Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 73. Sitzung am 14. Dezember 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/3837 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft - Drucksache 16/513 in beigefügter Fassung angenommen.


Fristablauf: 16.02.07
Erster Durchgang: Drucksache. 889/05 (PDF)

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

2. § 8 wird aufgehoben.

3. Der bisherige § 8a wird § 8 und wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

4. § 9 wird aufgehoben.

5. In der Überschrift des § 11

, in § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 Zulassung

7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt.

§ 12a Vereidigung

8. In § 13 werden der abschließende Punkt gestrichen und die Wörter "oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist." angefügt.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

10. § 15 wird aufgehoben.

11. § 16 wird wie folgt geändert

12. § 17 wird wie folgt geändert:

13. Die Zwischenüberschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst:

Zweiter Abschnitt
Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis

14. § 18 wird aufgehoben.

15. Die §§ 19 bis 21, 23, 25 und 26 werden aufgehoben.

16. § 27 wird wie folgt gefasst:

§ 27 Kanzlei

17. § 28 wird aufgehoben. 18. § 29 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

19. § 29a wird wie folgt geändert:

20. § 30 wird wie folgt gefasst:

" § 30 Zustellungsbevollmächtigter

21. § 31 wird wie folgt gefasst:

" § 31 Rechtsanwaltsverzeichnis

22. Die §§ 32 bis 36 werden aufgehoben.

23. § 36a wird wie folgt geändert:

24. § 37 wird wie folgt gefasst:

§ 37 Antrag

25. Die §§ 38 und 39 werden aufgehoben.

26. § 40 wird wie folgt geändert:

27. § 41 wird wie folgt geändert:

28. § 42 wird wie folgt geändert:

29. entfällt

30. § 47 wird wie folgt geändert:

31. § 51 wird wie folgt geändert:

32. § 53 wird wie folgt geändert:

33. § 55 wird wie folgt geändert:

34. § 59g wird wie folgt geändert:

35. § 59h wird wie folgt geändert:

36. In § 59m Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der Landesjustizverwaltung und" gestrichen.

37. § 60 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Rechtsanwaltskammern ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts gebildet. Mitglieder sind die Rechtsanwälte, die von ihr zugelassen oder aufgenommen worden sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die im Bezirk des Oberlandesgerichts ihren Sitz haben. Mitglieder der Rechtsanwaltskammern sind außerdem, soweit sie nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines in den §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die Geschäftsführer der in Satz 2 genannten Rechtsanwaltsgesellschaften. Die Mitgliedschaft erlischt, außer in den Fällen des § 27 Abs. 3, durch Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 13, 59h)."

37a. § 65 wird wie folgt geändert:

38. § 73 wird wie folgt geändert:

38a. § 94 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

39. § 95 wird wie folgt geändert:

40. § 103 wird wie folgt geändert:

40a. § 108 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammern, dem Vorstand der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Anwaltsgericht, dem Anwaltsgerichtshof oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammern, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein."

41. § 109 wird wie folgt gefasst:

" § 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer

41a. In § 112 wird die Angabe " § 103 Abs. 4" durch die Angabe " § 103 Abs. 6" ersetzt.

42. § 115 wird wie folgt geändert:

43. § 160 wird wie folgt geändert:

44. § 161 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

45. In § 163 Satz 1 werden nach dem Wort "Landesjustizverwaltung" die Wörter "oder der Rechtsanwaltskammer" eingefügt.

45a. § 171 wird aufgehoben.

46. Nach § 172a wird folgender § 172b eingefügt:

§ 172b Kanzlei

Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten."

46a. § 180 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist."

46b. § 182 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1. wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist;"

46c. In § 19l b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "1.000" durch die Angabe "2.000" ersetzt.

47. Die Zwischenüberschrift vor § 192 wird wie folgt gefasst:

Erster Abschnitt
Verwaltungsgebühren

48. § 192 wird wie folgt gefasst:

" § 192 Erhebung von Verwaltungsgebühren

49. Die §§ 193 und 194 werden aufgehoben.

50. § 201 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben."

51. § 207 wird wie folgt geändert:

52. § 209 wird wie folgt geändert:

53. § 213 wird aufgehoben.

54. § 224a wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung anderer Gesetze

Artikel 8
Inkrafttreten