. 2 gilt entsprechend.

5. In § 70 wird Nummer 12 wie folgt gefasst:

12. die Übermittlung von Daten zwischen den beteiligten Standesbeamten, die Übermittlung der Daten an das zuständige Jugendamt, die Aufbewahrung der Unterlagen und Nachrichten sowie die Rückgabe und die Aushändigung einer Nachricht aus Anlass der Beurkundung einer anonymen Geburt;

Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

In § 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

(2) Ein Kind, das im Inland

Artikel 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

I. Problem

Das Phänomen der Kindesaussetzung, das sich bis in die Anfänge der abendländischen Geschichte zurückverfolgen lässt, konnte bis heute nicht restlos beseitigt werden. Immer wieder kam es, insbesondere in Zeiten wirtschaftlicher Notlagen, zu regelrechten Wellen von Kindesaussetzungen.

Noch heute werden in Deutschland jährlich zwischen vierzig und fünfzig Kinder nach ihrer Geburt ausgesetzt, von denen nur die Hälfte überlebt. Dazu dürfte in gewissem Umfang eine Dunkelziffer bei den Kindestötungen kommen.

Vor dem Hintergrund einer (subjektiv empfundenen) Notlage oder Konfliktsituation setzen Mütter ihre neugeborenen Kinder aus, die sie in der Regel ohne medizinische Hilfe entbunden haben. Weder ein medizinisches noch ein psychosoziales Hilfeangebot hat die schwangeren Frauen erreicht.

Es muss deshalb vorrangiges Ziel sein, den Frauen, die sich in einer solchen Situation befinden, Unterstützung und Hilfe anzubieten. Wie erste Erfahrungen - beispielsweise im Rahmen des bayerischen Projektes MOSES - zeigen, kann mit einer qualifizierten Beratung erreicht werden, dass sich ein Großteil der Mütter für ihr Kind entscheidet. Im Interesse von Mutter und Kind muss diese Beratung sichergestellt werden, weshalb eine Geburt ohne standesamtliche Registrierung der Mutter nur zulässig ist, wenn die Beratung zwingende Voraussetzung einer anonymen Geburt ist.

Das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung muss berücksichtigt werden. Es hat deshalb stets eine Güterabwägung stattzufinden. Nur in einer extremen Konfliktsituation kann es eine auf Dauer anonyme Geburt als Ausnahme geben. Dies gilt auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Odièvre (vgl. EuGHMR, Urteil vom 13. Februar 2003, - 42326/98 (Pascale Odièvre/Frankreich), NJW 2003, 2145 ff.). Insbesondere auf Druck anonym geborener Personen hat Frankreich zu Beginn dieses Jahres die Regelungen über die anonyme Geburt reformiert und den Zugang des Kindes zu Daten über seine mütterliche Abstammung sowohl gesetzlich gewährleistet als auch institutionell sichergestellt. Diese Neuregelung war Grundlage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

II. Reformbedürfnis

Jährlich werden in Deutschland zwischen vierzig und fünfzig Kinder aufgefunden, die nach der Geburt ausgesetzt wurden. Es wird mit einer erheblichen Dunkelziffer gerechnet. Die ausgesetzten Neugeborenen und Kinder, die in Babyklappen abgegeben wurden, wurden in der Regel ohne medizinische Hilfe entbunden. Dies birgt erhebliche Risiken für Mutter und Kind in sich.

Durch die Ermöglichung einer geheimen, in einer extremen Konfliktsituation anonymen Geburt erhalten Mütter und Kinder einerseits die erforderliche medizinische Versorgung und andererseits erfahren sie qualifizierte Beratung, die es ihnen ermöglichen soll, Perspektiven für ihr Leben und das des Kindes zu entwickeln.

