Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 28. Juni 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. April 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Dr. Angela Merkel

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 28. Juni 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Singapur am 28. Juni 2004 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Juni 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Durch das Abkommen verzichtet die Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung in gewissem Umfang auf Steuern, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen. Andererseits müssen gewisse, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bisher eingeräumte Ermäßigungen deutscher Steuern nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gewährt werden.

Die Änderung des bisherigen Rechtszustands führt zu Mehr- oder Mindereinnahmen bei den vom Abkommen betroffenen Steuern von Bund, Ländern und Gemeinden. Steuermindereinnahmen in einzelnen Bereichen stehen Steuermehreinnahmen in anderen Bereichen gegenüber. Die Wirtschaft wird durch das Abkommen entlastet, da steuerliche Hindernisse im bilateralen Wirtschaftsverkehr beseitigt werden. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Singapur - von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, um ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu fördern - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Artikel 4
Ansässige Person

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist und umfasst auch diesen Staat, seine Länder und ihre Gebietskörperschaften und seine Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig so gilt Folgendes:

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5
Betriebsstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere:

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

(5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; Seeschiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Artikel 7
Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden sämtliche für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, die abzugsfähig wären, wenn die Betriebsstätte ein selbständiges Unternehmen wäre, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze dieses Artikels sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Dieser Artikel ist auch auf Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person anzuwenden, die im anderen Vertragsstaat als Gesellschafter einer Personengesellschaft eine Geschäftstätigkeit ausübt. Er erstreckt sich auch auf Vergütungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Gewährung von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Gesellschaft bezieht, wenn diese Vergütungen nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, in dem die Betriebsstätte gelegen ist, den Einkünften des Gesellschafters aus dieser Betriebsstätte zugerechnet werden.

(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch a) Einkünfte aus der Vermietung leerer Seeschiffe oder Luftfahrzeuge und b) Einkünfte aus der Nutzung, Wartung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung für die Beförderung von Containern), die für die Beförderung von Gütern oder Waren eingesetzt werden, wenn diese Vermietung, Nutzung oder Wartung zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gehören.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Seeschiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Seeschiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist die das Schiff betreibt.

(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

(1) Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Artikel 10
Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) In der Bundesrepublik Deutschland können ungeachtet der Absätze 1 und 2 Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus einem partiarischen Darlehen oder einer Gewinnobligation, die bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind, in der Bundesrepublik Deutschland nach ihrem Recht besteuert werden.

(4) Solange Singapur neben der Steuer vom Gewinn oder Einkommen einer Gesellschaft keine Steuer von Dividenden erhebt sind die Dividenden, die eine in Singapur ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person zahlt, in Singapur von allen Steuern befreit, die neben der Steuer vom Gewinn oder Einkommen der Gesellschaft gegebenenfalls von Dividenden erhoben werden. Nach dem Vollanrechnungsverfahren, das derzeit in Singapur eingeführt wird ist die von Dividenden abziehbare Steuer eine Steuer vom Gewinn oder Einkommen der Gesellschaft und nicht eine Steuer von Dividenden im Sinne dieses Artikels. Erhebt Singapur nach der Unterzeichnung dieses Abkommens zusätzlich zu der Steuer vom Gewinn oder Einkommen einer in Singapur ansässigen Gesellschaft eine Dividendensteuer, so kann eine solche Steuer erhoben werden; eine solche Besteuerung von Dividenden, welche eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person bezieht, die der Nutzungsberechtigte dieser Dividenden ist, erfolgt nach den Bestimmungen von Absatz 2.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind und umfasst Ausschüttungen aus einem Investmentvermögen.

In der Bundesrepublik Deutschland umfasst der Ausdruck "Dividenden" auch Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus einem partiarischen Darlehen oder einer Gewinnobligation.

