Der Deutsche Bundestag hat in seiner 78. Sitzung am 2. Dezember 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/4052 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung von Verbrauchssteuergesetzen - Drucksache 17/3025 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 24.12.10
Erster Durchgang: Drucksache. 481/10 (PDF)
1. Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:
"Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:".
2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Artikel 4 gestrichen.
3. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
'2. § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2 Steuertarif
- (1) Die Steuer beträgt:
- 1. für Zigaretten
- a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis g 9,82 Cent je Stück und 21,69 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Absatz 2 ergibt;
- b) bis zum 30. April 2011 8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 17,586 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette höchstens jedoch 14,370 Cent je Stück;
- c) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 9,08 Cent je Stück und 21,94 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,156 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
- d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 9,26 Cent je Stück und 21,87 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,518 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
- e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 9,44 Cent je Stück und 21,80 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 18,881 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
- f) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 9,63 Cent je Stück und 21,74 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 19,259 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
- g) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 14. Februar 2016 mindestens 19,636 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
- 2. für Zigarren und Zigarillos
- a) vorbehaltlich des Buchstaben b 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 5,760 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
- b) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 4,888 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
- 3. für Feinschnitt
- a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis f 48,49 Euro je Kilogramm und 14,76 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Absatz 3 ergibt;
- b) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2011 41,65 Euro je Kilogramm und 14,30 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 81,63 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
- c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 43,31 Euro je Kilogramm und 14,41 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 84,89 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
- d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 45,00 Euro je Kilogramm und 14,51 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 88,20 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
- e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 46,75 Euro je Kilogramm und 14,63 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 91,63 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
- f) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 14. Februar 2016 mindestens 95,04 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
- 4. für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 22 Euro je Kilogramm.
- 1. für Zigaretten
- (2) Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich errechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.
- (3) Die Steuer für Feinschnitt entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich errechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Feinschnitt abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts, mindestens 95,04 Euro je Kilogramm. Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen macht im elektronischen Bundesanzeiger jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 34) für das Vorjahr ermittelten gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise für Zigaretten und Feinschnitt für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer auf Zigaretten und Feinschnitt bekannt. Berechnungen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma, Berechnungen nach Absatz 3 Satz 1 erfolgen jeweils auf eine Stelle nach dem Komma. Die Mindeststeuer für Zigaretten wird auf zwei Stellen nach dem Komma und die Mindeststeuer für Feinschnitt wird auf ganze Zahlen gerundet.
- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Richtlinie 92/79/EWG des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8, L 19 vom 27.01.1995, S. 52), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU (ABl. L 50 vom 27.02.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten durch Änderung des Absatzes 1 Nummer 1 zu erhöhen, wenn die in Artikel 2 der Richtlinie 92/79/EWG festgelegte globale Verbrauchsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten unterschritten wird. Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer so festzusetzen, dass sie, bezogen auf diesen gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten, der globalen Verbrauchsteuer entspricht und der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer ist. Die so errechneten Steueranteile werden anschließend auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Fall der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in Absatz 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten
100 Prozentpunkte alte Umsatzsteuer
100 Prozentpunkte neue Umsatzsteuer
zu ändern. Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen den Quotienten auf fünf Dezimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil auf zwei Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung unterbleibt, wenn sich danach insgesamt eine Tabaksteuerbelastung ergibt, die unterhalb der globalen Verbrauchsteuer liegt, die in der Richtlinie 92/79/EWG sowie in der Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU (ABl. L 50 vom 27.02.2010, S.1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben ist.""
- (1) Die Steuer beträgt:
- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
'4. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "ein oder mehrere" eingefügt.
- b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter "des Verfahrens" gestrichen.'
- c) In Nummer 5 wird folgender Buchstabe c angefügt:
'c) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter "zum Verfahren der Sicherheitsleistung" durch die Wörter "zur Sicherheitsleistung" ersetzt.'
4. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
'b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "Steuerlager- und Erlaubnisverfahren einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung" durch die Wörter "Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung" ersetzt.'
- b) In Nummer 5 wird folgender Buchstabe c angefügt:
'c) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter "zum Verfahren der Sicherheitsleistung" durch die Wörter "zur Sicherheitsleistung" ersetzt.'
5. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
'1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
" § 23 Steuerbefreiungen".
- b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 23a Steuerfreie Verwendung".'
- a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
'4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "ein oder mehrere" eingefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort "Steueraufkommens" das Wort "und" durch das Wort"sowie" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 werden die Wörter "des Verfahrens" gestrichen.
- cc) In Nummer 3 wird das Wort "in" durch die Wörter "bis zur" ersetzt."
- c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
'5. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Steueraussetzung" ein Komma und die Wörter "auch über Drittländer oder Drittgebiete," eingefügt.
- bb) In Nummer 2 werden die Wörter "(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch die Angabe "(§ 23a Absatz 1)" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch die Angabe "(§ 23a Absatz 1)" ersetzt.
- c) In Absatz 4 wird das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.
- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "zu treffen" durch die Wörter "zu erlassen" und die Wörter "zum Verfahren der Sicherheitsleistung" durch die Wörter "zur Sicherheitsleistung" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 werden die Wörter "(§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch die Angabe "(§ 23a Absatz 1)" ersetzt.'
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
'7a. In § 13 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 11 Absatz 4" durch die Angabe " § 11 Absatz 2" ersetzt.'
- e) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: "12. § 23 wird wie folgt gefasst:
" § 23 Steuerbefreiungen
- (1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er gewerblich verwendet wird
- 1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,
- 2. zur Herstellung von Essig,
- 3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,
- 4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von
- a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
- b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein,
- 5. zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,
- 6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.
- (2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn er
- 1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
- 2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen,
- 3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,
- 4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
- 5. eine Ware ist, für deren Herstellung eine Steuerbefreiung nach Absatz 1 vorgesehen ist.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- a) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,
- b) anzuordnen, dass Schaumwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,
- c) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;
- 2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen." '
- 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- (1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er gewerblich verwendet wird
- f) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt: "12a. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
" § 23a Steuerfreie Verwendung
- (1) Wer Schaumwein in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
- (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
- (3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- a) das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,
- b) für Betriebe, die Schaumwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,
- c) für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen,
- 2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
- a) Mindestmengen für die Verwendung von Schaumwein vorzuschreiben,
- b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen." '
- 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
6. Artikel 4 wird gestrichen.
7. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:
'c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "des Verfahrens" gestrichen.'
- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
'3. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 wird das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.
- b) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter "zum Verfahren der Sicherheitsleistung" durch die Wörter "zur Sicherheitsleistung" ersetzt.'
- c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: "5a. § 17 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch das Steuergebiet befördert wird oder".'
8. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2011 in Kraft.
- (2) Am 1. Juli 2011 treten in Kraft:
1. Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, die Nummern 10 und 11;
2. Artikel 3 Nummer 1, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, die Nummern 12 und 12a;
- (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und d tritt am 1. Januar 2015 in Kraft."