III. Überblick über die Neuregelungen

Durch das Gesetz wird die geheime, in extremen Konfliktsituationen die anonyme Geburt in einer öffentlichen Kranken- oder ähnlichen Anstalt zugelassen. Um eine standesamtliche Beurkundung der Geburt eines Kindes ohne die sonst vorgeschriebenen Daten der Mutter auf übliche Weise sicherzustellen, wird eine Beratung durch eine staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zwingend vorgeschrieben. Auf diese Weise soll auch der mögliche Missbrauch der geheimen bzw. anonymen Geburt als "bequeme Alternative" zum regulären Adoptionsverfahren verhindert und der Gefahr, dass Druck auf die schwangere Frau von Dritten ausgeübt wird, entgegengewirkt werden. Außerdem ist eine geheime oder eine anonyme Geburt nur möglich, wenn das Kind in einer Einrichtung eines öffentlichrechtlichen Trägers geboren wird.

Der Personenstand des Kindes wird vom Standesbeamten insoweit unvollständig beurkundet, als die Abstammung des Kindes offen bleibt. Um dem Kind das Recht auf Kenntnis seiner Abstammung zu sichern, wird die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle verpflichtet, die Daten der Mutter festzuhalten und beim zuständigen Standesamt in einem verschlossenen Kuvert zusammen mit einer möglichen Nachricht der Mutter zu hinterlegen. Das Kind hat dann nach Vollendung des 16. Lebensjahres die Möglichkeit, Einsicht in die persönlichen Daten der Mutter zu nehmen und gegebenenfalls deren Nachricht zu erhalten. Auch wird auf diese Weise gewährleistet, dass eine Identitätsüberprüfung der Mutter möglich ist, wenn sie sich später zu dem Kind bekennt. Der Mutter wird ein Vetorecht gegen die Offenbarung eingeräumt, das sie frühestens nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes ausüben kann. Ein Widerspruchsrecht steht ihr zu, wenn sie glaubhaft macht, dass die Offenlegung der Identität schwer wiegende Beeinträchtigungen für sie oder ihre Familie bewirken würde. Damit wird ein gestuftes Angebot zur Verfügung gestellt. Mit dem langen zeitlichen Abstand kann sich der Konflikt soweit beruhigt haben, dass dem Recht des Kindes auf Kenntnis von seiner Abstammung nunmehr Rechung getragen werden kann. Auf die Aufnahme der Daten der Mutter kann nur dann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Beratungsstelle eine extreme Konfliktsituation feststellt. Eine extreme Konfliktsituation liegt nur dann vor, wenn die Aufdeckung der Identität der Mutter zu einer extremen Konfliktsituation mit Gefahr für Leib oder Leben der Mutter oder des Kindes führen würde, sofern die Gefahr für das Kind nicht auf dem Geburtsvorgang als solchem beruht.

IV. Gesetzesfolgen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Geburtsberatungsgesetz)

Zu § 1:

Eine anonyme Entbindung ist nur zusammen mit einer verpflichtenden psychosozialen Beratung möglich. Mit einem ganzheitlichen Hilfsprogramm soll die Frau in ihrer schwierigen, oftmals als ausweglos empfundenen Situation unterstützt werden. Gleichzeitig wird damit dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung Rechnung getragen. Die Beratung bietet außerdem einen wirksamen Schutz vor Missbrauchsgefahren insbesondere durch Dritte, die versuchen, Druck auf die Schwangere auszuüben.

Zu § 2:

Die Beratungsinhalte der nach § 21c PStG-E zwingend vorgeschriebenen Beratung werden geregelt.

Ziel der Beratung ist, die zu Grunde liegende Not- oder Konfliktlage zu bewältigen und der Frau eine Perspektive für ein Leben mit ihrem Kind zu eröffnen. Anonyme Geburten sollen soweit möglich verhindert werden. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, der Frau Perspektiven und Handlungsalternativen aufzuzeigen, ihr Unterstützung anzubieten und über die Auswirkungen der mangelnden Kenntnis der Abstammung auf die Entwicklung des Kindes aufzuklären.

Für den Erfolg der Beratung ist es wichtig, dass die Rat suchende Frau Vertrauen gewinnt. Eine bevormundende Beratung verbietet sich daher. Die Beratung ist ergebnisoffen und dennoch zielorientiert durchzuführen.

