827. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2006
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in den folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
- a) Verfassungsbeschwerde des Herrn F.
- gegen
- den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Juni 2006 - VII B 13/06 -,
- das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. Dezember 2005 - 13 K 1908/05 - und
- den Widerrufsbescheid der Steuerberaterkammer Hessen vom 16 Juni 2005
- Wid/f.../2005 P/ro. - - wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 3 Abs. 1, Artikel 12 und 20 Abs. 3 GG
- 1 BvR 1956/06 -
- gegen
- b) Verfassungsbeschwerde des Herrn B.
- gegen
den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2004 - 15 UF 233/00 -
- wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 1, 2 Abs. 1 und 2, Artikel 6 und 20 Abs. 3 GG
- 1 BvR 1620/04 -
- gegen