A
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
- 1. Zu § 5 Abs. 3 Satz 2
In § 5 Abs. 3 Satz 2 ist nach dem Wort "sind" das Wort "unverzüglich" einzufügen.
Begründung
Die Einfügung dient der Betonung der Eiligkeit der Handlungsverpflichtung im Falle des Verlustes von Ausweiskarten und trägt damit der Sensibilität der personenbezogenen Daten Rechnung.
- 2. Zu § 6 Abs. 2
§ 6 Abs. 2 ist zu streichen.
Begründung
Gemäß § 6 Abs. 1 sind alle Abrufe und Abrufversuche zur Prüfung der Zulässigkeit aufzuzeichnen. Diese Pflicht soll nach § 6 Abs. 2 jedoch entfallen, wenn die Abrufbefugnis durch technische Maßnahmen auf die Daten oder die Arten von Daten beschränkt worden ist, die zur Erledigung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind. Der Begründung der Verordnung nach sollen Abs. 1 und Abs. 2 im Verhältnis von Regel und Ausnahme zueinander stehen. Weshalb in den Fällen des Abs. 2 eine Aufzeichnung für entbehrlich gehalten wird, ist der Begründung der Verordnung jedoch nicht zu entnehmen. Da aber einerseits im Zuge der technischen Entwicklung zu besorgen ist, dass sich das Regel-Ausnahme-Verhältnis verschiebt und insbesondere auch in den Fällen des Abs. 2 ein missbräuchlicher Abruf der Daten nicht absolut auszuschließen ist, sollte zum Schutz der Betroffenen eine generelle Aufzeichnungspflicht vorgesehen werden.
B
- 3. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.