Zu § 3:

Es wird sichergestellt, dass die Rat suchende Frau zeitnah, anonym, umfassend und unentgeltlich beraten wird. Entscheidend für die Akzeptanz des Angebots wird sein, dass die Frau gegenüber der Beraterin oder dem Berater anonym bleiben kann.

Zu § 4:

Ziel ist es, die Frau in ihrer Notlage möglichst frühzeitig zu erreichen. Grundsätzlich muss die Beratung deshalb vor der Geburt des Kindes stattfinden. Nur falls dies nicht gelingt, ist die Beratung unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands der Frau baldmöglichst nach der Geburt des Kindes vor Verlassen des Krankenhauses nachzuholen. Die Beratungsstelle soll die Frau bei und nach der Geburt des Kindes begleiten und unterstützen.

Zur Erleichterung einer zeitnahen Beratung der Frau, insbesondere in den Fällen, in denen sich eine Frau erst nach der Geburt des Kindes beraten lässt, ist eine Zusammenarbeit zwischen Beratungsstelle und Krankenhaus notwendig.

Zu § 5:

Die geheime Geburt wird nur bei Not- oder Konfliktlagen zugelassen. Die Beratungsstelle muss daher prüfen, ob eine solche Not- oder Konfliktlage vorliegt. Außerdem hat die Beratungsstelle die persönlichen Daten der Mutter zu erheben, um dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung Rechnung zu tragen. Wenn die Beratungsstelle feststellt, dass die Preisgabe der Anonymität der Mutter diese in eine extreme Konfliktsituation mit der Gefahr für das Leben oder der Gefahr einer schwer wiegenden Beeinträchtigung ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands führen würde, tritt das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ausnahmsweise zurück. Eine Gefahr für Leib und Leben des Kindes, die allein auf den Geburtsvorgang zurückzuführen ist, kann für sich eine extreme Konfliktsituation, die die Ausnahme der anonymen Geburt gegenüber der geheimen Geburt erlaubt, nicht rechtfertigen: Ansonsten würde in der Regel eine extreme Konfliktsituation anzunehmen sein.

Zu § 6:

Nach Abschluss der Beratung stellt die Beratungsstelle eine mit Datum versehene Bescheinigung aus, aus der hervor geht, dass sich die Frau hat beraten lassen, dass sie der Beratungsstelle ihren Willen erklärt hat, nicht in den Geburtseintrag ihres Kindes aufgenommen zu werden und dass eine Not- oder Konfliktlage vorliegt. Bei ausnahmsweisem Verzicht auf die Aufnahme der Daten ist diese Entscheidung wegen deren Bedeutung für das Kind schriftlich festzuhalten.

Die Beratungsstelle hat die Unterlagen über die Beratung für einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren, um die Frau bei einer eventuellen späteren Suche nach ihrem Kind unterstützen zu können.

Zu § 7:

Die staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sind für Beratungen im Zusammenhang mit einer anonymen Geburt am besten geeignet. Sie sind für die Beratung in Konfliktsituationen besonders qualifiziert. Überdies bedarf es einer staatlichen Legitimation der Beratungsstelle, nachdem deren Entscheidung in Ausnahmefällen dazu führen kann, dass das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung eingeschränkt wird. Zudem besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO für die Beratungskräfte der staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und ein Beschlagnahmeverbot für die in den Räumen der staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen befindlichen Unterlagen, was im Kontext der anonymen Geburt von Vorteil ist.

Im Hinblick auf die zu erwartende geringe Anzahl an Fällen erhalten die Beratungsstellen keine über die Förderung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz hinausgehende staatliche Förderung für das Beratungsangebot zur anonymen Geburt. Jedes Land hat ein seiner Größe und Bevölkerungszahl angemessenes Angebot an Beratungsstellen sicherzustellen.

Um die Not- oder Konfliktlage möglichst schon vor der Geburt des Kindes zu bewältigen, soll die Frau die Beratung vor der Geburt in Anspruch nehmen. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, dass die Beratungsstellen auf das Beratungsangebot öffentlich hinweisen.