(6) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(7) Erzielt eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 11
Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist 8 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Folgendes:

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der Ausdruck "Zinsen" umfasst jedoch nicht Einkünfte, die in Artikel 10 behandelt sind.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder feste Einrichtung liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12
Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 8 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme sowie Filme oder Tonbänder für Rundfunk- oder Fernsehsendungen, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte oder festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien und ähnlichen Anteilen an einer Gesellschaft bezieht, deren Aktivvermögen mindestens zu 75 vom Hundert seines Wertes mittelbar oder unmittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt können im anderen Staat besteuert werden. Dies gilt nicht für an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien.

(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

(6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat während mindestens fünf Jahren ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen an Gesellschaften, die im erstgenannten Vertragsstaat ansässig sind nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem Wohnsitzwechsel zu besteuern. Besteuert der erstgenannte Vertragsstaat den Vermögenszuwachs nach Satz 1, so wird dieser Vermögenszuwachs bei der Ermittlung des späteren Vermögenszuwachses durch den anderen Staat nicht einbezogen.

Artikel 14
Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, unter Ausnahme folgender Fälle, in denen diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden können:

(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfasst insbesondere Dienstleistungen, die in Ausübung selbständiger, wissenschaftlicher, literarischer künstlerischer, erzieherischer oder unterrichtender Tätigkeiten sowie in Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Buchsachverständigen erbracht werden.

Artikel 15
Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt. Vergütungen, die eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können jedoch auch in dem anderen Staat besteuert werden.

Artikel 16
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17
Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Artikels 12 gehören zu den Einkünften, die die in Absatz 1 genannten Personen aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, auch:

(3) Fließen Einkünfte im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Kassen eines Staates, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder von einer in der Bundesrepublik Deutschland als gemeinnützig anerkannten Einrichtung oder von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in Singapur finanziert wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.

Artikel 18
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

(1) Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat, so können diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person für Schäden zahlt, die als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung oder des Wehr- oder Ersatzdienstes entstanden sind (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen), können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(4) Der Begriff "Rente" bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

Artikel 19
Öffentlicher Dienst

(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und a) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder b) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 18 gilt Folgendes:

(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden sind die Artikel 15, 16 oder 18 anzuwenden.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eines Vertragsstaates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften bereitgestellt werden an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

(5) Absatz 1 gilt entsprechend für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von dem oder für das Goethe-Institut der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden. Eine entsprechende Behandlung der Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen anderer vergleichbarer Einrichtungen der Vertragsstaaten kann durch die zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden. Werden diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 15.

Artikel 20
Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaates oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertragsstaates oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.

(2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Artikel 21
Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt, und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Artikel 22
Überweisungsklausel

(1) Sieht dieses Abkommen für Einkünfte aus Quellen in einem Vertragsstaat eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung in diesem Staat vor (mit oder ohne andere Bedingungen), und werden diese Einkünfte nach dem im anderen Vertragsstaat geltenden Recht unter Zugrundelegung des Betrags besteuert, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, nicht aber unter Zugrundelegung des Gesamtbetrags der Einkünfte, so ist die nach diesem Abkommen im erstgenannten Staat zu gewährende Steuerbefreiung oder -ermäßigung nur auf den Teil der Einkünfte anzuwenden, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird.

(2) Diese Begrenzung gilt jedoch nicht für Einkünfte, die - auf Seiten Singapurs - von der Regierung von Singapur, einschließlich ihrer Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, und - auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland - von der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften bezogen werden. Diese Begrenzung gilt zudem nicht für Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die von der zuständigen Behörde dieses Staates anerkannt wurde.

