A. Problem und Ziel
Im Verhältnis zu Irland war im Doppelbesteuerungsabkommen vom 17. Oktober 1962 (BGBl. 1964 II S. 266, 267) als Instrument der deutschen Hilfe zur wirtschaftlichen Entwicklung vereinbart worden, dass als gezahlt geltende ausländische Steuern auf deutsche Steuern angerechnet werden können (fiktive Quellensteueranrechnung).
Da die wirtschaftliche Entwicklung Irlands dieses Instrument nicht mehr erfordert, war es aufzuheben.
B. Lösung
Das Änderungsprotokoll vom 25. Mai 2010 enthält die notwendigen Regelungen, die fiktive Anrechnung von Quellensteuern zu beseitigen. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Änderungsprotokoll zu dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der Gesetzgebungskörperschaften erlangen.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine negativen Auswirkungen. Durch die Beseitigung der fiktiven Quellensteueranrechnung ergeben sich nicht bezifferbare Steuermehreinnahmen.
2. Vollzugsaufwand
Kein nennenswerter Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Die Wirtschaft ist durch das Gesetz nicht unmittelbar betroffen. Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Durch das Änderungsprotokoll werden für Wirtschaft, Bürger oder Verwaltung keine Informationspflichten begründet oder geändert.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Änderungsprotokoll vom 25. Mai 2010 zum Abkommen vom 17. Oktober 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. September 2010
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Änderungsprotokoll vom 25. Mai 2010 zum Abkommen vom 17. Oktober 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.10.10
Entwurf
Gesetz zu dem Änderungsprotokoll vom 25. Mai 2010 zum Abkommen vom 17. Oktober 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 25. Mai 2010 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 17. Oktober 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer (BGBl. 1964 II S. 266, 267) wird zugestimmt. Das Änderungsprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Änderungsprotokoll findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den durch das Änderungsprotokoll betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 3 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Die durch das Änderungsprotokoll vorgenommene Aufhebung einer fiktiven Quellensteueranrechnung führt zu nicht quantifizierbaren Steuermehreinnahmen, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen.
Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer
Die Bundesrepublik Deutschland und Irland - in dem Wunsch, das am 17. Oktober 1962 in Dublin unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer zu ändern - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Artikel XXII wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 wird ersetzt durch:
"Bei Einkünften aus Dividenden gilt Satz 1 nur für Dividenden, die einer in der Bundesrepublik ansässigen Gesellschaft von einer in Irland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 10 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören."
- b) Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird ersetzt durch:
"Auf die Steuer der Bundesrepublik, die von den nachstehenden Einkünften aus Quellen innerhalb Irlands erhoben wird, wird die irische Steuer angerechnet, die nach den irischen Gesetzen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhoben wird auf
- i) Dividenden, die nicht unter Doppelbuchstabe aa fallen;
- ii) Vergütungen und Ruhegehälter im Sinne des Artikels XIII, die aus öffentlichen Kassen Irlands an eine natürliche Person gezahlt werden, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat, ohne zugleich die irische Staatsangehörigkeit zu besitzen." und
- c) Absatz 2 Buchstabe b letzter Satz wird aufgehoben.