Zu § 8:

Dem Träger der jeweiligen Anstalt im Sinne von § 18 PStG kann nicht zugemutet werden, die Kosten für anonyme Geburten aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Eine - wenn auch beschränkte - Preisgabe der Anonymität, um die für die Mutter eintrittspflichtige Krankenversicherung ausfindig zu machen, könnte zu einer Verunsicherung der betroffenen Frauen führen und würde deshalb die Zielrichtung der Neuregelung infrage stellen. Eine zusätzliche Belastung der örtlichen Sozialhilfeträger erscheint nicht sachgerecht.

Die Kostenerstattung durch das Land kann nur eintreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die anonyme Geburt erfüllt sind.

Nach freiwilliger Aufgabe der Anonymität durch die Mutter wird ein umfassender Rückgriff für erforderlich gehalten. Insbesondere besteht bei Bezug von Sozialhilfe für die Kosten "offizieller" Entbindungen ein sozialhilferechtlicher Leistungsanspruch. Der Umstand, dass sich eine Sozialhilfeempfängerin vorübergehend für die Möglichkeit einer anonymen Geburt entscheidet, darf die bestehende Kostenzuständigkeit nicht aushebeln. Eine Abwälzung der Kosten auf das Land wäre nicht zu vertreten.

Die Länder müssen ermächtigt werden, zur Regelung der Kostenerstattung eigene Rechtsverordnungen erlassen zu können.

Zu Artikel 2 (Änderung des BGB)

Zu Nummer 1 ( § 1680 Abs. 3 BGB)

Dem Vater eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und der nicht durch Sorgeerklärungen gemäß § 1626 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Mitsorgerecht erlangt hat, kann nach bisherigem Recht die elterliche Sorge nur übertragen werden, wenn die Mutter verstorben ist (§ 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder ihr die elterliche Sorge entzogen wird (§ 1680 Abs. 3 BGB). Voraussetzung für eine entsprechende Entscheidung des Familiengerichts ist, dass sie dem Kindeswohl dient.

Die Neufassung der Vorschrift ermöglicht eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater auch in den Fällen, in denen das Kind nach der Geburt bei einer Anstalt oder Einrichtung abgegeben wird oder die Mutter keine Angaben zu ihrem Personenstand macht.

Zu Nummer 2 (§ 1760 Abs. 1 Satz 2 - neu - BGB)

Im bisherigen Recht ist zwar der Mann, der nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB als Vater gilt, ebenso wie ein Elternteil durch Einholung seiner Zustimmung am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Bei der anonymen Geburt ist der Vater in der Regel unbekannt, seine Einwilligung wird nach § 1747 Abs. 4 BGB für entbehrlich angesehen. Nachforschungspflichten treffen das Vormundschaftsgericht nicht. Anders als beim rechtswidrig übergangenen Elternteil ist dem Vater aber keine Antragsbefugnis zur Aufhebung der Adoption eingeräumt, wenn er nachträglich von der Vaterschaft erfährt. Diese - unabhängig von der Problematik einer anonymen Geburt oder eines in einer Anstalt oder Einrichtung abgegebenen Kindes - bestehende Lücke wird durch die angefügte Vorschrift geschlossen.

Allein der Antrag eines potenziellen Vaters kann aber - unbeschadet der sonstigen Aufhebungssperren in § 1761 BGB - nicht zur Rückgängigmachung des Annahmeverhältnisses führen. Das Vormundschaftsgericht muss Gewissheit darüber erhalten, dass der Antrag stellende Mann tatsächlich der Erzeuger des Kindes ist. Das ist nur durch eine erfolgreiche Feststellungsklage des Mannes gegen das Kind nach den §§ 1600 und 1600e BGB möglich. Schon im bisherigen Recht ist anerkannt, dass die vollzogene Adoption nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage ausschließt, wenngleich es zumeist um Klagen des Kindes gegen den Mann auf Feststellung der leiblichen Abstammung gegangen sein mag. Erst recht muss ein Rechtsschutzbedürfnis dann in der hier gegebenen Fallgestaltung bejaht werden. Bei der Aufhebung der Adoption auf Antrag des Vaters muss das Vormundschaftsgericht zusätzlich § 1761 Abs. 2 BGB prüfen. Wenn das Vormundschaftsgericht feststellt, dass das Kindeswohl eine Aufhebung der Adoption erfordert, wird es in der Regel zu einer Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater nach dem vorgeschlagenen § 1680 Abs. 3 BGB-E kommen.