Artikel 23
Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt kann im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 24
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

(2) Bei einer in Singapur ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

Bezieht eine in Singapur ansässige Person Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet Singapur - unter Beachtung seiner Vorschriften über die Anrechnung außerhalb Singapurs zu zahlender Steuern auf die singapurische Steuer - die in Deutschland gezahlte Steuer unmittelbar oder im Abzugsweg auf die von den Einkünften dieser ansässigen Person zu erhebende singapurische Steuer an. Bei Einkünften aus Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (mit Ausnahme von Personengesellschaften) an eine in Singapur ansässige Person zahlt, bei der es sich um eine Gesellschaft handelt der unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert des Aktienkapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören wird bei der Anrechnung die deutsche Steuer berücksichtigt die diese Gesellschaft für den Teil ihrer Gewinne entrichtet hat, aus dem die Dividenden gezahlt wurden.

Artikel 25
Gleichbehandlung

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

(3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(5) Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(6) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Besteuerung" die Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens sind.

Artikel 26
Verständigungsverfahren

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 25 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 27
Auskunftsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht diesem Abkommen widerspricht. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsbehelfen hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

Artikel 28
Erstattung der Abzugsteuern

(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünfte im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.

(2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.

(3) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat verlangen.

(4) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.

Artikel 29
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden.

(2) Führen die vorstehenden Bestimmungen zu einer Doppelbesteuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 26 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

Artikel 30
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen im Empfangsstaat wegen der den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte zustehenden steuerlichen Vorrechte nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

(3) Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer Ständigen Vertretung eines Vertragsstaates ist die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für die Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig wenn sie a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit ihren Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates nicht steuerpflichtig ist und b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie die in diesem Staat ansässigen Personen.

(4) Dieses Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, ihre Organe oder Bediensteten sowie für Mitglieder einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines dritten Staates sowie mit diesen verbundene Personen, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, jedoch in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie dort ansässige Personen behandelt werden.

Artikel 31
Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

(3) Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 19. Februar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen für alle nach diesem Abkommen geregelten Fälle außer Kraft.

Artikel 32
Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist dieses Abkommen nicht mehr anzuwenden

Artikel 33
Protokoll

Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Singapur am 28. Juni 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Andreas Michaelis
Für die Republik Singapur
Koh Cher Siang

Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 28. Juni 2004 in Singapur

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Vertragsstaaten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu Artikel 4:

Der Ausdruck "Körperschaft des öffentlichen Rechts" bezeichnet ein von einem Vertragsstaat per Gesetz errichtetes Organ, das Aufgaben wahrnimmt, die ansonsten von der Regierung dieses Vertragsstaates wahrgenommen würden.

Auf Antrag bestätigt die zuständige Behörde eines Vertragsstaates der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates, ob es sich bei einer bestimmten Einrichtung um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts des erstgenannten Vertragsstaates handelt.

2. Zu Artikel 7:

3. Zu den Artikeln 8 und 23:

Die Bestimmungen von Artikel 8 und 23 finden auf die Einkünfte, die eine in Singapur ansässige Gesellschaft oder Personenvereinigung, die für die Besteuerung wie ein Rechtsträger behandelt wird, aus der Bundesrepublik Deutschland bezieht, oder auf in der Bundesrepublik Deutschland gelegenes Vermögen, das einer solchen Gesellschaft oder Personvereinigung gehört deren Kapital zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar nicht in Singapur ansässigen Personen gehört, nur dann Anwendung, wenn diese Gesellschaft oder Personenvereinigung nachweist dass die auf diese Einkünfte entfallende singapurische Steuer der Höhe nach der singapurischen Steuer entspricht die auf diese Einkünfte angefallen wäre, wenn die singapurische Steuer ohne Berücksichtigung von Bestimmungen ermittelt würde, die mit Section 13 A des Singapore Income Tax Act übereinstimmen oder ihr entsprechen.

4. Zu Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb:

In den ersten fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens macht die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Recht auf Notifikation keinen Gebrauch.

5. Zu Artikel 25:

Dieser Artikel hindert die Republik Singapur nicht an der Anwendung von Section 42 A des Income Tax Act (Chapter 134).

