Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge
(Mauthöheverordnung - MautHV)

Der Bundesrat hat in seiner 788. Sitzung am 23. Mai 2003 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

Zu § 1 Abs. 1 und 2 MautHV

In § 1 sind die Absätze 1 und 2 wie folgt zu fassen:

§ 1 Mautsätze

Begründung:

Im Hinblick auf die Wettbewerbsbedingungen im europäischen Güterkraftverkehr sind Harmonisierungsmaßnahmen in Höhe von 600 Mio. Euro vorgesehen.

Da die geplanten Maßnahmen nicht sofort wirksam werden und teilweise der vorherigen Zustimmung der Europäischen Kommission bedürfen, soll die Maut zunächst in einer durchschnittlichen Höhe von 12,4 Cent/km festgelegt werden. Nach Einführung der Maßnahmen zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen soll die Maut auf die ursprünglich geplante Höhe von durchschnittlich 15 Cent/km angepasst werden.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Entschließung zur Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge (Mauthöheverordnung - MautHV)