Zu Nummer 3 (§ 1761 Abs. 2 Satz 2 - neu - BGB)

Die Kindeswohlsperre, die zur Aufrechterhaltung der Adoption führt, wird für den Fall der Anfechtung durch den Vater, der unbekannt und dessen Einwilligung deshalb nach § 1747 Abs. 4 BGB entbehrlich war, erhöht, weil die Aufhebungshindernisse des § 1761 Abs. 2 BGB nicht greifen. Da die Adoptionsaufhebung nicht der Fehlerkorrektur dient, sondern das Kind den Vater erhalten soll, darf das Annahmeverhältnis nur aufgehoben werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert.

Zu Nummer 4 (§ 1762 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe 0a - neu - BGB)

Die Frist zum Antrag auf Aufhebung der Adoption beträgt grundsätzlich ein Jahr, gerechnet ab bestimmten Ereignissen, z.B. der Kenntnis des übergangenen Elternteils von der Adoption. Endgültig unzulässig ist der Antrag, wenn seit dem rechtskräftigen Annahmebeschluss drei Jahre vergangen sind. Diese Frist soll zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch gelten, wenn der Vater nicht an dem Adoptionsverfahren beteiligt wurde, weil er keine Kenntnis von der Vaterschaft hatte, hiervon aber nachträglich erfährt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Mann - in einer die Antragstellung ermöglichenden Weise - bekannt wird, dass die Annahme erfolgt ist.

Zu Nummer 5 ( § 1773 Abs. 2 BGB)

Die Vorschrift legt fest, dass Minderjährige auch dann eines Vormunds bedürfen, wenn sie nach der Geburt bei einer Anstalt oder Einrichtung abgegeben wurden oder ihre Mutter keine Angaben zu ihrer Person machen will. Diese Fälle werden dem schon geregelten Fall gleichgestellt, dass der Personenstand des Kindes nicht zu ermitteln ist.

Zu Nummer 6 (§ 1791d - neu - BGB)

Neugeborene, die durch geheime oder anonyme Geburt zur Welt gekommen sind oder in einer Einrichtung abgegeben wurden, bedürfen einer rechtlichen Vertretung. Die Vorschrift regelt den Eintritt der Amtsvormundschaft. Absatz 2 regelt die Beendigung der Amtsvormundschaft für den Fall, dass die Mutter gegenüber dem Standesamt Angaben zu ihrer Identität macht.

Zu Nummer 7 (§ 1793 Abs. 1a - neu - BGB)

Zu Satz 1

Möchte eine Mutter auf Grund einer Not- und Konfliktsituation nach der Geburt anonym bleiben und beabsichtigt sie, sich von dem Kind zu trennen, so hat das Jugendamt als Vormund dafür Sorge zu tragen, dass das Kind durch dritte Personen versorgt wird. Zu diesem Zweck wird es Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach den §§ 27 und 33 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - für das Kind in Anspruch nehmen. Um bei einer anschließenden Adoptionsvermittlung dem Kind nicht erneut einen Wechsel der Bezugspersonen zuzumuten, soll das Kind sogleich zu einer Pflegeperson vermittelt werden, die für die Annahme als Kind in Betracht kommt. Diese ist durch entsprechende Beratung darauf hinzuweisen, dass sie bis zur Einwilligung der Mutter (und gegebenenfalls des Vaters) bzw. deren Ersetzung oder einer Entscheidung nach § 1747 Abs. 4 BGB vorbehaltlich eines Vorgehens des Familiengerichts nach § 1632 Abs. 4 BGB einem Herausgabeverlangen der Mutter, die ihre Anonymität aufgegeben hat, nachkommen muss.