6. Zu Artikel 27:

Soweit aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

Für die Bundesrepublik Deutschland

Andreas Michaelis

Für die Republik Singapur

Koh Cher Siang

Denkschrift zum Abkommen und zum Protokoll

I. Allgemeines

Das in Singapur am 28. Juni 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen löst das geltende Abkommen vom 19. Februar 1972 (BGBl. 1973 II S. 373) ab. Dieses Abkommen ist durch die wirtschaftliche Entwicklung Singapurs überholt und muss deshalb durch einen modernen und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser angepassten Vertrag ersetzt werden.

Das Abkommen entspricht weitgehend dem OECD-Musterabkommen.

Hierdurch trägt es zur Vereinheitlichung auf diesem Gebiet bei.

Das Protokoll mit einigen das Abkommen ergänzenden Regelungen ist Bestandteil des Abkommens.

Dem OECD-Musterabkommen in der im Verhandlungszeitraum geltenden Fassung weitgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertrages sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 23 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und für das Vermögen zu. Artikel 24 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte und Vermögenswerte, die der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 25 bis 33 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere Fragen. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestimmungen sowie um Klauseln zum Schutz personenbezogener Daten.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).

Zu Artikel 2

Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind. Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit. Nach Absatz 1 wird hierbei grundsätzlich an das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten angeknüpft. In den Fällen der Doppelansässigkeit regeln die Absätze 2 und 3 nach bestimmten Merkmalen, welcher der beiden Staaten für die Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt. Nummer 1 des Protokolls enthält eine Definition des in Absatz 1 verwendeten Begriffs "Körperschaft des öffentlichen Rechts".

Zu Artikel 5

Dieser Artikel bestimmt den Begriff der Betriebsstätte, der die Grundlage der Besteuerung gewerblicher Einkünfte bildet.

In Absatz 1 wird der Ausdruck "Betriebsstätte" allgemein umschrieben. Eine nicht abschließende Aufzählung von typischen Beispielen enthält Absatz 2. Bauausführungen und Montagen gelten nach Absatz 3 nur dann als Betriebsstätten, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet. Absatz 4 enthält die Negativabgrenzung zum Begriff der Betriebsstätte. Die Absätze 5 bis 7 enthalten weitere dem OECD-Musterabkommen nachgebildete Abgrenzungsvorschriften zum abhängigen und unabhängigen Vertreter sowie zur Eigenständigkeit von verbundenen Gesellschaften.

Zu Artikel 6

Die Absätze 1 und 3 bestimmen, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Das gilt nach Absatz 4 auch für Betriebsgrundstücke. Absatz 2 enthält die Definition des Begriffs "unbewegliches Vermögen".

Zu Artikel 7

Dieser Artikel regelt die Besteuerung der gewerblichen Gewinne.

Absatz 1 enthält das Betriebsstättenprinzip. Hiernach darf ein Vertragsstaat die gewerblichen Einkünfte von Unternehmen mit Sitz im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuern als der Gewinn einer in seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist. Die Absätze 2 bis 6 enthalten Ermittlungs- und Zurechnungsvorschriften für Betriebsstättengewinne. Nummer 2

Buchstabe a des Protokolls zum Abkommen enthält hierzu klarstellende Regelungen wie das Verbot der Liefergewinnbesteuerung.

Absatz 7 regelt das Besteuerungsrecht bei Einkünften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Absatz 8 bestimmt das Verhältnis der Betriebsstättenbesteuerung zu den übrigen durch das Abkommen geregelten Einkunftsarten. Zur Abgrenzung von Unternehmensgewinnen und Lizenzgebühren wurde in Nummer 2 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen eine klarstellende Regelung getroffen.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel bestimmt, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr abweichend vom Betriebsstättenprinzip nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt. Nummer 3 des Protokolls beschränkt die Anwendbarkeit des Artikels 8 bei singapurischen Gesellschaften, deren Kapital zu mehr als der Hälfte nicht in Singapur ansässigen Personen gehört auf die Fälle, in denen die Gesellschaft nachweist, dass die Höhe der auf die aus Deutschland bezogenen Einkünfte entfallenden singapurischen Steuer der ohne Gewährung von Steuervergünstigungen zu zahlenden Steuer entspricht. Damit soll in den Fällen, in denen Singapur für Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen unter singapurischer Flagge eine Steuerbefreiung gewährt eine zusätzliche Befreiung von der deutschen beschränkten Steuerpflicht ausgeschlossen werden.

