Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes zu nachfolgenden Punkten zu verlangen:
- a) die Aufgabe, die Einhaltung der Bestimmungen zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu öffentlicher Eisenbahninfrastruktur zu überwachen einer branchenübergreifenden Regulierungsbehörde für Netzsektoren - außerhalb des Eisenbahn-Bundesamtes - zuzuweisen;
- b) die Aufgaben und Befugnisse dieser Regulierungsbehörde zu erweitern und zu stärken (u. a. Einbeziehung von Stationen);
- c) die Monopolkommission mit der regelmäßigen Erstellung von Gutachten zur Marktbeobachtung im Eisenbahnsektor zu beauftragen.
Begründung
Das Dritte Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften dient der Umsetzung der Ergebnisse der Task Force "Zukunft der Schiene" sowie der
EU-Richtlinien 2001/12 bis 14. Ziel ist es, die verkehrspolitisch gewünschte und europapolitisch notwendige Unabhängigkeit des Netzes und den diskriminierungsfreien Zugang zur Schieneninfrastruktur zu gewährleisten.
Nach dem Gesetzesbeschluss soll beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) eine sektorspezifische Aufsichtsbehörde ("Trassenagentur") eingerichtet werden, die jedoch lediglich über präventive Eingriffsbefugnisse (Überwachung der Trassenzuweisung, der Schienennetz-Benutzungsbedingungen, der Entgeltgrundsätze sowie der Erbringung gewisser Mindestleistungen durch die Betreiber der Infrastruktur) verfügen soll. Mit der Zuweisung von Trassen an Eisenbahnverkehrsunternehmen soll der Zuständigkeitsbereich dieser Trassenagentur enden und die Aufsicht des EBA über den diskriminierungsfreien Zugang bzw. die diskriminierungsfreie Benutzung der Infrastruktur im konkreten Einzelfall einsetzen.
Das vorliegende Gesetz stellt keine befriedigende Problemlösung dar.
Insbesondere die Abgrenzung der Regulierungs- und Überwachungsaufgaben zwischen Trassenagentur und EBA ist unbefriedigend. Diese Aufgabenteilung steht einer effektiven Überwachung des diskriminierungsfreien Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur und deren Nutzung im Wege. Die im Gesetzesbeschluss vorgesehene Aufgabenteilung birgt die Gefahr einer unwirtschaftlichen Doppelregulierung und widersprüchlicher Entscheidungen. Vielmehr sollte die Aufgabenwahrnehmung bei einer neutralen, sektorübergreifenden Regulierungsbehörde - außerhalb des EBA - angesiedelt werden, wie dies auch im Entwurf zum Energiewirtschaftsgesetz für den leitungsgebundenen Energiebereich (Strom und Gas) vorgesehen ist. Bei dieser branchenunabhängigen Behörde sind sämtliche Zuständigkeiten im Bereich der präventiven und repressiven Kontrolle des Zugangs zur (gesamten)
Eisenbahninfrastruktur - vor und nach Trassenzuweisung - zu bündeln und deren Aufgaben zu stärken. Die Netzöffnung im Schienenverkehr, das heißt der Zugang zu wesentlichen Einrichtungen, muss neben der reinen Schieneninfrastruktur auch die korrespondierenden Stationen umfassen; dies belegt nicht zuletzt auch das jüngst angekündigte neue Stationspreissystem der DBAG.
Um eine effektive Kontrolle zu ermöglichen, muss die Regulierungsbehörde verpflichtet werden, auch auf Antrag eines Betroffenen tätig zu werden. Zur Verfahrensbeschleunigung und aus verkehrlichem Interesse sollte Widersprüchen gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde keine aufschiebende Wirkung zukommen.
Die Monopolkommission sollte künftig eine ähnliche Begutachtungsaufgabe haben wie dies jetzt schon im Bereich der Telekommunikation der Fall ist, und auch im Entwurf zum Energiewirtschaftsgesetz vorgesehen ist.