Zu Satz 2

Die Vorschrift stellt klar, dass das Jugendamt als Vormund in dem Fall, in dem die Geburt des Kindes durch den Arzt oder die Hebamme beim Standesamt angezeigt wird, die Mutter sich aber auf Grund einer Not- und Konfliktlage außerstande sieht, Angaben zu ihrer Person zu machen, nicht verpflichtet ist, Nachforschungen nach der Mutter anzustellen. Nur auf diese Weise kann das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel erreicht werden, dass die Mutter trotz ihrer Not- und Konfliktlage die Geburtshilfe eines Arztes oder einer Hebamme in Anspruch nimmt und sie beraten wird. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass diese Einschränkung im Fall der Abgabe des Kindes nach der Geburt in einer Anstalt oder Einrichtung (sogenannte "Babyklappe") nicht gilt.

Zu Artikel 3 (§ 48 FGG)

Die Meldung gibt dem Vormundschaftsgericht Gelegenheit zu prüfen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind.

Zu Artikel 4 (Änderung des PStG)

Zu Nummer 1 ( § 21b PStG)

Die in § 21b Nr. 2 PStG-E vorgesehene Mitteilungspflicht an das Standesamt für den Fall, dass die Mutter keine Angaben zu ihrer Person machen will, ist auf Grund der gesetzlichen Amtsvormundschaft des Jugendamts unverzichtbar. Das Jugendamt muss in die Lage versetzt werden, unmittelbar nach Geburt im Interesse des Kindes tätig werden zu können.

Zu Nummer 2 (§ 21c - neu - PStG)

Voraussetzung für eine geheime Geburt ist, dass das Kind in einer Einrichtung eines öffentlichrechtlichen Trägers oder in einer Einrichtung geboren wird, die in der mehrheitlichen Trägerschaft eines öffentlichrechtlichen Trägers steht. Solche Einrichtungen haben eine Verwaltung, die zur schriftlichen Anzeige von Geburtsfällen gemäß § 18 PStG verpflichtet und insoweit mit dem personenstandsrechtlichen Verfahren vertraut ist. Damit ist die Anzeige der Geburt gewährleistet.

Weitere Voraussetzung ist eine Beratung der Mutter durch eine Beratungsstelle nach dem Geburtsberatungsgesetz. Der Nachweis der Beratung wird durch eine Bescheinigung nach § 6 GebBerG-E erbracht. Der Standesbeamte stellt nach Vorlage einer solchen Bescheinigung die Beurkundung der Geburt acht Wochen zurück. Die Frist soll der Mutter die Möglichkeit eröffnen, sich vor der Beurkundung der Geburt des Kindes zu Ihrem Kind zu bekennen, ohne dass ihre ursprüngliche Absicht, anonym zu bleiben, im Geburtseintrag erscheint. Die Dauer der Frist deckt sich mit der Frist, nach deren Ablauf eine Zustimmung der Mutter zur einer Adoption möglich ist ( § 1747 Abs. 2 BGB). Bleibt die Mutter nach Ablauf der Frist von acht Wochen weiter anonym, beurkundet der Standesbeamte die Geburt des Kindes ohne die Angabe der Mutter im Geburtenbuch. Die Bescheinigungen der Beratungsstellen nach § 6 Abs. 1 und 2 GebBerG-E, mit denen die Konfliktlage der Mutter bestätigt wird, verbleiben bei den Akten des Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat. Damit besteht die Möglichkeit insbesondere für das Kind, den Anlass für die fehlenden Angaben über die Mutter im Geburtseintrag zu erfahren. Eine Auskunft über die Daten der Mutter richtet sich nach § 61 Abs. 4 PStG-E und ist nur möglich, wenn beim zuständigen Standesbeamten Informationen über die Mutter oder Nachrichten der Mutter verwahrt sind (§ 21c Abs. 5 PStG-E) und die Mutter nicht nach § 61 Abs. 4 PStG-E der Auskunftserteilung widersprochen hat.

Die Absätze 3 und 4 ermöglichen die Vornamensgebung durch die Mutter und die Namensbestimmung durch die zuständige Verwaltungsbehörde.