Diese Regelung entspricht Nummer 2 des Protokolls zum bisher geltenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Singapur.

Absatz 2 stellt klar, dass auch Einkünfte aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie aus der Nutzung, Wartung oder Vermietung von Containern zu den Einkünften im Sinne dieses Artikels gehören können.

Zu Artikel 9

Dieser Artikel stellt klar, dass das Abkommen einer Berichtigung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht entgegensteht.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Dividenden.

Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass die Dividendenausschüttungen im Wohnsitzstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen.

Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Diese Steuer darf jedoch 5 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Nutzungsberechtigte mindestens 10 v. H. der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält. Auf Wunsch von Singapur ist der ermäßigte Quellensteuersatz abweichend vom OECD-Musterabkommen nicht nur dann anzuwenden wenn der Empfänger eine Gesellschaft, sondern auch einer der Vertragsstaaten sowie seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. In den übrigen Fällen darf die Quellensteuer grundsätzlich 15 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Die deutsche Quellenbesteuerung ist nach Absatz 3 jedoch nicht begrenzt, soweit die Zahlungen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen (insbesondere Einkünfte eines stillen Gesellschafters) und sich bei der Gewinnermittlung des Schuldners gewinnmindernd auswirken.

Absatz 4 betrifft die Dividendenbesteuerung bei Ausschüttungen einer singapurischen Gesellschaft. Er trägt wie bisher der Besonderheit des singapurischen Steuerrechts Rechnung, wonach der Gesellschafter einer singapurischen Gesellschaft die Einkommensteuer der Gesellschaft auf seine persönliche Einkommensteuer in Singapur anrechnen kann. Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass neben der Steuer vom Gewinn der Gesellschaft keine weitere Steuer erhoben wird. Satz 2 stellt klar, dass die singapurische Steuer, die in Singapur abziehbar ist, nicht zur Anrechnung nach Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe b des Abkommens berechtigt, weil diese Steuer keine Steuer von Dividenden ist.

Singapur behält sich im Übrigen vor, künftig Dividendenausschüttungen zu besteuern; in diesem Fall gelten die Quellensteuerbegrenzungen nach Absatz 2.

Absatz 5 bestimmt den Begriff der Dividenden im Einzelnen.

Die Absätze 6 und 7 enthalten den Betriebsstättenvorbehalt und ergänzende Bestimmungen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts, die auch im OECD-Musterabkommen vorgesehen sind.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung von Zinsen.

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Gläubigers der Zinsen zu. Nach Absatz 2 hat jedoch auch der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht; die Quellensteuer darf jedoch 8 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Nach Absatz 3 sind Zinsen ganz von der Quellensteuer befreit wenn Empfänger der Zinsen die jeweilige Regierung oder eine bestimmte staatliche Einrichtung ist oder wenn das Darlehen im Zusammenhang mit einer HERMES-Deckung steht.

Die Absätze 4 bis 7 enthalten die Definition des Zinsbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Vorschrift zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen bei der Zinsbesteuerung und andere ergänzende Bestimmungen, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren.

Absatz 1 bestimmt, dass Lizenzgebühren im Wohnsitzstaat des Gläubigers besteuert werden dürfen. Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben, die jedoch auf 8 v. H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren begrenzt ist. Die Absätze 3 bis 6 enthalten die Definition der Lizenzgebühren, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift und andere dem OECD-Musterabkommen entnommene ergänzende Bestimmungen.

Zu Artikel 13

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.