Artikel 2
- (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
- (2) Dieses Protokoll tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist daraufhin anzuwenden
- a) in Irland
- i) hinsichtlich der Einkommensteuer, der "income levy" (einkommensabhängige Ergänzungsabgabe) und der Steuer vom Veräußerungsgewinn für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
- ii) hinsichtlich der Körperschaftsteuer für jedes Wirtschaftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
- b) in der Bundesrepublik Deutschland
- i) hinsichtlich der im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres gezahlt werden, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
- ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
- a) in Irland
- (3) Der irische Wortlaut des Abkommens ist ab den Zeitpunkten des Inkrafttretens dieses Protokolls für Steuern nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Absatzes 2 nicht mehr anzuwenden.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Berlin am 25. Mai 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
S. Wasum-Rainer
Für Irland
Dan Mulhall
Denkschrift
I. Allgemeines
Die Bundesregierung hat im Jahr 2007 Verhandlungen mit Irland über eine Gesamtrevision des 1962 abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) aufgenommen, weil das geltende DBA (BGBl. 1964 II S. 266,267) durch die wirtschaftliche und steuerrechtliche Entwicklung in beiden Staaten überholt ist und insbesondere an das aktuelle OECD-Musterabkommen angepasst werden soll. Irland hat bereits vor dem Abschluss einer Gesamtrevision des DBA dem Wunsch der deutschen Seite entsprochen, die in dem Abkommen aus damaligen entwicklungspolitischen Gründen enthaltene fiktive Anrechnung von Quellensteuern schnellstmöglich aufzuheben. Es war zur damaligen Zeit deutsche Abkommenspolitik, in DBA mit Entwicklungsstaaten zu vereinbaren, dass als gezahlt geltende ausländische Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet werden können. Nach dem geltenden DBA mit Irland gilt dies für nach Deutschland fließende Dividenden. In diesem Fall können 18 v.H. des Nettobetrages der empfangenen Dividenden auf die deutsche Steuer angerechnet werden, die auf diese Dividenden entfällt. Um diese fiktive Anrechnung von Quellensteuern im Verhältnis zu Irland aufzuheben, wurde am 25. Mai 2010 ein Änderungsprotokoll zum geltenden DBA mit Irland unterzeichnet.
Die Aufhebung der fiktiven Quellensteueranrechnung orientiert sich an den Empfehlungen des Steuerausschusses der OECD aus dem Jahre 1998 (vergleiche Kommentar Nr. 75 zum OECD-Musterabkommen zu Artikel 23(B) - Stand Juli 2008). Der Bericht stellt den Nutzen der Gewährung fiktiver Quellensteueranrechnungen insbesondere wegen der Missbrauchsanfälligkeit, der Wirksamkeit als Instrument zur wirtschaftlichen Entwicklung und der Erosion der Besteuerungsgrundlagen zwischen den Staaten in Frage. Der Steuerausschuss der OECD kam zu dem Schluss, dass dieses Instrument nur mit solchen Staaten in Betracht gezogen werden sollte, deren wirtschaftlicher Entwicklungsstand wesentlich unter dem von Mitgliedstaaten der OECD liegt.
Artikel 1 des Änderungsprotokolls enthält die Änderungen des Artikels XXII des geltenden DBA. Artikel 2 Absatz 1 und 2 regelt das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls. Artikel 2 Absatz 3 hebt die Anwendung der irischen (gälischen) Sprachfassung des geltenden Abkommens auf.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Dieser Artikel ändert mit den Buchstaben b und c in Artikel XXII (Methodenartikel) des geltenden DBA die bisher notwendigen Vorschriften zur Gewährung der fiktiven Quellensteueranrechnung. Mit Buchstabe a wird der Gesellschaftsanteil zur Gewährung der Schachtelvergünstigung an die Bestimmungen der Mutter-Tochter-Richtlinie angepasst und von 25 v. H. auf 10 v. H. gesenkt.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel regelt in Absatz 1 die Ratifikation und in Absatz 2 das Inkrafttreten und die Anwendung des Änderungsprotokolls. Hiernach tritt das Änderungsprotokoll am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird auf am oder nach dem 1. Januar des Jahres erhobene oder zu erhebende Steuern anzuwenden sein, in dem es in Kraft tritt.
Das geltende DBA trat in deutscher, englischer und irischer (gälischer) Sprache in Kraft. Aus Gründen der Vereinfachung wurde auf eine Übersetzung der Änderungen des Protokolls in die gälische Sprache verzichtet. Daher bestimmt Absatz 3, dass der gesamte irische (gälische) Wortlaut des geltenden Abkommens nicht mehr anwendbar ist. Die vorgesehene Gesamtrevision wird ebenso nur noch in deutscher und englischer Sprache abgefasst sein.