Die persönlichen Daten der Mutter sind von der Beratungsstelle nach § 5 GebBerG-E festzustellen und dem zuständigen Standesbeamten zu übermitteln. Die Verwahrung wird in Absatz 5 geregelt. Sie ist erforderlich, um das grundrechtlich geschützte Interesse des Kindes an der Kenntnis seiner eigenen Abstammung zu gewährleisten; das Bundesverfassungsgericht hat dieses Recht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG) abgeleitet (vgl. Entscheidung des BVerfG vom 31. Januar 1989 - 1 BvL 17/87, StAZ 1989 S. 109). Für die Verwahrung ist der Standesbeamte eines zentralen Standesamts in jedem Land zuständig. Damit ist die Geheimhaltung der Daten und der Nachrichten der Mutter gewährleistet. Die Zuständigkeit der Länder zur Bestimmung eines zentralen Standesamts ergibt sich aus deren im Grundgesetz festgelegten Organisationshoheit. Dieser Standesbeamte ist auch für die Verwahrung der Nachrichten der Mutter an das Kind (§ 5 Abs. 4 GebBerG-E) zuständig. Die Mutter hat auch die Möglichkeit, diese Nachrichten wieder zurückzufordern.

Absatz 6 regelt, dass die verwahrten Unterlagen verschlossen aufzubewahren sind. Eine Öffnung von Amts wegen zur Identifizierung der Mutter ist dann erforderlich, wenn sich die Mutter später zu ihrem Kind bekennt, sie ihre Nachricht an das Kind zurückfordert oder dem Auskunftsrecht des Kindes nach § 61 Abs. 4 PStG-E widerspricht. Im Übrigen gilt § 61 Abs. 4 PStG-E.

Zu Nummer 3 (§ 48 Abs. 3 - neu - PStG)

Im gerichtlichen Verfahren über die Einsichtnahmen in die Unterlagen nach § 21c Abs. 5 PStG-E muss sichergestellt werden, dass das Ergebnis des Verfahrens nicht vorweggenommen wird. Dem Kind darf vor Abschluss des Verfahrens die Identität der Mutter nicht bekannt werden. So dürfen in für das Kind oder andere Verfahrensbeteiligte bestimmten Ausfertigungen und Abschriften von gerichtlichen Entscheidungen Name und Anschrift der Mutter nicht angeführt werden.

Zu Nummer 4 (§ 61 Abs. 4 - neu - PStG)

§ 61 Abs. 4 PStG-E regelt die Voraussetzungen, unter denen einem Kind die persönlichen Daten der Mutter offenbart und die hinterlegten Nachrichten der Mutter ausgehändigt werden können. Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung (siehe Begründung zu § 21c PStG-E) setzt voraus, dass das Kind grundsätzlich ohne Einschränkung eine Information über die Daten verlangen kann. Die Altersgrenze von 16 Jahren entspricht dem frühest möglichen Ehemündigkeitsalter des § 1303 Abs. 2 BGB.

Der Mutter wird ein Vetorecht gegen die Offenbarung ihrer Daten eingeräumt. Die Mutter kann ihr Veto erst 15 Jahre nach der Geburt des Kindes einlegen. Damit soll erreicht werden, dass die Mutter rechtzeitig vor Beginn des Einsichtsrechts des Kindes ihre Entscheidung, anonym zu bleiben, überdenkt und auch die Möglichkeit hat, zu entscheiden, ob ihre persönliche und familiäre Situation eine Kontaktaufnahme des Kindes zulässt. Das Vetorecht kann ausgeübt werden, wenn die Offenlegung der Identität schwer wiegende Beeinträchtigungen für die Mutter und ihre Familie nach sich ziehen würde. Dies hat die Mutter gegenüber dem Standesbeamten glaubhaft zu machen. Damit kann dann erneut zwischen den Rechtsgütern des Kindes und der Mutter abgewogen werden. Hat der Standesbeamte Zweifel, führt er die Entscheidung des Amtsgerichts herbei.

Zu Nummer 5 (§ 70 Nr. 12 PStG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2 (§ 21c PStG-E). Zum Vollzug des neuen § 21c PStG-E durch die Standesbeamten sind untergesetzliche Regelungen erforderlich, für die eine Ermächtigung benötigt wird. Eine Mitteilung an das Jugendamt ist notwendig, damit das Jugendamt vom Eintritt der gesetzlichen Vormundschaft nach § 1773 Abs. 2 BGB-E erfährt.