Nach Absatz 5 ist das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne grundsätzlich allein dem Wohnsitzstaat vorbehalten.

Der Quellenstaat hat jedoch nach den Absätzen 1 bis 3 ebenfalls ein Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, von Aktien an nicht börsennotierten Gesellschaften mit überwiegendem Grundbesitz in diesem Staat, von beweglichem Betriebsstättenvermögen und von beweglichem Vermögen einer der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dienenden festen Einrichtung.

Bei den Gewinnen aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, hat nach Absatz 4 ausschließlich der Staat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Absatz 6 enthält eine Regelung zur Wegzugsbesteuerung.

Zu Artikel 14

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Nach Absatz 1 steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu. Nur soweit Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene feste Einrichtung erzielt werden oder soweit Einkünfte durch eine Person erzielt werden, die sich länger als 183 Tage im anderen Vertragsstaat aufhält, hat der Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht. Absatz 2 enthält die Definition des Begriffs "freier Beruf".

Zu Artikel 15

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit.

Grundsätzlich hat nach Absatz 1 der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Werden jedoch Arbeitnehmer inländischer Unternehmen nur vorübergehend im anderen Vertragsstaat tätig, so wird dieser Grundsatz durch Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Wohnsitzstaats eingeschränkt. Das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats bleibt allerdings u. a. dann bestehen, wenn der Wohnsitzstaat sein Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt.

Diese Regelung entspricht dem bisher geltenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Singapur.

Das Bordpersonal von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr kann nach Absatz 3 in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibenden Unternehmens befindet. Daneben hat jedoch auch der Ansässigkeitsstaat des Bordpersonals ein Besteuerungsrecht.

Zu Artikel 16

Nach diesem Artikel können Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen in dem Staat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist.

Zu Artikel 17

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung von Künstlern und Sportlern.

Nach Absatz 1 dürfen Künstler und Sportler stets im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Dies gilt nach Absatz 3 auch, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht unmittelbar selbst zufließen. Das Besteuerungsrecht geht nach Absatz 4 auf den Wohnsitzstaat über wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im anderen Staat ganz oder überwiegend durch den Wohnsitzstaat oder eine dortige, als gemeinnützig anerkannte Einrichtung finanziert wird. Absatz 2 enthält eine Abgrenzungsregelung zu Einkünften im Sinne des Artikels 12.

Zu Artikel 18

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen sowie Renten.

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu. Bei Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung hat nach Absatz 2 jedoch der Kassenstaat das alleinige Besteuerungsrecht. Nach Absatz 3 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Kriegsrenten, Wiedergutmachungsleistungen und ähnliche Zahlungen. Absatz 4 enthält eine Definition des Begriffs "Rente".

Zu Artikel 19

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Vergütungen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

Nach Absatz 1 kann grundsätzlich nur der Kassenstaat diese Vergütungen besteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht geht auf den Tätigkeitsstaat über wenn der Vergütungsempfänger im Tätigkeitsstaat nicht ausschließlich deshalb ansässig geworden ist um die Dienste zu leisten, oder ein Staatsangehöriger dieses Staates ist (Ortskräfte). Entsprechendes gilt nach Absatz 2 für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst.

Absatz 3 enthält die Klarstellung, dass für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit eines Vertragsstaats die allgemeinen Regeln des Abkommens gelten.

Nach den Absätzen 4 und 5 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Vergütungen an entsandtes Personal im Rahmen von staatlichen Entwicklungshilfeprogrammen und für Vergütungen an Mitarbeiter des Goethe-Instituts.

Zu Artikel 20

Nach den Absätze n 1 und 2 dürfen zur Förderung des Austauschs von Lehrkräften, Studenten und Auszubildenden (einschließlich Praktikanten) Zahlungen aus ausländischen Quellen an diesen Personenkreis im Gaststaat unter bestimmten Bedingungen nicht besteuert werden für Lehrende gilt diese Bestimmung nur für einen Aufenthalt von höchstens zwei Jahren.

