909. Sitzung des Bundesrates am 3. Mai 2013
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die mit dem Verordnungsvorschlag vollzogenen Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 577/98 an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
- 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die in Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Befugnis der Kommission für jegliche Anpassung der Liste der Erhebungsvariablen über das angemessene Maß hinausgeht. Der Katalog der regelmäßig zu erhebenden Variablen, die den Regelungskern der Grundverordnung ausmachen, sollte nicht beliebig durch delegierte Rechtsakte geändert werden können. Dies ist auch wichtig, um die Berechenbarkeit der EU-Vorgaben und damit die praktische Umsetzbarkeit der Grundverordnung zu gewährleisten.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren dafür Sorge zu tragen, dass der vorgesehene Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 entsprechend angepasst wird.
B
- 4. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.