Zu Artikel 5 (§ 4 Abs. 2 StAG)

Bei Kindern, die anonym in einer Anstalt geboren wurden, ist die Herkunft unbekannt. Unter der Geltung des Abstammungsprinzips können sie staatsangehörigkeitsrechtlich nicht anders als Findelkinder behandelt werden, sie gelten nach § 4 Abs. 2 StAG als Kind eines deutschen Elternteils, bis das Gegenteil bewiesen ist. Wegen der mit zunehmendem Alter immer schwerer wiegenden Folgen einer zum Geburtszeitpunkt zurückwirkenden Statusänderung für die Betroffenen selbst wie auch für etwaige Ehegatten und Kinder sollte für beide Fallgruppen der Gegenbeweis vor Eintritt ins Erwachsenenalter ausgeschlossen werden. Hierfür bietet sich die Vollendung des 16. Lebensjahres an. Ab diesem Zeitpunkt kann das Kind einen Einbürgerungsanspruch - und sei es zur vorsorglichen Einbürgerung - verwirklichen. Schon um den damit verbundenen Aufwand zu vermeiden, aber auch im staatlichen Interesse an klaren Statusverhältnissen und an Rechtssicherheit sollte eine unmittelbar geltende Regelung kraft Gesetzes wirksam werden. Auch gesellschaftspolitisch erschiene es wenig wünschenswert, eine Person, die im Inland aufgewachsen ist und 16 Jahre kraft Gesetzes ausschließlich als deutsch behandelt wurde, zu einem späteren Zeitpunkt gegen ihren Willen ausschließlich als ausländisch zu behandeln.

Die Berechtigung der Mutter, Angaben zur Person zu verweigern, wird durch die Beratungsbescheinigung nach § 6 GebBerG-E festgestellt.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten."

Begründung (nur für das Plenum):

Der Gesetzentwurf bedarf grundsätzlicher Ergänzungen, die in der vorgeschlagenen Fassung berücksichtigt werden. Er soll Frauen, die sich in einer Notlage oder Konfliktsituation befinden, Unterstützung und Hilfe anbieten. Sie sollen von einer qualifizierten Beratung erreicht werden, um sich nach Möglichkeit für ihr Kind zu entscheiden. Auf der anderen Seite soll das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung soweit als möglich gesichert werden. Es hat deshalb stets eine Güterabwägung stattzufinden. Nur in einer extremen Konfliktsituation kann es eine auf Dauer anonyme Geburt als Ausnahme geben.

Der Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung bringt die Interessen der Mutter und des Kindes durch ein Stufenmodell zum Ausgleich:

Die qualifizierte Beratung der Mutter wird durch staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sichergestellt. Diese Einrichtungen sind fachlich für diese Aufgabe besonders geeignet.

Im Konfliktfall wird die geheime Geburt ermöglicht. Eine psychosoziale Beratung der Frau ist im Interesse von Mutter und Kind dabei Voraussetzung. Die Beratungsstelle prüft die Not- und Konfliktlage der Frau. Sie nimmt die Personenstandsdaten der Mutter auf und übermittelt sie in einem verschlossenen Umschlag dem Standesamt (geheime Geburt). Das Kind erhält mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein Einsichtsrecht, das die Mutter unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Veto ausschließen kann, das sie ab Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes ausüben kann.

Stellt die Beratungsstelle eine extreme Konfliktsituation fest, wird auf eine Aufnahme der Personenstandsdaten verzichtet (anonyme Geburt). Der Gesetzentwurf flankiert die vorgeschlagenen Maßnahmen mit entsprechenden Anpassungen im Familienrecht, insbesondere wird dem Vater eine Möglichkeit eingeräumt, die Aufhebung der Adoption zu betreiben, wenn er nachträglich von der Vaterschaft erfährt.

Schließlich werden die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts für den Fall der anonymen Geburt angepasst.

B.

C.