Zu Artikel 21

Nach Absatz 1 können alle nicht ausdrücklich im Abkommen genannten Einkünfte nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Das gilt nach Absatz 2 dieses Artikels jedoch nicht, wenn die Einkünfte einer im anderen Staat belegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzuordnen sind (Betriebsstättenvorbehalt).

Zu Artikel 22

Dieser Artikel soll unangemessene Steuervorteile verhindern, die durch Beschränkungen im nationalen Steuerrecht des Ansässigkeitsstaats auf überwiesene Einkünfte entstehen können.

Durch Absatz 1 dieses Artikels werden die vom Quellenstaat zu gewährenden Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen auf den Teil der Einkünfte beschränkt, der tatsächlich in den anderen Vertragsstaat überwiesen wurde, sofern dort nur dieser Betrag besteuert wird.

Absatz 2 regelt Ausnahmen von dieser Vorteilsbegrenzung für Gebietskörperschaften, Regierungen und andere anerkannte Personen. Bei Letzteren handelt es sich um staatliche Einrichtungen, was durch den Zusammenhang deutlich gemacht wird.

Zu Artikel 23

Dieser Artikel regelt die Besteuerung des Vermögens.

Nach Absatz 4 hat grundsätzlich nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht. Unbewegliches Vermögen und Vermögen, das zu einer Betriebsstätte oder einer der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dienenden festen Einrichtung gehört, kann abweichend von diesem Grundsatz nach den Absätzen 1 und 2 durch den Belegenheitsstaat besteuert werden.

Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie das ihrem Betrieb dienende bewegliche Vermögen dürfen nach Absatz 3 nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibenden Unternehmens befindet.

Zu Artikel 24

Dieser Artikel regelt, wie der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung bei Einkünften und Vermögenswerten behebt die nach dem Abkommen im Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuert werden können.

Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet eine Doppelbesteuerung bei den wichtigsten Einkünften, wie z.B. bei Einkünften aus einer Betriebsstätte in Singapur und bei Dividendenausschüttungen einer in Singapur ansässigen Gesellschaft bei einer Mindestbeteiligung von 10 v. H., nach Absatz 1 Buchstabe a durch Freistellung.

Entsprechendes gilt für die (derzeit nicht zu erhebende) Vermögensteuer.

Bei Einkünften, die nicht nach Absatz 1 Buchstabe a von der deutschen Steuer freigestellt werden, wird die Doppelbesteuerung nach Absatz 1 Buchstabe b durch Anrechnung der singapurischen Steuer auf die deutsche Steuer beseitigt. Dies gilt insbesondere für Dividendenbezüge aus im Streubesitz gehaltenen Anteilen, Zinsen, Lizenzgebühren, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen sowie für Einkünfte von Künstlern und Sportlern.

Absatz 1 Buchstabe c sieht statt der Freistellungsmethode nach Buchstabe a die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b vor, wenn die Einkünfte nicht aus aktiver Tätigkeit stammen. Darüber hinaus ist nach Absatz 1 Buchstabe e im Interesse der Vermeidung einer doppelten Steuerbefreiung oder einer sonstigen ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Abkommens ein Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode möglich. Dies entspricht der deutschen Abkommenspolitik. Nach Nummer 4 des Protokolls wird die Bundesrepublik Deutschland in den ersten fünf Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen.

Bei Einkünften, die nach diesem Abkommen von der Steuer freigestellt sind, hat sich Deutschland nach Absatz 1 Buchstabe d das Recht gesichert, diese in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

Absatz 1 Buchstabe f und g sieht bei Zinsen und Lizenzgebühren eine Anrechnung fiktiver singapurischer Steuern auf die deutsche Steuer vor. Nach Buchstabe h ist diese fiktive Steueranrechnung für Einkünfte, die nach dem 31. Dezember 2005 entstehen oder zufließen, nicht mehr anzuwenden.

Singapur behebt nach Absatz 2 die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung.

Zu Artikel 25

Dieser Artikel soll steuerliche Diskriminierungen verhindern.

Die Regelung in Absatz 3 Buchstabe b wurde auf Wunsch von Singapur aufgenommen, wonach ein Vertragsstaat seine im Ausland ansässigen Staatsangehörigen begünstigen kann bzw. auch andere Personen, allerdings nur soweit diesen die Vergünstigungen bereits bei Unterzeichnung des Abkommens zustanden.

Der Anwendungsbereich des Artikels wurde auf Wunsch von Singapur abweichend vom OECD-Musterabkommen auf die vom Abkommen erfassten Steuern beschränkt.

Nummer 5 des Protokolls stellt klar, dass die Gewährung von Steuervergünstigungen nach Section 42 A des Income Tax Act (Chapter 134) durch Singapur keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels darstellt (Kinderermäßigungen für singapurische Staatsangehörige).

Zu Artikel 26

Dieser Artikel sieht vor, dass sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen verständigen und Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Hierzu können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.

Zu Artikel 27

Dieser Artikel regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten erforderlich sind.

Nummer 6 des Protokolls zum Abkommen enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutzklausel).

Im Hinblick auf das Erfordernis eines angemessenen Datenschutzes im Empfängerstaat sehen die jüngeren völkerrechtlichen Verträge regelmäßig einen Anspruch des Betroffenen gegen den Empfängerstaat auf Auskunft über die übermittelten personenbezogenen Daten, ihre Verwendung und die damit erzielten Ergebnisse vor. In den Verhandlungen mit Singapur ist es nicht gelungen, im Abkommen einen solchen eigenen Auskunftsanspruch des Betroffenen zu verankern. Dies erscheint ausnahmsweise hinnehmbar, weil Singapur sich im Protokoll zum Abkommen verpflichtet hat, den deutschen Behörden auf Ersuchen die Auskunft über den Verwendungszweck der übermittelten Daten zu erteilen. Die deutschen Behörden werden dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die von ihnen übermittelten Daten erteilen. Sollten die Behörden Singapurs einem berechtigten Auskunftsverlangen des Betroffenen über die Verwendung dieser Daten nicht nachkommen, so werden die deutschen Behörden selbst um Auskunft ersuchen und die erhaltenen Auskünfte an die Betroffenen weiterleiten.

Zu Artikel 28

Dieser Artikel enthält die verfahrensmäßigen Regelungen zur Umsetzung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen. So sind innerstaatlich geregelte oder zwischen den Behörden der Vertragsstaaten vereinbarte Verfahren vorzusehen. Die Antragsfrist zur Erstattung von Abzugsteuern wird auf vier Jahre nach dem Ende des Jahres der Festsetzung der Abzugssteuer festgelegt.

Zu Artikel 29

Dieser Artikel regelt die Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen.

Absatz 1 stellt klar, dass die Vertragsstaaten ihre innerstaatlichen Missbrauchsvorschriften gegen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung anwenden können.

Absatz 2 regelt, dass in Fällen einer dadurch verursachten doppelten Besteuerung das Verständigungsverfahren zur Anwendung kommt.

Zu Artikel 30

Dieser Artikel bestimmt das Verhältnis des Abkommens zu den besonderen diplomatischen und konsularischen Vorrechten.

Zu Artikel 31

Dieser Artikel regelt die Ratifikation und das Inkrafttreten des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauf folgenden Jahres anzuwenden sein. Zeitgleich ist das alte Abkommen vom 19. Februar 1972 nicht mehr anzuwenden.

Zu Artikel 32

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über eine mögliche Kündigung und das Außerkrafttreten des Abkommens.

Zu Artikel 33

Dieser Artikel weist auf das zum Abkommen zugehörige Protokoll hin.